Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 14. September 2012
Aktenzeichen: 6 U 90/12
(OLG Köln: Urteil v. 14.09.2012, Az.: 6 U 90/12)
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 10.04.2012 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 737/11 - wird zurückgewiesen, soweit darüber nach Teilrücknahme des Antrags noch zu entscheiden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Antragsteller zu 20 % und die Antragsgegnerin zu 80 % zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Anzeige, die die Antragsgegnerin - die deutsche Vertriebsgesellschaft der französischen Herstellerin von „D“-Automobilen - am 13.11.2011 in der Wochenzeitung „C“ geschaltet und in der sie für den mit der Hybrid4-Technologie ausgestatteten Pkw D geworben hat. Wegen der Ausgestaltung der Anzeige im Einzelnen wird auf das vorgelegte Originalinserat Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin bietet den Pkw D Hybrid4 unter zwei verschiedenen Versionsnummern (TVV-Codes) mit einer 17-Zoll-Bereifung sowie mit einer 18-/19-Zoll-Bereifung an. Je nach Bereifung weichen die Verbrauchs- und CO2-Emissionswerte bei einer identischen Motorleistung von 200 PS/147 kW geringfügig voneinander ab. So beläuft sich der Kraftstoffverbrauch bei einer 17-Zoll-Bereifung auf 3,9 l/ 100 km innerorts, 3,7 l/100 km außerorts und 3,8 l/100 km kombiniert, bei einer 18-/ 19-Zoll-Bereifung dagegen auf 4,2 l/100 km innerorts, 4,0 l/100 km außerorts und 4,1 l/100 km kombiniert. Der CO2-Ausstoß beträgt jeweils kombiniert bei einer 17-Zoll-Bereifung 99 g/km, bei einer 18-/19-Zoll-Bereifung hingegen 107 g/km.
Der Antragsteller meint, die in der Werbeanzeige enthaltenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch genügten nicht den Anforderungen der Pkw-EnVKV. Die Antragsgegnerin habe auf Grund der Abbildung eines konkreten Pkw´s sowie des Hinweises „ … bei gerade mal 99 g/km CO2-Ausstoß“ für ein konkretes Fahrzeugmodell geworben. Angesichts dessen habe diese auch den Kraftstoffverbrauch inner- und außerorts angeben müssen.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 08.12.2011 untersagt, wie in der streitgegenständlichen Anzeige wiedergegeben für neue Personenkraftwagen mit der Angabe der Motorisierung und/ oder für bestimmte Fahrzeugmodelle in Druckschriften zu werben, ohne die vollständigen Werte über den offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt, wobei sie sich strafbewehrt dazu verpflichtet hat, eine Werbung der streitgegenständlichen Art mit der Aussage „Die Hybrid Technologie im neuen D verbindet erstmals nicht nur beide Antriebsformen, sondern auch die Vorder- mit der Hinterachse. Das Ergebnis: ein Allradantrieb mit insgesamt 200 PS (147kW) bei gerade mal 99 g/km CO2-Ausstoß“ zu unterlassen, wenn nicht gleichzeitig klargestellt wird, dass sich diese Behauptung lediglich auf eine bestimmte Fahrzeugvariante des D Hybrid4 bezieht. Mit Urteil vom 10.04. 2012 - 33 O 737/11 - hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 08.12. 2011 mit der „klarstellenden“ Maßgabe bestätigt, dass es den Unterlassungstenor im Singular gefasst und demgemäß auf die Werbung für einen neuen Pkw und/oder für ein bestimmtes Fahrzeugmodell bezogen hat.
Mit ihrer Berufung begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags.
Sie macht geltend, sie habe in der Anzeige objektiv keine konkrete Version eines Pkw´s D Hybrid4 und damit kein spezifisches Fahrzeugmodell, sondern die in mehreren Modellen des Fahrzeugtyps D zum Einsatz kommende Hybrid4-Antriebstechnologie beworben. Durch die in Fettdruck gehaltene Angabe „Kraftstoffverbrauch kombiniert von 4,1 bis 3,8 l/100 km; CO2-Emissionen kombiniert von 107 bis 99 g/km (VO EG 715/2007)“ am unteren Ende der Anzeige seien zudem die Individualisierungsmerkmale der mit der Hybrid4-Technologie ausgestatteten Fahrzeugversionen angegeben worden, so dass es sich um eine - zulässiger Weise eine Spannbreite von Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten ausweisende - Werbung für mehrere Fahrzeugmodelle handele.
Da die diesbezüglichen Werte unterschiedlich seien, würde die ihr (der Antragsgegnerin) abverlangte Angabe konkreter Werte nicht zu einer verbesserten Information, sondern zu einer verstärkten Irreführung des Verbrauchers führen. Sofern im Fließtext fehlsam nur ein bestimmter CO2-Ausstoßwert angegeben worden sei, sei die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers über einen insoweit für alle Fahrzeugversionen identischen Emissionswert durch die von ihr abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt worden.
Jedenfalls aber sei dem Antragsteller wegen seines ursprünglich nicht nur missverständlichen, sondern zu weitgehenden Unterlassungsantrags die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil. In der Berufungsverhandlung hat er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, soweit er eine Werbung für neue Personenkraftwagen mit der Angabe der Motorisierung ohne Angabe der vollständigen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte zur Unterlassung begehrt hat.
Von der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG bejaht. Die streitgegenständliche Werbeanzeige enthält nicht sämtliche der in Abschnitt I Nr. 1 S. 1 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV vorgeschriebenen Werte zu dem offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen. Sie verstößt damit gegen die - als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG einzustufenden (vgl. BGH GRUR 2010, 852 Rn. 16 - Gallardo Spyder; GRUR 2012, 842 Rn. 15 - Neue Personenkraftwagen; OLG Köln WRP 2007, 680, 682) - §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV. Das Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Nach den §§ 5 Abs. 1, 2 Nr. 9 Pkw-EnVKV hat ein Händler in einer Zeitungsanzeige Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen zu machen. Dabei ist nach Abschnitt I Nr. 1 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Pkw-EnVKV bei der Werbung für ein in der Anzeige bezeichnetes Fahrzeugmodell neben den kombinierten Werten zum Kraftstoffverbrauch und den spezifischen CO2-Emissionen auch der Kraftstoffverbrauch inner- und außerorts anzugeben. Bei der Werbung für mehrere Modelle können nach Satz 2 der vorgenannten Regelung entweder die Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle oder stattdessen die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen jeweils im kombinierten Testzyklus angegeben werden.
Nach diesen Regelungen war die Antragsgegnerin zur Angabe auch der Einzelwerte zum Kraftstoffverbrauch in der streitgegenständlichen Anzeige gehalten. Das Zeitungsinserat beinhaltete in seiner konkreten Ausgestaltung die Werbung nicht für die Modellreihe D Hybrid4, sondern für ein darunter fallendes spezifisches Fahrzeug.
Für diese Beurteilung kann unterstellt werden, dass die in der Anzeige verwendete Bezeichnung D Hybrid4 nach objektivem Rechtsverständnis zwei Fahrzeugversionen umfasste, die zwei Modelle im Sinne der Pkw-EnVKV darstellten. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist unter einem Modell die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke (hier: D), Typ (hier: ) sowie ggf. Variante (hier: Hybrid4) und Version eines Personenkraftwagens zu verstehen. Merkmal für das Vorliegen einer Version ist nach § 2 Nr. 16 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG sowie den Anhängen II B Nr. 1 und VIII Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG die CO2-Emissionsmenge und der Kraftstoffverbrauch.
Im Hinblick darauf mag die Bezeichnung D Hybrid4 wegen der - je nach Reifengröße - voneinander abweichenden Werte zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß verschiedene Fahrzeugversionen umfassen. Dafür sprechen nicht zuletzt die insoweit unterschiedlichen amtlichen Versionsnummern (TVV-Codes). Dieser Umstand mag dazu führen, dass die Bezeichnung D Hybrid4 mehrere Modelle erfasst, bei deren Bewerbung die Antragsgegnerin zur Angabe einer Spannbreite zwischen dem ungünstigsten und den günstigsten Werten zu dem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus - wie am unteren Ende der streitgegenständlichen Anzeige geschehen - berechtigt ist.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin jedoch nicht die Modellreihe D Hybrid4, sondern aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine konkrete Modellversion beworben. Wie eine Werbeanzeige zu verstehen ist, beurteilt sich aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. OLG Stuttgart vom 02.04.2009 - 2 U 3/08 - Rn. 84, zitiert nach juris). Danach ist in der streitgegenständlichen Anzeige für ein spezifisches Fahrzeugmodell geworben worden. Dies vermag der Senat, dessen Mitglieder ebenso wie diejenigen der erstinstanzlich erkennenden Wettbewerbskammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde zu beurteilen.
In den Headlines ist zwar die im neuen Pkw D - und damit in einer Modellreihe - zum Einsatz kommende Hybrid4-Technologie vorgestellt und eingangs des Fließtextes weiter erläutert worden. Diese allgemein gehaltenen Angaben haben jedoch anschließend durch den einleitenden Hinweis „Das Ergebnis:“ eine Konkretisierung und Vergegenständlichung hin zu einem bestimmten Fahrzeug erfahren. Dementsprechend ist durch die nachfolgende Angabe „ein Allradantrieb mit insgesamt 200 PS (147 kW) bei gerade mal 99 g/km CO2-Ausstoß. Ein ausgezeichnetes Fahrgefühl“ ein (einziges) bestimmtes Fahrzeug mit konkreten Eigenschaften beschrieben worden, das auch nach objektiven Kriterien ein spezifisches Pkw-Modell darstellt. Die vorgenannten Angaben nehmen aus Sicht des verständigen Lesers auf ein konkretes Fahrzeug mit einer bestimmten CO2-Emission Bezug. Die CO2-Ausstoßmenge ist indes auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ein maßgebliches Merkmal zur Abgrenzung verschiedener Fahrzeugversionen voneinander und damit zur Kennzeichnung eines speziellen Fahrzeugmodells.
Demzufolge hat die Antragsgegnerin nach dem Gesamtinhalt der Anzeige eine individuelle Version der Modellreihe D Hybrid4 und damit ein bestimmtes Fahrzeugmodell beworben. Der verständige Verbraucher wird der am unteren Ende der Anzeige angegebenen Spannbreite von Verbrauchs- und Ausstoßwerten nicht entnehmen, dass die Angabe im Fließtext nur auf die Untergrenze von CO2-Emissionen mehrerer Fahrzeugversionen des Pkw´s D Hybrid4 hinweise. Es erscheint schon zweifelhaft, dass ein verständiger Verbraucher, der sich mit der Zeitungsanzeige situationsadäquat nur flüchtig befassen wird (vgl. Köhler/ Bornkamm UWG, 30. Auflage, § 5 Rn. 2.89), die Angaben zur Spannbreite von Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten unbeschadet ihres Fettdrucks zur Kenntnis nehmen wird, da sie vom eigentlichen Anzeigentest räumlich abgesetzt und zusätzlich durch einen Balken abgetrennt sind. Selbst in diesem Fall dienen die Werte indes auf Grund der Formulierung als Spannbreitenangabe sowie der Bezugnahme auf die VO EG 715/ 2007 ersichtlich nicht der werblichen Spezifizierung der individuellen Merkmale zweier Modellversionen. Dagegen spricht objektiv auch die Regelung in Abschnitt I Nr. 1 S. 2 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV, wonach die (zulässige) Angabe einer Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen eine Werbung für mehrere Modelle voraussetzt und folglich nicht mit dieser gleichgesetzt werden kann.
Enthält der Fließtext demnach aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise wie auch nach objektiven Kriterien Werbung für ein konkretes Fahrzeugmodell, so ist die Antragsgegnerin gemäß § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 S. 1 gehalten, insoweit neben dem CO2-Ausstoß auch die vollständigen Werte zum Kraftstoffverbrauch (inner- und außerorts sowie kombiniert) anzugeben. Eine solche Angabe führt entgegen ihrer Ansicht nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers. Der Antragsgegnerin wird nicht vorgeschrieben, bei jeglicher Werbung für den Pkw D DS 5 Hybrid4 trotz des je nach Bereifung unterschiedlich hohen Kraftstoffverbrauchs und CO2-Ausstoßes jeweils nur einen, nicht für beide Fahrzeugversionen zutreffenden Wert anzugeben. Vielmehr ist sie nach dem Unterlassungstenor des angefochtenen Urteils allein gehalten, im Zusammenhang mit der Bewerbung eines konkreten Fahrzeugmodells vollständige Angaben auch zum Kraftstoffverbrauch zu machen.
Die Antragsgegnerin hat die Gefahr, dass sie in Anzeigen der streitgegenständlichen Art auch künftig für ein bestimmtes Fahrzeugmodell ohne vollständige Angabe der Verbrauchs- und CO2-Ausstoßwerte werben wird, durch die abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ausgeräumt. Die Antragsgegnerin hat sich verpflichtet, mit dem streitgegenständlichen Fließtext nicht ohne gleichzeitige Klarstellung zu werben, dass sich die Angabe lediglich auf eine bestimmte Fahrzeugvariante des D Hybrid4 bezieht. Ein derartiger ergänzender Hinweis ist jedoch schon deshalb unzulänglich, weil die angegebene CO2-Emission der Kennzeichnung einer Fahrzeugversion und nicht einer Fahrzeugvariante dient. Davon abgesehen ändert die von der Antragsgegnerin versprochene Verdeutlichung nichts daran, sondern belegt vielmehr, dass durch den Hinweis auf den CO2-Ausstoß von 99 g/km ein spezifisches Fahrzeugmodell beworben wird. Dann aber bedarf es in diesem Zusammenhang nach den Regelungen der Pkw-EnVKV der vollständigen Angaben zum Kraftstoffverbrauch sowie der Mitteilung des spezifischen CO2-Ausstoßes.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Dem Antragsteller war auf Grund der teilweisen Rücknahme seines Unterlassungsantrags ein darauf entfallender Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesen hat der Senat in Anbetracht dessen, dass der Antragsteller mit dem verbleibenden Unterlassungsantrag sein Ziel weitgehend erreicht hat, mit 20 % bemessen.
Soweit der Unterlassungstenor der einstweiligen Verfügung im angefochtenen Urteil dahingehend modifiziert worden ist, dass die zu unterlassende Werbung statt wie ursprünglich im Plural nunmehr im Singular formuliert worden ist, führt dies nicht zu einer weitergehenden anteiligen Kostenbelastung des Antragstellers. Ausweislich der Antragsbegründung hat dieser das begehrte Verbot darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Anzeige für ein konkretes neues Fahrzeugmodell geworben habe. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller der Antragsgegnerin zugestanden, dass sie bei einer Werbung für mehrere Fahrzeugmodelle eine Spannbreite der diesbezüglichen Werte zu dem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen angeben dürfe. Dann aber zielte der im Unterlassungsantrag verwendete Plural ersichtlich im Sinne einer Verallgemeinerung auf mehrere Werbungen für jeweils ein bestimmtes Fahrzeugmodell ab. Die landgerichtliche Korrektur des Unterlassungstenors beinhaltete daher nur die Klarstellung des für sich genommen mehrdeutigen Unterlassungsantrags an Hand der vom Antragsteller abgegebenen unmissverständlichen Begründung.
Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000,00 EUR
OLG Köln:
Urteil v. 14.09.2012
Az: 6 U 90/12
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