Hessisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 20. Dezember 1996
Aktenzeichen: L 7 B 37/95, L 7 B 38/95

(Hessisches LSG: Beschluss v. 20.12.1996, Az.: L 7 B 37/95, L 7 B 38/95)

Tenor

I. In Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1995 wird der Gegenstandswert auf 100.000 DM festgesetzt.

II. Die weitergehenden Beschwerden der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) werden zurückgewiesen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Kostengrundentscheidung und die Höhe des Gegenstandswertes streitig.

Der Beigeladene zu 1) ist Arzt für radiologische Diagnostik und Strahlentherapie. Auf seinen Antrag vom 20. Januar 1993 erteilte der Zulassungsausschuß für Ärzte ihm mit Beschluß vom 2. März 1993 die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Vertragsarztsitz in W-Nord. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, es handele sich hierbei um eine Scheinzulassung mit dem Ziel, eine von Anfang an geplante Niederlassung in den Dr. H-Sch-Kliniken in W durch einen Praxisverlegungsantrag zu erhalten. Die Beklagte wies mit Beschluß vom 4. August 1993 den Widerspruch als unbegründet zurück. Dagegen hat die Klägerin am 13. Oktober 1993 Klage erhoben. Der Zulassungsausschuß für Ärzte gab mit Beschluß vom 29. März 1994 dem Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Verlegung seiner Praxis aus der Sch in W (Gemeinschaftspraxis ...) in die S in W (St. ... Hospital) statt. Die Klägerin erteilte dazu nach eigenen Eingaben ihre Zustimmung und nahm mit Schriftsatz vom 26. Juli 1993, eingegangen beim Sozialgericht Frankfurt am Main am 13. April 1994, die Klage unter Verwahrung gegen eine evtl. Kostenlast zurück.

Der Beigeladene zu 1) beantragte, die Klägerin zur Tragung seiner außergerichtlichen Kosten zu verpflichten und den Streitwert festzusetzen. Er wies darauf hin, daß er mit einem Jahresumsatz im Höhe von 1 Million rechnen könne. Zudem habe das Hessische Landessozialgericht innerhalb eines Rechtsstreits um die Zulassung eines Nuklearmediziners den Gegenstandswert des Rechtsstreits auf 1,5 Mio DM festgesetzt. Die Klägerin verwahrte sich gegen die Tragung der Kosten des Beigeladenen zu 1). Ursächlich für ihre Klagerücknahme sei der Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs mit dem Beigeladenen zu 1) gewesen. Dieser sei nunmehr als Vertragsarzt tätig. Eine Kostenerstattung sei im Vergleich nicht vorgesehen gewesen. Zudem habe der Beigeladenen zu 1) von seinem ursprünglichen Antrag auf Zulassung im Bereich W-Nord Abstand genommen, da er nunmehr in W-Innenstadt niedergelassen sei. Im übrigen sei der von dem Beigeladenen zu 1) angegebene Gegenstandswert überhöht. Auch wenn der Jahresumsatz realistisch mit 1 Mio. angegeben worden sei, müsse dieser Betrag bei Großgerätebetreibern, wie dem Beigeladenen zu 1), um einen Kostenansatz von 70% reduziert werden. Dieser Betrag stelle den wirtschaftlichen Wert des Beteiligten zu 1) an der Durchführung des Klageverfahrens dar.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 28. Februar 1995 die Klägerin verpflichtet dem Beigeladenen zu 1) die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und den Gegenstandswert auf 300.000,-- DM festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe dem Beigeladenen zu 1) die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da die gegen den Beschluß vom 2. März 1993 und gegen den Beschluß vom 4. August 1993 erhobene Klage im Zeitpunkt der Klagerücknahme keine Aussicht auf Erfolg besessen hätte. Beide Beschlüsse seien rechtmäßig. Der Gegenstandswert sei auf 300.000,-- DM festzusetzen gewesen, da von einem zu erwartenden Jahresumsatz in Höhe von 1. Mio. ein Kostenansatz in Höhe von 70% in Abzug zu bringen sei.

Die Klägerin hat gegen den am 3. März 1995 zugestellten Beschluß am 31. März 1995 im gesamten Umfang Beschwerde und der Beigeladene zu 1) gegen den am 6. März 1995 zugestellten Beschluß am 13. März 1995 Beschwerde allein betreffend den Gegenstandswert bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegt.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem Hessischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, daß ihre Klage im Zeitpunkt der Klagerücknahme Aussicht auf Erfolg besessen habe, da es sich bei dem ursprünglichen Zulassungsantrag des Beigeladenen zu 1) um einen Scheinantrag gehandelt habe. Die Klägerin wendet sich auch gegen die Kostengrundentscheidung. Sie habe nicht mit der Belastung mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) rechnen müssen. Sie sei dem Beigeladenen zu 1) bei der Frage seiner Zulassung sehr entgegengekommen. Zudem sei der Gegenstandswert auf 8.000,-- DM festzusetzen, da in den Praxisräumen der ursprünglichen Zulassung die erzielbaren Honorarumsätze als Strahlentherapeut in Ermangelung jeglicher räumlicher und apparativer Voraussetzungen gleich Null gewesen seien. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Ergebnis der Praxisbegehung am 23. März 1993, sondern auch aus drei Fotografien, die sie dem Gericht vorgelegt hat.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beschluß des Sozialgerichts vom 28. Februar 1995 aufzuheben, soweit ihr auferlegt wurde, dem Beigeladenen zu 1) die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und

2. den Gegenstandswert auf 8.000,-- DM festzusetzen.

Der Beigeladene zu 1) beantragt sinngemäß,

1. den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main, soweit es die Kostengrundentscheidung betrifft, zurückzuweisen,

2. unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1995 den Gegenstandswert auf 1,5 Millionen DM festzusetzen.

Er ist der Auffassung, daß der Jahresumsatz eines Nuklearmediziners auf 1.5 Mio. zu schätzen sei. Er beziehe sich insoweit auf den Beschluß des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Februar 1994 (Az.: L-7/Ka-639/93). Auch das Bundessozialgericht habe in diesem Rechtsstreit den Streitwert in dieser Höhe festgesetzt. Im Hauptsacheverfahren seien keinesfalls die nicht fachspezifisch hergerichteten Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis Dres. ... im Streit gewesen. Ziel des Rechtsstreits der Klägerin gegen den Beklagten sei es vielmehr gewesen, seine Niederlassung an den Dr. H-Sch-Kliniken bzw. am St. J-Hospital zu verhindern.

Der Beklagte ist der Auffassung, daß der Gegenstandswert auf 8.000,-- DM festzusetzen sei. Im übrigen verweist er auf seine Widerspruchsentscheidung vom 4. August 1993.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

1. Der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1995, soweit eine Kostengrundentscheidung getroffen wurde, war nicht stattzugeben. Die auf § 193 Abs. 1 2. Halbsatz SGG beruhende Kostenentscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main ist nicht zu beanstanden.

Die Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) entspricht dem billigen Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache. Die Klägerin hat ihre Klage gegen den Zulassungsbeschluß der Beklagten vom 2. März 1993 zurückgenommen, nachdem sie einer Zulassung des Beigeladenen zu 1) am gleichen Ort unter anderer Anschrift zugestimmt hatte.

2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1995 stellt eine unselbständige Anschlußbeschwerde gem. § 577a S. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG dar, da die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist von 2 Wochen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) nicht eingehalten. Diese Beschwerdefrist von 2 Wochen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO wird abweichend von der Beschwerdefrist nach § 173 SGG geregelt. Die Regelung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zur Beschwerdefrist ist gegenüber der Regelung des § 173 SGG als lex spezialis anzusehen und damit als vorrangige Bestimmung anzuwenden.

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) wurde form- und fristgerecht eingelegt.

Auf die Beschwerde und Anschlußbeschwerde war der Gegenstandswert auf 100.000,-- DM festzusetzen.

Nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO werden in gerichtlichen Verfahren aufgrund von Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen sowie öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern untereinander die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) gilt jedoch nicht für die Sozialgerichtsbarkeit. Der Gegenstandswert ist deshalb nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu bestimmen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO).

Da sich der Gegenstandswert des vorliegenden Verfahrens aus den in § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Beklagten war der Gegenstandswert nicht auf 8.000,-- DM gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO festzusetzen. Dieser sogenannte Regelstreitwert ist nach dem Wortlaut der Bestimmung nur in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte und bei nicht vermögensrechtlichen Streitgegenständen anzunehmen.

Der erkennende Senat ist zur Überzeugung gekommen, daß nach billigem Ermessen der Gegenstandswert i.H.v. 100.000,-- DM festzusetzen ist.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Frankfurt am Main ist zur Bestimmung des Gegenstandswerts vom Jahresumsatz nicht ein geschätzter Kostenanteil abzuziehen. Das wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen zu 1) erstreckt sich nicht nur auf Erzielung eines Gewinns, sondern auch auf Deckung aller Kosten der Arztpraxis. Denn das wirtschaftliche Interesse eines Arztes an dem Betreiben einer Praxis erfaßt den Umsatz zur Deckung der Kosten und seine Gewinnerwartung.

Zwar ist bei einer Streitwertfestsetzung im Anschluß an einen Zulassungsstreit von den Erwerbschancen auszugehen, die grundsätzlich nicht an bestimmte Räume gebunden sind. Im vorliegend abgeschlossenen Rechtsstreit waren jedoch die Erwerbschancen durch den angefochtenen Bescheid durch den Vortrag des Beigeladenen zu 1) auf die Räume der Gemeinschaftspraxis Dr. ... konkretisiert. Jedoch waren die Räume der Gemeinschaftspraxis, wie der Beigeladene zu 1) selbst einräumt, nicht fachspezifisch eingerichtet. Damit waren die Erwerbschancen dort wenig bzw. kaum konkretisierbar. Entgegen der Meinung des Beigeladenen kommt es nach Auffassung des Senats maßgeblich auf die Erwerbschancen, die der in Streit stehende Bescheid eröffnet, an. Dies schließt einen Gegenstandswert, der sich an durchschnittliche Umsatzzahlen orientiert, aus. Der Gegenstandswert war damit auf 100.000 DM festzusetzen. Diese Entscheidung des Landessozialgerichts ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.






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Az: L 7 B 37/95, L 7 B 38/95


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