Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Juli 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 149/01
(BPatG: Beschluss v. 17.07.2001, Az.: 33 W (pat) 149/01)
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. März 2000 und 23. Januar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistung "Telekommunikation" zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. Mai 1999 die Wortmarke
"City-Outlook"
für folgende - in einem am 24. Juni 1999 eingegangenen Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten - Dienstleistungen Klase 35:
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten Klasse 36:
Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobiliengeschäfte Klasse 38:
Telekommunikation, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitungzur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 19. November 1999 gemäß §§ 37, 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise in der angemeldeten Marke nur eine Sachangabe dahingehend sehen würden, daß die beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der zukünftigen Entwicklung der Stadt stehen würden.
Auf die Erinnerung des Anmelders hin hat die Markenstelle mit Beschluß vom 23. Januar 2001 den Beschluß vom 6. März 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte" zurückgewiesen worden ist. Sie hat ausgeführt, daß hinsichtlich der Dienstleistungen die Gegenstand der Zurückweisung blieben, die Marke nur eine Angabe dahingehend darstelle, daß die Dienstleistungen sich auf Informationen über die Aussichten der Stadtentwicklung bezögen bzw diese Informationen berücksichtigten.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle vom 6. März 2000 und 23. Januar 2001 aufzuheben, soweit die Anmeldung auch hinsichtlich der Dienstleistung "Telekommunikation" zurückgewiesen worden ist.
Er hat seine Beschwerde auf die Dienstleistung
"Telekommunikation" (Klasse 38), beschränkt und im wesentlichen vorgetragen, daß er Eigentümer der Domain "cityoutlook.de und ....com" sei.
II Die Beschwerde ist begründet.
1. Der Senat hält die angemeldete Marke "City-Outlook" im Zusammenhang mit der noch verbliebenen Dienstleistung "Telekommunikation" entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts für unterscheidungskräftig.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998 495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN).
Der englischsprachige Markenbestandteil "City", zu deutsch "Stadt" ist auch in der deutschen Alltagssprache gebräuchlich. "Outlook" bedeutet "Aussicht", "Ausblick", "Auffassung", "Ausguck" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, Seite 452). Wenn auch der Gesamtbegriff in Deutschland weniger bekannt sein dürfte, setzt er sich doch aus den Bestandteilen "out" und "look" zusammen, die beide zum englischen Grundwortschatz gehören und den hier angesprochenen Verkehrskreisen - auch dem allgemeinen Publikum - geläufig sind. Insgesamt hat die Markenstelle daher vom Ansatz her zutreffend ausgeführt, daß das angemeldete Zeichen eine Angabe dahingehend sei, daß die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls teilweise sich auf Informationen über die "Aussichten der Stadt" oder über die Zukunft der Stadtentwicklung beziehen.
Eine sachliche Aussage im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren nunmehr noch beanspruchte Dienstleistung "Telekommunikation" läßt sich jedoch nicht oder nicht ausreichend erkennen. Der Begriff bleibt diesbezüglich noch weitgehend diffus, mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Es bedarf mehrer Überlegungen, um die angemeldete Marke dahingehend zu interpretieren, daß etwa die Zukunftsaussichten einer Stadt durch die Dienstleistung der Telekommunikation geprägt oder etwa auch dargestellt werden.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt, ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "City-Outlook", soweit sie Gegenstand der Beschwerde ist, nicht. Eine Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit der Dienstleistung "Telekommunikation" ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit der Dienstleistung "Telekommunikation" in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler Schwarz-Angele Dr. Hock Hu
BPatG:
Beschluss v. 17.07.2001
Az: 33 W (pat) 149/01
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