Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 17. Juli 2012
Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 323/12

(OLG Hamm: Beschluss v. 17.07.2012, Az.: III-1 Vollz (Ws) 323/12)

Es verstößt gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK in der Auslegung durch den EGMR (NJW 2004, 43), wenn die Strafvollstreckungskammer im Rahmen eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung feststellt, dass der Betroffene eine bestimmte Straftat begangen habe, die aber noch nicht abgeurteilt (und auch vom betroffenen nicht gestanden) worden ist und der Betroffene deswegen zu Recht mit einer Disziplinarmaßnahme belegt worden sei.

In diesen Fällen bleibt aber eine disziplinarrechtliche Ahnung unter anderen Gesichtspunkten (als denen der Begehung einer Straftat) im Grundsatz möglich.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

2. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 09.05.2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Essen zurückverwiesen.

3. Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskosten­hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V aus F bewilligt.

Gründe

I.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss verbüßt der Betroffene zur Zeit mehrere Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt F. Das Haftende ist auf den 13.11.2012 notiert. Am 29.2.2011 kam es zu einem Vorfall, bei dem der Be­troffene einen Mitgefangenen schlug und ihm das Jochbein brach. Der Mitgefangene musste ärztlich behandelt werden, der Betroffene verzichtete auf eine Vorstellung beim Krankendienst. Er berief sich zuletzt darauf, in Notwehr gehandelt zu haben.

Wegen des Vorfalls wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Be­troffenen eingeleitet.

Nach Anhörung aller Beteiligten und Beteiligung der Vollzugskonferenz verhängte der Leiter der JVA H einen vierwöchigen Dauerarrest gegen den Be­troffenen und löste ihn schuldhaft von der Arbeit ab. Hiergegen hat der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er beruft sich auf die Unschuldsver­mutung und die Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen. Der Leiter der JVA H hat die Vollziehung des Arrestes bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt. Er ist dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entgegengetreten. Eine Notwehrlage habe nicht vorgelegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Der verhängte Dauerarrest von vier Wochen sei rechtmäßig. Der Leiter der JVA H habe das Verfahren nach § 106 StVollzG eingehalten und rechtsfeh­lerfrei unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung über die Sanktion entschie­den. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei der Leiter der JVA H „rechtsfehlerfrei von einer schweren Verfehlung des Antragstellers, nämlich einer gravierenden rechtswidrigen und schuldhaften Körperverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen ausgegangen“. Die Angaben des Mitgefangenen seien glaubhaft. Die Einlassung des Betroffenen, dass er in Notwehr gehandelt habe, sei demgegenüber „durch die Schwere der Verletzung - eine Jochbeinfraktur - die operativ versorgt werden musste, sowie durch den Umstand, dass der Antragsteller selbst keinerlei Verletzungen davon getragen hat, hinreichend widerlegt“. Auch die Ablösung von der Arbeit sei rechtmäßig.

Gegen diesen, dem Betroffenen am 03.06.2012 zugestellten Beschluss richtet sich seine Rechtsbeschwerde vom 15.06.2012, eingegangen am gleichen Tage, nebst Antrag auf Prozesskostenhilfe. Der Betroffene rügt eine Verletzung der Unschulds­vermutung, weil die Strafvollstreckungskammer nicht den Ausgang des Strafverfah­rens abgewartet habe. Weiter wird gerügt, dass die Strafvollstreckungskammer nicht die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zu dem Vorfall beigezogen habe. Schließlich wird die Beweiswürdigung des Landgerichts als gegen Denkgesetze ver­stoßend gerügt. Der Betroffene beruft sich auf den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat als zuständige Auf­sichtsbehörde beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

1.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gem. § 116 Abs. 1 StVollzG zu, das dies zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Der Einzelfall gibt Anlass, Leitsätze für die Aus­legung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen. Die Frage, ob in einem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG die Feststellung einer rechtswidrigen und schuldhaften Körperverletzung, mithin einer Straftat, getroffen werden kann, ohne dass dies gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK in der Auslegung der Entscheidung des EGMR Böhmer gegen Deutschland (Urteil vom 03.10.2002 - 37568/97 - NJW 2004, 43) verstößt, ist, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht näher geklärt worden.

2.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG). Es kann dahinstehen, ob die Rüge der unterlassenen Beiziehung der Akten des Ermittlungsverfahrens hinreichend entsprechend § 118 Abs. 2 StVollzG ausgeführt wurde. Dem Gesamtzusammenhang des Rechts­beschwerdeschriftsatzes lässt sich jedenfalls noch eine hinreichend ausgeführte Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung entnehmen. So wird ausgeführt, dass ein laufendes Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Essen wegen des Vorfalls anhängig ist und dass der Betroffene der Ansicht ist, dessen Abschluss sei abzuwarten, bevor im Disziplinarverfahren eine rechtswidrige und schuldhafte Kör­perverletzung durch ihn festgestellt werden könne. Weiter lässt sich der Rechtsbe­schwerde eine erhobene Sachrüge jedenfalls insoweit entnehmen, dass die Beweis­würdigung des Landgerichts gegen Denkgesetze verstoße.

3.

a) Die noch hinreichend ausgeführte (s.o.) Rüge der Verletzung der Unschuldsver­mutung ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer (§ 118 Abs. 4 S. 1 und 3 StVollzG).

Die Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 EMRK wird - so die Auslegung des EGMR - verletzt, wenn ein Gericht in einer Entscheidung oder ein Vertreter des Staates in einer Erklärung die Auffassung erkennen lassen, eine wegen einer Straftat angeklagte Person sei schuldig, ohne dass sie entsprechend den gesetzlichen Vor­schriften verurteilt worden ist. Auch ohne formellen Schuldspruch reicht es aus, wenn sich aus den Gründen oder der Erklärung ergibt, dass das Gericht oder der Vertreter des Staates den Angeklagten für schuldig hält. Dabei ist die Wortwahl von besonde­rer Bedeutung (EGMR NJW 2004, 43, 44; vgl. auch EGMR NJW 2006, 1113).

Das Landgericht hat es hier für rechtsfehlerfrei erachtet, dass der Leiter der JVA den Betroffenen „einer gravierenden rechtswidrigen und schuldhaften Körperverletzung“ - und damit einer Straftat - für schuldig befunden hat und hat sich diese Auffassung - wie die angestellte Beweiswürdigung zeigt - zu eigen gemacht. Zu diesem Zeit­punkt war der Betroffene wegen des Vorfalls strafrechtlich nicht abgeurteilt.

Nach § 102 Abs. 3 StVollzG ist zwar eine Disziplinarmaßnahme auch dann zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- und Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Im Hinblick darauf wird bisher einhellig vertreten, dass ein Vorrang des Strafverfah­rens gegenüber dem Disziplinarverfahren nicht bestehe und die Strafvollstreckungs­kammer mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Beweiserhebung hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlagen für eine Entscheidung selbst her­beiführen könne (OLG Hamm NStZ 1989, 448; Arloth StVollzG 3. Aufl. § 102 Rdn. 9). An dieser im Grundsatz zutreffenden und der gebotenen möglichst raschen diszipli­narrechtlichen Ahndung von Verfehlungen (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 102 Rdn. 14) Rechnung tragenden Auffassung kann im Hinblick auf die Un­schuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK in der Auslegung, die diese Vorschrift durch den EGMR erfahren hat, allerdings nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.

Der innerstaatliche Rang der EMRK entspricht zwar (nur) dem eines Bundesgeset­zes (vgl. BGH NJW 2010, 3315, 3316; Esser in: Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. Einf. EMRK/IPBPR Rdn. 91), so dass Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht schon wegen eines höheren Ranges in der Normenhierachie dem § 102 StVollzG vorgeht. Die EMRK ist aber bei der Interpretation des nationalen Rechts im Rahmen methodisch vertret­barer Auslegung zu beachten und anzuwenden. Dabei sind die Entscheidungen des EGMR heranzuziehen, weil sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention wi­derspiegeln (BVerfG NJW 2004, 3407, 3408; BVerfG NJW 2011, 1931, 1935; BGH NJW 2010, 3315, 3316).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es daher zwar im Grundsatz (weiterhin) angängig, eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, auch wenn wegen derselben Verfehlung ein Strafverfahren eingeleitet wird. § 102 Abs. 3 StVollzG muss aber in den Fällen einschränkend ausgelegt werden, wenn die Disziplinarmaßnahme gerade unter dem Gesichtspunkt der Begehung einer rechtswidrigen und schuldhaften Straftat verhängt und deswegen auch besonders schwer ausfällt (hier u.a. einem Ar­rest vom Höchstmaß von vier Wochen, § 103 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG), die dem Be­troffenen vorgeworfene Straftat aber noch gar nicht abgeurteilt worden ist (wobei in­soweit eine noch nicht rechtskräftige Aburteilung allerdings ausreichend wäre, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2007 - 3 Ws 672/07; Beschl. v. 30.04.2012 - 3 Ws 101/12 m.w.N.) und der Betroffene eine Straftat auch nicht gestanden hat (vgl. dazu EGMR NJW 2004, 43, 44; Hubrach in LK StGB, 12. Aufl., § 56f Rdn. 10). An einer Schuldfeststellung aufgrund eigener Beweiserhebung und Beweiswürdigung ist die Strafvollstreckungskammer, da sie nicht das zur Aburteilung der Straftat berufene Gericht und mit diesem regelmäßig auch nicht personenidentisch ist, aufgrund der bereits eingangs genannten Entscheidung des EGMR (NJW 2004, 43), die zu der parallelen Problematik im Rahmen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewäh­rung nach § 56f StGB ergangen ist, gehindert.

Keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 2 EMRK bestehen hinge­gen, wenn ein Vorfall ungeachtet seines strafrechtlichen Gehalts geahndet wird, er also auch mit einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden wäre, wenn das inkriminierte Verhalten nicht strafbar wäre. So wäre bei körperlichen Auseinandersetzungen bei­spielweise denkbar, dass eine Ahndung deshalb erfolgt, weil der Strafgefangene eine körperliche Auseinandersetzung provoziert und damit gegen § 82 Abs. 1 S. 2 StVollzG verstoßen hat (ungeachtet der Frage, ob die von ihm vorgenommenen Kör­perverletzungshandlungen gerechtfertigt waren oder nicht oder ob es überhaupt zu einer Verletzung gekommen ist). Auch bei der Masse der mit Betäubungsmitteln in Zusammenhang stehenden Vorwürfe wird es sich beispielsweise so verhalten. Un­geachtet einer etwaigen Strafbarkeit nach dem BtMG kann hier ein Pflichtenverstoß bereits deshalb vorliegen, weil der Strafgefangene nicht genehmigte Gegenstände besitzt (OLG Hamm, NStZ 1995, 55; Ullenbruch in: Schwind/Böhme/u.a., StVollzG, 5. Aufl., § 82 Rdn. 3), er durch ihre Weitergabe Gesundheit oder Leben von Mitgefan­genen gefährdet etc. Es ist also hier für die disziplinarrechtliche Ahndung nicht erfor­derlich, ein unter das BtMG fallendes Verhalten festzustellen. Entsprechende Diffe­renzierungen sind auch aus anderen Disziplinarordnungen bekannt (vgl. z. B. § 118 Abs. 2 BRAO oder § 16 Abs. 3 WDO).

Bei der erneuten Behandlung der Sache wird die Strafvollstreckungskammer daher zu prüfen haben, ob eine Ahndung des Vorfalls unabhängig von seinem strafrechtli­chen Gehalt möglich ist - wobei dann besondere Sorgfalt bei der Formulierung erfor­derlich ist - oder ob ggf. der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten ist.

b) Im Hinblick auf die erhobene Sachrüge weist der Senat darauf hin, dass die Be­weiswürdigung des Landgerichts, mit der es eine Notwehrlage ausschließt, rechtli­cher Überprüfung ebenfalls nicht stand hält. Ein Rechtsfehler im Rahmen der Be­weiswürdigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Beweiswürdigung wider­sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Er­fahrungssätze verstößt. Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass der Mitgefangene schwer, der Betroffene aber gar nicht verletzt wurde, sagt nichts über das Bestehen einer Notwehrlage oder die Vornahme einer Notwehrhandlung vor. Steht eine Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevor (gegenwärtiger rechtswidriger Angriff), kann gerade die Abwehrhandlung dazu führen, dass der Angegriffene unverletzt bleibt, der Angreifer aber verletzt wird.

III.

Da das Rechtsmittel in der Hauptsache Erfolg hat, war dem Betroffenen, der seine Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat, Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 114 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG).






OLG Hamm:
Beschluss v. 17.07.2012
Az: III-1 Vollz (Ws) 323/12


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