Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Juni 2009
Aktenzeichen: 19 W (pat) 301/09
(BPatG: Beschluss v. 15.06.2009, Az.: 19 W (pat) 301/09)
Tenor
Das Patent wird widerrufen.
Gründe
I.
Für die am 8. Dezember 1997 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Anmeldung wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 9. Juni 2005 veröffentlicht. Die Bezeichnung lautet: "Verwendung eines geldbetätigten Unterhaltungsgerätes als Werbeträger".
Gegen das Patent hat die a... GmbH mit Schriftsatz vom 9. September 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei gemäß §§ 1 -5 PatG nicht patentfähig.
Der geltende, mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 eingereichte Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügter Gliederung):
"1. Verwendung eines geldbetätigten Musikautomaten, 2.
mit einem Gehäuse (2), 3.
das eine oder mehrere Freiflächen (13) an der Gehäusevorderseite (13) und/oder den Gehäuseseiten (20) aufweist, als Werbeträger (14), 4.
wobei die Freiflächen (13) als Werbeflächen für zweioder dreidimensionale Werbeträger (14) ausgebildet sind."
Es liegt die Aufgabe zugrunde, bei einem geldbetätigten Unterhaltungsgerät die vorhandenen Freiflächen am Gehäuse einer sinnvollen Nutzung zuzuführen und damit auch das äußere Gesamtbild des Unterhaltungsgeräts zu verbessern (geltende Beschreibung Abs. [0007]).
Die Einsprechende ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Daneben vertritt sie die Ansicht, dass die Anweisungen nach dem Patentanspruch 1 nicht auf technischem Gebiet lägen.
Sie beantragt mit Schriftsatz vom 9. September 2005 sinngemäß
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 das Patent im Umfang der, mit dem Schriftsatz eingereichten neuen Unterlagen aufrecht zu erhalten, Sie führt aus, die Verwendung eine geldbetätigten Musikautomaten entsprechend den neu eingereichten Unterlagen sei neu und könne auch nicht aus den vorliegenden Dokumenten abgeleitet werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der formund fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, er hat auch Erfolg. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft keine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG.
Eine Erfindung im Sinne des Patentrechts ist eine Lehre zum planmäßigen Handeln, deren beanspruchter Gegenstand technischer Natur, realisierbar und wiederholbar ist und die Lösung einer Aufgabe durch technische Überlegungen darstellt. Hieraus folgt, dass Patentschutz nur für Erfindungen auf dem Gebiet der Technik gewährt wird (BGH GRUR 92, 36 Chinesische Schriftzeichen, BGH GRUR 00, 498 Logikverifikation, BGH GRUR 00, 1007 Sprachanalyseeinrichtung).
Mit dem Patentanspruch 1 wird gelehrt und beansprucht, die Verwendung eines geldbetätigten Musikautomaten als Werbeträger. An dem Gehäuse des geldbetätigten Musikautomaten befinden sich Freiflächen, d. h. Flächen die von gerätespezifischen Plänen und Anweisungen ungenutzt sind (vgl. Beschreibung Abs. [0003]). Diese Freiflächen werden z. B. für Aufkleber als Werbeträger verwendet. Eine technische Besonderheit, die auf die Gestaltung des geldbetätigten Musikautomaten eine Auswirkung hat, wird nicht gelehrt. Dass der Geldautomat an sich ein technisches Gerät ist, ist deshalb ohne Bedeutung, da weder eine technische Aufgabe zugrunde liegt noch ein technisches Problem gelöst wird. Der Patentanspruch 1 und auch die übrigen Unterlagen betreffen somit lediglich betriebswirtschaftliche Überlegungen, nach denen das Gerät durch Entrichtung von Entgelt für die angebrachte Werbung kommerziell genutzt werden kann (vgl. Beschreibung Abs. [0019]), sowie Überlegungen zu einer Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes, als der ästhetischen Gestaltung der Unterhaltungsgeräte (vgl. Beschreibung Abs. [0003] und [0009]).
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, fallen auch die Patentansprüche 2 bis 11.
Bertl Dr. Kaminski Kirschneck Dr. Scholz Pr
BPatG:
Beschluss v. 15.06.2009
Az: 19 W (pat) 301/09
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