Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Januar 2011
Aktenzeichen: 23 S 359/09
(LG Düsseldorf: Urteil v. 19.01.2011, Az.: 23 S 359/09)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.09.2009, Az. 57 C 1335/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Der Kläger hat den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 4.508,91 Euro im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Film- und Bilddateien über das Internetangebot der Beklagten begehrt.
Der Kläger ist Fotograf und - was mit der Berufung nicht mehr angegriffen wird - Inhaber der Internetseiten www.A. und www.B..
Die Beklagte ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, welche Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung stellt. Hierzu wählt der Nutzer aus seinem eigenen Dateibestand auf dem heimischen Computer die Datei aus, welche auf dem Speicherplatz im Internet abgelegt werden soll. Die entsprechende Datei wird dann mit einem einzigen Klick auf einen Server der Beklagten hochgeladen. Sie übermittelt dem Nutzer daraufhin einen Download-Link, mit dem dieser die abgelegte Datei jederzeit über seinen Browser abrufen kann. Ihr selbst ist der Inhalt der hochgeladenen Dateien nicht bekannt. Durch Weitergabe des entsprechenden Links hat der Nutzer die Möglichkeit, die hochgeladene Datei auch Dritten zugänglich zu machen. Ein Abrufen der Datei ohne Kenntnis des Download-Links ist nicht realistisch. Beim Dienst der Beklagten fehlen entsprechende Inhaltsverzeichnisse über vorhandene Dateien ebenso wie Suchfunktionalitäten.
Das Hochladen von Dateien auf den Server der Beklagten ist stets kostenfrei; eine Registrierung ist nicht notwendig. Es gibt zwei Möglichkeiten, Dateien herunterzuladen: Bei der kostenfreien Variante gibt es mehrere Einschränkungen. So ist der Zugriff des Nutzers auf eine bestimmte Datenmenge pro Stunde begrenzt und zwischen zwei Downloads müssen Wartezeiten eingehalten werden. Zudem kann immer nur eine Datei zur selben Zeit heruntergeladen werden und der Download selbst dauert sehr lange. Wenn man die alternative kostenpflichtige Variante wählt, so entfallen diese Einschränkungen.
Dem Kläger gelang es mehrfach, über den Dienst der Beklagten Dateien herunterzuladen, die Bilder und Filme enthielten, deren Urheber er nach seinem Vorbringen ist. Er mahnte die Beklagte - nachdem es zuvor bereits Abmahnungen gegeben hat, die nicht Streitgegenstand sind - mit Schreiben vom 24.08.2007, 08.10.2007 und 07.12.2007 ab und forderte jeweils die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.440,69 Euro, 1.176,91 Euro und 891,31 Euro, mithin insgesamt 4.508,91 Euro. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 07.12.2007, dass die aufgeführten Dateien gelöscht und in einen Software-Filter aufgenommen worden seien, der zukünftig dafür Sorge tragen werde, dass diese Dateien nicht wieder hochgeladen werden können. Sie gab weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab noch erstattete sie dem Kläger Abmahnkosten.
Unterlassungsklage gegen die Beklagte hat der Kläger nicht erhoben.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.332,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2008 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag für die erste und dritte Abmahnung. Der Kläger sei Urheber der Lichtbild- und Filmwerke, die Gegenstand dieser Abmahnungen seien. Die Werke seien gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Beklagte hafte für diesen Urheberrechtsverstoß als Störerin auf Unterlassung, weil sie ihr obliegende Prüfungspflichten verletzt habe. Die Höhe der Kosten sei nicht zu beanstanden. Eine Erstattung der Kosten für die zweite Abmahnung scheide hingegen aus, da der Kläger nicht schlüssig vorgetragen habe, welche Bilder oder Filme sich im Einzelnen hinter den aufgeführten Download-Links verbergen. Infolgedessen sei nicht feststellbar, dass er Urheber oder zumindest Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gewesen sei.
Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Zur Begründung macht sie geltend, das Amtsgericht habe bereits übersehen, dass gegen den Störer ein Aufwendungsersatzanspruch nicht bestehe. Allein aus diesem Grunde hätte die Klage abgewiesen werden müssen. Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil hafte sie abgesehen davon nicht als Störerin für die von Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen. Sie sei nicht verpflichtet, die für sie fremden Inhalte der auf ihrem Server hochgeladenen Dateien auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Sämtliche Maßnahmen, die über die von ihr bereits ergriffenen (Löschung der Datei, MD5-Filter, Wortfilter, Sichtung von einschlägigen Warez-Seiten) hinausgehen, seien rechtlich unmöglich, unzumutbar oder schieden wegen unverhältnismäßig geringer Eignung aus.
Der Kläger führt an, die Beklagte hafte als Störerin nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag auf Erstattung der notwendig gewordenen anwaltlichen Kosten. Es sei in ihrem eigenen Interesse, auf nicht gewollte Urheberrechtsverletzungen durch Abmahnung hingewiesen zu werden.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO.
Die rechtzeitige Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Beklagte rügt unter ausreichender Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung die Verletzung materiellen Rechts im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO durch das Amtsgericht, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.
II.
Die Berufung ist begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG i. V. m. § 830 BGB.
a)
Die Beklagte ist weder Täterin noch Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen (vgl. OLG Köln, MMR 2007, 786; OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, jeweils zitiert nach juris).
Indem sie die Nutzung ihres Dienstspeicherplatzes zum Hochladen beliebiger Dateien zur Verfügung stellt und den Hochladern durch Mitteilung des Download-Links die Möglichkeit gibt, auch anderen Nutzern Zugriff auf die gespeicherten Daten zu verschaffen, nimmt sie selbst keine Veröffentlichungen des Inhaltes vor, so dass ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß ausscheidet. Über die Bekanntgabe des Download-Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und ihres Inhaltes entscheidet nicht die Beklagte, sondern der Nutzer selbst. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Beklagte selbst ein Verzeichnis mit Download-Links zu den auf ihren Servern gespeicherten Daten bereithalten würde; das ist indes gerade nicht der Fall.
Auch eine Haftung als Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer kommt nicht in Betracht. Die Teilnehmerhaftung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ, GRUR 2001, 1038 - ambiente.de). Von einem solchen Vorsatz kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Es wohnt dem Geschäftskonzept der Beklagten inne, dass sie von dem Inhalt der gespeicherten Daten weder vorher noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zu der vom Nutzer veranlassten Bekanntgabe der Download-Links an Dritte Kenntnis hat. Die Hinweise, dass die Beklagte es darauf anlege, die Raubkopierszene zur Nutzung ihres Dienstes einzuladen, entspricht einem Generalverdacht gegen Sharehoster-Dienste und ihre Nutzer, der so nicht zu rechtfertigen ist. Solange daher die illegalen Nutzungszwecke nicht überwiegen oder von der Beklagten beworben werden und sich besonders eine Inkaufnahme durch die Beklagte, wie hier, nicht nachweisen lässt, ist ein Gehilfenvorsatz nicht anzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO).
Zudem sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (vgl. OLG Köln aaO). Das OLG Düsseldorf hat dazu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt: "In der Literatur wird daher nahezu einhellig betont, dass die Dienste der Antragsgegnerin (hier der Beklagten) in weiten Teilen legal sind und es sich insofern um ein von der Rechtsordnung durchaus gebilligtes Geschäftsmodell handelt (so etwa Rössel, ITRB 2008, 6, 7; Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2007, 930, 931; Klinger, jurisPR-ITR 3/2008 Anm. 4; Breyer, MMR 2009, 14). Denn hierbei kommt der Schutz eines für sich betrachtet neutralen Angebots zum Tragen. Auch wenn die Weitergabe von Informationen zwangsläufig die abstrakte Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen enthält, so ist nicht festgestellt, zu welchem konkreten Anteil die Nutzung von Speicherdiensten illegal erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass die weit überwiegende Zahl von Nutzern die Speicherdienste zu legalen Zwecken einsetzen und die Zahl der missbräuchlichen Nutzer in der absoluten Minderheit ist. Soweit das Angebot daher legal genutzt werden kann, genügt es nicht, dass der Anbieter mögliche Urheberrechtsverletzungen mit der Eröffnung seines Angebots allgemein in Kauf nimmt."
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Infolgedessen haftet die Beklagte nicht als Täterin oder Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung auf Schadenersatz.
b)
Somit kommt allenfalls in Betracht, dass die Beklagte das Urheberrecht des Klägers als Störer verletzt hat.
Es ist streitig, ob die Beklagte als Störerin haftet (bejahend OLG Hamburg, MMR 2010, 51, verneinend OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483 und 702, jeweils zitiert nach juris): Das braucht indes hier nicht entschieden zu werden, weil der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit keine Unterlassungsansprüche geltend macht, sondern Erstattung von Abmahnkosten verlangt.
Der Verletzte hat gegenüber dem Störer indes keine Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor; BGH GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I; BGH, GRUR 1998, 167, 168f - Restaurantführer; OLG Hamburg, MMR 2010, 51, jeweils zitiert nach juris). Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße stellen unerlaubte Handlungen dar. Als Schuldner des deliktischen Schadensersatzanspruches kommt im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht ebenso wie im bürgerlichen Recht der Täter, Mittäter (§ 830 I 1 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 II BGB) der unerlaubten Handlung sowie daneben derjenige in Betracht, dem das Verhalten des Handelnden zuzurechnen ist. Darüber hinaus eröffnet die Störerhaftung zwar die Möglichkeit, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb; zum Urheberrecht: GRUR 1999, 418, 419f - Möbelklassiker). Diese Haftung, die ihre Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die Eigentumsstörung in § 862 BGB und in § 1004 BGB hat, vermittelt indes grundsätzlich nur Abwehransprüche. Für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Störer fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage (BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor; OLG Hamburg,. aaO).
2.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG scheidet deshalb aus, weil diese Vorschrift erst am 01.09.2008 in Kraft getreten ist und deshalb im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahnungen, die allesamt aus dem Jahr 2007 stammen, noch keine Wirkung entfaltete.
3.
Der Kläger kann sich ferner nicht mit Erfolg auf die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag berufen und dementsprechend Ersatz der Abmahnkosten aus §§ 677, 683, 670 BGB verlangen.
Es kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Beklagte als Störerin haftet. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Es ist zwar in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des § 97 a UrhG anerkannt gewesen, dass der Rechtsinhaber gegen den Störer einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gehabt hat (vgl. BGH GRUR 1973, 384, 385 - Goldene Armbänder; BGH GRUR 1991, 550 - Zaunlasur; BGH GRUR 2000, 337, 338 - Preisknaller). Dieser rechtfertigt sich daraus, dass eine vorprozessuale Abmahnung im Interesse des Störers liegt und mit seinem mutmaßlichen Willen erfolgt. Sein Interesse besteht darin, dass er durch die Abmahnung Gelegenheit erhält, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Aufgrund der üblichen Vorgehensweise im gewerblichen Rechtsschutz darf der Gläubiger zudem davon ausgehen, dass die Aufwendungen für eine solche Abmahnung dem mutmaßlichen Willen des Störers entsprechen (vgl. BGH NJW 1970, 243, zitiert nach juris).
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag indes nicht vor, weil die Abmahnungen weder dem Interesse noch dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen haben.
Die Aufwendungen für eine Abmahnung erfolgen nur dann im Interesse und mit dem mutmaßlichen Willen des Störers, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. BGH NJW 1970, 243). Nach Ansicht der Kammer ist dies nicht mehr der Fall, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung, d. h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt, seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (ähnlich LG Frankfurt, NJW-RR 2003, 547 f.; vgl. Wandtke/ Bullinger/ Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a Rn. 33 m. w. N.).
So liegt der Fall hier: Der Kläger hat die Beklagte wiederholt erfolglos abgemahnt, diese hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Dennoch hat der Kläger bis heute keine Unterlassungsklage erhoben, und dies, obwohl er selbst betont, dass die Beklagte mit der jeweiligen Löschung der Dateien seiner Forderung nicht nachgekommen sei und er damit sein Ziel in der Sache erklärtermaßen nicht erreicht hat. Einen plausiblen Grund hat er dafür nicht genannt. Gleichzeitig ist aufgrund des Verhaltens der Beklagten offensichtlich, dass sie nicht bereit ist, die verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzugeben, weil sie sich nicht als Störerin betrachtet. Diese Haltung der Beklagten trägt der Kläger in der Klageschrift selbst vor. Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung der Kammer aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Abmahnungen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen haben. Ein Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet demnach aus.
Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 21.12.2010 führen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Darin trägt er vor, die Beklagte habe zunächst Unterlassungserklärungen abgegeben, dies dann aber irgendwann eingestellt. Neben dem durch die Urheberrechtsverletzung entstandenen Schaden wäre dann noch das vollkommen untragbare Kostenrisiko gekommen, das mit einer Unterlassungsklage einhergehe, wobei er dies näher ausführt. Bereits die Kosten für zwei Klagen auf Grundlage der beiden noch in Rede stehenden Abmahnungen hätten sich für ihn als ruinös dargestellt.
Diesem Vorbringen lässt sich entnehmen, dass der Kläger schon im Zeitpunkt der Abmahnungen nicht die Absicht hatte, Unterlassungsklage gegen die Beklagte zu erheben, falls diese die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt. Zumindest ist der von ihm angeführte Grund, nicht zu klagen, nicht erst nachträglich entstanden, sondern hat objektiv schon im Zeitpunkt der Abmahnungen vorgelegen. Die Höhe der Kosten für eine Unterlassungsklage waren vorher wie nachher gleichermaßen absehbar. Es entspricht aber nicht dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten abgemahnt zu werden, wenn von vornherein feststeht, dass die geforderte Unterlassung im Streitfall nicht gerichtlich durchgesetzt werden soll. Sie hat dann ihrerseits überhaupt keine Veranlassung, die strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer Unterlassungsklage abzugeben. Ihr Interesse und ihr - wirklicher oder mutmaßlicher - Wille als Geschäftsherr und nicht die Interessen des Geschäftsführers sind jedoch im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag maßgebend. Deswegen kann es auf das Kostenrisiko des Abmahnenden für eine etwaige Unterlassungsklage nicht entscheidend ankommen.
Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, die Abmahnkosten seien gemäß §§ 677, 683, 670 BGB zu ersetzen, wenn der Abmahnende einen nachvollziehbaren Grund dafür angebe, warum er seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolge, teilt die Kammer - wie oben bereits ausgeführt - grundsätzlich diese Auffassung. Nach dem Sinn und Zweck der Geschäftsführung ohne Auftrag kann dies jedoch nur gelten, wenn er nachträglich von einer gerichtlichen Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs Abstand nimmt, nicht aber, wenn von vornherein feststeht, dass er keine Unterlassungsklage erheben wird. Schließlich kommt es für die Ermittlung des Interesses sowie des - wirklichen oder mutmaßlichen - Willens auf Seiten des Geschäftsherrn auf den Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung an (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 70. Aufl., § 683 Rn. 4 und 5 m. w. N.), d. h. hier auf die Versendung der Abmahnungen nebst Unterlassungserklärung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Die Revision wird zugelassen.
Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1. Alt. ZPO. Die Frage der Verantwortlichkeit eines Share-Hosters für die Einstellung urheberrechtsverletzender Inhalte durch eigenverantwortlich handelnde Dritte ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Ferner gibt es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die grundsätzliche Einstandspflicht des vergeblich Abgemahnten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag einzuschränken ist, wenn der Abmahnende den Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 3.332,- Euro (§§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO).
LG Düsseldorf:
Urteil v. 19.01.2011
Az: 23 S 359/09
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