Oberlandesgericht Rostock:
Beschluss vom 31. Januar 2014
Aktenzeichen: 1 W 67/13

(OLG Rostock: Beschluss v. 31.01.2014, Az.: 1 W 67/13)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Schwerin vom 05.09.2013 - Az. 21 HK O 82/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß §§ 68 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 31 Abs. 3 KostO (§ 83 Abs. 1 GNotKG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht auf insgesamt € 30.000,- ist nicht zu beanstanden.

a) Eine Reduzierung des nach § 247 Abs. 1 AktG festgesetzten Regelstreitwerts ist nicht geboten. Die Bemessung des Werts der neun angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse mit jeweils € 3.000,- ist rechtmäßig.

Den Streitweit für aktienrechtliche Anfechtungsklagen bemisst das Gericht nach billigem Ermessen. Maßgeblich ist die Bedeutung der Sache für beide Parteien sowie für die anderen Aktionäre, die von einer Urteilswirkung nach § 248 Abs. 1 AktG mitbetroffen sind (Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 247, Rn. 6). Werden mehrere Beschlüsse angefochten, ist für jeden Antrag ein gesonderter Wert zu bestimmen; der Gesamtstreitwert ergibt sich aus der Addition der Einzelwerte, § 5 ZPO.

Die Klägerin greift die in der Hauptversammlung vom 22.05.2012 gefassten Beschlüsse bezüglich der Feststellung der Jahresabschlüsse für 2009 und 2010, der Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand für die Jahre 2009 und 2010, der Ablehnung eines Berichts durch ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied, des Beschlusses zur Auflösung der Aktiengesellschaft nebst Bestellung des Abwicklers sowie der Ablehnung eines Sonderprüfers an.

Die Bedeutung der Anfechtung der genannten Beschlüsse orientiert sich einerseits am Interesse der Klägerin, die mit 15 % am Grundkapital der Beklagten von insgesamt € 50.000,- beteiligt ist, andererseits an dem Interesse der Beklagten und der übrigen Aktionäre an der Aufrechterhaltung der Beschlüsse. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Grundkapital der Beklagten, ihre Umsätze und die Bilanzsummen der Jahre 2009 und 2010 - verglichen mit anderen Aktiengesellschaften - relativ gering sind und der Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich eingestellt ist. Hinsichtlich der festgestellten Jahresabschlüsse sowie hinsichtlich der Entlastungen ist allerdings auch zu bedenken, dass die Bilanzen - gemessen am Grundkapital - erhebliche Jahresfehlbeträge ausweisen. Vor diesem Hintergrund ist die Bedeutung der Sache für beide Parteien nicht überzubewerten und erweist sich deren Bewertung mit je € 3.000,- als sachgerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2011 - II ZR 22/10, NZG 2011, 997, juris: Vollmacht aufgrund Beschluss einer erloschenen Gesellschaft, Wert € 3.000,-; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2002 - 20 U 54/01, juris: Entlastungsbeschluss mit verhältnismäßig geringer Bedeutung, Wert € 5.000,-).

Dass bei der Hauptversammlung eine Vielzahl von Beschlüssen für mehrere Geschäftsjahre gefasst wurde, wirkt sich indes nicht auf die Bemessung der zu kumulierenden Einzelwerte aus.

b) Dem Streitwert nach § 247 Abs. 1 AktG ist ferner der Wert des Antrags auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 2 AktG hinzuzurechnen.

Der vom Landgericht insoweit ebenfalls auf € 3.000,- bemessene Wert entspricht dem Regelwert nach der hier noch anwendbaren Regelung des § 30 Abs. 2 KostO. Anhaltspunkte für eine abweichende Schätzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Über den Antrag der Klägerin vom 19.06.2013, zu ihren Gunsten einen gesonderten Streitwert gemäß § 247 Abs. 2 AktG festzusetzen, hat das Landgericht weder im angefochtenen Beschluss vom 18.06.2013 noch im Nichtabhilfebeschluss vom 05.09.2013 entschieden. Vielmehr hat das Landgericht mit Verfügung vom 05.09.2013 eine getrennte Entscheidung in Aussicht gestellt.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, §§ 68 Abs. 3 GKG, 31 Abs. 5 KostO (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

Eine weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Festsetzung von Streit- und Geschäftswert ist nicht gegeben (§§ 66 Abs. 4 GKG, §§ 31 Abs. 3 Satz 5, 14 Abs. 4 und 5 KostO). Der Beschluss ist damit unanfechtbar.






OLG Rostock:
Beschluss v. 31.01.2014
Az: 1 W 67/13


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