Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Oktober 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 70/03

(BGH: Beschluss v. 18.10.2004, Az.: AnwZ (B) 70/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. August 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1.

Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Beschluß der Antragsgegnerin vom 26. August 2002 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht. Der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung wegen Haftanordnungen nach § 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen; die Eintragung besteht fort. Der danach gesetzlich vermutete Vermögensverfall wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Nachdem sich seine bei Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung noch geäußerten Hoffnungen auf Erholung der bestehenden -nach seinen Angaben durch Insolvenz wesentlicher Mandanten verursachten -wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingestandenermaßen nicht erfüllt haben, macht er eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht geltend. Von einer vollständigen Offenbarung seiner gesamten Vermögenssituation hat er danach selbst ansatzweise abgesehen.

b) Bei der gegebenen Sachlage ist aber auch der Versuch des Antragstellers zum Scheitern verurteilt, einen -nur bei Vorliegen seltener Gegebenheiten anzunehmenden (vgl. die gleichfalls ablehnenden Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 -AnwZ(B) 61/02 -und vom 12. Januar 2004 -AnwZ(B) 17/03) -Ausnahmefall zu belegen, in dem eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht eingetreten wäre. Der Anwaltsgerichtshof hat in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt, daß eine Tätigkeitsausrichtung auf Mandate ohne Fremdgeldzugriff als nicht kontrollierbare, jederzeit aufgebbare -zudem eingestandenermaßen nicht einmal ausnahmslos durchgehaltene -Selbstbeschränkung hierfür nicht ausreicht. Angesichts der nicht ausschließbaren Möglichkeit der Hereinnahme von Schecks oder Bargeld beseitigt selbst die jetzt vorgetragene Nichtunterhaltung jeglicher eigener Konten (vgl. i.ü. § 4 Abs. 1 BORA) und die für sich nicht unbedenkliche Nutzung von Konten seiner Ehefrau im Rahmen der Anwaltstätigkeit eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht hinreichend sicher.

Bei dieser Ausgangssituation kommt ein Ausschluß der Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers nicht in Betracht. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch die krisenbedingte rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen eines Vergehens nach § 266a StGB nicht aus dem Blick verloren, welche die Annahme eines ganz besonders günstig zu beurteilenden Ausnahmefalles nicht eben nahelegt. Es kommt hinzu, daß das Unterlassen einer Gesamtdarstellung der Vermögenssituation des Antragstellers einem vollständigen Überblick über den Umfang seiner derzeitigen Anwaltstätigkeit entgegensteht, der eine zuverlässigere Einschätzung der damit einhergehenden Gefährdungssignale erlauben würde. Auch jenseits davon kann angesichts dessen, daß der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls schuldunabhängig ist, und vor dem Hintergrund der hierbei generell gegebenen Gefährdungsmomente aus dem Hinweis auf eine bislang untadelige Berufsausübung des Antragstellers und aus seiner Zusicherung bester Absichten beim künftigen Umgang mit Fremdgeldern kein tragfähiger Grund für ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Zulassung entnommen werden.

Deppert Basdof Ganter Ernemann Salditt Kieserling Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 18.10.2004
Az: AnwZ (B) 70/03


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