Verwaltungsgericht Wiesbaden:
Urteil vom 4. April 2013
Aktenzeichen: 6 K 910/12.WI.A
(VG Wiesbaden: Urteil v. 04.04.2013, Az.: 6 K 910/12.WI.A)
1. Die INPOL-A-Datei "Visa-KzB-Verfahren" ist rechtswidrig.
2. Die Art der Daten, die in polizeilichen Informationssystemen des BKA gespeichert werden dürfen, sind durch Rechtsverordnung zu regeln.
3. Die Verarbeitung von Visa-Daten erfolgt nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen, dies mit der Folge, dass eine Meldung vorliegen und eine Vorabkontrolle durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten erfolgen muss.
4. Sind Daten rechtswidrig gespeichert, so sind sie zu löschen.
5. Rechtswidrig gespeicherte Daten unterliegen einem Verwertungsverbot.
Tenor
Nummern 1. bis 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.07.2012 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er meldete sich am 23.05.2012 bei der Erstaufnahmeeinrichtung unter Vorlage einer Vollmacht seines Bevollmächtigten und wurde am selben Tag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkennungsdienstlich behandelt. Als Asylantragsstellungsdatum ist der 19.06.2012 aufgenommen. Zu seiner Einreise machte er bei seiner Anhörung keinerlei Angaben.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 26.06.2012 wurde der Asylantrag auf den Flüchtlingsschutz beschränkt und auf Art. 16 a GG ausdrücklich verzichtet. Der Kläger legte eine Heiratsurkunde nebst einem Urteil aus dem Iran wegen Waffenbesitzes von 2003 vor. Darüber hinaus wurden handschriftliche Anmerkungen vorgelegt, ebenso wie eine Bestätigung der PDKI Iran, woraus sich ergibt, dass der Kläger Unterstützer sei.
Der Kläger gab an, dass er damals ein Stipendium für ein Medizinstudium besessen habe. Man habe ihm jedoch dann vorgeworfen, dass er Anhänger des Shahs sei. Er sei Technischer Leiter der Apotheke G. in Kermanshah gewesen. Die Apotheke habe ihm gehört, er habe einen Apotheker bezahlt. Diese habe er bis Februar/März 1998 betrieben. Dann sei er gezwungen gewesen, die Apotheke zu schließen und nach Teheran zu gehen. Am 29.01.2005 sei er festgenommen und zunächst vier Monate in Sanandaj und dann weitere zwei Monate in Marivan im Gefängnis gewesen. Der unbegründete Vorwurf sei Waffenbesitz gewesen. Er habe jedoch keine Waffe besessen. Nach seiner Freilassung 2007 sei er in Sanandaj bis zum 31.03.2012 Taxifahrer gewesen. Dann sei er ausgereist.
Nach seinem Abitur 1981 sei er 2 Jahre und 27 Tage bei der Luftwaffe gewesen. Er sei in einer Apotheke gewesen. Es habe dort jedoch dort Bartträger gegeben, weswegen er 27 Tage Nachdienen "aufgebrummt" bekommen habe.
Er habe für die Partei vom Iran Medikamente zur Parteizentrale nach Koi/Irak geschickt. Das Verschicken von Medikamenten sei illegal gewesen. Er habe von Apotheken und Firmen Medikamente besorgt, verpackt und an einen Vermittler gegeben, der sie über die Grenze gebracht habe. Nach seiner Freilassung im August/September 2007 habe er sich darauf konzentriert. Normalerweise sei es vereinbart gewesen, dass er 12 Stunden nach der Abgabe an den Vermittler eine SMS erhalte, was somit bedeute, dass die Sache ok sei. Der Mann sei jedoch an der Grenze verhaftet worden, weshalb eine entsprechende SMS gekommen sei. Vereinbarungsgemäß habe er sich versteckt. Er sei zu einem Freund gegangen. Nach zwei Tagen seien drei Geheimdienstler zu seiner Frau nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Von seiner Milchschwester habe er erfahren, dass seine Frau von 8.00 bis 18.00 Uhr mitgenommen worden sei. Sie habe denen gesagt, dass sie keinen Kontakt zu ihm habe und von ihm nichts wisse. Damit sei klar geworden, dass er als Verantwortlicher für die Aktion verraten worden sei. Da er schon zwei Mal verhaftet worden sei, habe er sich nicht noch einmal der Gefahr aussetzen wollen. Er sei dann nach Teheran gegangen und habe sich bei dem Bruder seines Freundes versteckt.
Auf Nachfrage nach seinem Motiv gab er an, dass die Wurzeln in der Vergangenheit liegen würden. Er sei kein offizielles Mitglied sondern nur Sympathisant, aber überzeugt. Seit der Revolution habe er die Partei begleitet. Bis zu seiner Ausreise sei er Taxifahrer gewesen, aber ohne offizielle Zulassung.
Aus der Stellungnahme des Klägers, welche vorgelegt wurde, ergibt sich ferner, dass er, weil er die kurdischen Einheiten mit lebenswichtigen Medikamenten habe versorgen wollen, am 12.09.1983 inhaftiert worden sei. Er sei bestialisch geschlagen und gefoltert worden. Das Ergebnis sei der Bruch des Kiefers und der Zähne sowie Schäden an der Wirbelsäule. Zwei Jahre später sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Am 30.01.2005 sei er vom Geheimdienst unter dem Vorwurf verhaftet worden, dass er Medikamente für die kurdischen Partisanen gesammelt und verkauft habe. Sie hätten unter Folter aus ihm herauspressen wollen, dass er in Verbindung zur PDKI gestanden habe. Er habe alles verleugnet. Sein Lehrer H. sei jetzt Mitglied der Parteiführung. Er habe ihn in der Parteizentrale in Koya im irakischen Kurdistan getroffen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.07.2012 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2 € 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert sowie die Abschiebung in den Iran angedroht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Glaubhaftigkeit des Klägers bereits deshalb erheblich gemindert sei, weil bereits die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtschilderung wegen seiner Weigerung, den Reiseweg zu schildern, nicht gegeben sei. Wenn der Kläger fluchtbedingt nur 20 Minuten Zeit gehabt, verwundere es, dass er gerade die Heirats- und Geburtsurkunde der Ehefrau und Tochter habe mitbringen können, außerdem eine Kopie eines Urteils aus dem Jahre 2003 wegen Waffenbesitzes.
Hinsichtlich der Beziehungen zur PDKI seien Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger Aktivist der Vereinigung sei. Dies sei aber unwahrscheinlich. Auch leuchte es nicht ein, wenn jemand gefoltert worden sein wolle, bei der Frage, warum er sich angesichts dieser Erfahrungen erneut in dieselbe Gefahr begebe, lapidar damit begründe, die Ideologie treibe ihn an.
Der Bescheid wurde per Übergabeeinschreiben am 25.07.2012 zur Post aufgegeben.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 02.08.2012, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 03.08.2012, hat der Kläger Klage erhoben und im Weiteren konkretisiert.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.07.2012 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG,
hilfsweise,
§ 60 Abs. 2 € 7 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie legt im Weiteren Asylverfahren einen Auszug aus der Datei "Visa-KzB-Verfahren" des Bundeskriminalamtes (BKA) vor, aus dem sich ergibt, dass dem Kläger von der Italienischen Botschaft in Teheran ein Visum vom 27.03.2012 bis 17.04.2012 ausgestellt worden war. Aus der legalen Ausreise ergebe sich, dass keine Verfolgungsabsicht des iranischen Staates vorliege. Durch das Vorenthalten von Informationen zu den näheren Umständen der Ausreise, welche eben auch Informationen über die Notwendigkeit der Flucht und damit des Verfolgungsgeschehens mit sich führten, habe der Kläger in einer bedenklichen und erklärungsbedürftigen Weise die Rezeption seines Sachvortrags gesteuert und nach gerade manipuliert.
Das Gericht hat darauf hin das Bundesamt zu der Visa-KzB-Verfahrensdatei ebenso befragt, wie die Bundespolizeiinspektion Frankfurt, welche den Auszug vom BKA erhalten und an die Beklagte weitergeleitet hatte.
Mit Beschluss vom 05.09.2011 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Bundesamtsakte nebst Dokumentenmappe, die Ausländerakte sowie die Strafakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Az.: 3230 Js 248749/12) eben so Bezug genommen, wie auf die Aussagen und Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei, die Aussage des gestellten Zeugen I., welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Anhörung des Klägers, der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sowie der Aussage des zur mündlichen Verhandlung gestellten Zeugen fest.
Soweit die Beklagte unter Vorlage aus dem Ausdruck der Datei Visa-KzB-Verfahren und den daraus beruhenden Erkenntnissen die Unglaubwürdigkeit des Vortrages des Klägers zu begründen versucht, unterliegen diese Informationen einem Verwertungsverbot. Denn die INPOL-A-Datei "Visa-KzB-Verfahren" ist rechtswidrig, soweit diese Datei ihre Rechtsgrundlage in § 7 BKA-Gesetz hat.
Soweit sich das BKA als Rechtsgrundlage auf § 7 BKA-Gesetz (Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlung der Zentralstelle) beruft, kann das BKA zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3 BKA-Gesetz zur Unterstützung der Verhütung und Verfolgung von Straftaten der Strafverfolgungsbehörden und als Zentralstelle ein polizeiliches Informationssystem nach Maßgabe des Gesetzes führen. Insoweit regelt § 7 Abs. 1 BKA-Gesetz, dass das BKA personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen kann, soweit dies zur Erfüllung seiner jeweiligen Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist.
Soweit das BKA Dateien als Zentralstelle im polizeilichen Informationssystem nach § 11 BKA-Gesetz führt, sind gemäß § 7 Abs. 6 BKA-Gesetz durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, welche mit Zustimmung des Bundesrates zu ergehen hat, dass Nähere über die Art der Daten, die gespeichert werden dürfen, zu regeln (vgl. VG Gießen, Urteil vom 29.04.2002, Az. 10 E 141/01, Rdnr. 55 - nach Juris, OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.2008, Az. 11 LC 229/08 - nach Juris).
Dieser Verpflichtung ist das Bundesministerium des Innern erstmals mit Verordnung vom 04.06.2010 (BGBl. I, S. 716) nachgekommen. Die Verordnung über die Art der Daten, die nach §§ 8 und 9 BKAG gespeichert werden dürfen, regelt mithin sämtliche Daten, die im polizeilichen Informationssystem gespeichert werden dürfen. Die Verordnung enthält jedoch nicht die Daten, welche im Visa-KzB-Verfahren ebenfalls erforderlich sind, wie z. B. Einreisedatum, Ausreisedatum, gewünschte Aufenthaltsdauer, Zweck des Aufenthalts, FIS-Aktenzeichen, privilegierter Familienangehöriger eines EU-Bürgers, usw.. Damit fehlt es bereits an der erforderlichen Bestimmung der Art der Daten, die nach §§ 8 und 9 BKA - gespeichert werden dürfen, dies mit der Folge, dass die Datenspeicherung beim BKA rechtswidrig ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom 29.04.2002, Az. 10 E 141/01 - nach Juris, OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.2008, Az. 11 LC 229/08 - nach Juris).
Soweit sich das BKA als Ermächtigung zur Datenspeicherung auch auf § 73 Abs. 3 Satz 3 AufenthG und Art. 22 und 31 Visa-Kodex beruft, ändert dies an der rechtswidrigen Speicherung der Daten nichts. § 73 Abs. 3 Satz 3 AufenthG regelt lediglich, dass die in Satz 1 genannten Behörden (u. a. BKA) die übermittelten Daten speichern und nutzen dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies bedeutet jedoch keine Ermächtigung zu einer Speicherung in einem polizeilichen Informationssystem. Insoweit gegen die bereichsspezifischen Regelungen des BKA-Gesetzes vor.
Auch sind die Regelungen aus der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visa-Kodex der Gemeinschaft (Visa-Kodex) (Abl. L 234 v. 15.09.2009) zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 153/2012 vom 15.02.2012 (L 58, S. 3) keine Rechtsgrundlage zu einer Speicherung in einem polizeilichen Informationssystem. Vielmehr ergibt sich aus Art. 22 Visa-Kodex VO lediglich, dass zentrale Behörden eines Mitgliedstaates bei der Prüfung der Staatsangehörigen von spezifischen Drittländern zu konsultieren sind für Frage, ob Einwände gegen ein Visum bestehen bzw. gem. Art. 31 ein Mitgliedstaat verlangen kann, dass seine zentrale Behörde von den Konsulaten anderer Mitgliedstaaten entsprechend informiert werden.
Damit ist lediglich eine Rechtsgrundlage zur Übermittlung der Daten zum Zwecke der entsprechenden Entscheidung, vorliegend Visa-Erteilung "ja" oder "nein", von anderen europäischen Staaten an zentrale Behörden - hier das BKA - geregelt. Nicht jedoch, wie die zentralen Behörden mit den Daten nach dieser Entscheidung weiter umzugehen haben.
Vielmehr ergibt sich aus Erwägungsgrund 12 der Verordnung Nr. 810/2009, dass für personenbezogene Daten, die von den Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, die Richtlinie 95/46 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (EG-Datenschutzrichtlinie, ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) Anwendung findet. Dies bedeutet insoweit, dass Art. 3 Abs. 2 EG-Datenschutzrichtlinie, welcher sich auf die öffentliche Sicherheit und Strafverfolgung bezieht, vorliegend gerade keine Anwendung findet.
Mithin hätte das BKA, soweit es die Visa-Daten weiterhin speichern will, die Datenspeicherung nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen (Erforderlichkeit und Zweckbindung, vgl. § 14 BDSG) durchführen müssen, mit der Folge, dass die Datei nicht als Zentraldatei im Rahmen eines polizeilichen Informationssystems, sondern als allgemeine Datei zu führen wäre und damit einer Meldung nach Art. 18 EG-Datenschutzrichtlinie unterliegt. Dies mit der Folge, dass eine Meldung gemäß § 4 e BDSG zum Zeitpunkt der Verarbeitung hätte vorliegen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2010, Az. C-92/09 u.a., Rdnr. 101).
Auch hätte es eine Vorabkontrolle durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten des BKA gemäß § 4 d Abs. 5 und 6 BDSG bedurft, da die Daten gerade dazu bestimmt sind, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten (Visa-Erteilung: ja oder nein). Eine entsprechende Meldung liegt ebensowenig vor, wie eine Vorabkontrolle durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten des BKA.
Damit ist eine Datenspeicherung unzulässig und die Daten sind zu löschen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 BKA-Gesetz = § 20 Abs. 2 Nr. 1 BDSG).
Damit ist eine Übermittlung nach polizeirechtlichen Grundsätzen nicht möglich. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Ziff. c EG-Datenschutzrichtlinie haben die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die personenbezogenen Daten den Zwecken entsprechend für diese erhoben oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen. Der Zweck der übermittelten Daten ist durch den Visa-Kodex festgelegt. Gemäß Art. 22 Abs. 2 Visa-Kodex VO haben die konsultierten zentralen Behörden das Ersuchen auf jeden Fall innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Eingang zu beantworten, andernfalls bedeutet dies, dass keine Einwände für die Erteilung eines Visums bestehen. Anschließend entfällt der weitere Zweck der Daten. Eine Zweckänderung sieht der Visa-Kodex nicht vor.
Soweit die Bundesrepublik Deutschland eine Zweckänderung über den Visa-Kodex hinaus vorsehen wollte, wäre dies € soweit europarechtlich zulässig € spezialgesetzlich zu regeln. Hierzu reicht § 73 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht aus, wenn ausgeführt wird, dass die übermittelten Daten für eigene Zwecke gespeichert und genutzt werden dürfen, hingegen Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen unberührt bleibt. Damit wird der Bestimmtheitsgrundsatz von Art. 6 EG-Datenschutzrichtlinie durchbrochen (siehe insoweit zur unmittelbaren Wirkung der Richtlinie - hier Art. 7 Buchstabe f EG-Datenschutzrichtlinie - EuGH, Urteil vom 24.11.2011, Az. C-468/10 u.a.).
Nach alledem durften die in das Verfahren eingeführt Daten durch die Beklagte vom Bundeskriminalamt nicht mehr gespeichert sein. Dies mit der Folge, dass das Bundeskriminalamt diese auch nicht hätte weitergeben (also übermitteln) dürfen.
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BKA-Gesetz (entspricht § 20 Abs. 2 Ziff. 1 BDSG), sind personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet werden, zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Gemäß § 32 Abs. 6 BKA-Gesetz (entspricht § 20 Abs. 8 BDSG) sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Übermittlung die Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn die Daten zu löschen sind. Dies dient der Sicherstellung der Zweckbindung und führt zu einem Verwertungsverbot bei allen speichernden Stellen.
Auf die von der Beklagten eingeführten Daten kommt es jedoch unabhängig von einem Verwertungsverbot auch nicht weiter an. Denn die von dem Kläger gemachten Angaben sind glaubhaft und wurden glaubhaft von dem in der mündlichen Verhandlung gestellten und angehörten Zeugen J. bestätigt. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bereits im Iran einer erheblichen Gefahr ausgesetzt war.
Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts die PDKI über Jahre unterstützt. Insoweit ist der Kläger bereits den iranischen Sicherheitskräften und Behörden aufgefallen und wegen verbotenem Waffenbesitzes verurteilt worden. Dass insoweit bei politisch motivierten Verfahren konstruierte oder vorgeschobene Straftaten herangezogen werden, wird vom Auswärtigen Amt in den Lageberichten bestätigt. Auch, dass die Strafen in Bezug auf die vorgeworfene Tat unverhältnismäßig hoch sind. Dabei steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die PDKI über Jahre hinweg im Irak mit Medikamenten versorgt hat und insoweit diese unterstützte. Dies ergibt sich auch aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen. Dieser bestätigte glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Kläger noch zu Zeiten des Schahs sein Schüler war und er weiterhin Kontakt zu ihm hielt und ihn überzeugte, etwas für die Organisation zu tun.
Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz und damit auch die Flüchtlingseigenschaft nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahme mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unter den gegenwärtigen Umständen ist davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle seiner jetzigen Rückkehr in den Iran mit asylrechtserheblicher Wahrscheinlichkeit erneut politische Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG drohen würde. So ergibt sich u. a. aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass einzelne Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, unverändert im Zentrum der Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitskräfte stehen. Dazu zählt insbesondere die PDKI, welche von der iranischen Regierung als konterrevolutionäre und juristische Gruppe betrachtet wird und die vom Irak aus das Regime bekämpft. Es gebe Hinweise, dass die Regierung seit Herbst 2002 wieder verschärft gegen die Organisation vorgehe. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen (einschließlich der Todesstrafe) gegen mutmaßliche radikale Mitglieder kämen weiterhin vor (so schon Lagebericht vom 24.03.2006, S. 18 und zuletzt Lagebericht vom 19.11.2009, S. 18), indem erstmals ausdrücklich von "belastbaren" Hinweisen auf ein verschärftes Vorgehen der Regierung die Rede ist, was auf eine weitere Gefahrensteigerung schließen lässt. Selbiges konzediert die Beklagte in ihren Ausführungen des Ablehnungsbescheides auf Seite 4.
Hinzu kommt, dass zumindest bei kurdischstämmigen Personen nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt festzustellen ist, dass diese nach der Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit vom Geheimdienst intensiv verhört werden, und wenn beim Verhör regierungskritische Einstellungen festgestellt würden, die Menschenrechte der Rückkehrenden verletzt werden. Gerade im Hinblick auf die bisherigen Auffälligkeiten des Klägers ist dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.
VG Wiesbaden:
Urteil v. 04.04.2013
Az: 6 K 910/12.WI.A
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