Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. Dezember 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 110/05
(BGH: Beschluss v. 04.12.2006, Az.: AnwZ (B) 110/05)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1980 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Die hiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Zudem hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde beantragt. Hierüber hat der Senat durch Beschluss vom 18. September 2006 vorweg entschieden und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung waren wegen der Verwicklung des Antragstellers in Kapitalanlagegeschäfte allein beim Landgericht D. über 2000 zivilgerichtliche Verfahren gegen ihn anhängig. Mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 11. Oktober 2004 ist über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dass nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Vermögensverfall vermutet wird. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen umfassend Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.
b) Infolge des Vermögensverfalls waren auch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere mit Blick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
a) Der Insolvenzeröffnungsbeschluss hat weiterhin Bestand. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht D. mit Beschluss vom 2. Februar 2006 zurückgewiesen. Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung Prozesskostenhilfe zu gewähren, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Juni 2006 - Az. IX ZA /06 - mangels Erfolgsaussicht ebenfalls zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögensverfalls - wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - auch nicht ausgeräumt. Für eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, der zwischenzeitlich durch Urteil des Landgerichts D. vom 30. März 2006 - Az. 5 Kls 110 Js /03 - wegen Betruges in 119 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden ist, besteht kein Anhaltspunkt.
b) Schließlich dauert auch die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden fort. Gegenstand des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens, das nunmehr zu seiner bereits erwähnten strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, sind unter anderem auch Verfügungen des Antragstellers über die von Kapitalanlegern zur Verfügung gestellte Gelder zugunsten eigener bzw. ihm zurechenbarer Konten. Dies rechtfertigt - auch wenn das Strafurteil noch nicht rechtskräftig ist - bereits die Annahme einer konkreten Gefahr für das Vermögen von Mandanten des Antragstellers.
3. Der Senat hat den Geschäftswert in der üblichen (niedrigeren) Höhe festgesetzt (vgl. Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2.Aufl. § 202 Rdn. 2).
Terno Basdorf Ernemann Frellesen Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 30. September 2005 - 1 ZU 24/05 -
BGH:
Beschluss v. 04.12.2006
Az: AnwZ (B) 110/05
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