Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. November 2004
Aktenzeichen: 25 W (pat) 246/02

(BPatG: Beschluss v. 23.11.2004, Az.: 25 W (pat) 246/02)

Tenor

Es wird festgestellt, dassder Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Juni 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 796 795 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 20. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g., Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998,. 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 6 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

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BPatG:
Beschluss v. 23.11.2004
Az: 25 W (pat) 246/02


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