Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. November 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 79/02
(BPatG: Beschluss v. 03.11.2003, Az.: 30 W (pat) 79/02)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 14 129 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 01 764 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 1. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 398 14 129 mit der Widerspruchsmarke 397 01 764 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Parteien haben sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens außergerichtlich geeinigt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 398 72 333 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 RdNr 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
BPatG:
Beschluss v. 03.11.2003
Az: 30 W (pat) 79/02
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