Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 7. Februar 1990
Aktenzeichen: 8 S 1743/87
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 07.02.1990, Az.: 8 S 1743/87)
1. Versichert ein Rechtsanwalt anwaltlich, daß Portokosten in bestimmter Höhe entstanden sind, so sind diese in der Regel in der geltend gemachten Höhe im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähig.
Gründe
Die gem. §§ 164, 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.
1. Die Antragsgegnerin kann die Erstattung von Postgebühren in Höhe weiterer 18,34 DM von den Antragstellern verlangen.
Maßgeblich für die Erstattung der entstandenen Postgebühren sind primär die tatsächlich entstandenen Kosten (§ 26 S. 1 BRAGO). Ob ein Rechtsanwalt statt dessen den gesetzlichen Pauschsatz fordert, unterliegt seinem Wahlrecht (§ 26 S. 2 BRAGO). Versichert ein Rechtsanwalt ausdrücklich anwaltlich, daß Auslagen in bestimmter Höhe entstanden sind, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung von der Richtigkeit dieser Versicherung auszugehen, wie sich aus der entsprechenden Anwendung von § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 164 RdNr. 2). Für weitergehende Spezifizierungen und Darlegungen des Rechtsanwalts läßt die gesetzliche Regelung keinen Raum.
Steht somit fest, daß 58,34 DM Postgebühren entstanden sind, besteht gem. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO ein Erstattungsanspruch in dieser Höhe.
Der Prüfung, ob die entstandenen Auslagen notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO waren, kann -- wenn man nicht eine solche weitergehende Prüfung generell für unzulässig hält (so z.B. Baumbach/Lauterbach, ZPO, Kommentar, 47. Aufl., 1989, § 91 Anm. 4 B) -- bei Postgebühren nur ausnahmsweise Bedeutung zukommen. Denn die Entstehung dieser Auslagen ergibt sich weitgehend aus dem Verfahrensgang und ist somit schon vom Ansatz her von einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung bestimmt. Daß der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Schriftsätze der anderen Beteiligten und die Verfügungen des Gerichts unverzüglich seiner Mandantschaft zur Kenntnis zu bringen, liegt auf der Hand. Oft genug wird auch hierdurch Anlaß zur telefonischen Kontaktaufnahme bestehen. Ebenso ergeben sich im Regelfall aus dem Gang des gerichtlichen Verfahrens auch die Anlässe, selbst initiativ zu werden, z.B. Rechtsmittel einzulegen, zu begründen, zu erwidern etc. Im übrigen wird ein Rechtsanwalt schon aus eigenen wirtschaftlichen Interessen bemüht sein, die Maßnahmen, die Postgebühren entstehen lassen, zu minimieren, da jeder Schriftwechsel, aber auch jedes Telefonat, eine Belastung für den Bürobetrieb darstellt, die weit über den erstattungsfähigen Betrag hinausgeht.
Anlaß, die Notwendigkeit von Postgebühren in Zweifel zu ziehen, wird nur dann bestehen, wenn die geltend gemachten Auslagen den Pauschbetrag des § 26 S. 2 BRAGO ganz erheblich übersteigen, ohne daß dies durch die Art, den Umfang oder die Bedeutung des Verfahrens plausibel wäre.
Im vorliegenden Fall liegen die geltend gemachten 58,34 DM nur unwesentlich über dem gesetzlichen Pauschbetrag. Hinzu kommt, daß es sich bei dem zugrunde liegenden Rechtsstreit um ein umfangreiches Normenkontrollverfahren handelte.
2. Die Antragsgegnerin kann auch die Erstattung von 78,20 DM für Fotokopien von den Antragstellern verlangen.
Die geltend gemachten Auslagen waren notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. Angesichts der dem Verfahren zugrunde liegenden Problematik der Belegung des ZOB, war es aus der Sicht der Antragsgegnerin angezeigt, hierzu vorzutragen und die entsprechenden Kopien vorzulegen.
3. Demgegenüber ist die Erinnerung unbegründet, soweit die Antragsgegnerin die Kosten einer Informationsreise ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 10.8.1989 erstattet haben möchte.
In der Regel ist nur eine Informationsreise pro Instanz erstattungsfähig (vgl. Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 91 Anm. 5 "Unterrichtung" B). Der mit der Erinnerung vorgebrachte Sachverhalt rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gehört zu den Geschäften des Rechtsanwalts, die durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten sind. Sind in diesem Zusammenhang besondere tatsächlichen Umstände im Vorfeld abzuklären, so genügt hierzu in der Regel ein Telefongespräch, zumal wenn abzusehen ist, daß sachkundige Behördenvertreter den Verhandlungstermin wahrnehmen werden. Eine solche Informationsreise kann ausnahmsweise dann erstattungsfähig sein, wenn dadurch die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten entbehrlich wird. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer erhöht sich entsprechend.
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 07.02.1990
Az: 8 S 1743/87
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