Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. Juli 2007
Aktenzeichen: 12 O 156/07
(LG Düsseldorf: Urteil v. 04.07.2007, Az.: 12 O 156/07)
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 06.03.2007 wird bestätigt.
II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Hinblick auf die Werbung für ein Maut-Abrechnungssystem.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen sogenannten Tankkartenemittenten, sie betreibt ein Unternehmen zur bargeldlosen Versorgung des Straßentransportgewerbes. Zu diesem Zweck gibt sie an ihre Kunden - hauptsächlich Transportunternehmen - Zahlungskarten aus, welche die Kunden berechtigen, bei den der Antragstellerin vertraglich angeschlossenen Partnerunternehmen zu fahrzeugbezogenen Zwecken bargeldlos Waren, hauptsächlich Kraftstoff, zu erwerben und andere Leistungen in Anspruch zu nehmen. Zu ihrem Leistungsspektrum gehört auch die Abwicklung von Mautzahlungen, die in automatischen Systemen zumeist nicht über eine körperliche Zahlungskarte, sondern lediglich über eine virtuelle Kartennummer erfolgt.
Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen, welches auf das sogenannte Business-Travel-Management spezialisiert ist und als solches seit vielen Jahren maßgeschneiderte Kreditkartenprogramme für die einfache, kostensparende und transparente Abwicklung von Geschäftsreisen bereithält. Die Abrechnungsdienste können zum einen über physisch verfügbare Kreditkarten, aber auch auf "virtuellem" Weg in Anspruch genommen werden. Seit 1 ½ Jahrzehnten bietet die Antragsgegnerin weltweit Komplettlösungen für die Planung, Abrechnung und Analyse von Geschäftsreisen an. Diesen Erfahrungsschatz verwertend hat sie nun ein neues Produkt unter der Marke XXX entwickelt, das speziell für Lkw- und Busunternehmen geeignet ist. Als Vertragpartnerin der XXX GmbH, die das gebührenpflichtige Mautsystem für die Lkw-Maut betreibt, adressiert sie ein neues Produkt an Unternehmen, die mautpflichtige Beförderungsmittel verwenden.
Seit dem 01.01.2005 ist auch in Deutschland die Benutzung der Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Lkw) gebührenpflichtig. Die Bundesrepublik Deutschland hat die XXX GmbH mit dem Betrieb des Mautsystems beauftragt. In diesem Rahmen berechnet die XXX GmbH im Auftrag der Mautpflichtigen die für die Nutzung der Autobahnen anfallende Maut.
Die XXX GmbH hat dieXXX International GmbH & Co. KG (XXX) mit einem Kooperationsvertrag und einem in dessen Rahmen abgeschlossenen sogenannten Einzelvertrag "Zahlungsverkehr" unter anderem damit beauftragt, die Maut abzurechnen und den Zahlungsverkehr abzuwickeln. In diesem Rahmen wickelt XXX unter anderem auch die genannten tankkartenbasierten manuellen Mautzahlungen sowie den Zahlungsverkehr im automatischen System für sogenannte registrierte Nutzer über verschiedene Tankkartenemittenten ab.
Die Antragstellerin ist bereits seit Einführung der deutschen Lkw-Maut auf der Grundlage eines mit XXX bestehenden Vertrages neben weiteren von XXX vertraglich zugelassenen Partnern berechtigt, für bei XXX registrierte Nutzer, die als Zahlungsweise das sogenannte Tankkartenverfahren und zugleich die Antragstellerin als Tankkartenemittenten ausgewählt haben, die Autobahnmaut über ihr Unternehmen abzurechnen. Die Antragstellerin erhält für alle über sie abgewickelten Mautzahlungen von XXX eine volumenabhängige Vergütung.
Seit dem 01.02.2007 bietet die Antragsgegnerin nunmehr ebenfalls eine Zahlungsmöglichkeit für die deutsche Lkw-Maut mittels ihres neuen Produktes "XXX" an. Im Zusammenhang mit dem Angebot dieses Produkts hat die Antragsgegnerin auf ihrer Internet-Seite XXXX unter der Rubrik "Leistungen", dort unter dem Punkt "Faire Konditionen", folgenden Text veröffentlicht:
"Faire Konditionen
Die Einrichtung und die Nutzung des Road Account kosten Sie keinen Cent. Weder versteckte Gebühren noch unkalkulierbare Zinsen erschweren Ihnen den Überblick über den aktuellen Stand Ihrer Mautgebühren. Sie sind stets uptodate.
- Einrichtung und Nutzung sind kostenlos
- keine versteckten Gebühren
- keine Zinsen"
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin betone mit diesem Text Selbstverständlichkeiten, die zum Wesen der Leistung "Zahlungsmöglichkeit der deutschen Lkw-Maut für registrierte Benutzer" gehörten. Weder bei der Antragstellerin noch bei irgend einem anderen der Tankkartenemittenten, die über die XXX das Tankkartenverfahren zur Zahlung der deutschen Lkw-Maut anbieten, würden für die Einrichtung und Nutzung dieses Zahlungsweges Kosten erhoben. Dies gelte auch für das Lastschriftverfahren und die Guthabenabwicklung, welche direkt bei XXX angeboten würden. Ebenso erhebe kein Anbieter dieser Zahlungsverfahren Zinsen innerhalb des Zahlungsziels. Indem die Antragsgegnerin die genannten drei Punkte gesondert auf einer eigenen Unterseite ihrer Webseite unter der Überschrift "Faire Konditionen" jeweils gleich zweifach hervorhebe und zudem gesondert betone, dass keine "versteckten" Gebühren und keine "unkalkulierbaren" Zinsen erhoben würden, erwecke sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen in irreführender Weise den Eindruck, dass all dies ein Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten sei.
Mit Schreiben vom 09.02.2007 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin erfolglos abgemahnt. Die Antragstellerin hat deshalb mit Schriftsatz vom 02.03.2007 beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht Düsseldorf hat der Antragsgegnerin daraufhin per einstweiliger Verfügung vom 06.03.2007 aufgegeben,
im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "Road Account" und die darüber gegebene Möglichkeit der Zahlung der deutschen Lkw-Maut mit der Kostenlosigkeit der Einrichtung und der Nutzung des Zahlungsweges, der Gebührenfreiheit und der Nichterhebung von Zinsen in einer Weise zu werben, die den Eindruck erweckt, dass dies ein Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten sei, wenn dies wie folgt geschieht:
"Faire Konditionen
Die Einrichtung und die Nutzung des Road Account kosten Sie keinen Cent. Weder versteckte Gebühren noch unkalkulierbare Zinsen erschweren Ihnen den Überblick über den aktuellen Stand Ihrer Mautgebühren. Sie sind stets uptodate.
- Einrichtung und Nutzung sind kostenlos
- keine versteckten Gebühren
- keine Zinsen"
Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 27.03.2007 Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt daher,
die einstweilige Verfügung vom 06.03.2007 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, neben der Möglichkeit der Mautabrechnung durch die Antragsgegnerin bestehe für Nutzer mautpflichtiger Beförderungsmittel die Möglichkeit, die Lkw-Maut über das Lastschriftverfahren, das Tankkartenverfahren, über ein Guthabenkonto oder durch EC-Karte, Kreditkarte oder Barzahlung zu entrichten. Dies ergebe sich aus der Internetseite der XXxGmbH. Von diesen aufgeführten übrigen Zahlungsmöglichkeiten unterscheide sich die von der Antragsgegnerin angebotene Zahlungsmöglichkeit dadurch, dass die bei XXX registrierten Unternehmen die Aufschlüsselung der Mautkosten individuell festlegen könnten und so eine übersichtliche, auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Abrechnung erhielten. Ferner könnten frei definierbare Zusatzdaten auf der Rechnung aufgeführt werden, welche dann eine direkte Zuordnung der Positionen auf die internen Kostenstellen der Unternehmen ermöglichten. Einen Überblick über die pro Fahrzeug angefallenen Kosten erhielten Kunden der Antragsgegnerin ferner durch die Aufführung von Zwischensummen je Lkw-Kennzeichen, Zulassungsland oder Kostenstelle. Darüber hinaus könne statt der ansonsten starren Abrechnungsintervalle eine tägliche, wöchentliche, 14-tägige oder monatliche Abrechnung erfolgen. Dies biete den Kunden der Antragsgegnerin den Vorteil, dass zusammen mit der detaillierten Aufschlüsselung der Mautgebühren den Speditionen eine bessere Liquititätsplanung ermöglicht werde, denn sie könnten ihren Auftraggebern die Mautgebühren wesentlich einfacher und schneller als bisher in Rechnung stellen und eigene Belastungspitzen bei der Mautabrechnung vermeiden. Auf Wunsch erhielten Nutzer der Dienstleistungen der Antragsgegnerin zusätzlich zur Papierform die Abrechnung elektronisch übermittelt, um sie automatisch und damit kostensparend in die firmeneigenen Computersysteme übernehmen zu können. Da die Antragsgegnerin auch keine gegenständliche Berechtigungskarte herausgebe, bestehe nicht die Gefahr eines Missbrauchs oder Verlusts einer derartigen Karte. Entgegen der allgemeinen Übung bei Kreditkarten finde der Zahlungsverkehr direkt durch Einzug vom Bankkonto der Spedition statt, so dass - anders als bei üblichen Kreditkarten - keinerlei Gebühren für den Zahlungsverkehr anfallen würden. Die virtuelle Kreditkarte der Antragsgegnerin könne zudem nicht nur für die Bezahlung von Mautgebühren eingesetzt werden, sondern auch für den Einkauf verschiedener Waren und Dienstleistungen. Die Möglichkeiten der Kunden der Antragsgegnerin würden in Kürze um weitere Einkaufsvorteile ergänzt werden. Damit gingen die Möglichkeiten der Abrechnung der Lkw-Maut durch die Nutzung der von der Antragsgegnerin angebotenen Dienstleistungen aufgrund der individuellen Anpassung der Mautabrechnung über die Möglichkeiten der übrigen Mautabrechnungsangebote hinaus. Dies werde durch die Antragsgegnerin auch beworben. Insoweit wird auf den als Anlage AG 13 vorgelegten Internetausdruck verwiesen. Trotz des äußerst umfangreichen, erheblich über den Leistungsumfang der anderen Abrechnungsanbieter hinausgehenden Leistungsangebots fielen für die Nutzer der Dienstleistungen der Antragsgegnerin entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben keine Zusatzkosten an, was die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Text klarstelle.
In Ergänzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2007 verwiesen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG zu.
1. Die streitgegenständliche Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG.
a) Die Antragsgegnerin wirbt darin mit Selbstverständlichkeiten. Dadurch, dass die Antragsgegnerin unter dem Punkt "Faire Konditionen" die Gebühren- und Zinsfreiheit gesondert auf einer eigenen Unterseite ihrer Internetseite unter der Überschrift "Faire Konditionen" gleich zweifach hervorhebt und zudem gesondert betont, dass keine "versteckten Gebühren" und keine "unkalkulierbaren" Zinsen erhoben würden, wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass all dies ein Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten sei.
b) Bereits dann, wenn ein Anbieter in einer Werbung hervorhebt, dass für seine Leistung eine bestimmte Gebühr nicht erhoben wird, untersagt die Rechtsprechung dies als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wenn kein anderer Anbieter solcher Leistungen eine entsprechende Gebühr erhebt. So hat das Oberlandesgericht Köln in einem hinsichtlich des Punktes "Gebührenfreiheit" zu entscheidenden Fall (OLG Köln, Urteil v. 16.10.1998, Az.: 6 U 85/98) einer privaten Telefongesellschaft verboten, ihre Sprachtelekommunikationsdienstleistungen im Call by Call-Verfahren mit der Angabe "ohne Wechselgebühr" zu bewerben, weil auch kein anderer Anbieter eine sogenannte Wechselgebühr erhoben hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. Die Antragstellerin macht anhand den als Anlagenkonvolut ASt. 5 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft, dass auch Konkurrenzunternehmen keine entsprechenden Gebühren erheben oder entsprechende Zinsen verlangen.
c) Des weiteren preist die Antragsgegnerin neben der Gebührenfreiheit noch die Kostenlosigkeit der Nutzung als gesonderten, von der Gebührenfreiheit zu trennenden Punkt an, wodurch der Eindruck erweckt wird, dass dies etwas anderes sei. Hiermit wird hervorgehoben und der Eindruck verstärkt, dass vermeintlich beides etwas besonderes sei und der Nutzer bei anderen Anbietern entweder mit "Gebühren" oder mit "Kosten", gegebenenfalls auch mit beidem, zu rechnen habe. Tatsächlich nennt die Antragsgegnerin nicht, was die Kostenlosigkeit von der Gebührenfreiheit unterscheiden soll.
d) Schließlich erweckt die Werbung mit der Aussage, es würden keine "versteckten" Gebühren erhoben, den Eindruck, dass zumindest einige andere Anbieter Gebühren, auf welche Weise auch immer, verstecken. Jedoch darf nach der Preisangabenverordnung kein Anbieter Gebühren beziehungsweise Preise "verstecken", so dass es sich auch insoweit um die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit handelt.
2. Die durch die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung ihres Widerspruchs aufgeführten Argumente überzeugen nicht.
a) Die Antragsgegnerin kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei Kreditkarten die Kostenlosigkeit nicht selbstverständlich sei und trotz der gesetzlichen Regelungen bei der Nutzung einer Kreditkarte die Gefahr bestehe, mit vorher nicht ersichtlichen und kalkulierbaren Kosten rechnen zu müssen. Der streitgegenständliche Text bezieht sich ausweislich des eindeutigen Wortlauts nicht auf die - möglicherweise bestehenden - zusätzlichen, mit der Nutzung des Road Account verbundenen, Vorteile. So führt die Antragsgegnerin ausdrücklich aus:
"Die Einrichtung und die Nutzung des Road Account kosten Sie keinen Cent. Weder versteckte Gebühren noch unkalkulierbare Zinsen erschweren den Überblick über den aktuellen Stand der Mautgebühren. So sind Sie stets uptodate."
(vgl. Anlage ASt. 4, Unterstreichung hinzugefügt)
b) Schließlich weist die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Text entgegen ihrer Darstellung auch nicht darauf hin, dass entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen trotz der von ihr angebotenen Zusatzleistungen weder die Einrichtung noch die Nutzung der "Road Account"-Dienstleistungen zusätzliche Kosten verursacht und auch keine ausdrücklich aufgeführten "versteckten Gebühren" oder "unkalkulierbare Zinsen" auf die Verwender der Dienstleistung zukommen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin in dem als Anlage AG 3 vorgelegten Auszug ihrer Internetseite zusätzliche, möglicherweise nicht bei allen Anbietern vorhandene, Vorteile des "Road Account" bei der Abrechnung der Maut darstellt. So sind bei der Nutzung des "Road Account" flexible Abrechnungsintervalle möglich. Jedoch nimmt die Antragsgegnerin in dem als Anlage ASt. 4 vorgelegten Text auf diese zusätzlichen Vorteile keinen Bezug. Vielmehr bezieht sie sich dort allgemein auf fehlende versteckte Gebühren sowie unkalkulierbare Zinsen, deren Fehlen den Überblick über den aktuellen Stand der Mautgebühren erleichtern.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
4. Einer gesonderten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es aufgrund des Charakters des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht.
5. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 04.07.2007
Az: 12 O 156/07
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