Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Februar 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 151/01
(BPatG: Beschluss v. 26.02.2003, Az.: 26 W (pat) 151/01)
Tenor
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Gründe
Die Anmelderinnen haben mit Schreiben vom 06. Mai 2001, eingegangen beim Bundespatentgericht am 08. Mai 2001, Beschwerde eingelegt. Nach § 165 Abs 6 Satz 1 MarkenG iVm § 66 Abs 5 Satz 1 MarkenG a.F. ist für eine Beschwerde eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Dies wurde den Anmelderinnen mehrmals, letztmalig mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 mitgeteilt. Ein Zahlungseingang konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zudem hat die Anmelderin 1 mit Schreiben vom 24.01.2003, beim Bundespatentgericht eingegangen am 23. Januar 2003, ausdrücklich mitgeteilt, keine Zahlung leisten zu wollen.
Deshalb war festzustellen, daß die Beschwerde gemäß § 165 Abs 6 Satz 1 MarkenG iVm § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG a.F. als nicht eingelegt gilt.
Albert Reker Eder Bb
BPatG:
Beschluss v. 26.02.2003
Az: 26 W (pat) 151/01
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