Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Mai 2004
Aktenzeichen: 29 W (pat) 70/04
(BPatG: Beschluss v. 26.05.2004, Az.: 29 W (pat) 70/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wortmarke LAN DSL ist am 22. Juli 2003 für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 3. Februar 2004 teilweise als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen für die Dienstleistungen der Klasse 35:
Telefonantwortdienst für Dritte; Dienstleistungen eines Call-Centers, soweit in Klasse 35 enthalten, nämlich telefonische Erteilung von Auskünften für Dritte und telefonische Entgegennahme von Kundenbeschwerden, Anfragen und Aufträgen; kaufmännische und organisatorische Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb und dem Einsatz elektronischer Medien und von Telekommunikationsgeräten, insbesondere Vermittlung von Telefonanschlüssen, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN-Anschlüssen und Vermittlung von Zugängen zu Computernetzwerken;
Klasse 38:
Telekommunikation, insbesondere Sammeln und Liefern von Nachrichten über Telefax, Telex, Telefon, Telegramm, E-Mail, Übertragungs- und Vermittlungsdienstleistungen für Daten-, Sprach- und Videosignale, vorgenannte Dienstleistungen auch zur Übermittlung über das Internet; Datenerfassung auf dem Gebiet der Telekommunikation; technische Übermittlung von Online-Informationsdiensten, Bildtelefondiensten; Dienstleistungen eines Internet-Providers, soweit in Klasse 38 enthalten, einschließlich Bereitstellung einer Pinnwand, Betrieb einer Chat-Box; technische Übermittlung von Livebildern einer Internet-Kamera (Webcam); Betrieb eines Diskussionsforums im Internet; Datenübertragungsdienste zwischen vernetzten Computersystemen, insbesondere im Rahmen eines News-Servers im Internet; Betrieb einer Firewall auf einem Server, über den Dritte über Client-Rechner Zugang zu einem globalen Netzwerk haben; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Bereitstellen von Portalen im Internet;
Klasse 42:
Dienstleistungen eines Internet-Providers, soweit in Klasse 42 enthalten; EDV-Fachberatung; Erstellen von elektronisch gespeicherten Informationsseiten für Computernetzwerke, insbesondere der Seiten für das Internet (Homepages), auch für den Internetzugang über Mobilfunktelefone; technische Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Medien und von Telekommunikationsgeräten, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN-Anschlüssen und Vermittlung von Zugängen zu Computernetzwerken; Erstellung von Software für Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere für den Einsatz in Telekommunikationsnetzen und von Software zur Übertragung und zur Archivierung von Ton, Video und Daten in Kommunikationsnetzen.
Das Zeichen bestehe ausschließlich aus den beiden beschreibenden Abkürzungen "LAN" für "Local Area Network" und "DSL" für "digital subscriber line". Die Kombination dieser beiden Abkürzungen werde häufig zur Beschreibung der übertragungstechnischen Plattform bzw des technischen Übertragungsstandards verwendet und beschreibe daher unmittelbar die damit im engen Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen an die Allgemeinheit der Telefon- und Internetkunden richten, denen die genaue Bedeutung der Abkürzungen "LAN" und "DSL" nicht bekannt sei. Da es technisch nicht möglich sei, einen DSL-Anschluss an ein LAN anzupassen, ergebe die Kombination der beiden Begriffe keinen eindeutigen Aussagegehalt. Soweit dem angesprochenen Publikum die Bedeutung der beiden Begriffe bekannt sei, werde es bereits aus dieser technischen Unmöglichkeit folgern, dass es sich nicht um eine beschreibende Angabe handeln könne. Im Übrigen sei der Verkehr auf dem hier einschlägigen Dienstleistungsbereich an die Verwendung beschreibender Angaben gewöhnt.
Die Anmelderin beantragt, die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (st Rspr; vgl BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Dies ist hier der Fall.
1.1. Das angemeldete Zeichen ist erkennbar aus den Abkürzungen "LAN" für "Local Area Network" und "DSL" für "digital subscriber line" gebildet. Dies wird von der Anmelderin nicht bestritten und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen. Beide Abkürzungen sind dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher als technische Fachbegriffe der Übertragungs- und Netzwerktechnologie geläufig, denn im Bereich der Telekommunikation ist sowohl die Verwendung von Abkürzungen als auch von englischsprachigen Fachbegriffen weit verbreitet. Aus den der Anmelderin übersandten Rechercheunterlagen geht außerdem hervor, dass insbesondere bei der Werbung für Providerdienstleistungen die Abkürzungen "LAN" und "DSL" häufig verwendet werden.
1.2. Auf Grund der glatt beschreibenden Bedeutung der beiden Bestandteile versteht das angesprochene Publikum das Zeichen in seiner Gesamtheit lediglich als schlagwortartigen Hinweis auf ein lokales Netzwerk mit DSL- Anbindung. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Begriff "DSL" Telekommunikationsübertragungsverfahren zur digitalen breitbandigen Nutzung von Telefonleitungen bezeichnet, wobei DSL-Standards aufgrund ihrer hohen Datenübertragungsrate insbesondere für den Informationsaustausch über das Internet und über ein LAN in Betracht kommen. In diesem Sinne ist der Begriff "LAN DSL" auch bereits gebräuchlich. So ergibt sich aus den der Anmelderin übersandten Rechercheergebnisse eine beschreibende Verwendung für Router, zB "LAN DSL-Router 4 P" (vgl http://www.routerforum.de), und DSL-Modems, zB "Teledat 331 LAN DSL Modem" (vgl http://www.wirelesslanshop.com/de/p_158.html), die vornehmlich zur Anbindung eines lokalen Netzwerks an das Internet mittels einer DSL-Telefonverbindung eingesetzt werden. Die Anmelderin selbst verwendet auf ihrer Homepage die Angabe "LAN SHDSL" in diesem Sinne zur Beschreibung hochleistungsfähiger Internet-Standleitungen auf SHDSL-Basis. Auch auf der CeBIT 2004 wurde eine Telefonanlage vorgestellt, die über ein eingebautes Ethernet-Netzwerk mit Routerfunktion, das heißt ein lokales Netzwerk, verfügt und eine DSL-Anbindung ermöglicht.
1.3. Auf Grund des eindeutigen Begriffsgehalts erfasst das angesprochene Publikum die Bezeichnung "LAN DSL" nur als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Hinsichtlich der Dienstleistungen, die sich unmittelbar mit der Erfassung und Übermittlung von Daten oder Informationen sowie der Vermittlung des Zugangs zu Informationsdiensten befassen, nämlich "Telefonantwortdienst für Dritte; Dienstleistungen eines Call-Centers, soweit in Klasse 35 enthalten, nämlich telefonische Erteilung von Auskünften für Dritte und telefonische Entgegennahme von Kundenbeschwerden, Anfragen und Aufträgen; Telekommunikation, insbesondere Sammeln und Liefern von Nachrichten über Telefax, Telex, Telefon, Telegramm, E-Mail, Übertragungs- und Vermittlungsdienstleistungen für Daten-, Sprach- und Videosignale, vorgenannte Dienstleistungen auch zur Übermittlung über das Internet; Datenerfassung auf dem Gebiet der Telekommunikation; technische Übermittlung von Online-Informationsdiensten, Bildtelefondiensten; Dienstleistungen eines Internet-Providers, soweit in Klasse 38 enthalten, einschließlich Bereitstellung einer Pinnwand, Betrieb einer Chat-Box; technische Übermittlung von Livebildern einer Internet-Kamera (Webcam); Betrieb eines Diskussionsforums im Internet; Datenübertragungsdienste zwischen vernetzten Computersystemen, insbesondere im Rahmen eines News-Servers im Internet; Betrieb einer Firewall auf einem Server, über den Dritte über Client-Rechner Zugang zu einem globalen Netzwerk haben; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Bereitstellen von Portalen im Internet; Dienstleistungen eines Internet-Providers, soweit in Klasse 42 enthalten" beschreibt das angemeldete Zeichen lediglich die Art der Erbringung mittels eines lokalen Netzwerks mit DSL-Anbindung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die nichttechnischen Dienstleistungen eines Call-Centers ebenso wie Content-Dienstleistungen einen unmittelbaren Sachzusammenhang mit der zugehörigen technischen Infrastruktur aufweisen. Denn die Übertragungsgeschwindigkeit und -qualität der übermittelten Daten und Informationen ist ein wesentliches Merkmal dieser Dienstleistungen, so dass das Publikum auch insoweit den beschreibenden Bedeutungsgehalt der Angabe "LAN DSL" erfasst. In Verbindung mit den Softwaredienstleistungen "Erstellen von elektronisch gespeicherten Informationsseiten für Computernetzwerke, insbesondere der Seiten für das Internet (Homepages), auch für den Internetzugang über Mobilfunktelefone; Erstellung von Software für Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere für den Einsatz in Telekommunikationsnetzen und von Software zur Übertragung und zur Archivierung von Ton, Video und Daten in Kommunikationsnetzen" sowie den Beratungsdienstleistungen "kaufmännische und organisatorische Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb und dem Einsatz elektronischer Medien und von Telekommunikationsgeräten, insbesondere Vermittlung von Telefonanschlüssen, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN-Anschlüssen und Vermittlung von Zugängen zu Computernetzwerken; EDV-Fachberatung; technische Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Medien und von Telekommunikationsgeräten, Mobiltelefonanschlüssen, ISDN-Anschlüssen und Vermittlung von Zugängen zu Computernetzwerken" erschöpft sich das Zeichen in dem beschreibenden Hinweis auf den thematischen Gegenstand und die Art dieser Dienstleistungen, nämlich auf Software- und Beratungsdienstleistungen bezüglich Einrichtung und Betrieb eines lokalen Netzwerks mit DSL-Anbindung.
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BPatG:
Beschluss v. 26.05.2004
Az: 29 W (pat) 70/04
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