Amtsgericht Pforzheim:
Urteil vom 14. Februar 2005
Aktenzeichen: 6 C 342/04
(AG Pforzheim: Urteil v. 14.02.2005, Az.: 6 C 342/04)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.04 zu bezahlen.2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.5. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 84,22.
Tatbestand
Urteil ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Wegen des Verkehrsunfalls vom 28.08.04 hat der Kläger gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Leistung von Schadensersatz nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Ziffer 1 PflVG. Unstreitig haftet die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach auf vollständigen Schadensersatz, jedoch hat die Beklagte vorprozessual die Ansprüche des Klägers erfüllt. Der Kläger hat gegen die Beklagte entgegen seiner Ansicht hinsichtlich der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses (VV) lediglich in Höhe von 0,9 einen Erstattungsanspruch. Nach § 118 BRAGO erhielten Rechtsanwälte für eine Schadensregulierung, wenn keine besonderen Umstände hinzugetreten waren, eine 7,5/10 Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zuzüglich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer. Bei der Bemessung des angemessenen Geschäftsgebühr des nun geltenden Gebührenrechts kommt es nach § 14 RVG nunmehr ebenso darauf an, ob im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers, nach billigem Ermessen diese oder jene Bemessung richtig und angemessen ist. Im vorliegenden Fall waren der Umfang als auch die Schwierigkeit der Sache jedoch gering. Zwischen den Parteien bestand kein Streit über die Einstandspflicht der Beklagten. Diese regulierte sogar innerhalb kurzer Zeit die allein streitige Nutzungsausfallpauschale. Wenn jedoch die Haftung dem Grunde nach unstreitig und bei der Schadenshöhe lediglich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung streitig sind und eine rasche Regulierung erfolgt, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, ist eine 0,9 Geschäftsgebühr richtig und angemessen.
Die Klage ist lediglich hinsichtlich der Fotokopierkosten gemäß Ziffer 7000 VV begründet. Im übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284, 288 BGB, 92, 713 ZPO.
AG Pforzheim:
Urteil v. 14.02.2005
Az: 6 C 342/04
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