Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 29. September 1997
Aktenzeichen: 27 WF 82/97

(OLG Köln: Beschluss v. 29.09.1997, Az.: 27 WF 82/97)

Ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe wird auch dadurch anhängig im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. BRAGO, daß für den Abschluß des Vergleichs Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist sachlich

nicht gerechtfertigt.

Das Amtsgericht hat der Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem

Landgericht Aachen gegen den Festsetzungsbeschluß vom 29. Juli 1996

mit Recht stattgegeben. Für seine Mitwirkung beim Abschluß des

Prozeßvergleichs vom 09. Juli 1996 steht dem Beschwerdeführer

insgesamt eine 10/10-Vergleichsgebühr und nicht teilweise -

hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs - eine 15/10-Gebühr zu.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, soweit über

den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig

ist, die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr. Das

gleiche gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BRAGO, wenn ein

Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist. Dadurch, daß die

Klägerin um Prozeßkostenhilfe für den Abschluß des Vergleichs

nachgesucht hatte, ist insoweit ein Prozeßkostenhilfeverfahren

anhängig geworden. Die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO

auf einen solchen Fall wird allerdings mit der Begründung, mit

dieser Vorschrift sei nur das Prozeßkostenhilfeverfahren über den

Anspruch selbst gemeint, zum Teil abgelehnt (so OLG Bamberg JurBüro

1996, 23; OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 638; OLG Zweibrücken RPfl

1997, 187). Der Senat schließt sich jedoch der Gegenansicht an, die

dem Rechtsanwalt in derart gelagerten Fällen nur eine

10/10-Vergleichsgebühr zuerkennt (so OLG Nürnberg JurBüro 1996, 25;

OLG Saarbrücken MDR 1996, 1193; OLG Köln - 14. Zivilsenat - RPfl

1997, 187). Auch wenn die im § 23 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 2 BRAGO

vorgenommene Gleichstellung des Prozeßkostenhilfeverfahrens mit dem

gerichtlichen Verfahren vornehmlich durch die regelmäßig

erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht veranlaßt sein wird, ist

der konkret notwendige Arbeitsaufwand des Gerichts doch kein

geeignetes Kriterium für die Abgrenzung der Gebührentatbestände.

Entscheidend ist vielmehr, daß überhaupt eine Prüfung in einem

gerichtlichen Verfahren veranlaßt und das Gericht durch die

Parteien in Anspruch genommen war. Dies trifft auf die Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe für einen abzuschließenden Vergleich zu. Der

Gesetzeszweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, außergerichtliche

Vergleiche zu fördern, wird in diesem Fall nicht erreicht.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht

erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).






OLG Köln:
Beschluss v. 29.09.1997
Az: 27 WF 82/97


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