Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 29. September 1997
Aktenzeichen: 27 WF 82/97
(OLG Köln: Beschluss v. 29.09.1997, Az.: 27 WF 82/97)
Ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe wird auch dadurch anhängig im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. BRAGO, daß für den Abschluß des Vergleichs Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist sachlich
nicht gerechtfertigt.
Das Amtsgericht hat der Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem
Landgericht Aachen gegen den Festsetzungsbeschluß vom 29. Juli 1996
mit Recht stattgegeben. Für seine Mitwirkung beim Abschluß des
Prozeßvergleichs vom 09. Juli 1996 steht dem Beschwerdeführer
insgesamt eine 10/10-Vergleichsgebühr und nicht teilweise -
hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs - eine 15/10-Gebühr zu.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, soweit über
den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig
ist, die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr. Das
gleiche gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BRAGO, wenn ein
Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist. Dadurch, daß die
Klägerin um Prozeßkostenhilfe für den Abschluß des Vergleichs
nachgesucht hatte, ist insoweit ein Prozeßkostenhilfeverfahren
anhängig geworden. Die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO
auf einen solchen Fall wird allerdings mit der Begründung, mit
dieser Vorschrift sei nur das Prozeßkostenhilfeverfahren über den
Anspruch selbst gemeint, zum Teil abgelehnt (so OLG Bamberg JurBüro
1996, 23; OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 638; OLG Zweibrücken RPfl
1997, 187). Der Senat schließt sich jedoch der Gegenansicht an, die
dem Rechtsanwalt in derart gelagerten Fällen nur eine
10/10-Vergleichsgebühr zuerkennt (so OLG Nürnberg JurBüro 1996, 25;
OLG Saarbrücken MDR 1996, 1193; OLG Köln - 14. Zivilsenat - RPfl
1997, 187). Auch wenn die im § 23 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 2 BRAGO
vorgenommene Gleichstellung des Prozeßkostenhilfeverfahrens mit dem
gerichtlichen Verfahren vornehmlich durch die regelmäßig
erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht veranlaßt sein wird, ist
der konkret notwendige Arbeitsaufwand des Gerichts doch kein
geeignetes Kriterium für die Abgrenzung der Gebührentatbestände.
Entscheidend ist vielmehr, daß überhaupt eine Prüfung in einem
gerichtlichen Verfahren veranlaßt und das Gericht durch die
Parteien in Anspruch genommen war. Dies trifft auf die Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe für einen abzuschließenden Vergleich zu. Der
Gesetzeszweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, außergerichtliche
Vergleiche zu fördern, wird in diesem Fall nicht erreicht.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
OLG Köln:
Beschluss v. 29.09.1997
Az: 27 WF 82/97
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3ec54da91177/OLG-Koeln_Beschluss_vom_29-September-1997_Az_27-WF-82-97