Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 20. Januar 2010
Aktenzeichen: 12 E 1642/09

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 20.01.2010, Az.: 12 E 1642/09)

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 23. November 2009 und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. September 2009 werden dahingehend geändert, dass die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu gewährende Vergütung auf 1.999,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05. Mai 2009 festgesetzt wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die gemäß §§ 164, 165 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet.

Zwar werden nach § 22 Abs. 1 RVG in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet, und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2000 - 11 C 1/99 -, NJW 2000, 2289, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2001 - 10 E 84/01 -, BauR 2001, 1402, juris, vom 12. Juli 2005

- 15 E 424/05 -, NVwZ-RR 2006, 437, juris; Bay VGH, Beschluss vom 14. April 2009 - 20 C 09.733 -, AGS 2009, 392, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05. Februar 2009 - 9 OA 349/08 -, JurBüro 2009, 251, juris.

Solange das Gericht (wie in dem hier vorliegenden Verfahren und in den weiteren Verfahren 2 K 147/08, 12 K 148/08 und 2 K 149/08) getrennte Streitwerte für die Gerichtsgebühren festsetzt und auch die entsprechenden Zahlungen verlangt, fehlt es jedoch an jedem einleuchtenden Grund dafür, bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren abweichend vorzugehen. Dieser Vorgehensweise soll § 32 Abs. 1 RVG entgegenwirken. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwaltes maßgebend, § 32 Abs. 1 RVG.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 BvR 814/01 - zu § 9 BRAGO, dessen Absatz 1 inhaltsgleich mit § 32 Abs. 1 RVG ist, NVwZ-RR 2002, 389, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 22. August 2006 - NC 6 K 701/05 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05. Februar 2009 - 9 OA 349/08 -, a. a. O.; VG Minden, Beschluss vom 17. November 2009 - 6 K 1549/06 -, juris.

Weder im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. September 2009, noch in dem die Erinnerung zurückweisenden Beschluss vom 23. November 2009 sind sachliche Gründe angeführt, die - trotz der damit verbundenen Ungleichbehandlung - eine ausnahmsweise Abweichung von der Regelung des § 32 Abs. 1 RVG zur Berechnung der Anwaltsgebühren rechtfertigen würden.

Vgl. zu dieser Möglichkeit BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 BvR 814/01 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05. Februar 2009 - 9 OA 349/08 -, a. a. O.

Insbesondere rechtfertigen die Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. September 2009 zur hier zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine derartige Vorgehensweise. Das Bundesverfassungsgericht wollte mit seiner Entscheidung ersichtlich nicht nur eine Aussage zu "Fragen der Streitwert-/Gegenstandswertfestsetzung" treffen, sondern bezieht sich eindeutig auf die Frage "der Festsetzung der Anwaltsgebühren".

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unmittelbar aus §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG. Die selbständige Anwendung dieser Vorschriften ist rechtlich nicht vertretbar, solange für das entsprechende Gerichtsverfahren kein einheitlicher Gegenstandswert gebildet worden ist. Soweit sich die Rechtsanwaltsgebühren nach den in gerichtlichen Verfahren geltenden Wertvorschriften richten, bestimmt sich nach diesen Vorschriften auch, ob die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen sind.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 BvR 814/01 - zum mit § 22 Abs. 1 RVG inhaltsgleichen § 7 Abs. 2 BRAGO, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05. Februar 2009 - 9 OA 349/08 -, a. a. O.; VG Minden, Beschluss vom 17. November 2009 - 6 K 1549/06 -, juris.

Bei der Festsetzung des Vergütungsanspruchs war nach obigen Ausführungen von einem Gegenstandswert in Höhe von 81.789,75 EUR auszugehen. Der Vergütungsanspruch in Höhe von 1.999,32 EUR setzt sich zusammen aus der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG (1,3 X 1.277,00 EUR = 1.660,10 EUR), der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG (20,00 EUR) und der Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 19 % (= 319,22 EUR). Der Zinsanspruch folgt aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 20.01.2010
Az: 12 E 1642/09


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