Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juni 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 340/07

(BPatG: Beschluss v. 22.06.2010, Az.: 6 W (pat) 340/07)

Tenor

Das Patent 100 07 100 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

BPatG 152

Gründe

I.

Gegen das Patent 100 07 100, dessen Erteilung am 21. April 2005 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsatz der Einsprechenden I vom 21. Juli 2005, der Einsprehenden II vom 19. Juli 2005 und der Einsprechenden III vom 21. Juli 2005, jeweils eingegangen am 21. Juli 2005, Einspruch erhoben worden. Die Einsprechenden I, II und III haben mit den Eingaben vom 9. Oktober 2006, eingegangen am 10. Oktober 2006, vom 16. Juli 2007, eingegangen am 18. Juli 2007 und vom 2. Juni 2010, eingegangen am 7. Juni 2010 ihre Einsprüche zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt, das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 -Ventilsteuerung).

2.

Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Einsprüche sind nicht ersichtlich. Die zwischenzeitlich eingelegten Einsprüche waren ausreichend substantiiertund damit zulässig. Auch nach Rücknahme der zulässigen Einsprüche ist das Einspruchsverfahren von Amts wegen ohne die Einsprechenden fortzusetzen und die Rechtsbeständigkeit des angegriffenen Patents zu prüfen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG). Bei dieser Prüfung kann im Wege der Amtsermittlung auf alle im Verfahren vorgelegten oder ermittelten Unterlagen zurückgegriffen werden (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 59 Rn. 217).

3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sind den Ursprungsunterlagen zu entnehmen, eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstands liegt damit nicht vor. Dies wurde im Übrigen von den Einsprechenden auch nicht geltend gemacht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat ergeben:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist klar und ausführbar offenbart. Gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik ist er neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der dem Streitpatent am nächsten kommende Stand der Technik wird repräsentiert durch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-15.2.162 vom 8.11.1999, deren öffentliche Zugänglichkeit zum Anmeldetag des Streitpatents (16.02.2000) aber nicht hinreichend bewiesen ist. Denn nach den vorgelegten Unterlagen und dem Schreiben des F... ... vom 13. Mai 2007 steht lediglich fest, dass das Do kument am 26.01.2000 in eine interne Datenbank aufgenommen worden ist, zu der Außenstehende keinen Zugang hatten. Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein in eine Bibliothek aufgenommenes Dokument erst dann öffentlich zugänglich, wenn ein unbegrenzter Kreis von Dritten die Möglichkeit hat, zuerfahren, dass dieses Dokument existiert und bei Bedarf darauf zugreifen kann (vgl. dazu Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 3 Rn. 42, 49 m. Nachw.; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 3 Rn. 29, 84). Ob dies vor dem maßgeblichen Anmeldetag der Fall war, ist hier weder substantiiert vorgetragen noch ergibt es sich auch den eingereichten Unterlagen. Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen stehen der Patentfähigkeit nicht entgegen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne eine weitere detaillierte sachliche Begründung, da nach Rücknahme der Einsprüche nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.

Lischke Guth Schneider Küest Hu






BPatG:
Beschluss v. 22.06.2010
Az: 6 W (pat) 340/07


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