Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. März 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 41/10
(BGH: Beschluss v. 21.03.2011, Az.: AnwZ (B) 41/10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit Februar 1969 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5 m.w.N.).
2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 16. Juli 2009, waren diese Voraussetzungen erfüllt.
a) Das Finanzamt M. betrieb wegen einer Forderung von 538,50 € die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller (Nr. 7 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), die H. S. GmbH wegen einer Forderung von 691,48 € (Nr. 8 der Forderungsliste). In den Jahren 2007 und 2008 hatte das Finanzamt M. bereits insgesamt drei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen den Antragsteller erlassen, die allerdings im Zeitpunkt des Widerrufs erledigt waren. Die W. Versicherungs-AG M. hat am 26. Juni 2009 einen Vollstreckungsbescheid über 390,32 € gegen den Antragsteller erwirkt (Nr. 9 der Forderungsliste), die S. Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG am 28. April 2009 ein Versäumnisurteil über 439,89 € (Nr. 10 der Forderungsliste). Dass es durchweg nur um relativ geringfügige Beträge ging, steht der Annahme eines Vermögensverfalls nicht entgegen. Der Antragsteller hat die Berechtigung der Forderungen, welche den genannten Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde lagen, nicht in Zweifel gezogen. Wenn er nicht in der Lage war, Forderungen in dreistelliger Höhe bei Fälligkeit zu begleichen, waren seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geordnet.
b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ließ sich nicht ausschließen. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).
3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen.
a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entfallen ist (BGH, Beschluss vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzt jedoch voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 10 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, seine Vermögensverhältnisse wieder zu ordnen, trifft den Rechtsanwalt, dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 215 Abs. 3 BRAO in Verbindung mit § 36a BRAO a.F. obliegt.
b) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller weder dargelegt noch nachgewiesen. Der Antragsteller ist inzwischen mit sechs Haftbefehlen vom 14. Juli 2010 und einem Haftbefehl vom 9. Dezember 2010 in dem bei dem Amtsgericht M. geführten Schuldnerverzeichnis eingetragen; im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Wa. steht ein weiterer Haftbefehl vom 11. Januar 2011 gegen ihn. Der Vermögensverfall wird deshalb jetzt gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Mit Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2010 ist der Antragsteller zudem verurteilt worden, seine Kanzleiräume in der S. Straße in M. herauszugeben; er hat zwischenzeitlich geräumt. Dass der Antragsteller einige der gegen ihn gerichteten Forderungen beglichen hat, reicht schon zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus. Geordnete Vermögensverhältnisse können so erst recht nicht nachgewiesen werden. Seiner Verpflichtung zur umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist der Antragsteller - wie bereits im Widerrufsverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof - nicht nachgekommen.
c) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen.
4. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung sein Fehlen nicht hinreichend entschuldigt hat.
Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.11.2009 - 1 AGH 57/09 -
BGH:
Beschluss v. 21.03.2011
Az: AnwZ (B) 41/10
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