Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. November 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 28/15

(BGH: Beschluss v. 05.11.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 28/15)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 3. Juni 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 zurück. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Auch ist dem Anwaltsgerichtshof kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler unterlaufen.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 53/12, juris Rn. 4). Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2014 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5).

Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat ergänzend Bezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO am 22. Oktober 2014 vorgelegen haben. Zwar war die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis zu diesem Zeitpunkt gelöscht. Dies hat die Beklagte jedoch in ihrem Widerspruchsbescheid nicht verkannt, sondern diesen auf Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls gestützt. Bereits die gegen den Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bestehenden titulierten und in der Vollstreckung befindlichen Forderungen des Finanzamts und des Rechtsanwaltsversorgungswerks belegen ungeordnete Vermögensverhältnisse. Die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk konnte der Kläger nicht einhalten. Hinzu kommen die weiteren titulierten und nicht titulierten, vom Kläger eingeräumten offenen Forderungen. Nach seinem eigenen Vortrag hat er nicht mit allen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen treffen können. Zudem konnte er getroffene Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen nicht einhalten. Die vom Kläger in den Monaten Juli bis September 2014 erzielten Gebühreneinkünfte von 4.600 € reichten ersichtlich nicht aus, seine fixen Kosten und vereinbarte Ratenzahlungen zu bestreiten. Die nach seinen Angaben darüber hinaus bestehenden Außenstände sind kein liquider Vermögenswert (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 81/13, juris Rn. 6).

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 und vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012, aaO).

Der Kläger stellt in Frage, ob bei Wegfall der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls, auf den sich die Entziehung seiner Zulassung zur Anwaltschaft ausschließlich gestützt habe, überhaupt noch Raum sei für die Forderung, die finanziellen Verhältnisse im Übrigen dar- und offenzulegen. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, weil die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid den Widerruf nicht mehr auf die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gestützt hat. Im Übrigen lagen der Beklagten, wie oben ausgeführt, hinreichende Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall vor. Es war danach Sache des Klägers, diese Beweisanzeichen durch geeigneten Vortrag auszuräumen.

3. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er beanstandet ohne Erfolg, dass der Anwaltsgerichtshof das Verfahren im Anschluss an die mündliche Verhandlung durch Urteil abgeschlossen habe, statt wie angeregt einen Zeitraum von fünf Wochen abzuwarten, um ihm die Gelegenheit zum Nachweis der Konsolidierung seiner Vermögenslage zu geben. Ausweislich des Protokolls hat der Kläger "im Hinblick auf einen erneuten Versuch, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen" darum gebeten, eine Entscheidung erst in etwa sechs Wochen zu verkünden. Auf weitere (neue) Rückzahlungen und Vereinbarungen mit Gläubigern kam es aber nicht an, da maßgeblich - siehe oben II. 1. - der 22. Oktober 2014 ist und Entwicklungen danach der Beurteilung in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren vorbehalten sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Roggenbuck Lohmann Braeuer Kau Vorinstanzen:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 28.01.2015 - 2 AGH 11/14 -






BGH:
Beschluss v. 05.11.2015
Az: AnwZ (Brfg) 28/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3ef4febd394c/BGH_Beschluss_vom_5-November-2015_Az_AnwZ-Brfg-28-15




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share