Bundesgerichtshof:
Urteil vom 9. November 2000
Aktenzeichen: I ZR 185/98
(BGH: Urteil v. 09.11.2000, Az.: I ZR 185/98)
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die klagende Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern nimmt im Rahmen ihrer Aufgaben u.a. die beruflichen Belange ihrer Kammermitglieder wahr.
Die Beklagten sind Steuerberater und üben ihren Beruf in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus. Sie haben ihre Niederlassung in H. . In G. /Mecklenburg-Vorpommern unterhalten sie -etwa 85 km von ihrer Niederlassung in H. entfernt -eine weitere Beratungsstelle für Steuerangelegenheiten. Diese wurde bis zum Erlaß des erstinstanzlichen Urteils von einem der Beklagten, der seine Niederlassung in H. hat, geleitet. Die Beklagten beabsichtigen, nach dem Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits wieder so zu verfahren.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten durch die Art und Weise der Leitung der weiteren Beratungsstelle gegen § 34 Abs. 2 StBerG verstoßen.
H. liege nicht im Nahbereich der Beratungsstelle; außerdem dürfe die Beratungsstelle nicht von einem Steuerberater der Hauptniederlassung geleitet werden.
Die Beklagten sind dagegen der Auffassung, den Anforderungen des § 34 StBerG werde genügt, wenn einer von ihnen die Beratungsstelle in G. leite. Diese sei von der Kanzlei in H. aus innerhalb einer guten Stunde zu erreichen und deshalb in deren Nahbereich gelegen.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zu verbieten, eine weitere Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft zu unterhalten, ohne daß die berufsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 StBerG vorliegen, und von einer solchen Betriebsstätte aus geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten oder zu erbringen.
Das Landgericht hat den Beklagten verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eine weitere Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaft zu unterhalten, ohne daß diese einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Leiter hat als die Hauptniederlassung (LG Hamburg DStRE 1998, 377).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß den Beklagten verboten wird, eine Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft in G. unter Leitung eines der Beklagten zu unterhalten, solange dieser seine berufliche Niederlassung in H. hat.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts mit dieser Maßgabe bestätigt (OLG Hamburg OLG-Rep 1999, 61).
Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat das Betreiben der weiteren Beratungsstelle in G. unter der Leitung eines der Beklagten, der seine Niederlassung in H. hat, als nach § 1 UWG i.V. mit § 34 Abs. 2 StBerG (a.F.) wettbewerbswidrig angesehen. Es hat hierzu ausgeführt:
Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 StBerG verlange bei systematischer Auslegung, daß die weitere Beratungsstelle einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten als Leiter habe als die Hauptniederlassung. Außerdem müsse der Leiter der Beratungsstelle seine berufliche Niederlassung zumindest im Nahbereich der Beratungsstelle haben. Dieser umfasse im Regelfall einen Umkreis von etwa 50 km von der Beratungsstelle. Ein weiter entfernter Ort gehöre dann noch zum Nahbereich, wenn er in etwa einer Stunde mit Verkehrsmitteln sicher zu erreichen sei. Diese Voraussetzung sei im Fall der Beklagten ebenfalls nicht erfüllt.
Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch § 34 Abs. 2 StBerG sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Regelung diene dem wichtigen Gemeinschaftsgut der Steuerrechtspflege und solle der auch bei Benutzung moderner Kommunikationsmittel bestehenden Gefahr begegnen, daß die gleichzeitige Leitung einer Hauptstelle und einer Zweigstelle die gewissenhafte Berufsausübung des Steuerberaters gefährde. Dem stehe nicht entgegen, daß eine weitere Beratungsstelle im Einzelfall auch einmal durch den Leiter der Hauptniederlassung gewissenhaft geleitet werden könne. Gerade in komplizierten Steuersachen, bei denen die fachkundige Mitwirkung eines Steuerberaters am nötigsten sei, wollten viele Mandanten auf das persönliche Gespräch nicht verzichten. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz.
Schließlich sei die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß nicht dadurch entfallen, daß die Beklagten die Leitung der Beratungsstelle in G. inzwischen der Steuerberaterin S. anvertraut hätten; denn sie berühmten sich ausdrücklich, rechtmäßig gehandelt zu haben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend nicht den ursprünglichen -nicht hinreichend bestimmten -Klageantrag zugrunde gelegt, sondern den Klageantrag in der -unbedenklich zulässigen - Fassung, in der er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt worden ist.
Bereits das ursprüngliche Klagebegehren war, wie sich aus der Begründung des Klageantrags ergibt, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. In der Klageschrift war nämlich ausgeführt, daß die Beklagten die weitere Beratungsstelle in G. nicht fortführen dürften, weil Leiter einer weiteren Beratungsstelle nur ein Steuerberater sein könne, dem nicht schon die Leitung der Hauptniederlassung obliege, und G. zudem nicht im Nahbereich von H. liege.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren -ungeachtet der einschränkenden Formulierung seines Verbotsausspruchs -in vollem Umfang entsprochen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß das Landgericht in den Entscheidungsgründen beide zur Begründung der Klage angeführten rechtlichen Gesichtspunkte für durchgreifend erachtet und den Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist der Klageantrag dann lediglich -ohne Beschränkung des tatsächlich verfolgten Klagebegehrens -durch Aufnahme der maßgeblichen Merkmale der angegriffenen konkreten Verletzungsform inhaltlich konkretisiert worden.
2. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision nicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt.
v. 3.12.1998 -I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 -Steuerberaterwerbung auf Fachmessen, m.w.N.).
3. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene sachlich-rechtliche Beurteilung des Falles haben ebenfalls keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht das Unterhalten der Beratungsstelle der Beklagten unter den im Verbotsausspruch bezeichneten Voraussetzungen als Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG (a.F.) und damit zugleich als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen.
a) Im Lauf des Revisionsverfahrens ist § 34 Abs. 2 StBerG durch das 7. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung vom 1. Juli 2000 neu gefaßt worden. Dabei wurde bereits im Wortlaut der Vorschrift klargestellt, daß der Leiter einer weiteren Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein muß, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder jedenfalls in deren Nahbereich hat. Für die rechtliche Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrags ist diese Änderung der Gesetzesfassung zu berücksichtigen. Denn Maßstab für die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren ist das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht (vgl. BGHZ 141, 329, 336 -Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 14.3.2000 -KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 -Zahnersatz aus Manila, jeweils m.w.N.). Nach der Neufassung des Gesetzes wäre das mit dem Klageantrag angegriffene Verhalten in Zukunft deshalb ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 StBerG, weil jedenfalls nach dieser Gesetzesfassung die weitere Beratungsstelle in G. von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet werden muß.
b) Dieser Umstand macht allerdings die Prüfung nicht entbehrlich, ob die Beklagten in der Vergangenheit unter der Geltung der alten Fassung des § 34 Abs. 2 StBerG einen Wettbewerbsverstoß begangen haben und dadurch der Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr begründet worden ist. Hätten sich die Beklagten nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig verhalten, könnte nämlich im Revisionsverfahren nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie nach Eintritt der Rechtsänderung nicht bereit seien, die neue Rechtslage zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1997 -I ZR 34/95, GRUR 1997, 665 = WRP 1997, 719 -Schwerpunktgebiete).
Die Frage, ob eine weitere Beratungsstelle schon nach der früheren Gesetzesfassung von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet werden mußte, kann gleichwohl offenbleiben (vgl. dazu OLG München StB 1973, 37; OVG Lüneburg StB 1980, 163, 165; Peter/Charlier, Steuerberatungsgesetz, § 34 Rdn. 34; Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 34 Rdn. 12; Kuhls, Steuerberatungsgesetz, § 34 Rdn. 14; a.A. Hauffen, StB 1966, 167). Denn das mit der Klage angegriffene Verhalten stellt sowohl nach der früheren Gesetzeslage als auch nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG n.F. schon deshalb einen Wettbewerbsverstoß dar, weil G. nicht im Nahbereich von H. liegt.
Das Berufungsgericht ist insoweit im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFHE 178, 510, 514 ff., 518) zutreffend davon ausgegangen, daß zum Nahbereich einer weiteren Beratungsstelle grundsätzlich ein luftlinienmäßiger Umkreis von etwa 50 km zu rechnen ist. Diese Auslegung trägt dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung Rechnung, die sicherstellen soll, daß der Leiter der Beratungsstelle seine Aufgaben in angemessener Frist ausüben und auch zum Zweck eines kurzfristig notwendig werdenden Gesprächs mit einem Mandanten von einer Beratungsstelle zur anderen gelangen kann. Die Entfernung zwischen der Niederlassung der Beklagten in H. und der Beratungsstelle in G. von etwa 85 km Luftlinie (bei einer Straßenentfernung von etwa 110 km) sowie der Zeitbedarf zur Überwindung der Entfernung schließen es nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung aus, die weitere Beratungsstelle noch dem Nahbereich der Niederlassung zuzurechnen. Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann die Fahrstrecke weder über die stauanfällige Autobahn noch über Nebenstrecken zuverlässig innerhalb von etwa einer Stunde bewältigt werden.
c) Die angefochtene Entscheidung verletzt auch keine verfassungsmäßigen Rechte der Beklagten.
aa) Die Beklagten werden nicht unzulässig in ihrem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) beeinträchtigt.
(1) Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beinhaltet eine Regelung der Berufsausübung, die, soweit sie die Freiheit beschränkt, eine weitere Beratungsstelle zu unterhalten, durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt ist.
Eine wirksame Steuerrechtspflege ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Wahrung eine Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerfGE 55, 185, 196; 60, 215, 231; 69, 209, 218; BGH, Urt. v. 9.10.1986 -I ZR 16/85, GRUR 1987, 176, 177 f. = WRP 1987, 450 -Unternehmensberatungsgesellschaft II).
Die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle die gewissenhafte Berufsausübung des Steuerberaters gefährdet (vgl. BFHE 178, 510, 516). Sie will speziell der Gefahr vorbeugen, daß der zwischen mehreren Beratungsstellen hin und her pendelnde Steuerberater für seine Mandanten, andere Angehörige der steuerberatenden Berufe, Behörden und Gerichte nur in eingeschränktem Umfang erreichbar ist.
Die Erforderlichkeit dieser Regelung ist auch nicht im Hinblick auf den inzwischen erreichten Stand der modernen Kommunikationstechnik zu verneinen. Trotz aller Fortschritte auf diesem Gebiet ist das unmittelbare persönliche Gespräch in der täglichen Praxis der Steuerberatung nach wie vor eine wesentliche Kommunikationsform, die durch die bloße technische Erreichbarkeit eines weit entfernten Gesprächspartners nur unzureichend ersetzt werden kann (vgl. zu § 18 BRAO: BVerfG NJW 1993, 3192; BGH, Beschl. v. 24.4.1989 -AnwZ (B) 4/89, BGHR BRAO § 18 Abs. 1 -Lokalisierungsgebot 1 = BRAK-Mitt. 1989, 156; zu § 28 BRAO: BGH, Urt. v. 2.4.1998 -I ZR 4/96, GRUR 1998, 835, 837 = WRP 1998, 729 -Zweigstellenverbot; zu § 27 BRAO: BVerfGE 72, 26, 31 f.; BGH, Beschl. v. 12.12.1988 -AnwZ (B) 37/88, BGHR BRAO § 27 Abs. 2 -Residenzpflicht 1).
(2) Die in Rede stehende Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung ist auch verhältnismäßig. Sie erlegt dem Leiter der Beratungsstelle keine Residenz- oder Präsenzpflicht auf, sondern läßt es genügen, daß dieser seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder jedenfalls in deren Nahbereich hat und er die Beratungsstelle daher im Bedarfsfall in angemessener Zeit erreichen kann. Es kommt hinzu, daß die zuständige Steuerberaterkammer nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG in dessen Neufassung auf Antrag Ausnahmen von § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG zulassen kann. Hierdurch wird auch im konkreten Fall die Wirkung des vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbots gemildert; denn die Beklagten können nunmehr einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen, über den nach Ermessen unter Beachtung des Art. 12 Abs. 1 GG zu entscheiden ist.
bb) Die Regelung des § 34 Abs. 2 StBerG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie stellt allerdings in ihrem Satz 3 die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen weiteren Beratungsstellen - anders als die inländischen weiteren Beratungsstellen -von den im Satz 2 enthaltenen Vorschriften über die Leitung der Beratungsstelle frei. Darin liegt jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Für solche weiteren Beratungsstellen gilt das jeweilige ausländische Berufsrecht. Dementsprechend kommt es nur dann zu einer tatsächlichen Ungleichbehandlung inländischer weiterer Beratungsstellen, wenn das ausländische Recht keine der Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG entsprechende Regelung enthält, d.h. die Interessen, die durch diese Vorschrift geschützt werden sollen, insoweit ganz oder jedenfalls teilweise nicht als schutzwürdig anerkennt. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG auf im Ausland belegene weitere Beratungsstellen deutscher Steuerberater und Steuerbevollmächtigter hätte für diese die Wirkung eines Wettbewerbsnachteils gegenüber den dort tätigen ausländischen Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen daher jedenfalls gemeinsam die mit der Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2 Satz 3 StBerG verbundene Ungleichbehandlung inländischer weiterer Beratungsstellen.
d) Der Verstoß der Beklagten gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist zugleich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die gesetzlichen Anforderungen an die Leitung einer weiteren Beratungsstelle beschränken die betroffenen Berufsangehörigen in ihrem wettbewerblichen Handeln zum Zwecke des Schutzes des wichtigen Gemeinschaftsguts der Steuerrechtspflege.
e) Der beanstandete Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist auch geeignet, den Wettbewerb unter den Angehörigen der steuerberatenden Berufe wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG), da er die wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten der Beklagten zu Lasten ihrer rechtstreuen Wettbewerber nicht unerheblich erweitert.
III.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v.
BGH:
Urteil v. 09.11.2000
Az: I ZR 185/98
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