Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. Januar 2002
Aktenzeichen: I-20 U 107/01

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 22.01.2002, Az.: I-20 U 107/01)

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 8. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2001 wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in glei- cher Höhe leistet.

Gründe

Die Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg.

1. Markenrechtliche Ansprüche stehen den Klägern nicht zu.

Wie der Senat bereits in dem den Parteien bekannten, in WRP 2001, 288 - Wiederverwertbare Gaszylinder - abgedruckten Urteil ausgeführt hat, stellen die Entfernung der Kennzeichen "SODASTREAM" auf den Zylindern (und eventuell auf den Ventilköpfen) sowie der Besitz und Vertrieb derartig behandelter Gaszylinder keine Benutzung der Marke "SODASTREAM" im Sinne des § 14 Abs. 2, 3 MarkenG dar. Auch die Inempfangnahme und der Besitz mit "SODASTREAM" gekennzeichneter Gaszylinder unterfällt nicht der Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG, weil die Beklagten diese nicht zum Zwecke des Inverkehrbringens im gekennzeichneten Zustande besitzen.

Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann Platz greifen, wenn trotz der Überklebung der Marke auf dem Ventilkopf diese, etwa weil die Überklebung nicht fest genug ist, weiterhin erkennbar ist. Eine derartige Fallgestaltung wird nicht vorgetragen und ist vor allem nicht zum Gegenstand des Klageantrages gemacht worden.

2. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen sittenwidriger Behinderung der Klägerinnen bestehen gleichfalls nicht.

Insoweit kann vollinhaltlich auf das vorgenannte Senatsurteil Bezug genommen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat die Tatsache, dass die Beklagten des dortigen Verfahrens zeitweise in vertraglichen Beziehungen zu SODASTREAM-Unternehmen gestanden hatten, für die Entscheidung in der damaligen Sache keine Rolle gespielt.

Die Angriffe der Klägerinnen geben dem Senat auch keine Veranlassung dazu, von den im genannten Senatsurteil dargelegten Auffassungen abzuweichen.

Die Sachlage ist mit derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1972, 558 - Teerspritzmaschinen) zugrunde lag, nicht vergleichbar. Zum Einen bezieht der Verkehr das Etikett bei Gaszylinderflaschen im Wesentlichen auf deren Inhalt. Aus diesem Grunde stellt es eine Markenverletzung dar, wenn die Beklagten in mit "SODASTREAM" gekennzeichneten Flaschen eigenes Gas einfüllen und die so befüllten Flaschen vertreiben (vgl. das zwischen der Klägerin zu 1. und den Beklagten ergangene Senatsurteil 20 U 139/00); die Gasflaschen als solche sind weitgehend standardisiert und austauschbar und für die Kunden lediglich als Behältnisse von Interesse. Die Befüllung wird im Streitfall von der Beklagten zu 1. vorgenommen, so dass die von ihr aufgebrachte Etikettierung zutrifft und beim Verkehr keine Fehlvorstellungen über die Zuordnung auftreten. Zum Anderen "zwingt" das Verhalten der Klägerinnen, die sich weigern, Sodastream-Gaszylinder von den Beklagten zurückzukaufen, aus den im vorgenannten Urteil genannten Gründen zu dem vorliegend angegriffenen Verhalten. Des Weiteren ist auch die Freiheit des Verbrauchers zu berücksichtigen, nicht von "lizenzierten" Händlern der Klägerinnen abhängig zu sein, und sich bei jeder Befüllung der ihnen selbst gehörenden Flaschen für einen ihnen zusagenden Befüller entscheiden zu können. Die Frage, ob die Klägerinnen ein hinreichend dichtes Netz von "lizenzierten" Händlern in Deutschland aufgebaut haben, ist daher unerheblich.

Soweit die Klägerinnen ihr Rücklaufsystem für schutzwürdig ansehen, das Verhalten der Beklagten für den Erhalt von Wettbewerb dagegen für unnötig, verkennen sie die Bedeutung des Wettbewerbs im Folgegeschäft. Auch bei Erwerb eines "SODASTREAM"-Geräts und von "SODASTREAM"-Gaszylindern soll dem Kunden freistehen, jederzeit zu einem anderen Befüller überzuwechseln. "Folgegeschäfte" sind nicht für die Klägerinnen reserviert.

Der Gesetzgeber hat in vergleichbaren Fallgestaltungen bewusst den Wettbewerb für Zubehör geöffnet (§ 23 Nr. 3 MarkenG). Dem trägt auch die Rechtsprechung in zunehmendem Maße Rechnung und sieht bestimmte Werbemaßnahmen im Zubehörgeschäft Dritter nicht - mehr - als sittenwidrig an (s. EuGH WRP 2001, 1432 - Toshiba; BGH GRUR 2001, 350 - OP-Lampen; anders noch BGH GRUR 1996, 781 - Verbrauchsmaterialien). Auch bei Zubehörwaren und -dienstleistungen gelten ausschließlich die Regeln des Leistungswettbewerbs. Durch den Erwerb einer Grundausstattung eines bestimmten Markenunternehmens soll der Kunde nicht gehindert werden, für Zubehörgeschäfte andere Unternehmen in Anspruch zu nehmen.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für echte Zubehörgeschäfte, sondern auch für Folgegeschäfte, wie sie hier in Rede stehen. Demgegenüber versuchen die Klägerinnen, diesen Wettbewerb zu behindern. Die Kunden erhalten bei Kauf eines SODASTREAM-Geräts als Erstausstattung SODASTREAM-Gaszylinder. Können die Kunden SODASTREAM-Gaszylinder nur bei SODASTREAM-lizenzierten Händlern zurückgeben, die wiederum keine Gaszylinder von Wettbewerbern annehmen dürfen, werden diese Kunden nach der Vorstellung der Klägerinnen auf Dauer an sie selbst gebunden. Ihre Vorstellung, die Kunden könnten Gaszylinder bei einem SODASTREAM-Händler zurückgeben und bei einem dritten Händler andere Gaszylinder erwerben, ist lebensfremd. Zudem tragen die Klägerinnen - auch auf Nachfrage des Senats im Termin vom 18. Dezember 2001 - nichts dazu vor, dass die SODASTREAM-Händler in derartigen Fällen den Kaufpreis für die zurückgegebenen Gaszylinder erstatten. Die Kunden haben bekanntlich die SODASTREAM-Gaszylinder käuflich erworben; bei einem bloßen Tausch hätten sie dafür nichts zu bezahlen. Der von den Klägerinnen gezogene Vergleich mit besonders gestalteten Pfandflaschen, den die Verbraucher nur bei speziellen Händlern zurückgeben können, greift bereits deswegen nicht ein, weil die Kunden dort bei Rückgabe der Flaschen das "Pfand" zurückbekommen, während dies hier nicht der Fall ist. Von daher ist nicht zu erkennen, wieso das Tauschsystem der Klägerinnen, die ihre Gaszylinder anfangs für sie selbst kostendeckend in den Verkehr gegeben haben, ein schützenswertes Element des Leistungswettbewerbs (vgl. BVerfG NJW 2001, 3403 - Therapeutische Äquivalenz) sein sollte.

Wenn die Beklagten unter diesen Umständen u.a. auch mit "SODASTREAM" gekennzeichnete Gaszylinderflaschen entgegennehmen, kann dies nicht als systematischer Entzug von Flaschen zu Lasten der Klägerinnen beurteilt werden.

Es kann aus diesem Grunde offenbleiben, ob die beanstandeten Verhaltensweisen der Beklagten den Gewerbebetrieb der Klägerinnen - oder nicht denjenigen eines anderen Konzernunternehmens - betreffen.

3.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, Kunden der Beklagten würden an der Durchsetzung etwaiger Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gehindert, trifft dies nicht zu. Soweit die Gasfüllung als Produkt anzusehen ist (vgl. § 2 ProdHaftG), informiert das neue Etikett den Verbraucher zutreffend über den Hersteller. Was die Gasflasche selbst betrifft, ist der Beklagte zu 1. durch die Etikettierung als Hersteller anzusehen (§ 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG).

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 711 S. 2 ZPO n.F. in Verbindung mit § 709 S. 2 ZPO n.F. Gebrauch gemacht. Eine Entscheidung zur Art der Sicherheitsleistung ist infolge der Neufassung des § 108 S. 2 ZPO nicht mehr veranlasst.

Die Beschwer der Klägerinnen übersteigt 60.000,00 DM, so dass es einer Entscheidung des Senats über die Zulassung der Revision nicht bedarf, § 546 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 7 EGZPO n.F.

Berufungsstreitwert: 350.000,00 DM

Dr. S. S.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 22.01.2002
Az: I-20 U 107/01


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