Bundespatentgericht:
Urteil vom 21. Januar 2010
Aktenzeichen: 5 Ni 97/09
(BPatG: Urteil v. 21.01.2010, Az.: 5 Ni 97/09)
Tenor
I. Das europäische Patent 0 483 232 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 483 232 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 18. Juli 1989 (SE 8902561) am 17. Juli 1990 angemeldet worden ist.
Das in der Verfahrenssprache Englisch erteilte Streitpatent, das beim Deutschen Patentund Markenamt unter der Nummer 690 19 972 geführt wird, betrifft eine Kupplung eines Antriebsgerätes an ein Baggerzubehör. Es umfasst drei Ansprüche, die in der deutschen Übersetzung gemäß der Streitpatentschrift EP 0 483 232 B1 folgenden Wortlaut haben:
"1. Vorrichtung zur Kupplung eines Antriebssystems an ein Zusatzgerät eines Baggers od. dgl., zwischen einem Armteil und einem Zusatzgerät, z. B. zwischen dem Anschlusselement eines Taucharmes und einem Zusatzgerät, umfassend eine am Anschlusselement befestigte Grundplatte (6), die eine oder mehrere Leitungen (21, 22) für eine Antriebsflüssigkeit mit Verbindungsund Kupplungsorganen (18, 19) sowie einen am Zusatzgerät (13) befestigten Träger (16) trägt, der seinerseits die entsprechenden eine oder mehrere Leitungen (24) für eine Antriebsflüssigkeit mit Verbindungsund Kupplungsorganen (20) trägt, wobei die Grundplatte (6) Organe zum Fixieren und Verriegeln des Trägers (16) aufweist und die einander gegenüberliegenden Kupplungsorgane (18 -20) im gleichen Abstand von der Schwenkachse des Trägers angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Träger (16) an einer Seite der Grundplatte (6) entlang einer parallel zu sowohl der Grundplatte (6) als auch zum Träger verlaufenden Achse (17) fixierbar und um diese Achse schwenkbar ist, um an der Grundplatte (6) auf der gegenüberliegenden Seite fixiert und verriegelt zu werden, wobei die einander gegenüberliegenden Kupplungsorgane (18 -20) miteinander verbindbar sind, sobald der Träger (16) zum Fixieren zur Grundplatte (6) verschwenkt wurde, und wobei der Träger (16) nach Herstellung der genannten Verbindung durch die Grundplatte verriegelbar ist.
2.
Kupplungsvorrichtung nach Patentanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die miteinander zu verbindenden Verbindungsund Kupplungsorgane (18, 20) vom Typ weiblich/männlich sind.
3.
Kupplungsvorrichtung nach Patentanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigung des Verbindungsund Kupplungsorganes elastisch ist."
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei und sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
US 46 30 878 (D1) GB 14 90 087 (D2) DE 15 31 835 (D3) US 32 43 066 (D4) US 42 08 163 (D5) US 37 50 703 (D6) DE 14 75 783 (D7).
Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 483 232 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent gemäß der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Fassung der Patentansprüche 1 bis 3 richtet.
In der Fassung vom 21. Januar 2010 lautet Patentanspruch 1 wie folgt:
"1. Vorrichtung zur automatischen Kupplung eines Antriebssystems an ein Zusatzgerät eines Baggers od. dgl., zwischen einem Armteil und einem Zusatzgerät, und zwar zwischen dem Anschlusselement eines Taucharmes und dem Zusatzgerät, umfassend eine am Anschlusselement befestigte Grundplatte eines Kupplungsteils (3 -6), die eine oder mehrere Leitungen (21, 22) für eine Antriebsflüssigkeit mit Verbindungsund Kupplungsorganen (18, 19) trägt, sowie einen am Zusatzgerät (13) befestigten Träger (16), der seinerseits die entsprechenden eine oder mehrere Leitungen (24) für eine Antriebsflüssigkeit mit Verbindungsund Kupplungsorganen (20) trägt, wobei die Grundplatte feststehende halbkreisförmige Vertiefungen zum Fixieren und Verriegeln des Trägers (16) aufweist und die einander gegenüberliegenden Kupplungsorgane (18 20) im gleichen Abstand von der Schwenkachse des Trägers (16) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Träger (16) an einer Seite der Grundplatte mittels des parallel zu sowohl der Grundplatte als auch zum Träger verlaufenden Querbolzens (17) fixierbar und um diesen Querbolzen (17) schwenkbar ist, um an der Grundplatte (6) auf der gegenüberliegenden Seite fixiert und verriegelt zu werden, wobei gleichzeitig mit dem Anschließen des Zusatzgerätes an das Kupplungsteil (3 -6) die einander gegenüberliegenden Kupplungsorgane (18 -20) miteinander verbunden sind, sobald der Träger (16) zum Fixieren zur Grundplatte in eine Stoppposition verschwenkt wurde, und wobei der Träger (16) nach Herstellung der genannten Verbindung durch die Grundplatte verriegelbar ist."
Hinsichtlich der Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Die Klägerin rügt die Vorlage der neuen Patentansprüche als verspätet. Im Übrigen hält sie die Fassung der beschränkt verteidigten Ansprüche für unzulässig und deren Gegenstand für nicht patentfähig. Auch sei der in Patentanspruch 1 vor dem Wort "Kupplung" eingefügte Begriff "automatisch" nicht eindeutig, so dass dem Fachmann damit keine nachvollziehbare Lehre an die Hand gegeben werde.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Gründe
I.
1. Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Die Klägerin macht die in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a und c EPÜ i. V. m. Art. 54 Abs. 1, 2 und Art. 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit geltend und beruft sich im Hinblick auf die beschränkt verteidigte Fassung des Streitpatents im Wege der zulässigen, da sachdienlichen Klageänderung (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO) zusätzlich auf den weiteren Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit (Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ).
Die beschränkt verteidigte Anspruchsfassung ist schon deswegen nicht als verspätet zurückzuweisen, weil ihre Berücksichtigung zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat. Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausreichend Zeit erhalten, sich mit den neuen Ansprüchen zu befassen und sich anschließend zur Sache eingelassen.
Nachdem die Beklagte das Streitpatent zulässigerweise nur noch in der beschränkten Fassung verteidigt, ist das Streitpatent -soweit es nicht mehr verteidigt wird -ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 170, 215, 220 -Carvedilol II; GRUR 1996, 857, 858 -Rauchgasklappe). Die beschränkte Verteidigung hat zur Folge, dass das Patent nur in dem vom Patentinhaber verteidigten beschränkten Umfang der weiteren Prüfung im Nichtigkeitsverfahren unterliegt (st. Rspr.; BGHZ 21, 8, 10 ff. -Spritzgussmaschine; BGH GRUR 1960, 542, 543 -Flugzeugbetankung I, BGH GRUR 1962, 294, 296 -Hafendrehkran). In dem verteidigten Umfang fehlt dem Streitpatent die Patentfähigkeit.
2.
Das Streitpatent befasst sich mit dem Problem des Anund Abkuppelns eines Zusatzgeräts an einen Bagger bzw. dessen Antriebssystem. Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 betrifft eine Vorrichtung zur automatischen Kupplung eines Antriebssystems an ein solches Gerät. Nach der Patentbeschreibung ist es im Stand der Technik beim Betrieb eines Baggers üblich gewesen, mit hydraulischen Schnellkupplungen Zusatzgeräte, die für Grabarbeiten verwendet werden, von der Fahrerkabine aus anzukuppeln und anzuschließen. Auch seien Kupplungen eines Anschlusselementes und eines Zusatzgerätes bekannt, bei denen Leitungen für eine Antriebsflüssigkeit verbunden und gekuppelt würden.
3.
Dem Streitpatent liegt implizit die Aufgabe zugrunde, ein zuverlässiges Kuppeln der Flüssigkeitsleitungen in einem Arbeitsgang mit dem mechanischen Kuppeln der betreffenden Elemente zu gewährleisten.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der nunmehr geltende Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
a) Vorrichtung zur automatischen Kupplung eines Antriebssystems an ein Zusatzgerät eines Baggers oder dergleichen, zwischen einem Armteil und einem Zusatzgerät, und zwar zwischen dem Anschlusselement eines Taucharmes und dem Zusatzgerät.
b) Die Vorrichtung weist eine am Anschlusselement befestigte Grundplatte eines Kupplungsteils (3 -6) sowie einen am Zusatzgerät (13) befestigten Träger (16) auf.
c) Die Grundplatte (6) trägt eine oder mehrere Leitungen (21, 22) für eine Antriebsflüssigkeit mit Verbindungsund Kupplungsorganen (18, 19).
d) Der Träger (16) trägt seinerseits die entsprechenden eine oder mehrere Leitungen (24) für eine Antriebsflüssigkeit mit Verbindungsund Kupplungsorganen (20).
e) Die Grundplatte (6) weist feststehende halbkreisförmige Organe zum Fixieren und Verriegeln des Trägers (16) auf.
f) Die einander gegenüberliegenden Kupplungsorgane (18 -20) sind im gleichen Abstand von der Schwenkachse des Trägers (16) angeordnet.
g) Der Träger (16) ist an einer Seite der Grundplatte (6) mittels des parallel zu sowohl der Grundplatte (6) als auch zum Träger (16) verlaufenden Querbolzens (17) fixierbar und um diesen Querbolzen (17) schwenkbar.
h) Der Träger (16) ist auf der gegenüberliegenden Seite der Grundplatte (6) an der Grundplatte (6) fixierbar und verriegelbar.
i) Sobald der Träger (16) zum Fixieren zur Grundplatte (6) in eine Stoppposition verschwenkt wurde, sind die einander gegenüberliegenden Kupplungsorgane (18 -20) gleichzeitig mit dem Anschließen des Zusatzgerätes an das Kupplungsteil (3 -6) miteinander verbindbar.
j) Nach Herstellung der genannten Verbindung ist der Träger durch die Grundplatte (6) verriegelbar.
4. Als zuständigen Fachmann, dessen Verständnis Maßstab für die Auslegung des Streitpatents und die Beurteilung der erfinderischen Leistung ist, sieht der Senat einen Maschinenbau-Ingenieur mit besonderer Erfahrung in der Konstruktion von Baumaschinen an.
Dieser Fachmann wird dem geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents die Lehre entnehmen, beim Anschluss eines Zusatzgerätes an einen Bagger (oder dgl.) gleichzeitig eine Kupplung und Verbindung für eine Antriebsflüssigkeit zum Zusatzgerät herzustellen. Hierfür sollen neben den für die mechanische Verbindung des Antriebssystems an das Zusatzgerät erforderlichen Kupplungskomponenten geeignete Verbindungsund Kupplungsorgane für die Flüssigkeitsleitungen so angeordnet werden, dass die Hydraulikkupplungen im gleichen Augenblick wie das Zusatzgerät miteinander verbunden werden. Die hierfür vorgeschlagene Kupplungsvorrichtung ist zwischen einem Armteil des Taucharms und einem Zusatzgerät angeordnet und umfasst eine am Anschlusselement befestigte Grundplatte, die eine oder mehrere Leitungen für eine Antriebsflüssigkeit mit Verbindungsund Kupplungsorganen trägt. Darüber hinaus umfasst die Vorrichtung einen am Zusatzgerät befestigten Träger, der seinerseits die entsprechenden eine oder mehrere Leitungen für eine Antriebsflüssigkeit mit Verbindungsund Kupplungsorganen aufweist. Die einander gegenüberliegenden Kupplungsorgane sind dabei im gleichen Abstand von der Schwenkachse des Trägers angeordnet. Die Grundplatte weist feststehende, halbkreisförmige Vertiefungen auf, die dazu dienen, den Träger fixieren zu können. Der Träger ist an einer Seite der Grundplatte mittels eines sowohl zur Grundplatte als auch zum Träger parallel verlaufenden Querbolzen fixierbar und um diesen Querbolzen schwenkbar. Sobald der Träger zum Fixieren zur Grundplatte in eine Stoppposition verschwenkt wird, sind die einander gegenüberliegenden Kupplungsorgane miteinander verbindbar - also gleichzeitig mit dem Anschließen des Zusatzgerätes an das Kupplungsteil. Nach Herstellung dieser Verbindung ist der Träger dann durch die Grundplatte verriegelbar.
II.
1. Nach dem Verständnis des angesprochenen Fachmanns geht der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
Die Klägerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die im geltenden Patentanspruch 1 vorgenommene Konkretisierung der "Organe" zum Fixieren und Verriegeln des Trägers an der Grundplatte durch "feststehende halbkreisförmige Vertiefungen". Diese Ausführung sei in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.
Der Senat sieht die Ursprungsoffenbarung dieses -zweifellos einschränkenden -Merkmals allerdings durch die die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen repräsentierende WO 91/01414 gegeben. Dort ist auf Seite 3, in den Zeilen 20 bis 25 unter Bezug auf das die Grundplatte tragende Kupplungsteil ("coupling part 3 -6") ausgeführt: " ... the traverse bolt 17 of the dipper ladle support 16 is inserted in a fixed semicircular recess in the coupling part". Dass diese Vertiefungen speziell in der Grundplatte angeordnet sind, stellt lediglich eine bloße Konkretisierung dar. Dies ergibt sich schon aufgrund der eindeutigen Zugehörigkeit der Grundplatte (6) zu dem mit der Bezugszeichengruppe "3 -6" bezeichneten Kupplungsteil. Dass sich in diesem Zusammenhang in der Beschreibung auch der Hinweis findet, diese Einzelheit sei nicht in der Zeichnung gezeigt ("not shown in the figures"), steht dieser Wertung bereits deshalb nicht entgegen, weil der Träger 16 in Fig. 1 die rechte halbkreisförmige Vertiefung verdeckt. Im Übrigen sind der Figur 1 auch die weiteren das Fixieren und Verriegeln des Trägers betreffenden Merkmale des Patentanspruchs 1 eindeutig zu entnehmen, wie insbesondere die Funktion und Anordnung des Querbolzens (17), deren Ursprungsoffenbarung von der Klägerin ebenfalls angezweifelt wurde.
2.
Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Entgegen dem Einwand der Klägerin, die Aussage "Vorrichtung zur automatischen Kupplung" sei hierfür nicht ausreichend eindeutig, kann der mit der Aufgabe des Streitpatents befasste Fachmann dieser Formulierung unmissverständlich entnehmen, dass damit ein selbsttätiges Ankuppeln bzw. Anschließen eines Antriebssystems an ein Zusatzgerät eines Baggers od. dgl. gemeint ist. Eine manuelle Vornahme des Ankuppelns, für die der Fahrer die Fahrzeugkabine der Antriebsmaschine verlassen müsste, ist also entbehrlich. Die Frage, wie der automatisierte Vorgang einzuleiten, d. h. die Bedienung der Vorrichtung konkret auszuführen ist (Betätigung welcher Steuerorgane etc.), ist nicht Gegenstand des Streitpatents und daher für die Frage der Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre nicht relevant.
3.
Der sonach ausreichend offenbarte Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 mag gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sein; nach dem Verständnis des maßgeblichen Fachmanns ist er jedoch gegenüber dem Inhalt der US-Patentschrift 42 08 163 (D5) nahe gelegt und beruht somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Druckschrift D5 offenbart in Spalte 1, Abs. 1 "a quickcoupling device for automatically coupling a tool attachment supported on a loader or other tool carrier" und damit eine Vorrichtung zur automatischen Kupplung eines Antriebssystems an ein Zusatzgerät eines Baggers od. dgl. (hier konkret gezeigt am Beispiel eines Radladers). Diese Vorrichtung ist zwischen einem Armteil des Radladers und einem Zusatzgerät 204 (Schaufel) angeordnet (schematisch dargestellt in Fig. 12) und umfasst einen am Anschlusselement befestigten Träger 203, der eine oder mehrere Leitungen für eine Antriebsflüssigkeit eines Kupplungsteiles 202 trägt.
Die Leitungen sind in Fig. 12 zwar nicht gezeigt, ergeben sich jedoch zwangsläufig aus der Funktion der entsprechenden Verbindungsund Kupplungsorgane ("... of a house coupling").
Darüber hinaus weist die nach der D5 bekannte Vorrichtung eine am Zusatzgerät 204 befestigte Grundplatte auf (vgl. Fig. 12, Platte zwischen oberem und unterem Verriegelungselement, ohne Bezugszeichen), die ihrerseits die entsprechende(n) Leitung(en) für eine Antriebsflüssigkeit mit Verbindungsund Kupplungsorganen 201 trägt. Diese Grundplatte hat feststehende halbkreisförmige Vertiefungen zum Fixieren des Trägers 203, wobei die einander gegenüberliegenden Kupplungsorgane 201, 202 im gleichen Abstand von der Schwenkachse des Trägers 203 angeordnet sind. Der Träger 203 ist an einer Seite der Grundplatte mittels eines sowohl zur Grundplatte als auch zum Träger 203 parallel verlaufenden Querbolzen (obere Drehachse vgl. Fig. 12) fixierbar und um diesen Querbolzen schwenkbar, um an der Grundplatte auf der gegenüberliegenden Seite fixiert und verriegelt zu werden. Gleichzeitig mit dem Anschließen des Zusatzgerätes an das Kupplungsteil (unteres Verriegelungselement in Fig. 12) sind die einander gegenüberliegenden Kupplungsorgane 201, 202 miteinander verbunden, sobald der Träger 203 zum Fixieren zur Grundplatte in eine Stoppposition verschwenkt wird, wobei der Träger 203 nach Herstellung der genannten Verbindung durch die Grundplatte verriegelbar ist.
Unterschiede zur Kupplungsvorrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 des Streitpatents bestehen somit nur darin, dass die Grundplatte dort nicht am Zusatzgerät, sondern am Anschlusselement des Armteils befestigt ist und die Befestigung des Trägers am Zusatzgerät und nicht am Anschlusselement des Armteils vorgesehen ist. Dies stellt jedoch eine bloße kinematische Umkehr der beteiligten Komponenten dar, wie sie der Fachmann bei einer erforderlichen Anpassung an die räumlichen bzw. funktionalen Gegebenheiten eines konkreten Arbeitsgerätes ohne Weiteres vornehmen wird.
4. Die unmittelbar auf den geltenden Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 enthalten lediglich handwerkliche Weiterbildungen, hinsichtlich derer ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht wurde noch sonst ersichtlich ist (vgl. BGH GRUR 2007, 309 -Schussfädentransport).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
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BPatG:
Urteil v. 21.01.2010
Az: 5 Ni 97/09
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