Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 9. August 2012
Aktenzeichen: I-2 U 16/11
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 09.08.2012, Az.: I-2 U 16/11)
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Januar 2011 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithelferinnen der Beklagten zu tragen.
III.
Das vorliegende Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und ihrer Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten und ihre Streithelfer zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland und in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patentes (Klagepatent, Anlage K 3; deutsche Übersetzung Anlage K 4 bzw. Anlage L 27b) betreffend ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und ein Verfahren zum Transportieren von drahtlosen Verbindungen in einem derartigen Kommunikationssystem. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten im Berufungsverfahren noch auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 30. Juni 1992 unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen Priorität vom 19. Juli 1992 angemeldet, der Hinweis auf seine Erteilung am 22. Mai 1996 im Patentblatt veröffentlicht. Die gesetzliche Schutzdauer ist am 30. Juni 2012 abgelaufen.
Die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Patentansprüche 1 und 14 lauten folgendermaßen:
1. A wirelessaccess communications system (FIG. 2) comprinsing:
a plurality of service nodes (202) each providing wirelesscall services to user terminals located in a vicinity of the service node;
a plurality of communications links (207, 210) connected to the plurality of service nodes, at least one link connected to each service node; at least one switching system (201:220) connected to the plurality of links for conveying wirelesscall traffic to and from the service nodes over the links;
each service node including first means (242-245) responsive to wireless reception of deterministic incoming call traffic from user terminals for transmitting packets carrying the incoming traffic of individual calls on the connected at least one link in nondeterministic, statisticallymultiplexed form, and further for receiving packets carrying outgoing traffic of the individual calls on the connected at least one link in nondeterministic, statisticallymultiplexed form for deterministic wireless transmission of the outgoing traffic to the user terminals;
and
each switching system including second means (264) responsive to receipt of deterministic outgoing call traffic destined for user terminals served by a service node, for transmitting packets carrying the outgoing traffic of the individual calls in nondeterministic, statisticallymultiplexed form on the at least one link connected to the service node, and further for receiving packets carrying incoming traffic of the individual calls in nondeterministic, statisticallymultiplexed form on the at least one link connected to the service node for deterministic transmission of the incoming traffic to destinations of the incoming traffic,
characterised in that
the second means include
means (622, 611, 602:970) for controlling time instants of transmission from the switching system of the packets carrying the outgoing traffic to ensure receipt of the transmitted packets, at a service node serving a user terminal for which the transmitted packets are destined, within predetermined windows of time, and
means (621, 611, 602:912) for controlling time instants of transmission from the switching system of the incoming traffic to ensure receipt at the switching system of the packets carrying the incoming traffic within predetermined windows of time prior to the time instants of transmission of the received incoming traffic.
14. A method of transporting wirelesscall traffic in a wirelessaccess communications sytem (Fig 2) that includes a plurality of service nodes (202) each providing wirelesscall services to user terminals (203) located in a vicinity of the service node, a plurality of communications links (207, 210) connected to the plurality of service nodes, at least one link connected to each service node, and at least one switching system (201:220) connected to the plurality of links for conveying wirelesscall traffic to and from the service nodes over the links, the method comprising the steps of:
In response tot he wireless reception at a service node of deterministic incoming call traffic from user terminals, transmitting packets carrying the incoming traffic of individual calls from the service node on the connected at least one link in nondeterministic, statisticallymultiplexed form;
receiving the packets carrying the incoming traffic of individual calls in nondeterministic, statisticallymultiplexed form on at least one link at a switching sytem for deterministic transmission of the incoming traffic to destinations of incoming traffic;
in response to receipt at the switching system for deterministic outgoing call traffic destined for user terminals served by a service node transmitting packets carrying the outgoing traffic of the individual calls in nondeterministic, statisticallymultiplexed form from the switching system on the at least one link connected to the service node; and
receiving the packets carrying the outgoing traffic of the individual callsat the service nodes on the connected at least one link in nondeterministic, statisticallymultiplexed formfor deterministic wireless transmission of the outgoing traffic tot he user terminals,
characterised in that
the step of receiving the packets carrying the incoming traffic includes the step of controlling time instants of transmission from the switching system of the incoming traffic to ensure receipt at the switching system of the packets carrying the incoming traffic within predetermined windows of time prior to the time instants of transmission of the received incoming traffic, and
the step of transmitting packets carrying includes the step of controlling time instants of transmission from the switching system of the packets carrying the outgoing traffic to ensure receipt of the transmitted packets, at a service node serving a user terminal for which the transmitted packets are destined, within predetermined windows of time.
Die deutsche Übersetzung lautet wie folgt, wobei in Patentanspruch 1 das Wort „führen“ ergänzt wurde, das in der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung enthalten ist (vgl. Anlage K 3, Spalte 53, Zeile 31 „carrying“) und offenbar versehentlich nicht mit übersetzt wurde:
1. Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2) mit:
einer Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des Dienstknotens befindliche Benutzerendgeräte bereitstellen;
einer Mehrzahl von mit der Mehrzahl von Dienstknoten verbundenen Kommunikationsstrecken (207, 210), wobei mindestens eine Strecke mit jedem Dienstknoten verbunden ist;
mit einem mit der Mehrzahl von Strecken verbundenen Vermittlungssystem (201; 220) zur Übermittlung von drahtlosem Rufverkehr zu und von den Dienstknoten über die Strecken;
wobei jeder Dienstknoten auf drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendgeräten reagierende erste Mittel (242-245) zur Übertragung von Paketen, die den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form führen, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der angeschalteten mindestens einen Strecke in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form führen, zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendgeräten enthält; und
wobei jedes Vermittlungssystem auf den Empfang von deterministischem, für von einem Dienstknoten bediente Benutzerendgeräte bestimmten abgehenden Rufverkehr reagierende zweite Mittel (264) zum Übertragen von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke führen, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs führen, enthält,
dadurch gekennzeichnet, dass die zweiten Mittel folgendes umfassen:
Mittel (622, 611, 602: 970) zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr führenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der übertragenen Pakete an einem ein Benutzerendgerät, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, bedienenden Dienstknoten innerhalb vorbestimmter Zeitfenster, und
Mittel (622, 611, 602: 912) zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs.
14. Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2), das folgendes enthält: eine Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des Dienstknotens befindliche Benutzerendgeräte (203) bereitstellen, eine Mehrzahl von an die Mehrzahl von Dienstknoten angeschlossenen Kommunikationsstrecken (207, 210), wobei mindestens eine Strecke an jeden Dienstknoten angeschlossen ist und mindestens ein an die Mehrzahl von Strecken angeschlossenes Vermittlungssystem (201: 220) zur Übermittlung des drahtlosen Rufverkehrs zu und von den Dienstknoten über die Strecken mit folgenden Schritten:
als Reaktion auf drahtlosen Empfang an einem Dienstknoten von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendgeräten, Übertragen von den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen vom Dienstknoten führenden Paketen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form;
Empfangen der den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form führenden Pakete auf der mindestens einen Strecke an einem Vermittlungssystem zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs;
als Reaktion auf Empfang am Vermittlungssystem von deterministischem abgehenden Rufverkehr, der für von einem Dienstknoten bediente Benutzerendgeräte bestimmt ist, Übertragen von den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führenden Paketen in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form vom Vermittlungssystem auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke; und
Empfangen der den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führenden Pakte an den Dienstknoten auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendgeräten,
dadurch gekennzeichnet, dass der Schritt des Empfangens der den ankommenden Verkehr führenden Pakete den Schritt des
Steuerns von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb von vorbestimmten Zeitfenstern vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs enthält; und
der Schritt des Übertragens von den abgehenden Verkehr führenden Paketen den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr führenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der übertragenen Pakete an einem Dienstknoten, der ein Benutzerendgerät bedient, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster enthält.
Die nachstehenden Figuren 2 bis 6, 19 und 20 der Klagepatentschrift zeigen bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung, und zwar Figur 2 ein Blockschaltbild eines zellularen Funkfernsprechsystems, Figur 3 das Innere eines Dienstknotens, Figur 4 ein Blockschaltbild des zum Vermittlungssystem gehörenden Zellenzusammenschaltmoduls (209) und Figur 5 ein Blockschaltbild des ebenfalls im Vermittlungssystem enthaltenen Sprachcodiermoduls - (); die in dem Sprachcodiermodul enthaltene Sprachverarbeitungseinheit - () mit dem Prozessor (602) und dem an die jeweilige Dienstleitung (612) angeschlossenen Vocoder (604) sind in Figur 6 dargestellt. Figur 19 ist ein Taktdiagramm für Verkehrsfluss im abgehenden Verkehr vom öffentlichen Fernsprechnetz (100) zu den Mobilfunkendgeräten und Figur 20 zeigt ein Taktdiagramm für den Verkehrsfluss in umgekehrter, ankommender Richtung von den Mobilfunkendgeräten (203) zu dem öffentlichen Fernsprechnetz (100) als Ziel des Anrufs.
Eine gegen den deutschen Teil des Klagepatents gerichtete Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 17. November 2010 (Anlage K 42) abgewiesen; über die hiergegen gerichteten Berufungen hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Den niederländischen Teil des Klagepatentes hat das Bezirksgericht in Den Haag in einem gegen die Muttergesellschaft der Beklagten gerichteten Patentverletzungsverfahren mit Urteil vom 15. September 2010 für nicht schutzfähig gehalten (Anlage L 38a); das japanische Patentamt hat mit Beschluss vom 27. Juli 2011 (Anlage HL 56; deutsche Übersetzung Anlage HL 56a) das dortige parallele Patent im Umfang seiner Ansprüche 6 und 11 ebenfalls für nichtig erklärt.
Ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents war die A. T. a. T. C., N. Y., U. (nachfolgend: ). Im Rahmen einer Abtretungskette, deren Wirksamkeit die Beklagten bestreiten, wurden die Rechte an dem Klagepatent zunächst am 29. März 1996 auf die L. T. I.., U. (nachfolgend: L.), am 29. September 2000 auf die A. T. C.. U.; und am 13. März 2008 über die W. C.., K. und die H. P.t (G.) Ltd., V. G., auf die Klägerin übertragen. Im Patentregister eingetragen war vor der Klägerin lediglich .
Die Beklagte zu 1., deren Tochtergesellschaft die Beklagte zu 2. ist, errichtete und betreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein Mobilfunknetz; dieses arbeitet nach dem Mobilfunk-Standard „Universal Mobile Telecommunications System“ (UMTS) in der von G. P. P. ( ) spezifizierten Version „ “, die auf der Vorgängerversion „ “ aufbaut. Auszüge aus den UMTS-Standards hat die Klägerin als Anlagen K 14 (R. 4) und K 15 (R. ) zu den Akten gereicht. Die Beklagte zu 2. vermittelt für die Beklagte zu 1. Kunden über UMTS-fähige Mobilfunkendgeräte den Zugang zum UMTS-Mobilfunknetz.
Die Systemarchitektur eines UMTS-Mobilfunknetzes nach diesem Standard wird nachfolgend schematisch wiedergegeben. Dabei zeigt die erste Abbildung eine Grobübersicht, die zweite Abbildung stammt aus dem Standard „R.“ und die dritte aus dem Standard „R.“.
In den Abbildungen stehen die Abkürzungen „MS“ für „Mobile Station“ bzw. Mobilfunkendgerät und „Node B“ für Dienstknoten; die Luftschnittstelle zwischen Mobilfunkgerät und Funkzelle bzw. Dienstknoten ist mit „Uu“ bezeichnet. Der Verkehr über diese Schnittstelle erfolgt deterministisch; die Datenübertragung findet zu festen Zeitpunkten alle 20 ms statt. Über die Schnittstelle „Iub“ sind die Dienstknoten mit einem „Radio Network Controller“ (RNC) verbunden, der seinerseits wiederum über die als „Iu-Cs“ bezeichnete Schnittstelle mit dem „Circuit Switched-Media Gateway“ (CS-MGW, „R.“) bzw. mit dem „Mobile Switching-Center“ (MSC, „R.“) verbunden ist. Das CS-MGW mit dem VLR/MSC-Server in R. nimmt dieselben Funktionen wahr wie das Element VLR/MSC in R.. Der Unterschied zwischen beiden Funktionseinheiten besteht lediglich darin, dass in R. für das Element VLR/MSC über das R. hinausgehende Funktionalitäten vorgesehen sind, die erst die weitere Komponente CS-MGW im Zusammenwirken mit dem VLR/MSC-Server verwirklicht. CS-MGW bzw. VLR/MSC sind über eine weitere Schnittstelle mit dem öffentlichen Fernsprechfestnetz „PSTN - Public Switched Telephone Network“ verbunden. Die Daten zwischen Node B und RMC sowie zwischen RMC und den Komponenten CS-MGW bzw. VLR-MSC werden in nicht deterministischer statistischgemultiplexter Form paketweise übertragen; der Verkehr in das und aus dem Festnetz ist wiederum deterministisch und erfolgt in festen Zeitabschnitten von 125 µs.
Die streitgegenständlichen Node B, RNC und MGW stammen von den Streithelferinnen sowie der N. C.. Die Streithelferin zu 1. lieferte seit dem Jahr 2000 Node B und RNC an die Beklagten, die N.C. von 2003 bis zum 31. März 2007 Node B, RNC und MGW ebenso wie die Streithelferin zu 2. seit dem 1. April 2007; die von der Streithelferin zu 3. gelieferten Node B und RNC wurden im November 2010 von den Beklagten in Betrieb genommen.
Die ursprünglichen Patentinhaberinnen A. und L. erteilten der Telefonaktiebolaget L. E. (nachfolgend L.), der S. AG und der N. C. Lizenzen am Gegenstand des Klagepatentes (vgl. hierzu die Vereinbarungen zwischen A. und T und L.(Anlagen L 6, 6a, TW 1), zwischen L. und L. (Anlagen L 7/7a, TW 2, TW 12 und TW 20), zwischen A. und T und S. (Anlagen L 8/8a und L 9/9a) und zwischen L. und N. C. (Anlagen L 10/10a und L 11/11a).
Die Klägerin meint, das angegriffene Mobilfunknetz verwirkliche die in den Klagepatentansprüchen 1 und 14 geschützte technische Lehre wortsinngemäß. Sie hat in erster Instanz vorgetragen, das Modul RNC bilde zusammen mit der Einheit CS-MGW bzw. MSC das patentgemäße Vermittlungssystem. Dieses umfasse erfindungsgemäß sämtliche Bestandteile, die zwischen Dienstknoten und öffentlichem Fernsprechnetz geschaltet seien, um den drahtlosen Rufverkehr zwischen Dienstknoten und Festnetz zu vermitteln. Auch das RNC nehme Vermittlungsfunktionen wahr. Die zweiten Mittel im Sinne des Klagepatentanspruches 1 brauchten nicht als eine einzige gerätetechnische Funktionseinheit ausgebildet zu sein, vielmehr könnten sie auch aus mehreren Komponenten bestehen, die verschiedene Teilfunktionen erfüllten und entsprechend ihrer Teilfunktion an verschiedenen Orten des Vermittlungssystems angeordnet sei. In Bezug auf die angegriffene Vorrichtung komme es darauf an, den Empfang der nichtdeterministischen Sprachpakete am RNC innerhalb vorbestimmter Zeitfenster sicherzustellen. Dies geschehe durch die Steuerung der Übertragungszeitpunkte der Pakete vom RNC zum CS-MGW, die zu einer Verschiebung der Zeitfenster für den Empfang der nachfolgenden Pakete führe. Zwar müsse die Funktion, deterministischen in nichtdeterministischen Verkehr (und umgekehrt) umzuwandeln, dort ausgeführt werden, wo sich das deterministische und das nichtdeterministische Format träfen. Das bedeute aber nicht, dass weitere Mittel der in Anspruch 1 genannten zweiten Mittel - insbesondere diejenigen zur Synchronisation der Empfangs- und Übertragungszeitpunkte - ebenfalls an dieser Stelle angeordnet sein müssten. Solche zweiten Mittel enthalte auch das angegriffene Mobilfunknetz, weil das RNC nicht deterministischen Verkehr empfange bzw. in Richtung Dienstknoten übertrage und deterministischer Verkehr das MGW in Richtung Festnetz verlasse bzw. vom Festnetz empfangen werde. Die Steuerung der Übertragungszeitpunkte sowohl für den abgehenden als auch für den ankommenden Verkehr erfolge im RNC und höchstwahrscheinlich auch in MGW. Für den ankommenden Verkehr ergebe sich das aus der ursprünglichen Formulierung aus Abs. 4.4 des UMTS-Standards.
Die Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung des ankommenden Verkehrs beziehe sich auf die Zeitpunkte für die Übertragung innerhalb des Vermittlungssystems, wie es auch im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes beschrieben sei. Die Übertragungszeitpunkte für den das Vermittlungssystem in Richtung Festnetz verlassenden deterministischen Verkehr ließen sich aufgrund des mit dem Festnetz synchronisierten Taktes ohnehin nicht steuern. Dass die den ankommenden Verkehr (Uplink) betreffende Regelung inzwischen aus dem Standard gestrichen sei, bedeute nicht, dass man sie tatsächlich nicht befolgt habe. Aus verschiedenen in den Entscheidungsgründen erörterten Dokumentationen zur Synchronisation im UTRAN und zur Funktionsweise der RNC ergebe sich, dass im RNC eine Synchronisation für den ankommenden Verkehr stattfinde (vgl. Power Point Präsentation der Streithelferin zu 1. „Synchronization Requirements for the Transmission of 3G Wireless Traffic Networks (UMTS-Networks)“ von S. R. (Anlage K 32, deutsche Übersetzung Anlage K 32a), ferner die Präsentation A. T. (Anlage 33, deutsche Übersetzung Anlage K 33a), das E. S. B. (Anlage K 21) und das US-Patent der L. E. (Anlage K 34, deutsche Übersetzung Anlage K 34a). Dies gelte jedenfalls für die Makrodiversitätsfunktion und den sogenannten „soft handoff“. Die Steuerung in beiden Teilen habe den Sinn, die Akkumulierung von Zeitdifferenzen im Paketverkehr von den Dienstknoten zum öffentlichen Telefonnetz zu verhindern.
Die Beklagten meinen, das angegriffene UMTS-Netzwerk verletze das Klageschutzrecht nicht, und haben vor dem Landgericht eingewandt: Das angegriffene Netzwerk weise schon deshalb kein Vermittlungssystem im Sinne des Klagepatentes auf, weil der Wortlaut der geltend gemachten Patentansprüche nur ein (einziges) Vermittlungssystem vorsehe und nicht mehrere Komponenten wie das RNC und MGW des angegriffenen Gegenstandes, die die Klägerin zusammen als Vermittlungssystem betrachte. „Vermittlung“ bezeichne den Vorgang, bei dem eine an viele externe Verbindungen angeschlossene Vorrichtung die Anrufe den jeweils richtigen Verbindungen zuteile und aufschalte. Alle Vermittlungsfunktionen erfüllten MGW und MSC-Server ohne Beteiligung des RNC. Das Vermittlungssystem des angegriffenen Netzwerks werde im Einklang mit dem allgemeinen in Bezug auf dieses System üblichen technischen Sprachgebrauch nur vom MGW und dem MSC-Server, aber nicht vom RNC gebildet. Dieses könne solche Vermittlungsfunktionen nicht übernehmen. RNC einerseits und MGW andererseits seien in unterschiedlichen Einheiten angeordnet (RNC in der Einheit RNS - „Radio Network Subsystem“ bzw. „Access Network“ und MGW in der Einheit CN - Core Network) und bildeten voneinander getrennte Vorrichtungen, die teilweise mehrere Kilometer auseinander lägen und deren Anzahl nicht übereinstimme.
Die zweiten Mittel im Sinne des Klagepatentes müssten dort positioniert sein, wo der deterministische auf den nichtdeterministischen Verkehr treffe. Gleiches gelte für die Mittel zur Steuerung der Übertragungszeitpunkte, weil sie von den zweiten Mitteln umfasst sein müssten. Eine Verortung der zweiten Mittel im RNC, das ohnehin nicht zum Vermittlungssystem gehöre, sei ausgeschlossen, da das RNC keinen deterministischen Verkehr empfangen und übertragen könne. Gleiches gelte für die Mittel zur Steuerung der Übertragungszeitpunkte. Der von der Klägerin aus dem UMTS-Standard zitierten inzwischen gestrichenen Textstelle lasse sich nicht entnehmen, dass im Uplink-Verkehr eine erfindungsgemäße Synchronisation im RNC erfolge; sie beziehe sich nur auf den Verkehr zwischen RNC und Node B. Zudem sei die entsprechende Textstelle lediglich optional zu verstehen. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht eindeutig definiert habe, was sie unter zweiten Mitteln verstehe und das RNC weder Teil des Vermittlungssystems noch an der Grenze zwischen deterministischem und nichtdeterministischem Verkehr angeordnet sei, sei das RNC auch technisch nicht zu einer Steuerung von Übertragungszeitpunkten in der Lage. In Bezug auf die Steuerung der Übertragungszeitpunkte des ankommenden Verkehrs sei auch zu berücksichtigen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Klagepatentansprüche und mit Blick auf die dortige Unterscheidung zwischen den Begriffen „Verkehr“ (deterministisch) und „Paketen“ (nichtdeterministisch) die Zeitmomente der Übertragung des ankommenden Verkehrs „vom Vermittlungssystem aus“ zu steuern seien, also die Zeitpunkte, in denen der deterministische Verkehr das Vermittlungssystem in Richtung Festnetz verlasse. Dies sei im RNC nicht möglich, weil dieser nur nichtdeterministische Pakete übertrage. Ebenso wenig könne von der Makrodiversitätsfunktion bzw. von der Möglichkeit des „soft handoff“ auf eine Steuerung der Übertragungszeitpunkte geschlossen werden.
Das MGW umfasse keine Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten, wie sie das Klagepatent für die zweiten Mittel vorschreibe. Der Verkehr werde als Voice Samples regelmäßig alle 125 µs übermittelt, ohne dass eine Veränderung der Zeitmomente möglich wäre. Es gebe keine Verbindung zwischen dem Übertragungszeitpunkt des Verkehrs vom Vermittlungssystem an das Festnetz und einer Bestimmung eines Zeitpunktes zum Empfang von Paketen am Vermittlungssystem.
Im Übrigen seien die Rechte aus dem Klagepatent erschöpft, nachdem die Streithelferinnen die ihnen gelieferten Komponenten auf der Grundlage der genannten Lizenzverträge und auf diesen beruhender Unterlizenzverträge in den Verkehr gebracht hätten. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Lizenznehmer selbst das lizensierte System als Ganzes oder die einzelnen Komponenten zum Zweck des Betriebs in dem patentgeschützten System getrennt voneinander in Verkehr bringe. In letzterem Fall könne sich der Patentinhaber nicht dagegen wehren, dass die Systemkomponenten durch den Abnehmer in bestimmungsgemäßer Weise zusammengesetzt und verwendet würden. Gleiches müsse für den Fall gelten, dass die Systemkomponenten bei unterschiedlichen Lizenznehmern bezogen würden. Soweit eine Lizenz nicht erteilt worden sei, also für Lieferungen der N ab dem 19. März 2004 und solcher der Streithelferin zu 3), liege eine Lizenz nach F.-Grundsätzen vor.
Mit Urteil vom 18. Januar 2011 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, die angegriffene Vorrichtung unterscheide sich von der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre darin, dass sie nicht über Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem verfüge, um den Empfang der den ankommenden Verkehr führenden Pakete am Vermittlungssystem innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor dem Zeitpunkt mit der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs sicherzustellen. Zwar beziehe sich die entsprechende Vorgabe des Klagepatentanspruches 1 nur auf die Übertragung innerhalb des Vermittlungssystems und nicht auf diejenige aus dem Vermittlungssystem heraus zum Ziel des Anrufs, der Ausdruck „umfassen“ enhalte jedoch aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns die räumlichkörperliche Vorgabe, die Mittel zur Steuerung der Übertragungszeitpunkte körperlich in solchen Funktionselementen anzuordnen, die an der Wahrnehmung der anderen klagepatentgemäß den zweiten Mitteln zugewiesenen Funktionen beteiligt seien, vergleichbar mit dem Prozessor (602) und der adaptiven Synchronisationsschaltung (611) im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes, die beide räumlichkörperlich innerhalb der Sprachverarbeitungseinheit - SPU (264) angeordnet seien. Die zweiten Mittel im Sinne des Klagepatentes umfassten nur solche Synchronisationsmittel, die wie die genannten Teile innerhalb der Sprachverarbeitungseinheit des Ausführungsbeispiels sowohl der Umwandlung der nichtdeterministischen Verkehrs in deterministischen Verkehr als auch der Synchronisation von Empfangs- und Übertragungszeitpunkten des jeweiligen Verkehrs dienten. Dass das angegriffene Netz über derartige Synchronisationsmittel verfüge, habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin auch nicht dargelegt, dass das UMTS-Mobilfunknetz der Beklagten den in Anspruch 14 vorgegebenen Verfahrensschritt ausübe, nach dem der Schritt des Empfangens der ankommenden Verkehr führenden Pakete den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs enthalte, um sicherzustellen, dass der Empfang am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der Übertragung empfangenen ankommenden Verkehrs stattfindet. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe den Vorrichtungsanspruch 1 des Klagepatentes unzulässig verengend ausgelegt und die Vorgabe „umfassen“ zu Unrecht als räumlichkörperliche Ausgestaltungsanweisung betrachtet. Es habe den Anspruch philologisch ausgelegt, aber seinen technischen Sinngehalt ignoriert. Dass Anspruch 14 des Klagepatentes eine solche Vorgabe nicht enthalte, habe das Landgericht ebenfalls übergangen. Da die Beklagten das Klagevorbringen nicht erheblich bestritten hätten, hätte das Landgericht dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde legen müssen und nicht als Vortrag „ins Blaue hinein“ betrachten dürfen.
Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, auch weitere Aussagen aus den bisherigen Unterlagen belegten, dass in R. eine Synchronisation stattfinde (Präsentation Agilent, Anlage K 33, S. 25; Anlage K 28, Folie 28; Anlage K 32, S. 20, Anlage K 38, S. 36f.). Dass beim „soft handoff“ mit Beteiligung mehrerer R.nur eines von ihnen - das S. (Serving R.) - die Datenströme von verschiedenen Node B und den anderen R. (die dann als D. - D. R.- fungierten) sammele und in einem gemeinsamen Datenstrom an das MGW weiterleite, spreche zusätzlich dafür, dass die klagepatentgemäße Synchronisation im R. stattfinde.
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat die Klägerin vorgetragen: Die nichtdeterministischen Natur der Sprachpakete zwischen Node B und R., das häufige Auftreten der „soft handoff“-Situation, die Makrodiversität und die Vielzahl von Schaltelementen zwischen Dienstknoten und RNC verursachten Laufzeitunterschiede, die ein Verschieben des Zeitfensters im R. ausgleiche. Notwendigerweise müssten dann auch die Zeitpunkte der Weiterübertragung gesteuert werden. Zum Ausgleich der Laufzeitunterschiede würden Pakete bis zur Weiterleitung an das MGW aufgehalten, um sie in die richtige Reihenfolge zu bringen. Das Klagepatent umfasse auch die getaktete Weiterübertragung, die für eine deterministische Weiterübertragung bestimmt sei. Die Verbindung zwischen RMC und dem Vocoder des MGW sei eine ATM-Verbindung, bei der die Reihenfolge der Pakete bestehen bleibe, das nichtdeterministische Format könne aber zu Laufzeitunterschieden führen. Zumindest in R. und CS-MGW des Herstellers N. erfolge eine Synchronisation der Datenübertragung in Richtung auf das Festnetz nochmals im CS-MGW. Die Ergebnisse der im R. erfolgten Synchronisation blieben auch nach der Weiterleitung der Daten an das MGW im wesentlichen erhalten. Die am RNC bestehende stark schwankende Paketverzögerungsvariation werde durch die dort stattfindende Synchronisation ausgeglichen; das MGW wende nur zusätzliche Synchronisierungsmaßnahmen an, um alle letzten und kleineren zusätzlichen Verzögerungsvariationen zu beseitigen.
Die MGW-Einheiten der Streithelferin zu 2. besäßen einen adaptiven und dynamischen Wackelpuffer („Jitterbuffer“). Adaptiv sei dieser Puffer, weil seine Größe verändert werde, um Pakete aufzufangen, die sonst verloren gingen; Entsprechendes zeige auch Figur 20 der Klagepatentschrift. Dieser Puffer nehme Pakete von RNC auf, wobei Laufzeitunterschiede ausgeglichen würden; aus dem Puffer würden neue Pakete zum richtigen Zeitpunkt ins Festnetz weitergeleitet. Diese kontrollierte zeitlich beabstandete Weitersendung in das öffentliche Festnetz sei eine Steuerung der Übertragungszeitpunkte. Den Puffer verfehlende Pakete gingen verloren, während leere Pakete eingefüllt würden, falls der Puffer leer bleibe. Die Verwendung eines größenanpassbaren Puffers im MGW sei daher ebenfalls eine erfindungsgemäße Synchronisation. Auch in - noch nicht vorgelegten - Dokumenten namhafter Institute und Unternehmen werde dieser „Wackelpuffer“ als Zeitfenster und Steuerung im Sinne des Klageschutzrechtes verstanden; Entsprechendes ergebe sich auch aus den bereits erwähnten Unterlagen gemäß Anlagen K 33 und K 38. Der in Letzterer verwendete Ausdruck „Traffic Shaping“ sei zwar kein eindeutiger Terminus, bezeichne aber eine Steuerung durch Verzögerung.
Weil die Beklagten und ihre Streithelfer keine weiteren Informationen über das angegriffene System zur Verfügung zu stellten, könne sie - die Klägerin - zu dessen genauer Funktionsweise nichts genaueres vortragen. Informationen über den Algorithmus zur Synchronisation innerhalb des Netzes der Beklagten seien grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich. Sie - die Klägerin - könne das angegriffene System oder einzelne Komponenten davon auch nicht kaufen und selbst untersuchen. Sie sei eine Patentverwertungsgesellschaft, die kein entsprechendes System herstelle, anbiete oder vertreibe und deshalb auch keine mit derartigen Unternehmen vergleichbare technische Sachkenntnisse besitze; und gäben die Hersteller die betreffenden Komponenten des angegriffenen Systems kaum an sie - die Klägerin - als Prozessgegnerin der Beklagten ab. Einen Besichtigungsantrag habe sie nicht mit Erfolg stellen können, weil keinen konkreten Besichtigungsgegenstand identifizieren könne; weder wisse sie noch könne sie mit zumutbaren Mitteln herausfinden, an welchem Ort sich die relevanten Komponenten befinden. Zudem könne man den Bauteilen RNC und MGW weder von außen noch nach einer körperlichen Öffnung deren Arbeitsweise an. Das hierzu erforderliche „Reverse Engineering“, bei dem Hardware Schicht für Schicht abzutragen und darauf basierend die Funktionalität zu ermitteln und der Quellcode einer Software zu rekonstruieren und funktional zu interpretieren sei, sei nach ihrer Einschätzung in Anbetracht der hier in Rede stehenden Funktionen der Sychronisierung von Verkehr im Sinne des Klagepatentes und der Komplexität eines RNC oder MGW unmöglich.
Da die Beklagten als Netzbetreiber ohne weiteres in der Lage seien, über die konkrete Funktionsweise des angegriffenen UMTS-Netzes und insbesondere über die Art und Weise der Synchronisation der Sprachpakete zu geben, seien sie nach den Regeln über die sekundäre Darlegungslast hierzu auch verpflichtet.
Die Klägerin hat zunächst die Berufungsanträge angekündigt,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang mit einer Mehrzahl von Dienstknoten, die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des Dienstknotens befindliche Benutzerendgeräte bereitstellen, einer Mehrzahl von mit der Mehrzahl von Dienstknoten verbundenen Kommunikationsstrecken, wobei mindestens eine Strecke mit jedem Dienstknoten verbunden ist, mindestens einem mit der Mehrzahl von Strecken verbundenen Vermittlungssystem zur Übermittlung von drahtlosem Rufverkehr zu und von den Dienstknoten über die Strecken, wobei jeder Dienstknoten auf drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendgeräten reagierende erste Mittel zur Übertragung von Paketen, die den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form führen, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der angeschalteten mindestens einen Strecke in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendgeräten enthält, und wobei jedes Vermittlungssystem auf den Empfang von deterministischem, für den von einem Dienstknoten bediente Benutzerendgeräte abgehenden Rufverkehr reagierende zweite Mittel zum Übertragen von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke führen, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs führen, enthält, wobei die zweiten Mittel umfassen: Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr führenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der übertragenen Pakete an ein Benutzerendgerät, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, bedienenden Dienstknoten innerhalb vorbestimmter Zeitfenster, und Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem, der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
b) es bei Meidung der vorbezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,
ein Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, das Folgendes enthält:
eine Mehrzahl von Dienstknoten, die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des Dienstknotens befindliche Benutzerendgeräte bereitstellen, eine Mehrzahl von an die Mehrzahl von Dienstknoten angeschlossenen Kommunikationsstrecken, wobei mindestens eine Strecke an jeden Dienstknoten angeschlossen ist und mindestens ein an die Mehrzahl von Strecken angeschlossenes Vermittlungssystem zur Übermittlung des drahtlosen Rufverkehrs zu und von den Dienstknoten über die Strecken, mit folgenden Schritten:
als Reaktion auf drahtlosen Empfang an einem Dienstknoten von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendgeräten, Übertagen von den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen vom Dienstknoten führenden Paketen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form, Empfangen der den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form führenden Pakete auf der mindestens einen Strecke an einem Vermittlungssystem zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs, als Reaktion auf Empfang am Vermittlungssystem von deterministischem abgehenden Rufverkehr, der für von einem Dienstknoten bediente Benutzerendgeräte bestimmt ist, Übertragen von den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führenden Pakten in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form vom Vermittlungssystem auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke und Empfangen der den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führenden Pakete an den Dienstknoten auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendgeräten, wobei der Schritt des Empfangens der den ankommenden Verkehr führenden Pakete den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb von vorbestimmten Zeitfenster vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs enthält und der Schritt des Übertragens von den abgehenden Verkehr führenden Paketen den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr führenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der übertragenen Pakete an einem Dienstknoten, der ein Benutzerendgerät bedient, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster enthält,
2. der Klägerin schriftlich und geordnet darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffern I.1a. und I.1b. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Mai 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe
a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b. der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typbezeichnungen, insbesondere zu dem erzielten Nettoumsatz für die Bereitstellung und Nutzbarmachung des Kommunikationssystems gemäß Ziffer I.1a. bzw. des Verfahrens gemäß Ziffer I.1b. sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
- die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a. und b. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben.
II.
festzustellen,
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die vorstehend zu Ziffern I.1a. und I.1b. bezeichneten, seit dem 13. März 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und der der A. T. C.., U., durch die vorstehend zu Ziffern I.1a. und I.1b. bezeichneten, seit dem 1. Mai 2004 bis zum 13. März 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und der der W. C.., C. I., und der H. P.t (G.) L.., B. o. G., durch die vorstehend zu Ziffern I.1a. und I.1b. bezeichneten, am 13. März 2008 begangenen Handlungen entstanden ist.
Mit Blick auf den Ablauf des Klagepatentes haben beide Parteien im Verhandlungstermin vom 5. Juli 2012 den Unterlassungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat im Übrigen ihre auf Rechnungslegung und Schadenersatz gerichteten Anträge auf bis zum Ablauf des Schutzrechts am 30. Juni 2012 begangene Handlungen beschränkt. Ersatz ihres eigenen Schadens begehrt sie nunmehr erst für die Zeit ab ihrer Eintragung im Patentregister am 18. Dezember 2008; für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 17. Dezember 2008 verlangt sie nunmehr Ersatz des der seinerzeit als Schutzrechtsinhaberin eingetragenen AT&T entstandenen Schadens anstelle des Schadens der im ursprünglichen Antrag bezeichneten Dritten.
Die Beklagten und ihre Streithelfer beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der noch anhängigen Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagepatent auszusetzen.
Im Ergebnis verteidigen sie das angefochtene Urteil, wenden sich aber dagegen, dass das Landgericht die Steuerungsmittel der zweiten Mittel betreffend den ankommenden Verkehr lediglich auf eine Übertragung innerhalb des Vermittlungssystems beschränkt hat. Im Übrigen wiederholen und ergänzen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen; insbesondere meinen sie, die Regeln über die sekundäre Darlegungs- und Beweislast seien auf sie nicht anwendbar, da die Klägerin die behauptete Verletzung des Klagepatentes bisher nicht einlassungsfähig dargelegt und auch das in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angekündigte Besichtigungsverfahren bisher nicht eingeleitet habe. Die Offenlegung von Einzelheiten im hier interessierenden Bereich in den RNC und MGW des angegriffenen Systems sei ihnen als Betriebsgeheimnisse ihrer Lieferanten auch weder möglich noch zumutbar.
Zusätzlich machen sie geltend, da das Klagepatent nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vorgebe, die Mittel zur Steuerung der Übertragungszeitpunkte in beiden Richtungen in dem selben Bauteil vorzusehen wie die Mittel zur Umwandlung deterministischen Verkehrs in nichtdeterministische Pakete, werde das RNC des angegriffenen Mobilfunknetzes nicht von den zweiten Mitteln im Sinne des Klagepatentanspruches 1 umfasst. Nach den ihnen bisher vorliegenden Informationen der Lieferanten und Streithelfer finde in beiden Verkehrsrichtungen weder im RNC noch im MGW eine Synchronisierung statt. Das Klagepatent betreffe nicht die Reihenfolge der Paketübertragung, sondern den Ausgleich der durch die nichtdeterministische Übertragung variierenden Zeitabstände innerhalb einer unveränderten Reihenfolge; das geschehe in den vorbezeichneten Bauteilen nicht. Solche Maßnahmen seien im RNC auch nicht denkbar. Der RNC sei weder Teil eines die Umwandlung des Sprachverkehrs in Datenpakete bewirkenden Vocoders noch umfasse er einen solchen. Der RNC liefere vielmehr Daten an den Vocoder, der nicht im RNC, sondern in einer von diesem gesonderten physikalischen Einheit verortet sei. Da der RNC sowohl in ankommender als auch in abgehender Richtung nichtdeterministische Sprachpakete empfange und weiterleite, könne er in beiden Richtungen auch keine Steuerung der Übertragungszeitpunkte vornehmen. Das Zusammenwirken von RNC und MGW bzw. dessen Vocoder könne auch nicht mit dem im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes beschriebenen Zusammenwirken des Prozessors (602) mit dem Vocoder (604) verglichen werden. Während beide in der Klagepatentschrift beschriebenen Funktionselemente, die im Übrigen auch in derselben physikalischen Einheit verortet seien, über eine gemeinsame Taktschaltung (600) verbunden sein, bestehe ein solcher gemeinsamer Takt zwischen RNC und MGW des angegriffenen Mobilfunknetzes gerade nicht. RNC und MGW seien völlig getrennte Komponenten und arbeiteten jeweils mit eigenständigem Takt. Weiterhin führe das im angegriffenen System bei der paketbasierten Übertragung zwischen RNC und MGW stattfindende statistische Multiplexing zwangsläufig zu schwankenden von Paket zu Paket nicht vorhersehbaren Übertragungszeiten und damit auch zu Unsicherheiten in den Paketempfangszeiten. Auch dies sei im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes zwischen Prozessor (602) und Vocoder (604) nicht der Fall. Eine Steuerung von Übertragungszeiten von Paketen in ankommender Richtung - die tatsächlich nicht stattfinde - könnte infolge der selbstständigen und voneinander unabhängigen Taktung von MGW und RNC nicht sicherstellen, dass die Pakete am MGW rechtzeitig für eine Weitergabe in das öffentliche Fernsprechnetz ankommen. Bei zutreffender Betrachtung sei das RNC Bestandteil der Kommunikationsstrecke zwischen Dienstknoten und Vermittlungssystem.
Eine erfindungsgemäße Synchronisation im RMC scheitere auch daran, dass auf den dort verwendeten ATM-Verbindungen Verzögerungen von 5 bis 10 µs auftreten könnten, weshalb nicht gewährleistet werden könne, dass Verkehr, der das RMC synchronisiert verlässt, auch synchronisiert im MGW ankomme. Die ebenfalls vorhandenen AP-Verbindungen seien noch unzuverlässiger. Im MGW werde die unter Schutz gestellte Erfindung nicht verwirklicht, weil das Klagepatent Maßnahmen auf der Ebene des einzelnen Paketes lehre, das angegriffene System aber nicht auf das Einzelpaket gerichtet sei, sondern im Paketvorrat sammele, um dann mit Verzögerung unabhängig von einem Zeitfenster in festen Zeitabständen weiter zu übertragen.
Die Streithelferin zu 2. trägt vor, die Veränderung der Größe des Puffers sei keine adaptive, vielmehr müsse er hierzu manuell verstellt werden. Der Puffer besitze auch einen anderen vom Klagepatent nicht erfassten Algorithmus. Es gebe keine Rückmeldung zwischen RNC und MGW und keinen Einfluss auf das Empfangsfenster im RMC. Das MGW steuere nicht den Zeitpunkt des übertragenen Verkehrs, sondern leite sie im festen Takt alle 20 µs in den Vocoder, der sie „auseinander baue“ und weiter in das Festnetz schicke. Drohe der Puffer vollzulaufen, würden zunächst Pakete ohne Sprachinformation aussortiert; seien diese alle entfernt, treffe die Aussortierung das zuletzt angekommene Paket. Beim Überlaufen könne der Puffer überhaupt kein Paket mehr aufnehmen. Im Übrigen machen sich die Beklagten das Vorbringen ihrer Streithelfer und die Streithelfer sich das Vorbringen der Beklagten zu Eigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
C. B., ordentlicher Professor für Mathematik und Informatik an der Universität Antwerpen/Belgien, hat im Auftrag der Klägerin unter dem 21. Oktober 2010 ein Gutachten erstellt, das die Klägerin als Anlage K 31 (deutsche Übersetzung Anlage K 31a) zu den Akten gereicht hat.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, denn das Vorbringen der Klägerin trägt auch im Berufungsverfahren nicht die Feststellung, dass das angegriffene Kommunikationssystem mit der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngemäß übereinstimmt. In der Begründung, insbesondere in Bezug auf den technischen Sinngehalt der unter Schutz gestellten technischen Lehre vermag das angefochtene Urteil jedoch nicht zu überzeugen.
A.
1.
Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und mit seinem Anspruch 14 ein Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem solchen Kommunikationssystem.
Derartige Telekommunikationssysteme ermöglichen drahtlose Verbindungen zwischen Benutzer-Kommunikationsendgeräten und einem Kommunikationsvermittlungs- und Transportnetz wie beispielsweise dem öffentlichen Fernsprechnetz. Sie besitzen eine Luftschnittstelle (Air Interface) zu den Basisstationen bzw. Funkzellen (im Klagepatent als Dienstknoten bezeichnet), an denen die über elektromagnetische Wellen vom Mobilfunkfernsprecher gesendeten Daten ankommen, und eine terrestrische Infrastruktur, die die Geräte und Vorrichtungen des drahtlosen Mobilfunknetzes zwischen der Luftschnittstelle und dem öffentlichen Fernsprechnetz (Public Switched Telephony Network, PSTN) umfasst. Beispiele solcher drahtlosen Kommunikationssysteme offenbaren die in der Klagepatentschrift (Übersetzung Anlage K4 bzw. L27b S. 1, Zeile 5 bis S. 2, Zeile 1; sämtliche das Klagepatent betreffende Zitate sind dieser Übersetzung entnommen) zitierte europäische Patentanmeldung sowie die Klagepatentschrift selbst in ihrer nachstehend eingeblendeten Figur 1 in Verbindung mit den zugehörigen Ausführungen der Beschreibung (Übersetzung S. 12, Zeile 21 bis S. 18, Zeile 8).
Die einzelnen Funkzellen bzw. Dienstknoten (102; Bezugszeichen entsprechen vorstehender Figurendarstellung) sind in einem geografischen Gebiet verteilt und bieten Funkfernsprechdienste für in der Nähe, nämlich in ihrer jeweiligen Zone befindliche Funkfernsprecher (103). Gewöhnlich sind die Zellen über ein leitungsvermitteltes Kommunikationsnetz, das in der Technik unter den Sammelbegriffen Mobilfunkvermittlungsstelle (Mobile Telephone Switching Office, MTSO) oder Funkvermittlungsstelle (Mobile Switching Center, MSC) bekannt ist, mit dem öffentlichen Fernsprechnetz verbunden; die maßgeblichen Patentansprüche lassen allerdings auch andere Ziele zu als das öffentliche Festnetz. Bei einer leitungsvermittelten Übertragung wird eine bestimmte physischkörperliche Verbindung - beispielsweise ein Kabel - benutzt und dem Gesprächsteilnehmer für die Gesamtdauer des Gesprächs zugewiesen, die andere so lange nicht benutzen können.
Wird ein Mobilfunkgerät von einer Funkzellenzone zu einer anderen mitgenommen, übernimmt die für die zweite Zone zuständige Funkzelle die Bedienung von der ursprünglichen Zelle durch einen als „hartes Weiterschalten“ (hard handoff) bekannten Prozess. Da benachbarte Zellenstandorte in diesem Modus mit unterschiedlichen Funkfrequenzen arbeiteten, bedeutet das eine Änderung der Funkfrequenz für die Kommunikation mit dem Mobilfunkgerät. Dafür muss das zellulare Funksystem eine zweite Kommunikationsverbindung mit dem Mobilfunkgerät herstellen und gleichzeitig die erste abwerfen. Daran wird als nachteilig angesehen, dass Zeit und Verarbeitungskapazität benötigt werden und Betriebsmittel für die Vermittlungsstruktur eingesetzt werden müssen. Bei zunehmender Anzahl von Mobilfunkgeräten werde das zugeordnete Funkfrequenzspektrum blockiert, so dass die Kapazität zu klein sei (Klagepatentschrift, Übersetzung a.a.O.).
Eine Möglichkeit, die Kapazität des Frequenzspektrums zu steigern, bietet das als Vielfachzugriff im Frequenzmultiplex (frequencydivision multipleaccess - FDMA) bekannte, gebräuchliche und in der nachstehenden Zeichnung schematisch dargestellte Mobilfunkfernsprechverfahren. Die verfügbare Bandbreite wird in mehrere Kanäle im Frequenzbereich (beispielsweise in 30 KHz-Kanäle) aufgespalten und jedem Benutzer ein bestimmter Kanal bzw. Frequenzbereich zur dauerhaften Nutzung zugewiesen.
Da das dem Mobilfunkfernsprechdienst zugeordnete Funkfrequenzspektrum auf 60 MHz begrenzt ist, reicht die mit diesem Verfahren erzielbare Kapazitätserweiterung für größere Benutzerzahlen nicht aus (Klagepatentschrift, Übersetzung S. 2, Zeilen 6 bis 13).
Das ebenfalls zum Stand der Technik gehörende als Vielfachzugriff im Zeitmultiplex (timedivision multipleaccess - TDMA) bezeichnete Digitalfunkverfahren teilt das verfügbare Frequenzspektrum in eine Mehrzahl von Zeitlagen bzw. -spannen auf, von denen jeweils ein oder mehrere Zeitschlitze als getrennter Kanal wirken können. Jeder Benutzer erhält für bestimmte Zeitspannen alle Frequenzen zugewiesen, wie die nachstehende Prinzipdarstellung zeigt (vgl. auch Klagepatentschrift, Übersetzung, S. 20, Zeilen 8 - 17).
Auch dieses Verfahren erhöht die Kapazität für Mobilfunkanwendungen nach den Darlegungen der Patentbeschreibung lediglich um das Dreifache, was bei hohem zellularem Kommunikationsverkehrsaufkommen als nicht ausreichend angesehen wird (vgl. Klagepatentschrift Übersetzung S. 2 Zeilen 14-31).
Als Alternative ist der Vielfachzugriff im Codemultiplex (code-Division multipleaccess - CDMA)-Verfahren bekannt. Hier verwenden sämtliche Teilnehmer über die gesamte Zeit gleichzeitig alle Frequenzbereiche der Bandbreite, wie die nachfolgende Abbildung zeigt.
Zur Unterscheidung von anderen ist jede Sendung durch einen individuellen Code gekennzeichnet, der eine Signalspreizung über die gesamte Bandbreite realisiert. Dieses Verfahren erlaubt die Wiederverwendung desselben Funkfrequenzspektrums in benachbarten Zellen und ermöglicht dadurch nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift eine Kapazitätssteigerung auf annähernd das Zwanzigfache gegenüber herkömmlichen FDMA-Systemen. Wenn das Mobilfunkgerät von einer Funkzelle in eine benachbarte Zelle wechselt, ist zudem eine „weiche Weiterschaltung“ (soft handoff) möglich, wenn es mit den beiden Zellen zur gleichen Zeit auf demselben Funkkanal verkehrt (vgl. Übersetzung. S. 20, Zeile 18 bis S. 21, Zeile 15). Es kann sogar eine ganze Folge „weicher“ Weiterschaltungen auftreten, wenn das Mobilfunkgerät eine Reihe von Zellen passiert (vgl. Klagepatentschrift Übersetzung S. 2, Zeilen 32 bis S. 3 Zeile 12).
Kombiniert man die vorstehend erörterten Verfahren FDMA, TDMA und CDMA miteinander, so erzielt man ein Verfahren entsprechend den nachstehenden Schaubildern.
FDMA + TDMA:
Durch eine Zusammenführung von FDMA- und TDMA-Verfahren kann die Frequenzbreite über die Zeit zusätzlich in Teilbänder unterteilt werden. Hier besteht der in der Klagepatentschrift zwar nicht ausdrücklich angegebene, dem Durchschnittsfachmann -ein Diplom-Ingenieur, der elektrischen Kommunikationstechnik mit Hochschulausbildung mit besonderen Kenntnissen der Signalübertragung und Systemstrukturierung von Kommunikationssystemen mit drahtlosem Zugang, dem auch die einschlägigen Normungs- und Standardisierungsvorschriften geläufig sind (vgl. BPatG Anlage K42, Seite 23, Ziffer 2) - aber gegenwärtige Nachteil, dass die Zuweisung dieser Zeitspannen auch bestehen bleibt, wenn keine Sprachsignale eingeleitet werden, weil der Teilnehmer schweigt bzw. zuhört. Das bindet unnötige Kapazität.
FDMA + TDMA + CDMA:
Die Klagepatentschrift bemängelt daran (Übersetzung S. 3, Zeilen 13 bis S. 4, Zeile 25), die CDMA-Verkehrsleistung und das „weiche Weiterschalten“ in einem Mobilfunkfernsprechsystem seien mit der gebräuchlichen FDMA-Architektur nicht leicht zu bewerkstelligen, weil das die Zellen mit dem öffentlichen Fernsprechnetz zusammenschaltende Kommunikationsnetz 20 mal so viel Anrufe wie vorher bearbeiten bzw. über die Leitungen übertragen müsse. Zudem gebe es eine höhere Anzahl „weicher“ ´Weiterschaltungen, die typischerweise länger als „harte“ Weiterschaltungen dauerten und höhere Anforderungen an die Verarbeitungs- und Vermittlungseinrichtungen stellten. Ein weiteres Anforderungsprofil ergebe sich durch die Verarbeitung der bei der „weichen“ Weiterschaltung anfallenden „doppelten Kommunikation“. Da außerdem jedes Funkgerät an einer Zelle typischerweise eine einmalige Leitungsverbindung zum Fernsprechnetz benötigt, erfordert die Weiterschaltung einer Verbindung von einem Funkgerät zu einem anderen, dass die Mobilfernsprechvermittlungsstruktur umkonfiguriert wird, um das neue Funkgerät und die neue Leitung mit der ursprünglichen Netzleitungsverbindung zu verknüpfen. Diese Umkonfigurierung verlangt einen Eingriff in die Systemsteuerstrukturen und die zur Umkonfigurierung dieser Leitungen erforderliche Zeitdauer erhöht den Aufwand dieser Systemsteuerstrukturen. CDMA-Systeme erfordern die Herstellung einer zweiten Funkverbindung für „weiche“ Weiterschaltungen mit schnelleren Raten als dem für herkömmliche Weiterschaltungen benötigten, wodurch die Verarbeitungs- und Umkonfigurierungsfähigkeiten von Systemen herkömmlicher Auslegung beansprucht oder überschritten werden.
Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die objektive Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und ein Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen zu einem solchen Kommunikationssystem anzugeben, das die dargestellten Nachteile nicht aufweist, insbesondere die Übertragungs- und Durchsatzkapazität der Leitungen des Systems effektiver nutzt, den bisher mit einer „weichen“ Weiterschaltung verbundenen Aufwand reduziert und die Belastung der betroffenen Prozessoren verringert (vgl. Übersetzung S. 4 Zeile 31 bis S. 6 Zeile 27).
Die Merkmale des zur Lösung dieser Problemstellung angegebenen Vorrichtungsanspruches 1 lassen sich folgt gliedern:
(1) Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang.
(2) Das Kommunikationssystem hat
(a) eine Mehrzahl von Dienstknoten (202),
(b) eine Mehrzahl von Kommunikationsstrecken (207, 210), die mit der Mehrzahl von Dienstknoten (202) verbunden sind,
(c) mindestens ein Vermittlungssystem (201; 220), das mit der Mehrzahl von Kommunikationsstrecken (207, 210) verbunden ist.
(3) Die Dienstknoten (202) stellen jeweils drahtlose Verbindungsdienste für Benutzerendgeräte (203) bereit, die sich in der Nähe des Dienstknotens (202) befinden.
(4) Jeder Dienstknoten (202) ist mit mindestens einer Kommunikationsstrecke (207, 210) verbunden.
(5) Das Vermittlungssystem (201; 220) dient zur Übermittlung drahtlosen Rufverkehrs
(a) zu den Dienstknoten (202) über die Kommunikationsstrecken (207, 210) und
(b) von den Dienstknoten (202) über die Kommunikationsstrecken (207, 210).
(6) Jeder Dienstknoten (202) enthält erste Mittel (242-245).
(a) Die ersten Mittel (242-245) reagieren auf drahtlosen Empfang deterministischen ankommenden Rufverkehrs von Benutzerendgeräten (203).
(b) Die Reaktion der ersten Mittel (242-245) dient dazu,
Pakete zu übertragen,
die den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen auf der angeschlossenen mindestens einen Kommunikationsstrecke (207, 210) in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form führen;
(c) Die ersten Mittel dienen ferner dazu, Pakete zu empfangen,
(aa) die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der angeschalteten mindestens einen Kommunikationsstrecke (207, 210) in nichtdeterministischer Form enthalten,
(bb) zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendgeräten (203).
(7) Jedes Vermittlungssystem (201; 220) enthält zweite Mittel (264).
(a) Die zweiten Mittel (264) reagieren auf den Empfang deterministischen abgehenden Rufverkehrs, der für Benutzerendgeräte (203) bestimmt ist, die von einem Dienstknoten (202) bedient werden.
(b) Die Reaktion der zweiten Mittel (264) dient dazu,
Pakete zu übertragen,
die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten (202) angeschlossenen Kommunikationsstrecke (207, 210) führen;
(c) die zweiten Mittel dienen weiterhin dazu, Pakete zu empfangen,
(aa) die den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten (202) angeschlossenen Kommunikationsstrecke (207, 210) enthalten,
(bb) zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs.
(8) Die zweiten Mittel (264) umfassen zunächst Mittel (622, 611, 602; 970)
(a) zur Steuerung von Zeitpunkten der Übertragung der den abgehenden Verkehr führenden Pakete vom Vermittlungssystem (201; 220),
(b) um den Empfang der übertragenen Pakete an einem Dienstknoten (202), der ein Benutzerendgerät (203) bedient, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster sicherzustellen.
(9) Die zweiten Mittel (264) umfassen ferner Mittel (621, 611, 602; 912)
(a) zur Steuerung von Zeitpunkten der Übertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem (201; 220),
(b) um den Empfang der den ankommenden Verkehr führenden Pakete am Vermittlungssystem (201; 220) innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitpunkten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs sicherzustellen.
Die Merkmale des Verfahrensanspruchs 14 lassen sich wie folgt gliedern:
(10) Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang.
(11) Das Kommunikationssystem hat
(a) eine Mehrzahl von Dienstknoten (202),
(b) eine Mehrzahl von Kommunikationsstrecken (207, 210), die an die Mehrzahl von Dienstknoten (202) angeschlossen sind,
(c) mindestens ein Vermittlungssystem (201; 220), das an die Mehrzahl von Kommunikationsstrecken (207, 210) angeschlossen ist.
(12) Die Dienstknoten (202) stellen jeweils drahtlose Verbindungsdienste für Benutzerendgeräte (203) bereit, die sich in der Nähe des Dienstknotens (202) befinden.
(13) Jeder Dienstknoten (202) ist mit mindestens einer Kommunikationsstrecke (207, 210) verbunden.
(14) Das Vermittlungssystem (201; 220) dient zur Übermittlung des drahtlosen Rufverkehrs
(a) zu den Dienstknoten (202) über die Kommunikationsstrecken (207, 210) und
(b) von den Dienstknoten (202) über die Kommunikationsstrecken (207, 210).
(15) Der Dienstknoten (202) reagiert, wenn er drahtlos deterministischen ankommenden Rufverkehr von Benutzerendgeräten (203) empfängt.
(16) Die Reaktion besteht darin, dass der Dienstknoten (202)
(a) Pakete,
die den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen vom Dienstknoten (202) führen, auf der angeschlossenen mindestens einen Kommunikationsstrecke (207, 210) in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form überträgt;
(b) außerdem werden Pakete empfangen,
(aa) die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führen, auf der angeschlossenen mindestens einen Kommunikationsstrecke (207, 210) in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form,
(bb) zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendgeräten (203).
(17) Am Vermittlungssystem (201; 220) werden
(a) Pakete,
§ die den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form führen,
§ auf der mindestens einen an den Dienstknoten (202) angeschlossenen Kommunikationsstrecke (207, 210) empfangen
§ zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs;
(b) als Reaktion darauf, dass am Vermittlungssystem (201; 220) deterministischer abgehender Rufverkehr empfangen wird, der für Benutzerendgeräte (203) bestimmt ist, die von einem Dienstknoten (202) bedient werden,
Pakete,
§ die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führen,
§ in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form vom Vermittlungssystem (210; 220) auf der mindestens einen an den Dienstknoten (202) angeschlossenen Kommunikationsstrecke (207, 210) übertragen.
(18) Der Verfahrensschritt des Empfangs der den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe führenden Pakete
(a) umfasst das Steuern von Zeitpunkten der Übertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem (210; 220),
(b) um den Empfang der den ankommenden Verkehr führenden Pakete am Vermittlungssystem (201; 220) innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitpunkten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs sicherzustellen.
(19) Der Verfahrensschritt der Übertragung von den abgehenden Verkehr führenden Paketen
(a) umfasst das Steuern von Zeitpunkten der Übertragung der den abgehenden Verkehr führenden Pakete vom Vermittlungssystem (210; 220),
(b) um den Empfang der übertragenen Pakete an einem Dienstknoten (202), der ein Benutzerendgerät bedient, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster sicherzustellen.
2.
Das in Anspruch 1 beschriebene Kommunikationssystem besteht nach der Merkmalsgruppe 1 aus drei Komponenten, nämlich (1) aus einer Mehrzahl Dienstknoten, (2) mindestens einem Vermittlungssystem und (3) einer Mehrzahl Kommunikationsstrecken, die die Dienstknoten mit dem Vermittlungssystem verbinden. In diesem Zusammenhang bringen Merkmal (4) des Anspruchs 1 und Merkmal (13) des Anspruchs 14 in der vorstehend gewählten Formulierung den Sinngehalt der dortigen Vorgabe, jeden Dienstknoten mit mindestens einer Kommunikationsstrecke zu verbinden, besser zum Ausdruck als die in der Übersetzung des Klagepatentanspruches 1 angegebene Fassung, die auch dahin missverstanden werden kann, mindestens eine der mehreren Strecken solle mit jedem Dienstknoten verbunden sein, während bei den übrigen Strecken die Verbindung mit einem Dienstknoten genüge. Letzteres ergibt technisch keinen Sinn; ein dahingehender Inhalt der genannten Merkmale (4) und (13) ist weder der Patentbeschreibung noch den Figurendarstellungen der Klagepatentschrift zu entnehmen und wird auch von keinem der fachkundigen Beteiligten geltend gemacht.
a)
Die Dienstknoten bilden die Luftschnittstelle zwischen den Benutzerendgeräten (z.B. Mobiltelefonen) und dem Kommunikationssystem, indem sie drahtlosen Rufverkehr von den Benutzerendgeräten empfangen und in die zum Vermittlungssystem führenden Kommunikationsstrecken einspeisen, sowie in umgekehrter Richtung Rufverkehr vom Vermittlungssystem über die Kommunikationsleitungen empfangen und drahtlos an die Benutzerendgeräte übertragen.
b)
Das klagepatentgemäße Vermittlungssystem hat die Aufgabe, die von den Benutzerendgeräten und den Dienstknoten kommenden Anrufe zu ihrem Ziel (das beispielsweise das öffentliche Fernsprechfestnetz sein kann) weiterzuleiten („zu vermitteln“), und in der Gegenrichtung die aus dem Zielnetz (z.B. wiederum dem öffentlichen Festnetz) abgehenden Anrufe an die Kommunikationsstrecken weiterzuleiten („zu vermitteln“), von wo aus sie zunächst die Dienstknoten und von dort das Benutzerendgerät erreichen, für das sie bestimmt sind. Das Vermittlungssystem ist dementsprechend an die Kommunikationsstrecken zu den Dienstknoten angebunden und es muss die von ihm empfangenen Anrufe zu ihrem Ziel vermitteln, also eine Sprechverbindung zwischen dem Benutzerendgerät und dem Netz herstellen, an das das Zielgerät angeschlossen ist. Zur räumlichkörperlichen Beschaffenheit und Zusammensetzung des Vermittlungssystems enthält der Wortlaut der Patentansprüche keine näheren Vorgaben. Insbesondere muss das Vermittlungssystem erfindungsgemäß nicht zwingend aus einem einzigen Bauteil bzw. Gerät bestehen; entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus der Verwendung des Begriffes „Vermittlungssystem“ im Singular eine derartige Beschränkung nicht herleiten. Die in die Patentansprüche 1 und 14 aufgenommene Formulierung „Vermittlungssystem“ ruft beim Durchschnittsfachmann im Gegenteil eine viel weitergehende Vorstellung von einer - konstruktiv wie auch immer verwirklichten - Einheit hervor, die die Funktion des „Vermittelns“ von Rufverkehr (auf welche Weise auch immer) gewährleistet. Der Ausdruck “System“ bezeichnet nämlich nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Funktionseinheit mehrerer Elemente, die in ihrem Zusammenwirken die der als System bezeichneten Gesamteinheit zugewiesenen Funktionen erfüllt. Dass die Klagepatentschrift den Begriff „System“ mit einem anderen Sinngehalt verwendet, ist nicht ersichtlich. Infolge dessen gehören zum klagepatentgemäßen Vermittlungssystem alle Elemente, die daran beteiligt sind, über die Kommunikationsstrecken vom Dienstknoten empfangene Anrufe an ihr Ziel zu vermitteln, und umgekehrt. Dieses „Vermitteln“ umfasst nicht nur das Herstellen einer Leitungsverbindung und die Übertragung des Sprachverkehrs, sondern auch Maßnahmen wie die Umwandlung zwischen verschiedenen Sprachcodierformaten, die zusätzlich erforderlich sind, um den Verkehr bzw. die Sprachsignale für den Durchgang durch das System bzw. die weitere Übertragung zu den Zielen geeignet zu machen, soweit das nicht bereits die Dienstknoten besorgen. Letzteres bringt das Klagepatent dadurch zum Ausdruck, dass es die hierzu benötigten (zweiten) Mittel in den Merkmalsgruppen (7) bis (9) und die notwendigen Verfahrensschritte in den Merkmalsgruppen (16) bis (18) dem Vermittlungssystem zuweist. Dementsprechend umfasst auch das im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes dargestellte Vermittlungssystem eine Mehrzahl von Elementen mit unterschiedlichen Einzelfunktionen (vgl. nur Figuren 2 und 4 - 6 der Klagepatentschrift).
Das Klagepatent setzt nicht voraus, dass die zusammen wirkenden Funktionsteile in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander positioniert sein müssen, und es gibt ebenso wenig vor, welches konkrete Bauteil innerhalb des Vermittlungssystems welche Einzelfunktion erfüllt, sondern gestattet mangels anderweitiger, beschränkender Vorgaben jede beliebige Aufteilung der Funktionalität, die auch eine beliebige räumlichgeografische Aufteilung sein kann, und infolge dessen auch beliebige Abstände bis hin zu Größenordnungen von mehreren Kilometern zwischen den einzelnen Bauteilen. Dass solche Entfernungen zwischen den einzelnen Komponenten des Vermittlungssystems die Übertragung oder andere erfindungsgemäße Funktionen vereiteln oder in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen, behaupten auch die Beklagten nicht.
c)
Die in den Merkmalsgruppen (6) bis (9) bzw. (16) bis (19) angegebenen Maßnahmen bilden den Kern der Erfindung. Sie sollen zum einen sicherstellen, dass der Rufverkehr auf den Kommunikationsstrecken zwischen den Dienstknoten und dem Vermittlungssystem zur besseren Ausnutzung der leitungsgebundenen Übertragungskapazität in einer ganz bestimmten Weise, nämlich derart geführt wird, dass jeder Einzelanruf in Sprachpakete aufgelöst wird und die so erhaltenen Sprachpakete strikt nach Bedarf im statistischen Multiplex in die Kommunikationsstrecken eingespeist werden. Den Sprachinformationen eines individuellen Einzelanrufes werden damit keine festen Übertragungsressourcen unabhängig davon zugewiesen, ob sie jeweils benötigt werden oder nicht, womit die Ankunft der zu dem bestimmten Anruf gehörenden Informationen im System vorhersehbar wäre. Vielmehr wird die auf den Kommunikationsstrecken zur Verfügung stehende Übertragungskapazität ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit des jeweiligen Sprachpaketes zu einem bestimmten Einzelanruf rein bedarfsgesteuert vergeben, nämlich dem Sprachpaket desjenigen Einzelanrufs zugewiesen, für den zu dem gegebenen Zeitpunkt tatsächlich ein Übertragungsbedarf existiert. Die in den Merkmalsgruppen (6) bis (9) bzw. (16) bis (19) enthaltenen Maßnahmen sollen zum anderen die Sprachsignale für ihre Übertragung synchronisieren, indem ihr Übertragungszeitpunkt an die Taktung des Ziels - etwa des öffentlichen Festnetzes bzw. des Mobilfunknetzes - angepasst wird. Beides wird nachstehend im Einzelnen näher erläutert.
B.
1. a)
Der Rufverkehr zwischen den Benutzerendgeräten und den Dienstknoten sowie zwischen dem Vermittlungssystem und dem Ziel des Rufverkehrs soll in determistischer Form erfolgen, während der Rufverkehr auf den Kommunikationsstrecken zwischen den Dienstknoten und dem Vermittlungssystem in nichtdeterministischer, statistisch gemultiplexter Form stattfindet (vgl. die Merkmalsgruppen (6)-(9) und (16)-(19)). Die Klagepatentschrift, die insofern ihr eigenes Lexikon bildet, definiert als „deterministisch“ solche Ereignisse, deren Auftreten bekannt und wegen ihrer Regelmäßigkeit vor ihrem Auftreten genau vorhersehbar ist (Übersetzung S. 5, Zeilen 4-7; S. 46, Zeilen 4-14). In dem in der Patentbeschreibung dargestellten Ausführungsbeispiel sind die Kanalelemente (245) aller Dienstknoten (202) und die Mobilfunkfernsprecher (203) durch ein gemeinsames Taktsignal synchronisiert. Weil eine Datenübertragung von der Zelle zum Mobilfernsprecher und umgekehrt alle 20 ms stattfindet (vgl. Übersetzung S. 46 Zeilen 5-14), ist dieser Verkehr deterministisch. Entsprechend ist auch die Übertragung in das Festnetz durch das Vermittlungssystem mit Haupttaktsignalen des öffentlichen Fernsprechnetzes (125 μs) synchronisiert (Übersetzung S. 19 Zeilen 7-9); auch dieser Verkehr ist deterministisch. Im Gegensatz dazu sind „nichtdeterministische“ Ereignisse solche, die unregelmäßig in Erscheinung treten, so dass ihr Auftreten nicht genau vorausgesagt werden kann (Übersetzung S. 5, Zeilen 4-10).
Die Unregelmäßigkeit der Übertragung nichtdeterministischen Verkehrs ist vordringlich Folge dessen, dass die auf den Kommunikationsstrecken zwischen Dienstknoten und Vermittlungssystem zu versendenden Informationen paketweise in statistisch gemultiplexter Form übermittelt werden. Die Übertragungskapazität steht damit mehreren Anrufen gleichzeitig zur Verfügung; sie wird nicht mehr fest einem bestimmten Einzelanruf zugeteilt, sondern kann von mehreren Anrufen in Anspruch genommen werden, wobei bedarfsweise dem Sprachpaket desjenigen Einzelanrufs der Zugriff auf die Übertragungsressource gestattet wird, der beispielsweise entsprechend dem momentanen Sprechverhalten der am Rufverkehr beteiligten Personen und/oder der aktuellen Netzwerkauslastung zur betreffenden Zeit Sprachinformationen zur Übertragung bereithält. Der Übertragungszeitpunkt des Sprachsignals eines bestimmten, individuellen Einzelanrufes folgt hierdurch keiner festen Regel und ist folglich nicht mehr exakt vorhersehbar.
b)
Die Patentansprüche 1 und 14 unterscheiden weiterhin zwischen „ankommendem“ und „abgehendem“ Rufverkehr. Als „ankommender Verkehr“ werden die von den Benutzerendgeräten über die Dienstknoten eingehenden Einzelanrufe bezeichnet, die das Vermittlungssystem zu ihren Zielen weiterleitet (vgl. Merkmale (6a), (6c aa), (7c bb) und (9) des Anspruches 1; (16a), (17a) und (18) des Anspruches 14). Der Begriff „abgehender Verkehr“ bezieht sich dagegen auf die vom Vermittlungssystem in Richtung der Dienstknoten der Benutzerendgeräte zu vermittelnden Einzelanrufe (vgl. Merkmale (6c bb), (7a), (7c aa) und (8) des Anspruches 1; (16b), (17b bb) und (19) des Anspruches 14). Mit diesem eindeutigen Wortlaut nicht zu vereinbaren ist die Ansicht des Bundespatentgerichts (Anlage K42, S. 26, 27), das Klagepatent bezeichne als „ankommend“ den Rufverkehr zum und als „abgehend“ denjenigen weg vom Endgerät. Nicht nur die genannten Merkmale der Patentansprüche 1 und 14, sondern auch die Patentbeschreibung widerlegen diese Ansicht eindeutig (vgl. Übersetzung S. 25 Zeilen 15 bis 35, S. 42 Zeilen 4 bis 17, S. 46 Zeile 3 bis S. 51, S. 64 Zeilen 31 ff., S. 67 und 68). Unterscheidet man zwischen den eingangs genannten beiden Richtungen, arbeitet das im Klagepatent unter Schutz gestellte System folgendermaßen:
aa)
Im ankommenden Rufverkehr empfängt der Dienstknoten den zu einem individuellen Anruf gehörigen Sprachverkehr von den Mobilfunkteilnehmern zu exakt vorhersehbaren deterministischen Zeitpunkten, die durch die gemeinsame Taktung mit den Mobilfunkgeräten unveränderbar feststehen. Der Dienstknoten nimmt den Sprachverkehr eines Anrufes zu den vorhersehbaren Zeitpunkten auf, speist die Sprachpakete der Einzelanrufe aber entsprechend der bedarfsweisen Vergabe der Übermittlungsressourcen zu (in Bezug auf den Einzelanruf) nicht exakt vorhersehbaren Zeitpunkten in die Kommunikationsstrecken ein. Da die Sprachpakete eines Einzelanrufes infolgedessen im Vermittlungssystem zu nicht vorhersehbaren Zeitpunkten eingehen, müssen sie dort zur Weiterleitung zu den deterministischen Zielen wieder mit fester Zuordnung von Übertragungsressourcen für jeden Einzelanruf auf den regulären Übertragungszeitpunkt umgestellt werden, den das Zielnetz, etwa das öffentliche Fernsprechnetz, durch seine Taktung unveränderbar vorgibt. Ausgegeben in das Zielnetz werden die zu den Einzelanrufen gehörenden Sprachsignale vom Vermittlungssystem zu den vorhersehbaren deterministischen Zeitpunkten der Übertragung.
bb)
Abgehenden Rufverkehr empfängt das Vermittlungssystem zu vorhersehbaren deterministischen Zeitpunkten etwa aus dem Festnetz. Der eingehende Sprachverkehr eines Einzelanrufes wird vom Vermittlungssystem paketweise bedarfsgerecht (im statistischen Multiplex) zu nicht vorhersehbaren Übertragungszeitpunkten in die Kommunikationsstrecken zum Dienstknoten eingespeist. Die Pakete kommen dementsprechend zu (in Bezug auf den Einzelanruf) nicht vorhersehbaren Zeitpunkten in den Dienstknoten an. Da die Dienstknoten die Signale der Sprachpakete nur zu den auf die Taktung der Mobilfunkgeräte abgestimmten Zeitpunkten dorthin weitergeben können, muss der Übertragungsrhythmus im Dienstknoten modifiziert, nämlich vom nicht vorhersehbaren Zeitpunkt des statistisch gemultiplexten Eingangs auf den für die Übertragung an das Mobilfunkgerät benötigten vorhersehbaren Zeitpunkt umgestellt werden.
c)
Sollen Signale auf ihrem Weg zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Zielnetz (z.B. dem öffentlichen Festnetz) streckenweise deterministisch und streckenweise „paketiert“ in nichtdeterministischer Form übertragen werden, müssen Mittel vorhanden sein, die den deterministischen Rufverkehr in nichtdeterministische Paketform und von Letzterer wieder in die deterministische Form umwandeln. Entsprechende erste Mittel zur Umwandlung sind nach der Lehre des Klagepatentanspruches 1 im Dienstknoten, entsprechende zweite Mittel im Vermittlungssystem vorgesehen. Der Verfahrensanspruch 14 erwähnt solche Umwandlungsmittel zwar nicht, verlangt eine entsprechende Umwandlung aber in den Merkmalsgruppen (16) bis (19) und setzt mit dieser Vorgabe ebenfalls dazu geeignete Mittel voraus.
In jeder Verkehrsrichtung finden zwei Umwandlungen statt: Der ankommende deterministische Verkehr wird im Dienstknoten mit Hilfe der ersten Mittel in nichtdeterministischen Verkehr um- und im Vermittlungssystem mit Hilfe der zweiten Mittel zur Übertragung in das Zielnetz wieder in deterministischen Verkehr zurückverwandelt. Der abgehende im Vermittlungssystem ebenfalls deterministisch aus dem Festnetz empfangene Verkehr wird im Vermittlungssystem mit Hilfe der zweiten Mittel nichtdeterministisch „paketiert“, zum Dienstknoten übertragen und dort mit Hilfe der ersten Mittel wieder in deterministischen Verkehr zur Weiterleitung zum Mobilfunkgerät zurückverwandelt.
Im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes (vgl. Figur 3) sind die im Dienstknoten vorgesehenen ersten Mittel die DS 1-Schnittstellen (242), die Mehrfachsteuereinheit (244), das Digitalfunkgerät (243) und das Kanalelement (245), deren Funktion die Klagepatentbeschreibung insbesondere auf den Seiten 21ff. ab Zeile 16 erläutert. Die zweiten Mittel des Vermittlungssystems werden im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes durch die Sprachverarbeitungseinheit (Speech Processing Unit - SPU, 264) verkörpert (vgl. Figur 6). Diese empfängt im ankommenden Verkehr an sie adressierte Pakete, depaketiert ihren Inhalt, führt verschiedene Verarbeitungsfunktionen am Inhalt durch und gibt den bearbeiteten Inhalt auf einen TDM-Bus in Zeitlagen auf, die den Verbindungen auf Anrufbasis zugewiesen werden (vgl. Klagepatentschrift Übersetzung S. 31 Zeilen 26-35). Hinsichtlich des abgehenden Verkehrs empfängt die SPU Kommunikation über den TDM-Bus in Zeitlagen, führt an ihr verschiedene Bearbeitungsfunktionen durch, paketiert die bearbeitete Kommunikation, fügt jedem Rahmen einen ein bestimmtes Kanalelement einer bestimmten Zeile kennzeichnenden DLCI (Data Link Connection Identifier) ein, setzt Adressen voran und überträgt die Pakete auf dem LAN-Bus (Übersetzung S. 31 Zeile 35 bis S. 32 Zeile 7).
2.
Die Übertragung des Rufverkehrs im deterministischen und nichtdeterministischen Format erfordert neben den entsprechenden Umwandlungen die bereits erwähnte Synchronisation der verschiedenen Operationen der einzelnen Komponenten, damit sich der Rufverkehr ohne Beeinträchtigung (d.h. ohne spürbaren Verlust an Sprachinformationen) übertragen und empfangen lässt, insbesondere im Hinblick auf die feste Taktung der deterministischen Übertragung vom oder zum Zielnetz und vom oder zum Mobilfunkgerät. Übertragungs- und Empfangszeitpunkte können auseinander driften, wenn verschiedene Komponenten mit unterschiedlichen Takten arbeiten oder aus unterschiedlichen Entfernungen unterschiedliche „Laufzeiten“ für die Sprachsignale resultieren (vgl. Klagepatentschrift Übersetzung S. 46 Zeile 33 bis S. 47 Zeile 4). Zu diesem Zweck sieht das Klagepatent im Vorrichtungsanspruch 1 vor, dass die im Vermittlungssystem enthaltenen zweiten Mittel zum einen solche Mittel umfassen, die die Zeitpunkte der Übertragung des abgehenden Verkehrs vom Vermittlungssystem in Richtung Dienstknoten steuern, und zum anderen solche Mittel, die die Zeitpunkte der Übertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem in Richtung der Ziele des ankommenden Verkehrs steuern (Merkmalsgruppen (8) und (9)). Auch Anspruch 14 verlangt eine solche Steuerung der Übertragungszeitpunkte (vgl. Merkmalsgruppen (18) und (19)) und schreibt vor, dass diese Steuerung je nach Verkehrsrichtung vom Verfahrensschritt des Empfangs des ankommenden bzw. vom Verfahrensschritt der Übertragung des abgehenden Verkehrs umfasst sein soll. Diese Steuerung soll Folgendes ausgleichen:
a)
Die Pakete des vom Vermittlungssystem abgehenden, nichtdeterministischen Verkehrs müssen innerhalb vorbestimmter, d.h. fest vorgegebener Zeitfenster die Dienstknoten erreichen, damit diese die eingehenden Pakete weiterverarbeiten, d.h. insbesondere umwandeln und deterministisch an die Benutzerendgeräte weiter übertragen können. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, müssen die den nichtdeterministischen Verkehr führenden Pakete vom Vermittlungssystem so rechtzeitig in Richtung Dienstknoten übertragen werden, dass dort die für die Umwandlung benötigte Zeitspanne zur Verfügung steht, bevor der Dienstknoten sie in dem ihm eigenen Takt an das Mobilfunkgerät weiterleitet. Ist der Zeitpunkt der Übertragung vom Vermittlungssystem zu früh oder zu spät gesetzt, erreichen die Pakete den Dienstknoten nicht innerhalb des Zeitfensters, so dass eine problemlose Verarbeitung und Weiterübertragung an das Mobilfunkgerät nicht gesichert ist. Bei einem zu frühen Eingang bedarf es einer Zwischenspeicherung in einem Puffer, bei einem zu späten Empfang muss das Sprachpaket endgültig verworfen werden. Die Merkmale der Gruppe (8) des Klagepatentanspruches 1 sehen deshalb Mittel vor, um die Zeitpunkte der Übertragung vom Vermittlungssystem in Richtung Dienstknoten zu steuern und so an das eine geordnete Bearbeitung ermöglichende Zeitfenster anzupassen.
b)
Nach dem Wortlaut von Merkmal (9) des Klagepatentanspruches 1 sollen für den ankommenden Verkehr - wie in Merkmal (8) für den abgehenden Verkehr - ebenfalls die Zeitpunkte der Übertragung vom Vermittlungssystem gesteuert werden. Anders als in der Merkmalsgruppe (8) soll nach Merkmalsgruppe (9) jedoch der Empfang der den ankommenden Verkehr führenden Pakete am Vermittlungssystem innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitpunkten der Übertragung dieses ankommenden Verkehrs sichergestellt werden. Gemäß Merkmal (9) werden die Übertragungszeitpunkte „vom Vermittlungssystem“ gesteuert und zusammen mit den Empfangszeitfenstern so verschoben, dass die Empfangszeiten in die Empfangszeitfenster fallen. Diese Steuerung dient zur Kompensation der Phasenverschiebung zwischen der Taktung der Funkschnittstelle (Dienstknoten, Benutzerendgerät), derjenigen des Vermittlungssystems und derjenigen des Zielnetzes (vgl. Figuren 19 - 22 und Übersetzung S. 46, Zeile 3 bis S. 61, Zeile 20).
Das Landgericht meint, die Lehre des Klagepatentes beziehe sich hier auf die Übertragung innerhalb des Vermittlungssystems und nicht auf diejenige aus dem Vermittlungssystem heraus zu den Zielen des Rufverkehrs, etwa in das öffentliche Festnetz. Es begründet seine Ansicht damit, die Zeitpunkte für die Übertragung des ankommenden Verkehrs zu den Zielen des ankommenden Verkehrs könne das Vermittlungssystem nicht steuern, weil der vom Vermittlungssystem zu den Zielen übertragene deterministische Verkehr gerade durch eine Übertragung in festen Zeitintervallen gekennzeichnet sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Auslegung des Klagepatentanspruches, nach der eine Steuerung von Zeitpunkten der Übertragung des ankommenden Verkehrs, der das Vermittlungssystem in Richtung der Ziele des ankommenden Rufverkehrs verlasse, trotz des Wortlauts „vom Vermittlungssystem“ (in der maßgeblichen englischen Fassung des Klagepatentanspruches „from the switching system“) technisch nicht angemessen; sinnvoll sei auch mit Blick auf die Funktionsweise des Ausführungsbeispiels, insbesondere das in der Klagepatentschrift (Übersetzung S. 50 Zeile 14 bis S. 51 Zeile 15 und S. 51 Zeile 26 bis S. 52 Zeile 23) beschriebene Zusammenwirken des Prozessors (602) und des Vocoders (604) innerhalb der Sprachverarbeitungseinheit SPU (264), nach dem hier maßgeblichen technischen Wortsinn des Merkmals nur, seine Vorgabe auf die Steuerung von Übertragungszeitpunkten innerhalb des Vermittlungssystems zu beziehen. Das Bundespatentgericht meint demgegenüber, Anspruch 1 beziehe sich auf eine Übertragung mit Hilfe des Vermittlungssystems (vgl. Anlage K 42 S. 26 letzter Abs. bis S. 27 Abs. 3). Es sieht in dem Anspruchswortlaut einen Widerspruch, weil die Übertragung vom Vermittlungssystem den Empfang am Vermittlungssystem sicherstellen soll; der Verkehr könne aber nicht vom Vermittlungssystem übertragen werden, bevor er dort empfangen werde. Zur weiteren Auslegung werden insbesondere die Figuren 19 und 20 der Beschreibung herangezogen.
Beiden Standpunkten vermag der Senat nicht zuzustimmen. Sie widersprechen dem Wortlaut des Klagepatentanspruches 1, der in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache wie folgt lautet:
„means for controlling time instants of transmission from the switching system of the incoming traffic [Absatz und Hervorhebung hinzugefügt]
to ensure receipt at the switching system of the packets carrying the incoming traffic within predetermined windows of time prior to the time instants of transmission of the received incoming traffic“.
Der Ausdruck „from the switching system“ gibt für den angesprochenen Durchschnittsfachmann eindeutig eine Verkehrs- bzw. Übertragungsrichtung an, nämlich die Richtung, in die das Vermittlungssystem den Rufverkehr zum Zwecke der Weiterleitung zu seinem Ziel führt. Dieses Ziel kann, da das Merkmal (9) die Übertragung des von den Benutzerendgeräten ankommenden Verkehrs betrifft, nur die Richtung hin auf das jenseits des Vermittlungssystems liegende Zielnetz, etwa das öffentliche Festnetz, sein (vgl. a. Gutachten Professor B., Übersetzung Anl. K 31a, S.16 und 17, Tz. 27). Über diesen eindeutigen Sinngehalt kann sich der Senat mit Blick auf den Charakter des Patentanspruchs als maßgebliche Grundlage der Auslegung (Art. 69 Abs. 1 EPÜ nebst Auslegungsprotokoll) nicht hinweg setzen; Ausführungen in der Patentbeschreibung dürfen einen im Patentanspruch klar formulierten Sinngehalt weder erweitern noch einschränken. Das oben wiedergegebene Verständnis des Merkmals (9) widerspricht auch weder den übrigen Vorgaben der geltend gemachten Patentansprüche 1 und 14 noch der Beschreibung. Merkmal (9) des Anspruchs 1 ist ebenso wie Merkmal (18) des Anspruchs 14 im Zusammenhang zu sehen mit Merkmal (7c bb) des Anspruchs 1 bzw. Merkmal (17a) des Anspruchs 14. Die in den letztgenannten Merkmalen vorgesehene (weitere) Übertragung der am Vermittlungssystem empfangenen nichtdeterministischen Pakete des ankommenden Verkehrs in deterministischer Form zu ihren Zielen wird durch die erstgenannten Merkmale ergänzt um die notwendigen Anweisungen zur Steuerung des Übertragungszeitpunktes, damit die rechtzeitige Weiterleitung sichergestellt ist. Merkmal (9) des Anspruchs 1 und Merkmal (18) des Anspruchs 14 definieren die Position der vorbestimmten Zeitfenster relativ zu den Zeitpunkten der Übertragung, denn durch die Steuerung der Übertragungszeitpunkte soll (im Sinne eines kausalen Zusammenhangs) das Empfangszeitfenster festgelegt werden können. "Vorbestimmt" ist das Empfangszeitfenster deswegen nicht nur durch seine definierte Größe (Erstreckung), sondern gleichermaßen durch seine Lage (nämlich seinen Abstand zum gesteuerten Übertragungszeitpunkt). Dadurch ist gewährleistet, dass sich mit der Verschiebung des Übertragungszeitpunktes zugleich auch die Position der Empfangszeitfenster verändert. Dies ist in den nachfolgenden Abbildungen schematisch dargestellt.
Empfang außerhalb des Zeitfensters:
Empfang innerhalb des Zeitfensters:
Das einzige in der Klagepatentschrift erörterte Ausführungsbeispiel bestätigt diese Auslegung. Das dort beschriebene patentgemäße Vermittlungssystem empfängt über die Kommunikationsstrecken bzw. Eingangsleitungen (207) statistisch vermischte Pakete unterschiedlicher Einzelanrufe (vgl. Figuren 2, 5 und 6). Diese werden im Zellenzusammenschaltmodul (209) getrennt und die Einzelanrufe werden entsprechend ihren Zielen auf die Leitungen (210) vermittelt, um vom Vermittlungssystem in das öffentliche Festnetz oder ein anderes Zielnetz übertragen zu werden. An jede Leitung (210) ist ein Sprachcodiermodul (220) angeschlossen, das einen Prozessor (602) und eine Mehrzahl Dienstschaltungen (612) enthält. Die Pakete jedes Einzelanrufes werden durch eine separate Dienstschaltung (612), die einen Vocoder (604) enthält, verarbeitet. Der Prozessor (602) sendet Pakete der Einzelanrufe aus dem Puffer (620) zu den jeweiligen Dienstschaltungen in Übereinstimmung mit den Unterbrechungssignalen Rx-INT-X, wobei X die jeweilige Dienstschaltung (612) bezeichnet.
Der Prozessor (602) ermittelt für jedes Paket, ob es innerhalb des entsprechenden Zeitfensters empfangen wurde. Falls nicht, verschiebt er die Zeitpunkte (1406), zu denen er die Rahmen an den Vocoder (604) überträgt. Diese Zeitpunkte (1406) sind auch durch das Unterbrechungssignal Rx-INT-X gegeben. Wenn sie verschoben werden zu Zeitpunkten (1407), ändert dies nichts an den Zeitpunkten (1404) des Empfangs, die nicht geändert werden können. Es ändert sich jedoch die Position der Empfangszeitfenster (1402), die relativ zu den Zeitpunkten der Übertragung (1406, 1407) definiert sind. Durch diese Verschiebung fallen die Empfangszeitpunkte (1404) in die Zeitfenster (1402, vgl. Figur 20 und Übersetzung S. 50, Zeile 34 bis S. 52, Zeile 23). Dass auch hier das Ziel der Steuerung nach Merkmal (9) die Synchronisation für die zeitfenstergerechte Übertragung des ankommenden Verkehrs in das Zielnetz ist, ergibt sich aus den Ausführungen der Klagepatentbeschreibung (Übersetzung S. 33, Zeilen 28 - 38, S. 36, Zeilen 22 - 25 , S. 34, Zeilen 4 - 14 und S, 50, Zeilen 36 und 37), wonach die Taktschaltung (600) die Funktion der Elemente des Vermittlungssystems mit dem Haupttakt des öffentlichen Telefonnetzes synchronisiert, die adaptive Synchronisationsschaltung (611), die das Signal Rx_INT_X bestimmt, ihren Haupttakt durch eine Phasenverschiebung von demjenigen der Haupttaktschaltung (600) ableitet und der Vocoder (604) die vom Prozessor empfangenen Paketdaten in PCM-Abtastwerte umwandelt und an das öffentliche Festnetz weiterleitet, wobei PCM-Abtastwerte 8-Bit-Abtastwerte sind und mit einer Frequenz von 8000 Werte pro Sekunde bzw. 125 μs pro Wert abgetastet werden, und letztere auch der Taktung des öffentlichen Fernsprechnetzes entspricht.
Dem widerspricht nicht der Umstand, dass jedes Paket vor seiner Weiterübertragung schon empfangen worden sein muss. Das Klagepatent verlangt nicht, dass der Empfang ein- und desselben Paketes durch dessen Zeitmoment der Übertragung gesteuert wird. Der Wortlaut des Merkmals (9) bezieht sich auf die Zeitpunkte der Übertragung, den Empfang der Pakete und vorbestimmte Zeitfenster jeweils im Plural. Er ist auf eine Änderung einer Vielzahl der Zeitpunkte der Übertragung und die damit bezweckte Änderung der Position einer Vielzahl Empfangszeitpunkte bzw. -fenster gerichtet. Die durch den nicht zeitgerechten Empfang eines Signals ausgelöste Anpassung von Übertragungszeitpunkt und Empfangszeitfenster stellt sicher, dass die nunmehr folgenden Signale innerhalb des Zeitfensters empfangen werden. Die konkrete Ausführung wird in der Beschreibung (Übersetzung S. 52, Zeile 24 bis S. 53, Zeile 24) und den Figurendarstellungen verdeutlicht. Figur 18 zeigt ein Flussdiagramm des am Prozessor (602) auszuführenden Verfahrens. Der obere Teil des Diagramms besteht aus den Schritten (1072 bis 1085) und betrifft die Anpassung des ankommenden Verkehrs, wobei links schrittweise und rechts die ähnlich funktionierende anfängliche Anpassung dargestellt sind. Im Schritt (1073) stellt der Prozessor fest, ob das Paket zu früh oder zu spät im Hinblick auf das entsprechende Zeitfenster empfangen wurde. Wenn das Paket zu früh oder zu spät empfangen wurde, wird im Schritt (1075) oder (1077) das Unterbrechungssignal Rx-INT-X entsprechend verschoben. Mit dieser Verschiebung werden die nachfolgenden Pakete früher oder später aus dem Puffer geholt, verarbeitet und übertragen. Dies wirkt sich auf die relativen Positionen der Empfangszeitpunkte und der Empfangszeitfenster der nachfolgenden Pakete aus. Da der Verkehr nach Verlassen des Vocoders (604) wieder deterministisch ist, und die übrigen noch ausstehenden in Figur 6 der Klagepatentschrift gezeigten Bearbeitungsschritte für jedes Signal dieselbe Zeit in Anspruch nehmen - jedenfalls enthält die Patentbeschreibung keine gegenteiligen Anhaltspunkte -, wird mit der Steuerung der Empfangszeitpunkte und -fenster am Prozessor (602) auch der Zeitpunkt der Übertragung vom Vocoder (604) zu den Zielen des ankommenden Verkehrs beeinflusst. Sofern keine Umstände vorliegen, die eine unterschiedliche Zeitdauer der Übertragung der den Vocoder verlassenden Signale je nach Übertragungsort zur Folge haben, werden die Merkmale (9) des Anspruchs 1 und (18) des Anspruchs 14 auch dadurch erfüllt, dass der Empfangszeitpunkt und das Empfangszeitfenster am Prozessor (602) gesteuert werden: Die Verschiebung der Übertragungszeitpunkte nach hinten vermeidet den Verlust ganzer Sprachpakete (vgl. Figur 12), nur weil sie erst nach dem Zeitpunkt tmin empfangen wurden. Indem stattdessen die Taktung des Vocoders verändert wird, gehen bloß einzelne Sprachabtastwerte verloren. Dadurch verzögert sich zwar geringfügig die Übertragung der Sprachdaten in Richtung des öffentlichen Netzwerkes, was für die Gesprächsqualität jedoch weniger kritisch ist. Das Vorverlegen der Übertragungszeitpunkte vermeidet, dass die vor dem Zeitfenster angekommenen Pakete zu lange zwischengespeichert werden müssen und sich ihre Weiterleitung unnötig verzögert.
Dem Gesagten steht nicht entgegen, dass die Empfangszeitfenster am Festnetz durch dessen vorgegebene Taktung nicht variiert werden können. Dies ändert nichts daran, dass der Übertragungszeitpunkt so gewählt und falls erforderlich verändert werden kann und muss, dass die Sprachsignale entsprechend der Taktung des Zielnetzes dort eingehen. Um dem Rechnung zu tragen, kann - wie bereits erwähnt - auch der Zeitpunkt des Empfangs am Vermittlungssystem so eingestellt werden, dass unter Berücksichtigung der benötigten Zeitspannen für Verarbeitung und Weiterleitung der zeitgerechte Empfang im Zielnetz gewährleitet ist.
Es ist nicht erforderlich, dass der Eingriff in den Übertragungszeitpunkt am äußersten Ende des Vermittlungssystems stattfindet. Auch das Ausführungsbeispiel des Klagepatents sieht nach dem Vocoder noch Bearbeitungsschritte vor, die den auf den deterministischen Takt des Zielnetzes eingestellten Übertragungszeitpunkt jedoch nicht mehr beeinträchtigen, insofern unschädlich sind und deshalb auch nicht der Annahme entgegenstehen, dass der Übertragungszeitpunkt des Vocoders den Übertragungszeitpunkt des Vermittlungssystems an seinem Ausgang repräsentiert.
c)Zutreffend geht das Landgericht im Ansatz davon aus, dass das Klagepatent offen lässt, mit welchen konkreten Bauteilen die Synchronisation verwirklicht wird. Anspruch 1 verlangt lediglich Mittel zur Steuerung von Zeitpunkten, wobei die Mittel im Übrigen rein funktional dahingehend bestimmt sind, dass sie den Empfang innerhalb vorbestimmter Zeitfenster sicherstellen sollen. Nicht beigetreten werden kann jedoch der Ansicht des Landgerichts, der Wortlaut der Merkmale (8) und (9) des Anspruchs 1 „die zweiten Mittel umfassen … Mittel" zur Synchronisation („include“ in der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung) enthalte für die räumlichkörperliche Ausgestaltung der Steuerungsmittel die Vorgabe, sie müssten in der Weise Bestandteil der für die Umwandlung des Verkehrs von deterministisch in nichtdeterministisch, und umgekehrt, erforderlichen zweiten Mittel sein und körperlich in solchen Bauteilen angeordnet werden, die auch der Umwandlung des nichtdeterministischen Verkehrs in deterministischen dienen, wie es im Ausführungsbeispiel auf die SPU (264) zutreffe, die sowohl den Prozessor (602) als auch die adaptive Synchronisationsschaltung (611) enthalte. Damit wird der Sinngehalt der besagten Merkmale in unzulässiger Weise auf das Ausführungsbeispiel reduziert. Weder der maßgebliche englischsprachige Wortlaut der Merkmale (8) und (9) noch derjenige der deutschen Übersetzung gibt diese Beschränkung vor. Die zweiten Mittel werden in den Merkmalsgruppen (7) bis (9) des Anspruchs 1 lediglich nach ihrer Funktion beschrieben; sie besteht nach dem Verständnis des angesprochenen Durchschnittsfachmannes vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen darin, die zeitgerechte Weiterleitung des ankommenden Verkehrs in das Zielnetz sicherzustellen. Aus welchen technischen Gründen es notwendig sein soll, die Synchronisationsmittel ausschließlich in denjenigen Bauteilen vorzusehen, die auch für die Übertragung zuständig sind, zeigen weder das Landgericht noch die Beklagten auf. Die - im Übrigen bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von keinem der Beteiligten vertretene - Auffassung des Landgerichts wäre allenfalls dann richtig, wenn das Klagepatent eine ganz bestimmte konstruktive Lösung unter Schutz stellte, wie die Steuerungsmittel und die für die Übertragung zuständigen Teile der zweiten Mittel konkret umgesetzt werden. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall, denn irgendwelche vorbekannten anderen Lösungen, wie Übertragung und Synchronisation im Einzelnen bewerkstelligt werden sollen, von denen sich das Klagepatent mit den Merkmalen (8) und (9) unterscheiden will, werden in der Klagepatentbeschreibung nicht erörtert. Für die Richtigkeit dieser Auffassung sprechen auch die Ausführungen am Schluss der Patentbeschreibung (Übersetzung S. 88, Zeilen 20 bis 23), die Aufteilung der Funktionalität zwischen den Steuerinstanzen der Zellen, des ECP-Komplexes und der zellularen Digitalvermittlungen lasse sich ändern. Da Gegenstand des Klagepatentes eben keine bestimmte konstruktive Lösung, sondern das Vorsehen der Mittel zur Steuerung des Übertragungszeitpunktes ist, erweitert der genannte Hinweis den durch den Wortlaut des Klagepatentanspruches 1 vorgegebenen Sinngehalt nicht, sondern konkretisiert ihn. Auf der anderen Seite kommt selbstverständlich dem Umstand Bedeutung zu, dass Anspruch 1 neben den ersten Mitteln und den zweiten Mitteln nicht "dritte" Mittel für die Synchronisation vorsieht, sondern die technische Lehre des Klagepatents darin besteht, die Synchronisation einer Untereinheit der zweiten Umwandlungsmittel zuzuweisen, die zu diesem Zweck Mittel zur Steuerung der Übertragungszeitpunkte und zur Positionierung der Empfangszeitfenster umfassen sollen. Der Fachmann sieht darin keinen Zufall in der Anspruchsfassung, sondern begreift die Formulierung als bewussten Hinweis darauf, dass die Synchronisation nicht zu irgendeinem beliebigen Zweck und völlig losgelöst von den übrigen Funktionsabläufen im patentgemäßen Kommunikationssystem erfolgen, sondern "dienend" im Zusammenhang mit der von den zweiten Mitteln zu leistenden Umwandlung des Rufverkehrs von deterministisch in nichtdeterministisch, und umgekehrt, stattfinden soll.
Ähnliches gilt für den Sinngehalt der Merkmalsgruppen (18) und (19) des Verfahrensanspruchs. Anspruch 14 verlangt keine zweiten Mittel für die Umwandlung und Steuerung der Übertragungszeitpunkte am Vermittlungssystem, er fordert aber, dass der Verfahrensschritt des Empfangs der den ankommenden Verkehr führenden Pakete das Steuern von Zeitpunkten der Übertragung vom Vermittlungssystem (Merkmal (18)) und der Verfahrensschritt der Übertragung den abgehenden Verkehr führender Pakete das Steuern von Übertragungszeitpunkten vom Vermittlungssystem (Merkmal (19)) jeweils umfasst. Das bedeutet nicht, dass mit dem Empfang im selben Augenblick bereits die Steuerung des Übertragungszeitpunktes vorgenommen werden muss; konkrete Zeitvorgaben sind im Anspruch 14 nicht enthalten. Anspruch 1 und Anspruch 14 ist aber gemeinsam, dass nicht jede beliebige Form der Synchronisierung genügt, sondern dass gerade und gezielt die genannten Zeitpunkte der Übertragung des ankommenden bzw. abgehenden Rufverkehrs gesteuert werden sollen. Andere Synchronisationsmöglichkeiten, etwa die im Klagepatent in anderem Zusammenhang angesprochene Möglichkeit, die Signale durch Kopieren zu vervielfältigen und deren Übertragung so lange fortzusetzen, bis eines der Signale innerhalb des Zeitfensters empfangen wird, und die übrigen sodann wieder zu verwerfen, wird vom Wortsinn beider geltend gemachten Ansprüche keinesfalls umfasst.
C.
1.
Geht man hiervon aus, hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert dargelegt, dass und auf welchem Wege das angegriffene UMTS-System der Beklagten sämtliche Merkmale der geltend gemachten Ansprüche 1 und 14 wortsinngemäß verwirklicht. Unstreitig ist allerdings, dass die Merkmale (1), (2a), (2b) und (3) bis (6 bb) des Anspruches 1 sowie die Merkmale (10), (11a), (11b) und (12) bis (15b) des Patentanspruches 14 wortsinngemäß verwirklicht werden; insoweit bedarf es keiner vertieften Ausführungen.
2.
Das angegriffene UMTS-Mobilfunknetz verfügt auch über ein Vermittlungssystem im Sinne des Merkmals (2c) bzw. (11c) der Patentansprüche, an das eine Mehrzahl Kommunikationsstrecken angeschlossen ist. Dass ein solches Vermittlungssystem vorhanden ist, ist als solches unstreitig; umstritten ist nur, ob auch das Funktionsteil RNC (Radio Network Controller) zum Vermittlungssystem gehört.
Die folgende auch bereits im vorstehenden Abschnitt I. wiedergegebene Abbildung verdeutlicht die relevanten Zusammenhänge durch einen schematischen Vergleich zwischen den an der Sprachübertragung beteiligten Knoten im UMTS und in dem patentgemäßen Kommunikationssystem. Er zeigt, dass das UMTS einen Knoten mehr aufweist, nämlich die Funknetzwerk-Steuereinrichtung (RNC).
Die Frage, ob das RNC zum patentgemäßen Vermittlungssystem gehört, ist auf der Grundlage der vorstehenden Erläuterungen zur Auslegung des Begriffs „Vermittlungssystem“ zu bejahen. Das Klagepatent lässt es zu, dass das Vermittlungssystem aus mehreren diskreten Bauteilen besteht, die auch räumlich weit voneinander entfernt angeordnet werden können. Entscheidend ist allein, ob das RNC Funktionen ausführt, die das Klagepatent dem Vermittlungssystem zuweist. Unabhängig von den noch zu erörternden Einzelheiten betreffend die Merkmalsgruppen (9) des Anspruchs 1 und (18) des Anspruchs 14 ist die Zugehörigkeit des RNC zum Vermittlungssystem schon deshalb gegeben, weil es über eine Mehrzahl von Kommunikationsstrecken (Iub; Bezugszeichen entsprechen der auf S. 46 der Klageschrift wiedergegebenen Zeichnung) mit den als „Node B“ bezeichneten Dienstknoten verbunden ist und mit zur Übermittlung drahtlosen Rufverkehrs von und zu den Dienstknoten über die Kommunikationsstrecken dient, wobei dieser Verkehr auch wie vom Klagepatent verlangt nichtdeterministisch ist. Bereits diese Funktionen qualifizieren das RNC als Bestandteil des klagepatentgemäßen Vermittlungssystems. Ob es auch die übrigen Funktionen im Zusammenhang mit der Übertragung und der Synchronisierung der Sprachsignale erfüllt, ist für die Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre bedeutungslos, weil das Klagepatent nicht voraus setzt, dass das Vermittlungssystem von einer einzigen auch räumlich körperlich zusammenhängenden Funktionseinheit verkörpert wird, sondern auch aus mehreren separaten Bauteilen bestehen kann. Auch der Umstand, dass das RNC an die Einheit CS-MGW nichtdeterministischen Verkehr überträgt und von ihm auch in abgehender Richtung nichtdeterministischen Verkehr empfängt, hindert nicht, das RNC als Funktionselement des Vermittlungssystems zu betrachten. Auch die im Ausführungsbeispiel in der Klagepatentschrift erörterte Vorrichtung weist ein aus mehreren Funktionsteilen bzw. Bauteilen zusammengesetztes Vermittlungssystem auf, innerhalb dessen der Verkehr nichtdeterministisch ist, nämlich auf der Strecke zwischen den Zellenzusammenschalteinheiten (209) und dem Sprachcodiermodul (220) mit der den Vocoder (604) enthaltenden Sprachverarbeitungseinheit SPU (264), bis zu dem der ankommende Verkehr nichtdeterministisch bleibt und von dem ab der abgehende Verkehr deterministisch weitergeführt wird.
3.
Zur Verwirklichung der Merkmalsgruppe (8) des Patentanspruches 1 und der entsprechenden Merkmalsgruppe (19) des Anspruchs 14 hat die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift (Bl. 67 d.A.) unter Hinweis auf die nachstehend wiedergegebene Fundstelle aus dem „3GPP Release 4“ (Anlage K 14, Release 4, ETSI TS 125 402V4.6.0, S. 23 Abschnitt 7.2, Figur 10; vgl. ebenso Anlage K 15, Release 99, ETSI TS 125402, V3.10.0, S. 20, Figur 10) vorgetragen, dass für den zu den Benutzerendgeräten abgehenden Rufverkehr der Übertragungszeitpunkt der vom in dem Bauteil „CS-MGW“ enthaltenen Vocoder an die durch die Taktung der Mobilfunkendgeräte fest vorgegebenen Zeitfenster im Dienstknoten Node B angepasst werde, indem nämlich bei zu frühem oder zu spätem Empfang des abgehenden Verkehrs der Dienstknoten an das RNC eine Aufforderung übermittelt, die Verwendung des weiteren abgehenden Verkehrs vom RNC zum Dienstknoten zeitlich so anzupassen, dass der weitere abgehende Verkehr im vorbestimmten Zeitfenster am Dienstknoten empfangen wird (vgl. auch Abschnitt 5.2 der zitierten Abschnitte Anlagen K 14 und 15, S. 69 der Klageschrift, Bl. 69 d.A.).
Dem haben die Beklagten lediglich entgegen gehalten (vgl. Berufungserwiderung S. 28, Ziff. 2.3, Bl. 986 d.A.), das RNC sei nicht Bestandteil des klagepatentgemäßen Vermittlungssystems und werde infolge dessen nicht von dem zweiten Mittel umfasst. Dass das unzutreffend ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen in Abschnitt II. Soweit die Beklagten (a. a. O.) darüber hinaus einwenden, eine Steuerung im Sinne der Merkmalsgruppe (8) des Anspruchs 1 und der parallelen Merkmale in Anspruch 14 scheitere technisch schon daran, dass das RNC vom MGW nichtdeterministische Pakete empfängt und weiterleitet, was u.a. impliziere, dass das RNC nicht Übertragungszeitpunkte für diese Pakete vorverlegen könne, bevor es diese vom erzeugenden Bauteil MGW empfangen habe, widerlegt das nicht den durch Dokumente aus dem Standard belegten Vortrag der Klägerin. Auch hier bezieht sich die entsprechende Vorgabe des Klagepatentes darauf, anhand eines ersten nicht zeitgerecht empfangenen Signals den Übertragungszeitpunkt der weiteren folgenden Signale an die Zeitfenster im Dienstknoten anzupassen, und dass dies geschieht, belegen die von der Klägerin in der Klageschrift zitierten Unterlagen nachvollziehbar und einleuchtend. Diesen Vortrag hätten die Beklagten nur dadurch widerlegen können, dass sie unter Berufung auf anderslautende die konkrete Ausgestaltung des angegriffenen UMTS-Mobilfunksystems lautende Dokumente oder eigene diesbezügliche Untersuchungen behaupten, das angegriffene System arbeite an diesem Punkt anders, und diese Arbeitsweise ebenso konkret darlegen, wie es die Klägerin in Bezug auf ihren Standpunkt getan hat.
4.
Nicht lückenlos dargelegt hat die Klägerin jedoch die Verwirklichung der Merkmalsgruppe (9) des Klagepatentanspruches 1 und der Merkmalsgruppe (18) des Klagepatentanspruches 14, die sich mit der Steuerung der Übertragungszeitpunkte für den ankommenden Verkehr vom Vermittlungssystem in Richtung auf die Ziele des ankommenden Verkehrs befassen.
a)
Die Klägerin verortet die zweiten Mittel im Sinne der genannten Merkmalsgruppen ebenfalls im RNC und hat hierzu sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, im UMTS-Standard, nach dem auch das angegriffene Netzwerk der Beklagten arbeitet, heiße es unter Ziffer 4.4 zur Transport Channel Synchronisation (Anlage K 14 ETSI TS 125 402 V4.6.0 Release 4 S. 10; gleichlautend Anlage K 15 ETSI TS 125 402 V3.10.0 Release 99, S. 10):
The Transport Channel Synchronisation mechanism defines synchronisation oft the frame transport between RNC and Node B, considering radio interface tirning.
DL TBS transmission is adjusted to fit receiver by adjusting the DL TBS timing in upper node. UL TBS transmission is adjusted by moving the UL reception window timing internally in upper node.
In deutscher Übersetzung:
Der Transportkanalsynchronisationsmechanismus definiert die Synchronisation des Rahmentransports zwischen RNC und Knoten B unter Berücksichtigung des Funkschnittstellentiming.
DL TBS Übertragung wird passend auf den Empfänger durch Anpassung des DL TBS Timing im oberen Knoten eingestellt. UL TBS Übertragung wird durch Verschieben des UL Empfangsfenstertimings intern in den oberen Knoten eingestellt.
Die Transport Channel Synchronisation nach dem UMTS-Standard betrifft die Datenübertragung zwischen den Node B und den RNC. „Upper Node“ meint dabei die RNC, „DL“ steht für DownLink und beschreibt den abgehenden Verkehr, „UL“ bedeutet UpLink und bezeichnet den ankommenden Verkehr. „TBS“ sind Transport Block Sets.
Die Klägerin leitet aus dem letzten Satz ab, die Zeitpunkte der Übertragung würden vom RNC auf ankommenden Verkehr angepasst, was dem Steuern von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs im Sinne der genannten Merkmale (9) und (18) entspreche. Ferner werde die Anpassung der Übertragung des ankommenden Verkehrs dadurch erreicht, dass die Empfangszeitmomente beim RNC intern verschoben würden; dies diene der Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitpunkten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs, wie es das Klagepatent vorschreibe. Das reicht für eine substantiierte Darlegung der wortsinngemäßen Benutzung der Merkmalsgruppe (9) des Patentanspruches 1 und der Merkmalsgruppe (18) des Patentanspruches 14 nicht aus.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang unschädlich, dass der betreffende Satz inzwischen aus dem Standard gestrichen wurde. Entscheidend ist nicht die Beschreibung in einem Standard, sondern die tatsächliche Ausgestaltung und Arbeitsweise einer Vorrichtung, zu deren Beurteilung der Standard nur herangezogen werden kann, soweit er der tatsächlichen Ausgestaltung der darin beschriebenen Ausführungsform entspricht. Wird der Standard geändert, ist er nur noch dann als Beurteilungsgrundlage geeignet, wenn auch das angegriffene System der Beklagten entsprechend angepasst wurde.
Der in Ziffer 4.4 des UMTS-Standards enthaltene Satz hat aber nicht den ihm von der Klägerin zugeschriebenen Sinngehalt. Er betrifft nur die Steuerung der Empfangsfensterzeiten bei der Übertragung auf der Schnittstelle Iub, ohne einen Zusammenhang zu einer Weiterübertragung vom RNC zum MGW herzustellen.
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, das angegriffene System entspreche tatsächlich dem gestrichenen Satz des Standards, ergibt sich hieraus noch keine Verletzung, wenn man die folgenden von der Klägerin zum Teil selbst vorgetragenen, in jedem Fall aber nicht widerlegten Behauptungen in diesem Zusammenhang mit berücksichtigt. Nach den Ausführungen im vorstehenden Abschnitt II.B. reicht die Steuerung des Übertragungszeitpunktes von einer Station des Vermittlungssystems zu einer nachfolgenden nur dann aus, wenn damit zwangsläufig auch der Zeitpunkt fest steht, zu dem das Vermittlungssystem den ankommenden Rufverkehr nach Umwandlung der Pakete in deterministische Signale in Richtung Rufziel verlässt. In der vorausgehenden Station kann man den Übertragungszeitpunkt nur dann steuern im Sinne der genannten Merkmale, wenn sichergestellt ist, dass durch die dort vorgenommene Steuerung stets auch die zeitfenstergerechte Übertragung zu den Zielen des Rufverkehrs gewährleistet ist. Das ist der Fall, wenn für die auf den Empfang in der zweiten Station des Vermittlungssystems und nachfolgend für die Verarbeitung und Weiterleitung benötigte Zeitspanne stets gleich ist. Zu der Frage, ob das auf das angegriffene UMTS-System zutrifft, hat sich die Klägerin nicht geäußert.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie dazu lediglich behauptet, im RNC würden Empfangszeitfenster für den Empfang der ankommenden Pakete vom Dienstknoten Node B bewegt, und aus dem Aufbau des Systems, der nichtdeterministischen Natur der Sprachpakete zwischen Dienstknoten und RNC, dem häufigen Vorkommen der softhandoff-Situation, der Makrodiversität und der Vielzahl von Schaltelementen zwischen Dienstknoten und RNC ergäben sich Laufzeitunterschiede, die durch das Verschieben des Zeitfensters im RNC ausgeglichen würden; in der Folge müssten notwendig auch die Zeitpunkte der Weiterübertragung gesteuert werden. Das spricht jedoch eher für das Gegenteil, nämlich dafür, dass die nach den genannten Umständen resultierenden Laufzeitunterschiede auch die Weiterübertragung der Sprachpakete vom RNC an das MGW betreffen und ebenfalls schon durch eine Verschiebung der Empfangszeitfenster am RNC ausgeglichen werden müssten. Hierzu hat die Klägerin nur vorgetragen, zum Ausgleich der Laufzeitunterschiede würden die Sprachpakete bis zur Weiterleitung an das MGW aufgehalten, um die richtige Reihenfolge zu erzielen. Dabei verkennt sie jedoch, dass es im Klagepatent nicht um eine Veränderung der Reihenfolge der Sprachpakete geht, sondern dass lediglich die aus der nichtdeterministischen Natur der Sprachpakete folgenden Zeitdifferenzen kompensiert werden sollen, damit sie so in das Zielnetz übertragen werden können, wie es dessen deterministischen Vorgaben entspricht. Das sieht offenbar auch der Privatgutachter der Klägerin so (vgl. Gutachten Professor B., Übersetzung Anlage K 31a, S. 6, 7, 9 und 11 - 13; Tz. 10 - 12, 14 und 19 - 21). Das Vorbringen der Klägerin widerspricht auch ihrer an anderer Stelle aufgestellten und von ihrem Privatgutachten (a.a.O., S. 15, Tz. 25) gestützten Behauptung, die Verbindung des RNC mit dem Vocoder des MGW, die unstreitig nichtdeterministisch ist, sei eine ATM-Verbindung, bei der die Reihenfolge der Pakete bestehen bleibe und nur die nichtdeterministische Natur der Sprachpakete Laufzeitunterschiede hervorrufen könne. Welche dieser beiden einander widersprechenden Behauptungen nun gelten soll, hat die Klägerin nicht klargestellt. Darüber hinaus hat sie sich nicht mit dem Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin zu 2. auseinandergesetzt, zwischen RNC und MGW gebe es keine wechselseitige Rückmeldung, und beide Funktionseinheiten arbeiteten selbständig und unabhängig voneinander, weil insoweit auch RNC und MGW unterschiedlicher Hersteller miteinander kombiniert worden seien. Ebenso wenig hat sie das Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin zu 2. widerlegt, im MGW sei ein Puffer vorhanden, der die Pakete vom RMC aufnehme und Laufzeitunterschiede dadurch ausgleiche, dass der Puffer die Pakete speichere und zum richtigen Zeitpunkt ins Festnetz weiterleite, wobei die Speicherkapazität des Puffers vorher von Hand eingestellt werden müsse und bei sich abzeichnender Kapazitätserschöpfung zuerst die Pakete ohne Sprachinformation und danach die zuletzt angekommenen Pakete ohne Rücksicht auf deren Inhalt aussortiere. Die Klägerin hat diesen Vorgang lediglich als kontrollierte Weitersendung der Signale ins Festnetz im Sinne einer Steuerung des Übertragungszeitpunktes mit zeitlicher Beabstandung bezeichnet. Daraus wird jedoch nicht deutlich, in welcher Weise gerade durch eine Verschiebung des Empfangszeitfensters schon im RMC auf die Weiterübertragung vom MGW in das Zielnetz Einfluss genommen wird.
Es kommt hinzu, dass die Klägerin selbst vorgetragen hat, jedenfalls bei bestimmten von der Streithelferin zu 2. gelieferten RNC- und CS-MGW-Einheiten finde vermutlich auch im MGW eine weitere Synchronisation statt. Das deutet darauf hin, dass für eine zeitfenstergerechte Übertragung des ankommenden Verkehrs zu seinen Zielen neben der Steuerung des Übertragungszeitpunktes im RNC noch eine weitere Steuerung erforderlich ist, während das Klagepatent mit der Merkmalsgruppe (9) seines Anspruches 1 und (18) seines Anspruches 14 nur die Steuerung des Zeitpunktes für die Übertragung aus dem Vermittlungssystem heraus zu den Zielen des ankommenden Rufverkehrs im Auge hat.
Soll die Steuerung des Übertragungszeitpunktes durch ein Verschieben des Empfangszeitfensters bewerkstelligt werden, setzt das Klagepatent eine Koppelung zwischen Empfangszeitfenster und Übertragungszeitpunkt voraus, bei der ein außerhalb des Übertragungszeitfensters empfangenes Signal zunächst zu einer Anpassung des Übertragungszeitpunktes an das Übertragungszeitfenster führt und als Folge dieser Anpassung auch das Empfangszeitfenster angepasst und entsprechend verschoben wird. Sollen die zweiten Mittel im RNC angesiedelt sein und dort durch eine Verschiebung des Empfangszeitfensters für die vom Dienstknoten eingehenden Sprachpakete im Zeitpunkt ihrer Weiterübertragung entweder an das RNC und/oder ihrer Weiterübertragung von dort in das öffentliche Festnetz im Sinne der unter Schutz gestellten technischen Lehre gesteuert werden, müssten folglich im angegriffenen UMTS-System Mittel vorhanden sein, die zunächst den Zeitpunkt der Weiterleitung an das MGW oder das öffentliche Festnetz an entsprechende Übertragungszeitfenster anpassen und diese Übertragung an den RNC signalisieren, der dann als Folge dieser Mitteilung das Empfangszeitfenster für die vom Dienstknoten kommenden Sprachpakete ebenfalls entsprechend anpasst. Dass das angegriffene UMTS-Mobilfunknetz so arbeitet und welche Mittel für die einzelnen Funktionen eingesetzt werden, hat die Klägerin jedoch bis zum Schluss der Berufungsinstanz nicht konkret dargelegt. In diesem Zusammenhang kann die Weiterübertragung der Sprachpakete vom RNC an das MGW die vorbeschriebene automatische Anpassung schon deshalb nicht auslösen, weil der RNC die Sprachsignale nicht deterministisch an das MGW weiterleitet und die von der Merkmalsgruppe (9) vorgeschriebene Synchronisation gerade dazu dient, die Zeitpunkte zum Zwecke der Übertragung an das deterministisch getaktete öffentliche Fernsprechnetz an die dadurch bedingten zeitlichen Vorgaben anzupassen. Was die Weiterübertragung der Sprachsignale vom MGW an das öffentliche Festnetz betrifft, hätte die darlegungsbelastete Klägerin auch insoweit zunächst das auch in diesem Zusammenhang bedeutsame Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin zu 2. widerlegen müssen, es finde keinerlei Rückmeldung an den RNC statt, so dass der Zeitpunkt der Übertragung der Sprachsignale vom MGW an das Festnetz dem RNC nicht mitgeteilt werde und dieser folglich das Zeitfenster für den Empfang der vom Dienstknoten eingehenden Sprachpakete jedenfalls nicht wie vom Klagepatent verlangt ausgelöst durch die Weiterübertragung an das Festnetz verschieben könne.
b)
Das Vorbringen der Klägerin trägt auch nicht die Feststellung, dass eine Synchronisation im Sinne der unter Schutz gestellten technischen Lehre im MGW vor der Weiterübertragung der vom RNC empfangenen Sprachpakete als deterministische Signale in das öffentliche Fernsprechnetz stattfindet. Hierzu reicht es ebenfalls nicht aus, dass die Sprachsignale nach ihrem Empfang vom RNC in einen Puffer zwischengespeichert und erst zu einem späteren den Vorgaben des deterministischen öffentlichen Festnetzes entsprechenden Zeitpunkt weitergeleitet werden. Zwar ist jede Einflussnahme, die den Übertragungszeitpunkt verändert, insbesondere verzögert, auch eine Steuerung des Übertragungszeitpunktes, dies soll jedoch erfindungsgemäß zu dem Zweck geschehen, den Empfang der ankommenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitpunkten der Übertragung sicherzustellen, damit nachfolgende Sprachsignale so ankommen, dass sie unter Berücksichtigung der für die Umwandlung in deterministischen Verkehr weiteren Nachbearbeitungen und die Weiterleitung ins Zielnetz benötigten Zeit rechtzeitig ankommen. Die Zwischenspeicherung von Signalen in einen Puffer und ihre spätere zeitgerechte Weiterleitung in das Festnetz genügt nicht, solange diese Maßnahme keinen Einfluss auf die Empfangszeitfenster nimmt und die Empfangszeiten von denjenigen ihrer Weiterübertragung vollkommen unbeeinflusst bleiben.
Das Stattfinden einer im Klagepatent unter Schutz gestellten Synchronisation im MGW lässt sich auch nicht damit begründen, die Veränderbarkeit seiner Größe mache jedenfalls den im MGW der Streithelferin zu 2. verwendeten Puffer zu zweiten Mitteln, die die erfindungsgemäße Synchronisation vornehmen, und dementsprechend hätten auch Dokumente namhafter Institute und Unternehmen diesen Puffer als Zeitfenster und Steuerung im Sinne des Klageschutzrechtes verstanden. Ob eine Vorrichtung oder ein Teil davon einer patentrechtlich unter Schutz gestellten technischen Lehre entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Rechtsfrage, die der Senat in eigener Verantwortung zu entscheiden hat. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwähnten Unterlagen können zwar fachkundige Äußerungen sein, die der Senat im Rahmen seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, ob sie tatsächlich solche Äußerungen sind und den Senat zu einer anderen Sichtweise veranlasst hätten, hätte sich nur feststellen lassen, wenn die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung diese Dokumente auch vorgelegt hätte. Das hat sie jedoch nicht getan, obwohl ihr nach ihrem eigenen mündlichen Vorbringen die fehlende Aktenkundigkeit bewusst war.
Soweit es um RNC und/oder MGW der Streithelferinnen zu 1. und 3. und/oder solche anderer Hersteller geht, hat die Klägerin keinerlei Sachvortrag dafür geliefert, dass und mit welchen konkreten Mittel dort eine Synchronisation des ankommenden Rufverkehrs bewerkstelligt wird.
c)
Diese Lücken können auch die weiteren von der Klägerin vorgelegten und in der mündlichen Berufungsverhandlung noch in Bezug genommenen Unterlagen nicht ausfüllen.
aa)
Vergeblich beruft sich die Klägerin zum Beleg für eine Steuerung der Übertragungszeitpunkte im Sinne des Merkmals (9) darauf, dass in den von N. C.., N. N. O. und N. S. N. gelieferten RNC und MGW die IPA -Plattform verwendet werde, die unter anderem eine Verkehrsumformung ermöglicht. In dem zugehörigen Trainingsdokument „IPA MGW - Protocols in MSS/MGW“ (Anlage K 38, in auszugsweiser deutscher Übersetzung Anlage K 38a) führt der Hersteller N. N. O. aus, die Verkehrsumformung werde durch das Verzögern (Puffern) von Zellen erzielt, bis sie gemäß den Verkehrsparametern übertragen werden können. Damit lässt sich aber entgegen der Ansicht der Klägerin die Verwirklichung des Merkmals (9) in den RNC beziehungsweise MGW des angegriffenen UMTS-Mobilfunknetzes nicht begründen. Der Klagepatentanspruch 1 sieht in Merkmal (9) vor, dass zur Sicherstellung des Empfangs der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der (Weiter-)Übertragung des empfangenen Verkehrs gerade die Zeitmomente der Übertragung gesteuert werden sollen. Den Ausführungen zur IPA -Plattform lässt sich jedoch nichts zu irgendwelchen Empfangszeitpunkten entnehmen. Insbesondere ergeben sie nicht, dass das Verzögern (Puffern) der Zellen geschieht, um den Empfang der Pakete vor den Übertragungszeitpunkten sicherzustellen. Vielmehr werden die Zellen verzögert (gepuffert), bis sie gemäß den Verkehrsparametern übertragen werden können. Daraus lässt sich allenfalls folgern, dass es feste Übertragungszeitpunkte gibt und die Zellen solange gepuffert werden, bis der Übertragungszeitpunkt gekommen ist. Den in Merkmal (9) aufgestellten Anforderungen an die Synchronisation von Übertragungszeitpunkten entspricht eine solche Vorgehensweise nicht. Dies kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten im Nichtigkeitsverfahren unter Berufung auf die US-Patentschrift eine für sie vorteilhafte andere Auffassung vertreten haben, denn auch das befreit die für den Verletzungtatbestand darlegungspflichtige Klägerin nicht davon, die Übereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre substantiiert darzutun.
Dass auf der in der Berufungsbegründung aufgeführten S. 37 der Begriff „Traffic shaping“ im Sinne einer Steuerung des zeitlichen Ablaufs der Datenübertragung mittels „Verzögerung“ ankommender Daten gebraucht wird (dort S. 36 Ziff. 11.1.3, Abs. 1), führt ebenfalls nicht weiter. Denn auch dieser Sprachgebrauch enthält keine Aussage darüber, ob diese Verzögerung auch den Empfangszeitpunkt beeinflusst.
bb)
Gegen eine patentgemäße Synchronisation beim soft handoff spricht sogar die von der Klägerin vorgelegte Präsentation von A. T. (Anlage K 33). Die Klägerin hat sich auf diese Präsentation berufen, um nachzuweisen, wie Zeitfenster vom RNC genutzt und synchronisiert werden. In der Präsentation wird dazu ausgeführt, das der RNC Rahmen von verschiedenen Node B empfängt. Um jedoch Rahmen mit der gleichen Verbindungsrahmennummer (Connection Frame Number - CFN) von jedem Node B identifizieren zu können, werden nur solche Rahmen berücksichtigt, die innerhalb eines Empfangsfensters für eine bestimmte CFN ankommen. Rahmen, die außerhalb dieses Zeitfensters ankommen, lehnt der RNC ab und versucht, sich mit der Node B wieder zu synchronisieren. Wie diese Synchronisation jedoch im Einzelnen erfolgt, bleibt unklar. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob eine Steuerung der Übertragungszeitpunkte der den ankommenden Verkehr führenden Pakete vom RNC erfolgt, selbst wenn im Ergebnis das Empfangsfenster verschoben werden sollte, um sämtliche Rahmen mit derselben CFN von allen Node B empfangen zu können. Aus der Präsentation von A. T. ergibt sich vielmehr, dass der RNC die Rahmen rechtzeitig empfangen muss, um in der Lage zu sein, sie korrekt zu identifizieren. Ein Bezug zu einer (Weiter-)Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs innerhalb des Vermittlungssystems, wie es der Klagepatentanspruch 1 verlangt, fehlt in der Präsentation.
An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn man den von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (S. 40, Bl. 861 d.A.) oben zitierten weiteren Satz auf S. 25 im vorletzten Absatz 2. Satz berücksichtigt, der in der deutschen Übersetzung lautet:
Wenn der Node B einen bestimmten Kanalrahmen sendet, der außerhalb des RNC-Empfangsfensters liegt, so lehnt der RNC den Rahmen ab und versucht sich mit dem Node B wieder zu synchronisieren.
Auch hieraus ergibt sich nur das, was in den vorstehenden hilfsweisen Ausführungen zu Gunsten der Klägerin als gegeben unterstellt wird, nämlich dass als Folge der Verschiebung des Empfangszeitfensters im RNC auch die Sendezeitpunkte für die Weiterübertragung vom RNC verschoben werden, aber nicht, dass mit dieser Maßnahme auch die zeitfenstergerechte Weiterübermittlung zu den deterministischen Zielen des Rufverkehrs sichergestellt ist und es keiner weiteren Synchronisationsmaßnahmen mehr bedarf.
cc)
Auch die Anlage K 28, die von der Streithelferin zu 1. gelieferte RNC-Einheiten betrifft, besagt nur, dass dort eine Synchronisation stattfindet, ohne dass dies näher spezifiziert wird. Soweit sich die Klägerin für eine Synchronisation des ankommenden Verkehrs nach Merkmal (9) auf das US-Patent der L. E. beruft (Anlage K 34), ist auch das unbehelflich. Es ist weder dargelegt, dass das UMTS-Netzwerk der Beklagten nach diesem Patent arbeitet, insbesondere die RNC des angegriffenen Netzwerkes die Lehre dieses Patents verwirklichen, noch ergibt sich aus der von der Klägerin zitierten Textstelle (Spalte 2 Zeilen 34 - 45 der Anlage K 34), ob die Synchronisation entsprechend den Anforderungen der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 erfolgt.
d)
Die Klägerin war auch nicht deshalb nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast ihrer Verpflichtung zu eingehenderem Sachvortrag enthoben, weil die Beklagten zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführung nicht mehr dargelegt haben. Bei der Abwägung der Substantiierungspflichten beider Parteien kann den Beklagten eine höhere Darlegungslast als den Kläger treffen, wenn und soweit er sich zu Umständen erklärt, die nur ihm, aber nicht dem Beklagten bekannt sind. Der Beklagte kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten sein, dem Kläger Informationen zu einer Erleichterung dessen Beweisführung hinsichtlich des Verletzungstatbestandes zu liefern, wenn und soweit diese Informationen dem beweisbelasteten Kläger nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Bemühungen zugänglich sind und ihre Offenlegung für den Beklagten ohne weiteres möglich und auch zumutbar ist, wobei die Zumutbarkeit an schützenswerten Betriebsgeheimnissen des Beklagten ihre Grenze findet, deren Preisgabe in billiger Weise nicht angesonnen werden kann (vgl. BGH GRUR 2004, 268 - Blasenfreie Gummibahn II; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. Rdnr. 1225 m.w.N.). Dass die Klägerin eine Patentverwertungsgesellschaft und kein einschlägig tätiges Fachunternehmen ist, genügt zur Anwendung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast ebenso wenig wie ihr Vorbringen, sie könne das angegriffene System oder einzelne Komponenten davon nicht selbst erwerben, weil nach der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht damit gerechnet werden könne, dass die Beklagten oder deren Streithelfer die in Rede stehenden Gegenstände ausgerechnet ihrem Prozessgegner zur Verfügung zu stellen. Weshalb es ihr nicht möglich ist, die hier in Rede stehenden Komponenten über einen Testkauf mit Hilfe Dritter zu erwerben und sodann mit Hilfe eines einschlägig tätigen Privatgutachters auf die Übereinstimmung mit der in den Klagepatentansprüchen 1 und 14 unter Schutz gestellten technischen Lehre zu untersuchen, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt; dass eine solche Untersuchung kostenintensiv und aufwendig ist, ist ebenfalls kein Grund dafür, die Darlegungslast auf die Beklagten überzuleiten.
Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Entscheidung der Fragen mehr, ob die Klägerin hinsichtlich sämtlicher geltend gemachten Ansprüche nach § 30 PatG aktivlegitimiert ist oder die Rechte aus dem Klagepatent mit Blick auf die in Abschnitt I erwähnten lizenzvertraglichen Vereinbarungen nebst Ergänzungen erschöpft sind.
D.
Da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO). Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache weder entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch solche auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordern.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 09.08.2012
Az: I-2 U 16/11
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