Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. August 1995
Aktenzeichen: 6 U 10/95
(OLG Köln: Urteil v. 18.08.1995, Az.: 6 U 10/95)
1. Die Bezeichnung ,Infrarot-Sauna" für eine Wärmekabine, in der die Haut mittels direkter Bestrahlung durch Infrarot-Geräte bei Temperaturen von maximal 65 C zum Schwitzen angeregt wird, ist irreführend. Der Verkehr versteht unter ,Sauna" ein Heißluftraumbad mit Temperaturen von 70 C bis 95 C.
2. Die Werbeaussage ,Die beste Sauna-Alternative für Ihre Gesundheit" verstößt als pauschal herabsetzende Bezugnahme auf die herkömmlichen Sauna-Systeme, insbesondere auf das typischerweise als ,Sauna" bezeichnete Heißluftbad, gegen § 1 UWG.
3. Verspricht der Anbieter einer ,Infrarot-Sauna" in seiner Werbung ,positive Wirkung bei Zellulitis, Schuppenflechte und vielen anderen Hautproblemen", ,Schmerzlinderung und Besserung bei Arthritis, Muskelschmerzen, Verspannung, Zerrungen und Rückenschmerzen" sowie ,bessere Wundheilung und geringere Narbenbildung", erweckt er hierdurch fälschlicherweise den Eindruck, daß hinsichtlich der angesprochenen Probleme und Leiden ein sicherer Behandlungserfolg bei Einsatz der ,InfrarotSauna" eintreten werde.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. November 1994 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 353/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 60.267,50 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Hauptsache sowie in Höhe von 9.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Prozeßkosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten. Beschwer der Beklagten: 60.267,50 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verein, zu dessen
satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Wettbewerbsverstöße - ggf.
unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - zu bekämpfen. Dem
Kläger gehören sämtliche Industrie- und Handelskammern des
Bundesgebietes sowie Handwerkskammern, der Bundesfachverband
Saunabau Wiesbaden und der Deutsche Saunabund e.V. Bielefeld als
Mitglieder an.
Die Beklagte bietet mit einem Prospekt ein als "INFRAROT-SAUNA"
bezeichnetes Produkt an. Hierbei handelt es sich um eine
Wärmekabine, die je nach Bauweise Platz für zwei bis vier Personen
bietet und in der durch direkte Bestrahlungswärme
(Infrarot-Tiefenwärme) Temperaturen von maximal 65° C erzielt
werden können.
In dem Prospekt lautet es u.a.: "Infrarot-Sauna. Die beste
Sauna-Alternative für Ihre Gesundheit".
Unter der Óberschrift "Zusätzliche Vorteile der H.M.
Infrarot-Sauna für Ihre Gesundheit:" ist in dem Prospekt
ausgeführt: "Tiefenreinigung der Haut. Positive Wirkung bei
Zellulitis, Schuppenflechte und vielen anderen Hautproblemen.",
"Durch Tiefenwärme positiver Einfluß auf das Muskelsystem.
Schmerzlinderung und Besserung bei Arthritis, Muskelschmerzen,
Verspannung, Zerrungen und Rückenschmerzen." und "Bessere
Wundheilung und geringere Narbenbildung. Verbessert und stärkt
Hautelastizität und Hautstruktur".
Wegen der näheren Ausgestaltung dieses Prospektes wird auf die
Ablichtungen im Klageantrag dieses Urteils Bezug genommen.
Der Vertrieb des Produktes und die Gestaltung, Herstellung und
das Layout des streitgegenständlichen Werbeprospekts werden in ganz
Europa zentral von der Europäischen Zentrale der Firma H.M. in den
Niederlanden gesteuert. Einheitliche Werbetexte werden jeweils in
die Landessprache übersetzt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 2. März 1994 die Beklagte
abgemahnt und die Verwendung der Bezeichnung "Infrarot-Sauna" sowie
mehrere in dem Prospekt wiedergegebene Werbeaussagen als
wettbewerbswidrig beanstandet. Mit Schreiben vom 15. März 1994 hat
die Beklagte die geforderte Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgelehnt.
Der Kläger hat behauptet, die angesprochenen Verbraucher
verbänden mit dem Begriff "Sauna" eine Kabine, in der nach
entsprechend langer Aufheizzeit eine Badetemperatur erreicht werde,
die mindestens 80, 90 und bis zu 110° C erreiche. Ferner erwarte
der Verkehr, daß in der Sauna-Kabine beim Saunavorgang nur eine
geringe Luftfeuchtigkeit erzielt werde und daß die Sauna über eine
Vorrichtung für den sogenannten Aufguß verfüge, um über Steinen,
die erhitzt würden, einen Dampfausstoß zu erzeugen.
Da die von der Beklagten beworbene Wärmekabine diese
Eigenschaften nicht erfülle, würden die angesprochenen
Verkehrskreise darüber getäuscht, daß die von der Beklagten
angebotene Wärmekabine nach einem gänzlich anderen Verfahren
arbeite.
Eine Täuschung werde auch nicht durch den Zusatz "Infrarot"
ausgeräumt. Der Verbraucher erkenne hierbei nicht, daß der Betrieb
der Wärmekabine mit Infrarot-Lampen nicht dazu führe, daß die
Temperatur in der Wärmekabine auf eine Sauna-Temperatur zu erhöhen
und dort zu halten sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die weiteren
beanstandeten - im Klageantrag wiedergegebenen - Aussagen seien
gesundheitsbezogen und würden wegen ihrer Pauschalität gegen §§ 1,
3 UWG und § 3 HWG verstoßen. Die Ankündigung "Die beste
Sauna-Alternative für Ihre Gesundheit" stelle darüber hinaus einen
gemäß § 1 UWG unzulässigen Systemvergleich dar. Der
Zahlungsanspruch sei als Aufwendungsersatz gerechtfertigt.
Der Kläger hat beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines
vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von
500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis
zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,
in der an den Endverbraucher
gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben,
1. eine Wärmekabine als
"Infrarot-Sauna" anzukün-
digen:
2. für eine Wärmekabine
anzukündigen
a) "Gesund und fit mit H.M."
b) "Infrarot-Sauna
Die beste Sauna-Alternative für Ihre
Gesund-
heit"
c) "Zusätzliche Vorteile der H.M.
Infra-
rot-Sauna für Ihre Gesundheit:
- Tiefenreinigung der Haut.
Positive Wirkung bei Zellulitis,
Schuppen-
flechte und vielen anderen
Hautproblemen.
- Durch Tiefenwärme positiver Einfluß
auf das
Muskelsystem. Schmerzlinderung und
Besserung
bei Arthritis, Muskelschmerzen,
Verspannung,
Zerrungen und Rückenschmerzen.
- Bessere Wundheilung und geringere
Narbenbil-
dung. Verbessert und stärkt
Hautelastizität
und Hautstruktur."
d) "Warum Infrarot-Tiefenwärme"
Gesund
- Stärkt den Kreislauf
- Lindert Schmerzen
- Unterstützt Heilungsprozesse":
II.
Die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger 267,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.07.1994 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der deutsche Verbraucher verbinde mit dem
Begriff "Sauna" nicht eine bestimmte Technik, sondern allgemein die
Vorstellung von einem Raum, der - auf welche Art auch immer - so
stark erhitzt werde, daß die darin befindlichen Menschen zu
schwitzen beginnen. Für den Verbraucher käme es nur auf das
Ergebnis, nämlich eine so starke Schweißproduktion an, daß
Hautunreinheiten u.ä. ausgeschwemmt würden, der Körper allgemein
Wasser verlöre und in Kombination mit einer raschen Abkühlung nach
dem Saunagang eine gewisse "Abhärtung" erzielt werde.
Der Verbraucher mache sich hingegen keine konkreten
Vorstellungen über die in der Sauna herrschende Temperatur, den
genauen Grad der relativen Luftfeuchte sowie über die Frage, ob der
Schwitzvorgang durch eine direkte Bestrahlungswärme oder durch eine
indirekte Erhitzung der Luft hervorgerufen werde.
Darüber hinaus behaupte sie gerade nicht, eine herkömmliche
Sauna zu vertreiben. Dies ergebe sich zum einen aus der Bezeichnung
"Infrarot-Sauna" und zum anderen aus zahlreichen Hinweisen in der
beanstandeten Werbung. So bewerbe sie ihr Produkt gerade als
"Sauna-Alternative".
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es sei als eine gegen
Art. 30 EWG-Vertrag verstoßende Maßnahme anzusehen, wenn ihr
Produkt, das in der Europäischen Gemeinschaft unter der Bezeichnung
"Infrarot-Sauna" vertrieben werde, diese Bezeichnung in Deutschland
nicht tragen dürfe.
Hierzu hat die Beklagte rein vorsorglich die Vorlage im Wege der
Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177
EWG-Vertrag beantragt.
Sie hat ferner die Ansicht vertreten, auch die übrigen
Werbeaussagen seien zulässig; insbesondere läge kein Verstoß gegen
die Vorschriften des HWG vor. In der Aussage "Die beste
Sauna-Alternative" sei kein unzulässiger Systemvergleich zu
sehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen
Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Durch Urteil vom 22. November 1994 hat das Landgericht Köln der
Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es im
wesentlichen ausgeführt, die Verwendung des Begriffs
"Infrarot-Sauna" sei irreführend, so daß der Anspruch aus §§ 3, 13
Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet sei. Der Klageantrag zu 2. b) sei aus §
1 UWG begründet, da die Ankündigung "Infrarot-Sauna - Die beste
Sauna-Alternative für Ihre Gesundheit" einen unzulässigen
Werbevergleich darstelle. Der Unterlassungsanspruch gemäß Ziffer 2.
c) sei aus § 3 Ziff. 2 a HWG begründet, da die angegriffenen
gesundheitsbezogenen Aussagen eine konkrete Besserung oder
konkreten Erfolg bei jedem Anwender suggerierten. Die weitergehende
Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf
die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 103 ff.
d.A.) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 14.12.1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte
mit einem am 12.01.1995 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung mit einem am 22.02.1995
bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet und mit Schriftsatz
vom selben Tage gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt.
Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages hat die Klägerin
keinen Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli
1995 hat der Senat durch Beschluß der Beklagten Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einreichung
der Berufungsbegründung bewilligt.
In der Sache wiederholt und vertieft die Beklagte ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
Hinsichtlich des Klageantrags zu I. 1. vertritt sie die Ansicht,
die Bezeichnung "Infrarot-Sauna" sei nicht geeignet, die
angesprochenen Verkehrskreise über die Art und Wirkungsweise des so
beworbenen Produktes zu täuschen.
Hierzu behauptet sie, der Begriff "Sauna" sei lediglich ein
Oberbegriff, der keine Aussage bzw. Erwartung über die
Voraussetzungen an ein derartiges Produkt treffe. Es handele sich
vielmehr lediglich um eine reine Gattungsbezeichnung für ein
"Heißluftraumbad".
Der Verkehr setzte den Begriff "Sauna" nicht mit einer
"finnischen Sauna" gleich; für ihn gehe es bei einer "Sauna"
lediglich um die Anwendung von Wärme als Mittel zum Zwecke der
Schweißerzeugung.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, zu einer
wettbewerbsrelevanten Fehlvorstellung könne es bei dem Verbraucher
nicht kommen, weil - entgegen der Auffassung des Landgerichts - das
Ziel des Saunabesuchs nicht nur durch hohe Temperaturen und
eventuelle Dampfstöße erreicht werden könne, sondern weil das Ziel
des Saunabesuchs - die Erzielung eines gewissen Wohlbefindens sowie
gewisser gesundheitlicher Ergebnisse - auch bei ihrem Produkt zu
erreichen sei. Soweit es auf das Mittel zur Erreichung dieses
Zieles ankäme, werde der Verkehr eindeutig auf die andere
Wirkungsweise - den Einsatz von Infrarot-Energie - hingewiesen.
Ferner vertritt die Beklagte die Ansicht, das vom Kläger
angestrebte Verbot verstoße gegen die Bestimmung des Art. 30
EWG-Vertrag. Es handele sich um eine "Maßnahme gleicher Wirkung wie
eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung", da die Anwendung des § 3
UWG die Durchführung grenzüberschreitender Werbekampagnen und
grenzüberschreitenden Warenverkehrs der europaweit werbenden und
das Produkt vertreibenden Beklagten nachteilig beeinflusse.
Schließlich sei nicht allein der deutsche Verbraucher
(flüchtiger Verbraucher) maßgeblich; vielmehr sei eine irreführende
Werbung ausgeschlossen, da auf das Leitbild des aufgeklärten
europäischen Verbrauchers abzustellen sei.
Sie behauptet, in keinem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
Union, in denen das System einer "Infrarot-Sauna" beworben und
vertrieben werde, bestehe eine Irreführungsgefahr für die
angesprochenen Verbraucherkreise. Bislang sei auch kein
Wettbewerbsverstoß von einem Gericht eines der Mitgliedsstaaten der
EU angenommen worden.
Die Beklagte regt unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches
Vorbringen an, die Sache vorab dem Europäischen Gerichtshof gemäß
Art. 177 EWG-Vertrag zur Entscheidung vorzulegen, da ein nach
nationalem Recht auf der Grundlage des § 3 UWG ausgesprochenes
Werbeverbot die Verkehrsfähigkeit des Produktes selber in nicht
gemeinschaftskonformer Weise beeinträchtige.
Zu der Werbeaussage "Infrarot-Sauna - Die beste Alternative für
Ihre Gesundheit" vertritt die Beklagte die Auffassung, hierin sei
kein irreführender Systemvergleich oder eine pauschale Herabsetzung
der Heißluftsauna zu sehen. Vielmehr bedeute diese Aussage, daß das
beworbene Produkt die beste von mehreren gegebenen Alternativen zu
einer Heißluftsauna sei, ohne daß dabei etwas über die
Heißluftsauna ausgesagt werde.
Hinsichtlich der weiteren Werbeaussagen (Klageantrag zu I. 2.
c)) vertritt sie die Ansicht, daß diese Aussagen nicht unter § 3
HWG fielen. Der in der Werbung gegebene Hinweis auf "zusätzliche
Vorteile für die Gesundheit" der Verbraucher beschreibe lediglich
Vorteile bei Anwendung der Tiefenwirkung von Infrarot-Energie. Es
handele sich dabei nicht um die Anpreisung mit Sicherheit zu
erwartender positiver Wirkung im Sinne des § 3 HWG, sondern nur um
die schwächste Form denkbarer Wirkungsbeschreibungen.
Sie behauptet hierzu, die positiven Wirkungen von
Infrarot-Energie auf den menschlichen Körper seien zudem
medizinisch erwiesen.
Sie meint, durch die Aussagen "Tiefenreinigung der Haut",
"Positiver Einfluß auf das Muskelsystem" und "Verbesserung und
Stärkung von Hautelastizität und Hautstruktur" würden keine
bestimmten Heilerfolge versprochen, so daß das HWG nicht anwendbar
sei. Auch diese Werbeaussagen seien größtmöglich abgeschwächt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der
Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21. Februar
1995 und den Schriftsatz vom 2. Juni 1995 nebst Anlage
verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil der 31. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 22. November 1994 - 31 O 353/94 - teilweise
abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
hilfsweise ihr nachzulassen, etwaig
erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft
eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu
leisten.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und
behauptet, der Verkehr beziehe den Begriff "Sauna" nicht nur auf
eine gezielte ganzheitliche Anwendung von Wärme auf den Körper zum
Zwecke des Schwitzens. Entscheidend sei vielmehr auch der Raum, in
dem sich heiße Luft befinde, die auf indirekte Weise erhitzt werde.
Nach der Verkehrsvorstellung sei "Sauna" demgemäß ein "Bad in
Heißluft", wobei Temperaturen von mindestens 90° C erreichbar sein
müßten. Darüber hinaus erwarte der Verkehr, daß in einer Sauna
regelmäßig ein Aufguß möglich sei, bei dem die Luft durch
Verdampfen einer kleinen Wassermenge auf den heißen Ofensteinen
angefeuchtet werde.
Diese für eine Sauna typischen Eigenschaften erfülle die von der
Beklagten beworbene Wärmekabine nicht. Vielmehr basiere bei dieser
die Wärmeerzeugung auf einer direkten Bestrahlung durch
Infrarot-Energie, so daß die Schwitzwirkung nicht wie bei einer
Sauna durch Heißluft erzielt werde. Bei einer derartigen Wirkung
werde der Verkehr eher an ein medizinisches Gerät erinnert als an
eine Sauna.
Der Kläger vertritt die Ansicht, allein der Zusatz "Infrarot"
reiche nicht aus, um die tatsächliche Wirkungsweise der Wärmekabine
der Beklagten zu beschreiben. Insbesondere könne diesem Begriff
nicht entnommen werden, daß die Wärmekabine mit einer direkten
Bestrahlung funktioniere.
Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot verstoße auch nicht
gegen Art. 30 EWG-Vertrag. Hierbei handele es sich nämlich nicht um
eine produktbezogene Vermarktungsregelung, sondern um eine reine
Verkaufsmodalität, die von Art. 30 EWG-Vertrag nicht umfaßt sei.
Selbst wenn das Verbot als Maßnahme unter Art. 30 UWG-Vertrag
fallen würde, sei dieses gerechtfertigt, da der lautere
Handelsverkehr betroffen und das Gebot der Verhältnismäßigkeit
beachtet worden sei.
Zu der Werbeaussage "Die beste Sauna-Alternative für Ihre
Gesundheit" vertritt der Kläger die Auffassung, hierdurch werde der
Verbraucher über die Wirkungsweise der Wärmekabine zum einen in die
Irre geführt; zum anderen stelle diese Aussage eine unzulässige
pauschale Anwertung der herkömmlichen Sauna-Formen dar.
Die im Klageantrag zu Ziffer 2. c) wiedergegebenen Aussagen
seien gemäß § 3 Abs. 2 a HWG zu untersagen. Diese Aussagen würden
vom Verbraucher im Kontext zu den weiteren unter den jeweiligen
Oberpunkten genannten Wirkungsweisen als einheitliche Aussagen
verstanden; damit unterfielen sie dem Anwendungsbereich des
Heilmittelwerbegesetzes. Durch diese Aussagen würde
fälschlicherweise der Eindruck erweckt, daß ein Erfolg mit
Sicherheit erwartet werden könne. Dies ergebe sich insbesondere aus
dem vorangestellten Hinweis "Zusätzliche Vorteile für Ihre
Gesundheit".
Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers in der
Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 24.
April 1995 nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, nachdem ihr auf ihren
Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch
Senatsbeschluß vom 14. Juli 1995 bewilligt worden ist. Die Berufung
hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die Klage zulässig und -
soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - begründet
ist.
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist die
Prozeßführungsbefugnis des Klägers gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
gegeben. Daß der Kläger über eine hinreichende Ausstattung im Sinne
des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zur tatsächlichen Wahrnehmung seiner
satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen
verfügt, ist zwischen den Parteien nicht streitig und zudem dem
Senat aus einer Vielzahl von Prozessen bekannt.
Weiterhin setzt die Prozeßführungsbefugnis rechtsfähiger
Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen voraus, daß ihnen
eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder
gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben
Markt vertreiben. Soweit dies die Beklagte erstinstanzlich
bestritten hat, hat der Kläger - insoweit nicht von der Beklagten
widersprochen - vorgetragen, daß zu seinen Mitgliedern der
Berufsfachverband Saunabau Wiesbaden sowie der Deutsche Saunabund
e.V. Bielefeld gehören.
Darüber hinaus genügt es entsprechend dem Gesetzeszweck, wenn
dem Wettbewerbsverein Industrie- und Handelskammern oder
Handwerkskammern angehören, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG selbst
zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art
prozeßführungsbefugt wären (BGH ZIP 1995, 152 ff.). Dies ist beim
Kläger der Fall, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Prozessen
bekannt ist, denn ihm gehören alle Industrie- und Handelskammern,
der Deutsche Handwerkskammertag und zahlreiche Handwerkskammern
an.
Die Klage ist auch - soweit über sie in der Berufungsinstanz zu
befinden ist - begründet.
Der Klageantrag zu I. 1., der darauf gerichtet ist, der
Beklagten zu verbieten, eine Wärmekabine als "INFRAROT-SAUNA" in
der konkreten Form - wie im erstinstanzlichen Klageantrag in diesem
Urteil in Fotokopie wiedergegeben - anzukündigen, ist aus §§ 3, 13
Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß diese Werbung der
Beklagten nicht die besondere Wirkungsweise des so beworbenen
Produktes offenbart. Durch die Verwendung des Begriffes "Sauna"
wird dem Verbraucher suggeriert, daß es sich bei dem auf diese
Weise angepriesenen Produkt um ein Heißluftbad handelt, in dem der
Körper indirekt durch eine Erhitzung der Luft zum Schwitzen
gebracht wird. Dies ist bei der angepriesenen Wärmekabine nicht der
Fall.
Entgegen der Annahme der Beklagten heißt das aus dem finnischen
übernommene Wort "Sauna" übersetzt nicht "Schwitzstube" sondern
"Bad" (vgl. Meyers Großes Universallexikon, Mannheim 1984,
Stichwort Sauna). Zur Unterscheidung von anderen Bädern wie z.B.
dem "Dampfbad", in dem Schwitzbäder in mit Wasserdampf gesättigter
Luft genommen werden, wobei Temperaturen von 35 bis 60° C erreicht
werden (Meyers Großes Universallexikon a.a.O.), hat sich im
deutschen Sprachgebrauch das Wort "Sauna" für ein Heißluftbad
durchgesetzt. Dies entspricht auch dem finnischen Ursprung eines
Saunabades. Sauna ist demnach ein "Heißluftraumbad mit einer
Temperatur von 70 bis 95° C und sehr geringer relativer
Luftfeuchtigkeit ... Die Heizung erfolgt durch den Sauna-Ofen"
(vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 18. Aufl., 19. Band 1992, Stichwort
Sauna). Dem steht auch nicht die von der Beklagten zitierte
Definition des Begriffs Sauna als ein "mit Holz ausgekleideter Raum
..., in dem trockene Hitze herrscht und von Zeit zu Zeit Wasser zum
Verdampfen gebracht wird" (Duden, Band 5 Fremdwörterbuch)
entgegen.
Diese Definitionen entsprechen auch den
Verbrauchervorstellungen. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen
bei dem Begriff "Sauna" davon aus, daß es sich um einen mit Holz
ausgekleideten Raum handelt, der mit aufsteigenden Holzbänken
ausgestattet ist, auf denen die Benutzer sitzen oder liegen können,
in dem sich weiterhin ein Ofen befindet, der sehr hohe
Lufttemperaturen zwischen 70 und 100° C erzeugt und der die
Möglichkeit eines Aufgusses aufweist. Diese Aufgußmöglichkeit
besteht nach der Verbrauchervorstellung darin, daß Steine auf einem
Ofen besonders erhitzt werden, die mit geringen Mengen Wasser und
ggf. mit weiteren als Zusätzen beigegebenen Essenzen (z.B. auch
Eukalyptus) begossen werden können.
Nach den Vorstellungen der angesprochenen Verbraucher besteht
die Wirkung einer Sauna gerade darin, daß der Körper auf indirekte
Weise in der (durch einen Ofen) erhitzten trockenen Luft zum
Schwitzen angeregt wird. Der Aufguß dient nach der
Verbrauchervorstellung dazu, durch stoßweise Anreicherung der
heißen Luft durch Feuchtigkeit die Schweißerzeugung anzuregen.
Diese für den Verbraucher entscheidenden und von ihm erwarteten
Merkmale erfüllt das Produkt der Beklagten nicht, da in der von ihr
beworbenen, als "Infrarot-Sauna" bezeichneten Wärmekabine nicht der
gesamte Raum und die Luft besonders aufgeheizt werden, um die in
der Kabine befindlichen Menschen zum Schwitzen zu bringen. Vielmehr
basiert bei diesem Produkt die Wärmeerzeugung auf einer direkten
Bestrahlung durch Infrarot-Energie, so daß die Schwitzwirkung nicht
wie bei einer Sauna durch Heißluft erzielt wird, sondern durch die
direkte Bestrahlung.
Bei einer derartigen Wärmewirkung denkt der angesprochene
Verbraucher jedoch nicht an eine Sauna; vielmehr wird er bei einer
solchen Wärmekabine an ein medizinisches Gerät erinnert, da er
Infrarot-Bestrahlungen aus der medizinischen Anwendung oder zur
Vorbereitung medizinischer Massagen kennt.
Die tatsächlich von dem Produkt der Beklagten erzielte
Wirkungsweise bleibt dem Verkehr bei der streitgegenständlichen
Werbung schon wegen der Bezeichnung "Sauna" verborgen. Es geht aus
der Werbung der Beklagten nicht hervor, daß in der abgebildeten
Holzkabine der menschliche Körper direkt bestrahlt wird. Bei der
landläufig bekannten Anwendungsweise von Infrarot-Strahlung gerade
im medizinischen Bereich bedarf es keines umschlossenen Raumes, um
sich dieser Strahlung auszusetzen.
Die Irreführung der Verbraucher, die schon durch die Verwendung
des Begriffs "Sauna" hervorgerufen wird, wird durch die konkrete
gestalterische Aufmachung der streitgegenständlichen Werbung
verstärkt. Die Abbildungen eines Mannes und einer Frau, die -
jeweils mit einem Badetuch bekleidet - sich vor oder in einer
Holzkabine befinden, sind typisch für die Darstellung eines
Heißluftbades, wie sie in Prospekten von Hotels oder Schwimmbädern
zu finden sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht darauf
an, wie die Aussagen in der streitgegenständlichen Werbung nach
ihrer Ansicht verstanden werden sollte, sondern wie der Wortlaut
und die äußeren Umstände sich dem Betrachter erschließen und wie
sie vom Verbraucher verstanden werden (BGHZ 13, 244, 253 -
"Cupresa/Kunstseide"). Die äußeren Umstände des Werbetextes und des
Layouts der Werbung zeigen durch die schlagwortartige
Herausstellung des Wortbestandteils "Sauna" und der Bildinhalte
nicht die gravierenden Unterschiede zwischen einem Heißluftbad und
der Infrarot-Wärmekabine der Beklagten auf.
Die Voranstellung des Wortes "Infrarot" vor dem Begriff "Sauna"
stellt keine hinreichende Aufklärung dar, die die dargestellte
Irreführung der Verbraucher entfallen läßt. Insbesondere wird der
Verkehr aus dem ihm bekannten Anwendungsbereich der
Infrarot-Energie für den vorliegenden Fall nicht ableiten, daß in
der beworbenen Wärmekabine lediglich eine direkte Bestrahlung des
Körpers erfolgt. Vielmehr wird er annehmen, daß es der Beklagten
gelungen sei, eine herkömmliche, auf der Basis der Erhitzung der
Luft indirekt arbeitende Sauna zu entwickeln, deren Beheizung durch
den Einsatz von Infrarot-Wärmetechnik erfolgt, oder daß es sich um
eine herkömmliche Heißluft-Sauna handelt, bei der zusätzlich
Infrarotstrahlen angebracht sind.
Diese Sichtweise der Verbraucher wird dadurch verstärkt, daß in
dem Werbeprospekt nicht darüber aufgeklärt wird, daß der
"Schwitzvorgang" durch eine direkte Bestrahlung erzielt wird. Auch
durch die Auslobung "Infrarot-Tiefenwärme" läßt sich für den
Verkehr nicht in nachvollziehbarer Weise herleiten, daß diese
Tiefenwärme allein auf eine direkte Bestrahlung zurückzuführen
ist.
Die somit hervorgerufene Fehlvorstellung über die Wirkungsweise
der Wärmekabine ist auch im Sinne des § 3 UWG relevant, denn sie
ist geeignet, den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung irgendwie
zu beeinflussen. Der Verbraucher, der sich für eine Sauna
interessiert, will regelmäßig nicht eine Wärmekabine erwerben, die
lediglich auf einer direkten Bestrahlung durch Infrarot-Energie
basiert. Für den Verbraucher kommt es - entgegen der Ansicht der
Beklagten - nicht darauf an, ob er mit dem beworbenen Produkt
vergleichbare gesundheitliche Ergebnisse erzielen könnte; vielmehr
will er eine Sauna mit der Wirkung eines Heißluftbades
erwerben.
Die Irreführung und deren wettbewerbliche Relevanz kann der
Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen
zählen - in Óbereinstimmung mit der Kammer des Landgerichts - aus
eigener Sachkunde und Lebenserfahrung beurteilen, zumal sich die
beanstandete Werbung an die Allgemeinheit richtet und die
Beurteilung der Irreführung keine besonderen Fachkenntnisse
voraussetzt. Insoweit braucht der angebotene Beweis durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens nicht erhoben zu werden.
Dem Unterlassungsverlangen des Klägers aus § 3 UWG, die
Wärmekabine als "Infrarot-Sauna" in der konkreten Form zu bewerben,
steht nicht Art. 30 EWG-Vertrag entgegen.
Es ist schon fraglich, ob das in Rede stehende Verbot eine
Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 30 EWG-Vertrag
darstellt. Die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte
Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus
anderen Mitgliedsstaaten ist nicht geeignet, den Handel zwischen
den Mitgliedsstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder
potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle
betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im
Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen
Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten
rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren (EuGH, NJW
1994, 121 - "Keck und Mithouard"). Es spricht vieles dafür, daß es
sich bei dem Unterlassungsverbot lediglich um eine
Verkaufsmodalität im Sinne dieser Rechtsprechung des EuGH handelt,
da die Beklagte die von ihr beworbene Wärmekabine grundsätzlich
vertreiben darf, ihr lediglich die Verwendung der Bezeichnung
"Infrarot-Sauna" untersagt werden soll.
Es kann aber dahinstehen, ob § 3 UWG und sein Regelungsgehalt im
Verhältnis zu Art. 30 EWG-Vertrag nicht anwendbar ist, da hier im
Rahmen der Auslegung ein sich möglicherweise ergebendes
Handelshemmnis jedenfalls hinzunehmen ist; denn es wäre jedenfalls
notwendig, um den zwingenden Erfordernissen der Lauterkeit des
Handelsverkehrs und insbesondere des Verbraucherschutzes gerecht zu
werden.
Grundsätzlich sind diejenigen nationalen Regelungen verboten,
die adäquat verursachende, beschränkende Wirkung auf den freien
Warenverkehr haben und nicht durch zwingende Erfordernisse
gerechtfertigt sind, die im Allgemeininteresse liegen und den
Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehen (EuGH Rs 1220/78
Slg. 1979, 649 - "Cassis de Dijon"; EuGH NJW 1994, 121 - "Keck u.
Mithouard"). Der Beklagten soll - wie dargelegt - nicht verboten
werden, überhaupt für die von ihr europaweit vertriebene
Wärmekabine in der Bundesrepublik Deutschland zu werben; ihr soll
lediglich die Werbung mit dem Begriff "Infrarot-Sauna" untersagt
werden. Eine Rechtfertigung eines derartigen Verbots liegt dann
vor, wenn der lautere Handelsverkehr betroffen ist und insbesondere
eine Irreführungsgefahr für die Verbraucher gegeben ist. Bei der
bereits festgestellten Irreführung der Verbraucher über die
Eigenschaften der beworbenen Ware durch Verwendung des Begriffs
"Infrarot-Sauna" handelt es sich um ein im allgemeinen Interesse
liegendes Ziel, das den Erfordernissen eines freien Handelsverkehrs
vorgeht (vgl. EuGH GRUR Int. 1991, 215, 216 - "Pall/Dahlhausen").
Diese Irreführungsgefahr kann auch nicht durch andere Maßnahmen
ausgeräumt werden, da der Zusatz "Infrarot" nicht ausreicht, um die
tatsächliche Wirkungsweise der Wärmekabine zu beschreiben. Eine
Irreführung der Verbraucher kann nur dann vermieden werden, wenn
die beworbene Wärmekabine nicht mit dem Begriff "Sauna" bezeichnet
wird. Damit ist das Verbot der streitgegenständlichen Bezeichnung
in der konkreten Form der Werbebroschüre das einzige Mittel zur
Erreichung des Ziels, die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu
schützen und eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden. Das
Erfordernis eines freien Warenverkehrs tritt somit bei sorgfältiger
Abwägung zwischen den einzelstaatlichen und den
gemeinschaftsrechtlichen Erfordernissen zurück.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus der
Entscheidung des EuGH vom 02.02.1994 (GRUR Int. 1994, 231 ff. -
"Clinique") nichts anderes. Auch nach dieser Entscheidung kann ein
Verstoß gegen Art. 30 EWG-Vertrag nur dann festgestellt werden,
"sofern sich die Anwendung dieser Vorschrift nicht durch einen
Zweck rechtfertigen läßt, der im Allgemeininteresse liegt und den
Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht" (EuGH GRUR Int.
1994, 231, 232 Erwägungsgrund 13 - "Clinique" unter Bezugnahme auf
EuGH GRUR Int. 1994, 56 - "Keck u. Mithouard"). Ein derartiger
rechtfertigender Zweck liegt - wie oben dargelegt - in der
Irreführung der Verbraucher über die Wirkungsweise des beworbenen
Produktes der Beklagten. Der EuGH-Entscheidung (Clinique) lag die
Besonderheit zugrunde, daß die zu beurteilenden nationalen
Vorschriften auf der EG-Richtlinie über kosmetische Mittel
(76/768/EWG) beruhten, die nach dieser Entscheidung als
abschließende Regelung zu verstehen ist, während die Richtlinie
84/450/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedsstaaten über irreführende Werbung sich lediglich auf
eine Teilharmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über
irreführende Werbung durch Festsetzung von objektiven
Mindestkriterien beschränkt (EuGH GRUR Int. 1994, 231, 232
Erwägungsgrund 10 und 11 - "Clinique"). Da es im vorliegenden
Bereich keine entsprechende Richtlinie der EG gibt, die eine
abschließende Regelung darstellt, verbleibt es bei dem Grundsatz,
daß über die Auslegung nationaler Vorschriften allein die
nationalen Gerichte zu entscheiden haben.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung
vertritt, bei der Auslegung des § 3 UWG sei wegen der
gemeinschaftsrechtlichen Dimension des Falles der europäische
Verbraucherbegriff zugrunde zu legen, kann dem nicht gefolgt
werden. Maßgeblich ist nach dem Verständnis des Senats auch im
Hinblick auf die Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über irreführende
Werbung vom 10.09.1984 (84/450/EWG) allein der durchschnittliche
flüchtige Verbraucher. Ein einheitlicher europäischer
Verbraucherbegriff hat sich bisher noch nicht herausgebildet und
ist vom Europäischen Gerichtshof bisher nicht näher beschrieben,
geschweige denn (empirisch) ermittelt worden.
Darüber hinaus hat die Beklagte ihre Behauptung, die Verbraucher
in anderen Mitgliedsstaaten würden durch die Verwendung der
angegriffenen Produktbezeichnung nicht irregeführt, nicht
konkretisiert und substantiiert dargelegt. Allein die Tatsache, daß
die Werbung der Beklagten in anderen Mitgliedsstaaten bisher -
möglicherweise - (noch) nicht angegriffen worden ist, läßt einen
derartigen Schluß nicht zu.
Nach allem sieht der Senat keinen Anlaß, den Rechtsstreit, wie
von der Beklagten beantragt, dem Europäischen Gerichtshof zur
Vorabentscheidung gemäß Art. 177 EWG-Vertrag vorzulegen.
Der Klageantrag zu I. 2. b) ist gemäß § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt des unzulässigen Werbevergleichs begründet.
Die Werbeaussage "Die beste Sauna-Alternative für Ihre
Gesundheit" stellt einen irreführenden Systemvergleich und eine
pauschale Herabsetzung der Konkurrenzprodukte (Heißluftsauna) im
Sinne des § 1 UWG dar. Durch die nicht näher erläuterte
Herausstellung des von der Beklagten beworbenen Produktes als die
"beste" Sauna-Alternative werden die herkömmlichen Saunasysteme -
und damit insbesondere das typischerweise als "Sauna" bezeichnete
Heißluftbad - pauschal abgewertet.
Soweit sich die Beklagte in der Berufungsinstanz darauf beruft,
sie stelle ihre Leistung lediglich als bessere Alternative zur
Heißluftsauna dar, sie wolle jedoch keine Aussage über die
Heißluftsauna selbst treffen, so kommt es nicht darauf an, was sie
mit dieser Aussage bezweckt hat, sondern allein darauf, wie der
angesprochene Verbraucher diese Werbeaussage versteht. Ein nicht
unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die
angegriffene Aussage so verstehen, daß die Beklagte die beste
Saunaform, also auch eine bessere Saunaart als die "herkömmliche"
Heißluftsauna anbiete. Ohne daß die Beklagte in ihrem angegriffenen
Prospekt dem angesprochenen Verbraucher die wesentlichen Umstände
mitteilt, aus denen er sich ein zutreffendes Gesamtbild machen
kann, wird er lediglich mit einer von dem Werbenden vorgenommenen
Gesamtbewertung konfrontiert, die er selbst nicht nachprüfen kann.
Eine derartige pauschale Abwertung fremder Leistungen oder Waren
ist unzulässig im Sinne des § 1 UWG (Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 17. Aufl. § 1 UWG Rdnr. 394 m.w.N.).
Mit diesem Vergleich täuscht die Beklagte gleichzeitig den
Verbraucher über die Wirkungsweise der so beworbenen Wärmekabine,
da der durchschnittliche flüchtige Verbraucher davon ausgehen muß,
daß es sich um eine Alternative handelt, die die gleiche
Wirkungsweise aufweist wie ein Heißluftraumbad, wobei es sich
lediglich um eine bessere Art der Ausführung handelt. Wie bereits
zum Klageantrag zu I. 1. ausgeführt, wird der Verbraucher damit in
unzulässiger Weise über die Wirkungsweise des konkreten Systems in
die Irre geführt.
Diese Irreführung und deren wettbewerbliche Relevanz kann der
Senat - wie oben dargelegt - aus eigener Sachkunde und
Lebenserfahrung beurteilen.
Die im Klageantrag zu I. 2. c) wiedergegebenen Werbeaussagen der
Beklagten in dem streitgegenständlichen Prospekt verstoßen gegen §
3 Nr. 2 a HWG.
Die beanstandeten Werbeaussagen erwecken fälschlich den
Eindruck, daß ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.
Entgegen der Ansicht der Beklagten fallen alle beanstandeten
Aussagen unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG definierten
Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes. Dies begründet sich
mit Blick auf die konkrete Aufmachung und Gestaltung der
Werbeaussagen. Diese stehen nämlich sämtlich unter einer
einheitlichen, grafisch besonders hervorgehobenen Óberschrift
"Zusätzliche Vorteile der H.M. Infrarot-Sauna für Ihre
Gesundheit:". Damit kommt den einzelnen beanstandeten Aussagen
keine eigenständige Bedeutung zu; vielmehr werden die einzelnen
geschilderten Wirkungsweisen von den angesprochenen Verkehrskreisen
als einheitliche Aussage über die "Vorteile für die Gesundheit"
verstanden.
Soweit die Beklagte versucht, einzelne Teile der angegriffenen
Aussagen herauszusuchen, die - isoliert betrachtet - nicht dem
Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes unterfallen mögen,
werden diese Aussagen aus dem Zusammenhang des angegriffenen Textes
gerissen. Auch wenn die Aussage "Tiefenreinigung der Haut" nicht
der Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden,
Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 2
HWG voraussetzt, dient, so stellt diese Aussage nur die Einleitung
für die tatsächlich beworbenen positiven Wirkungen dar. Unter
diesem Punkt stellt die Beklagte zur Bewerbung ihres Produktes dar,
es habe "Positive Wirkung bei Zellulitis, Schuppenflechte und
vielen anderen Hautproblemen". Damit behauptet sie gleichzeitig,
die Anwendung des von ihr beworbenen Produktes sei geeignet,
schwerwiegendste Hautkrankheiten zumindest zu lindern. Ebenso wie
diese Werbeaussage betreffen auch die weiteren von der Beklagten
als Einzelaussagen herausgestellten Schlagworte Werbeaussagen dar,
die auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten
bezogen sind.
Das Landgericht hat zu Recht dargelegt, daß diese angegriffenen
Aussagen in ihrer Gesamtheit gegen § 3 Abs. 2 a HWG verstoßen, da
fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, daß ein Erfolg mit
Sicherheit erwartet werden kann. Hierbei ist es nicht erforderlich,
daß in der Werbung ausdrücklich ein sicherer Erfolg versprochen
oder garantiert wird; es genügt vielmehr, daß auch mittelbar aus
den Gesamtumständen ein derartiger Eindruck bei den angesprochenen
Verbrauchern hervorgerufen wird. Allein durch die Schlagworte
"Positive Wirkung", "Schmerzlinderung und Besserung" und "Bessere
Wundheilung und geringere Narbenbildung" wird bei den
angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, daß ein
sicherer Erfolg auch eintreten werde.
Auch diese Vorstellung der Verbraucher kann der Senat - in
Óbereinstimmung mit dem Landgericht - aus eigener Sachkunde und
Lebenserfahrung feststellen.
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten, die dem Kläger aus der
demnach zu Recht erfolgten Abmahnung der Beklagten wegen der
streitgegenständlichen Werbung entstanden sind, ergibt sich aus dem
Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz
1, 677, 670 BGB (vgl. BGH GRUR 1984, 129 "shop in the shop"). Gemäß
§ 291 BGB ist der Anspruch des Klägers auf Verzinsung des danach
von der Beklagten zu erstattenden Betrages von 267,50 DM mit 4 % ab
Rechtshängigkeit begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht
gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer für die
Beklagte entspricht dem Wert ihres Unterliegens im
Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 18.08.1995
Az: 6 U 10/95
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3f251a92955e/OLG-Koeln_Urteil_vom_18-August-1995_Az_6-U-10-95