Landgericht München I:
Beschluss vom 29. März 2010
Aktenzeichen: 38 O 22024/09
(LG München I: Beschluss v. 29.03.2010, Az.: 38 O 22024/09)
Tenor
I. Der Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten.
III. Der Geschäftswert wird auf Euro 5.000,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Die B..., handelnd durch den S..., unterbreitete am 9.4.2009 den Aktionären der Antragsgegnerin € eine Aktiengesellschaft, deren Grundkapital in Inhaberstückaktien mit einem anteiligen Wert von je Euro 3,-- am Grundkapital eingeteilt ist € ein öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb ihrer Aktien an der Antragsgegnerin zum Kaufpreis von Euro 1,39 je Aktie. Die Annahmefrist für dieses freiwillige öffentliche Übernahmeangebot endete am 4.5.2009. In Folge dieses Übernahmeangebots erhöhte sich durch Aktienerwerb die Beteiligung des S... an der Antragsgegnerin auf ca. 47,31 % des damaligen Grundkapitals und der Stimmrechte. In einer weiteren Hauptversammlung vom 2.6.2009 wurde ein Beschluss gefasst, das Grundkapital der Antragsgegnerin um bis zu Euro 5.639.282,040,-- unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Auf der Basis dieses Beschlusses wurde die Kapitalerhöhung in Höhe von Euro 2.959.632.240,-- durchgeführt, wobei der Erwerbspreis Euro 3,-- je Aktie betrug. Der S... erlangte dadurch einen Anteil in Höhe von 90 % des Grundkapitals. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin fasste am 5.10.2009 den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von Euro 1,30 je Aktie auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (im Folgenden: S...) zu übertragen. Am 13.10.2009 wurde der Beschluss in das Handelsregister eingetragen. Der Antragsteller verfügte über 43 Stückaktien der Antragsgegnerin.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2009 an das Amtsgericht München stellte der Antragsteller den Antrag, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn einen Betrag von Euro 73,10 nebst Zinsen zu bezahlen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Aktien seien mindestens Euro 3,-- wert angesichts des von der Antragsgegnerin selbst bezahlten Betrages im Rahmen der Kapitalerhöhung. Jedenfalls aber könne der Antragsteller den Betrag von Euro 1,39 aus dem öffentlichen Übernahmeangebot verlangen.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer an das Amtsgericht München gerichteten Erwiderung darauf verweisen, sie sei nicht Schuldnerin der angemessenen Barabfindung, sondern der Hauptaktionär. Zudem bestehe eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts.
Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 19.11.2009, Az. 172 C 26885/09 (Bl. 14 d.A.) den Rechtsstreit auf Antrag des Antragstellers an das Landgericht München I verwiesen.
Der Vorsitzende der 38. Zivilkammer des Landgerichts München I hat den Antragsteller mit zwei Schreiben vom 27.11.2009 (Bl. 15/ 16 d.A.) und vom 4.2.2010 (Bl. 18/19 d.A.) auf die Unzulässigkeit des Antrags hingewiesen.
II.
1. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 SpruchG entspricht. Aufgrund der Vorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 1 SpruchG muss der Antragsteller den Antrag innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG begründen. Dabei muss die Antragsbegründung den Antragsgegnerin bezeichnen (4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SpruchG) und konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert enthalten, soweit hierzu in den in § 7 Abs. 3 SpruchG genannten Unterlagen (Übertragungsbericht und Bericht des gerichtlich bestellten Abfindungsprüfers) Angaben enthalten sind.
7a. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SpruchG sind bereits nicht erfüllt, weil der Antragsteller nicht den richtigen Antragsgegner bezeichnet hat. Im Falle des hier gegebenen Squeeze out muss sich der Antrag nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Nr. 3 SpruchG gegen den Hauptaktionär und gerade nicht gegen die Gesellschaft richten, die den Hauptversammlungsbeschluss gefasst hat. Vorliegend richtet sich der Antrag des Antragstellers nicht gegen den Hauptaktionär, sondern die Gesellschaft. Dies hat zur Folge, dass der Antrag bereits unzulässig ist. Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, die Bezeichnung des richtigen Antragsgegners stelle sich als Frage der Passivlegitimation und damit der Begründetheit des Antrags dar und es komme nur auf die formale Erfüllung der Nennung eines Antragsgegners an (vgl. Puszkajler in: Kölner Kommentar zum SpruchG, 1. Aufl., Rdn. 11 zu § 11; Krieger/Mennicke in: Lutter, UmwG, 4. Aufl., Rdn. 11 zu § 4 SpruchG; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Rdn. 13 zu § 4 SpruchG), vermag dem die Kammer mit der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung nicht zu folgen (vgl. Wasmann in: Kölner Kommentar zum SpruchG, a.a.O., Rdn. 2 zu § 5; Klöcker/Frowein, SpruchG, Rn. 1 zu § 5; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., Rdn. 5 zu § 6; Volhard in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 7 zu § 9; Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2026 f.; Wasmann WM 2003, 821, 824; Lamb/Schluck-Amend DB 2003, 1259, 1261). Für diese Ansicht sprechen insbesondere gesetzessystematische Überlegungen. Zum einen handelt es sich bei dem Spruchverfahren um ein reines Antragsverfahren und beim Spruchverfahrensgesetz um ein reines Verfahrensgesetz. Zum anderen aber muss berücksichtigt werden, dass nur ein zulässiger Antrag, mithin ein von einem Antragsberechtigten fristgerecht gestellter und hinreichend begründeter Antrag, ein Spruchverfahren in Gang setzen kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Falle eines zulässigen Antrags auch der Gemeinsame Vertreter zu bestellen wäre, dessen Kosten aufgrund von § 6 Abs. 2 SpruchG der Antragsgegnerin zu tragen hat. Dann aber muss gefordert werden, dass auch die Bezeichnung des richtigen Antragsgegners als Frage der Zulässigkeit anzusehen ist. Hierfür spricht auch der Wille des Gesetzgebers, dass auch andere Begründungsdefizite wie beispielsweise eine nicht ausreichende Begründung der Unangemessenheit der Kompensation zur Unzulässigkeit eines Antrags führen soll (vgl. BT- Drucks. 15/371 S. 22).
b. Die Einwendungen des Antragstellers entsprechen nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die Anforderungen an die Konkretisierungslast nicht überspannt werden dürfen. Ungeachtet dessen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht den Anforderungen des Gesetzes.
(1) Für die Konkretisierung der Mindestanforderungen ist zunächst auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Funktion der Vorschrift abzustellen, die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensation und der hierfür maßgeblichen Unternehmensbewertung im Wesentlichen auf die von den einzelnen Antragstellern vorzubringenden Rügen zu beschränken (vgl. nur Büchel NZG 2003, 793, 795). Allerdings darf hierbei nicht vernachlässigt werden, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen hat, das Spruchverfahren vollständig aus der amtswegigen Prüfung zu lösen und in das Verfahren der ZPO zu überführen (kritisch hierzu Puszkajler ZIP 2003, 518, 520). Durch die Begründungspflicht sollen bloße pauschale und schemenhafte Bewertungsrügen ausgeschlossen werden (vgl. Wasmann WM 2004, 819, 823; Lamb/Schluck-Amend DB 2003, 1259, 1262). Allerdings darf dies nicht zu überzogenen Anforderungen führen, da zugleich berücksichtigt werden muss, dass der Hauptaktionär bzw. die betroffene Gesellschaft im Unterschied zum einzelnen Aktionär über eine Vielzahl von Detailkenntnissen verfügt und die jeweiligen Unternehmens- und Prüfungsberichte erhebliche Unterschiede bezüglich ihrer Ausführlichkeit und Detailliertheit aufweisen können sowie teilweise ebenfalls recht allgemein gehaltene Ausführungen enthalten (vgl. Puszkajler ZIP 2003, 518, 520 f.; Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2026; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 7 f. zu § 4 SpruchG). Aus dem Gesetzeszweck sowie dem Erfordernis der Konkretheit der Einwendungen ist zu schließen, dass bloß pauschale Behauptungen oder formelhafte Wendungen ohne konkreten und nachvollziehbaren Bezug zu der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Kompensation und der ihr zu Grunde liegenden Unternehmensbewertung nicht als ausreichend angesehen werden können (vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl., Anh. § 305, Rdn. 8 zu § 4 SpruchG). Zu fordern ist dass die vorgebrachten Einwendungen sich auf solche Umstände oder Bewertungsparameter beziehen, die für die Bestimmung der angemessenen Kompensation für die im Streit stehende Strukturmaßnahme rechtlich von Relevanz sein können (vgl. OLG Frankfurt NZG 2006, 674 f.;2007, 873 f.).
(2) Die Rügen des Antragstellers genügen nicht diesen Anforderungen. Sie sind nicht geeignet, die Ermittlung des Ertragswerts der Antragsgegnerin in Frage zu stellen, der den Aktionären gerichtsbekannt sowohl im Übertragungsbericht als auch im Bericht der gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer erläutert wurde.
(a) Der Hinweis auf den Betrag von Euro 3,-- je Aktie im Rahmen der Zeichnung der im Rahmen der Kapitalerhöhung auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung vom 2.6.2009 ausgegebenen Aktien kann bereits aus Rechtsgründen nicht zur Basis genommen werden, um die Unangemessenheit der Barabfindung zu begründen. Eine Abfindung ist beim Squeeze out dann angemessen, wenn sie dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht. Zu ermitteln ist der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. OLG München ZIP 2009, 2339, 2340; AG 2007, 287, 288 jeweils m.w.N.). Nach der in der Rechtsprechung weithin anerkannten Ertragswertmethode bestimmt sich der Unternehmenswert primär nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens und wird ergänzt durch eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Der Ertragswert eines Unternehmens ist der Unternehmenswert, der durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüssen, die aus den künftigen handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet werden, gewonnen wird (vgl. nur OLG München AG 2007, 411).
12Hiervon grundlegend zu unterscheiden ist der Ausgabepreis von Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung, der an Vorgaben gebunden ist, die keinen Rückschluss auf den Unternehmenswert zulassen. Der Ausgabepreis von Euro 3,-- je Aktie im Rahmen der zuletzt durchgeführten Kapitalerhöhung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 1 AktG. Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden. Diese Vorschrift gilt auch im Falle einer Kapitalerhöhung (vgl. Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 4 zu § 9; Heider in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Rdn. 19 zu § 9). Der Normzweck von § 9 Abs. 1 AktG hat allerdings eine völlig andere Zielrichtung als die Festlegung der Angemessenheit einer Barabfindung im Falle des Squeeze out. Zweck des Verbots der Unterpari-Emission ist der Gläubigerschutz durch die Sicherung der Kapitalaufbringung; die Gläubiger sollen darauf vertrauen können, dass sich die Aktionäre zumindest zur Leistung von Einlagen in Höhe des Grundkapitalendbetrages verpflichtet haben (vgl. BGHZ 64, 52, 62; 68, 191, 195; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 1 zu § 9; Vatter in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 1 zu § 9; Wagner in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 2 zu § 9). Angesichts dieser völlig unterschiedlichen Zielrichtung ist ein Rückschluss aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausgabebetrag auf den Wert des Unternehmens und damit die Angemessenheit der Barabfindung beim Squeeze out nicht möglich.
(b) Aber auch der Hinweis auf den Preis des öffentlichen Übernahmeangebots rechtfertigt nicht die Annahme einer hinreichend konkretisierten Einwendung gegen die Kompensation. Dies ergibt sich bereits aus den unterschiedlichen Stichtagen, weil für die Festlegung der Angemessenheit der Barabfindung beim Squeeze out gem. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt ihrer Hauptversammlung zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit der Stichtag der Hauptversammlung, auf den hin die Bewertung der Gesellschaft zu erfolgen hat und bei der Antragsgegnerin auch erfolgt ist. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin fand indes rund sechs Monate nach dem öffentlichen Übernahmeangebot statt. Ein Rückschluss vom angebotenen Erwerbspreis auf die Situation etwa ein halbes Jahr später ist nicht zulässig.
2. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG. Da der Antrag offensichtlich unzulässig ist, entspricht es der Billigkeit, wenn der Antragsteller die Gerichtskosten trägt. Angesichts dessen sieht die Kammer auch keinen Anlass, von der Möglichkeit des § 15 Abs. 4 SpruchG Gebrauch zu machen, wonach das Gericht anordnen kann, dass die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit ist kein Grund ersichtlich, warum die Antragsgegnerin dem Antragsteller außergerichtliche Kosten erstatten sollte.
3. Die Entscheidung über den Geschäftswert hat ihre Grundlage in einer analogen Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 4 RVG. Die Kammer erachtet es unter Berücksichtigung des Justizgewährungsanspruchs als mit dem Gesamtzusammenhang der Reglung in § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. SpruchG für unvereinbar, wenn bei einem isoliert entschiedenen Spruchverfahrensantrag der Mindestgeschäftswert von Euro 200.000,-- herangezogen würde. Der Mindestgeschäftswert auch im Falle einer Zurückweisung wurde vom Gesetzgeber mit dem hohen Aufwand des Gerichts begründet, der namentlich bei der Durchführung einer Beweisaufnahme entsteht (vgl. BT-Drucks. 15/371 S. 17). Damit ist aber offensichtlich der Gesamtaufwand eines regelmäßig mit vielen Beteiligten durchzuführenden Spruchverfahrens € vielfach mit Beweisaufnahme zum Unternehmenswert € nach Verbindung der Anträge gemeint, wenn es nicht zu einer Erhöhung oder nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Kompensation kommt. Die Festsetzung dieses Mindestgeschäftswerts ist indes dann nicht gerechtfertigt, wenn ein einzelner Antrag ohne Verbindung als unzulässig zurückgewiesen wird. Gerade wenn ein Antragsteller nur über wenige Aktien verfügt, wäre es mit dem im Grundgesetz verankerten Justizgewährungsanspruch unvereinbar, wenn jeder einzelne Antragsteller, dessen Verfahren als unzulässig zurückgewiesen wird, aus der Mindestgebühr die Kosten tragen müsste; eine Kostenregelung darf nicht prohibitiv wirken. Daher bedarf es der teleologischen Reduktion des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG für eine derartige Sondersituation; der Wortlaut reicht aus den oben dargestellten Gründen als der damit verfolgte Normzweck. Zur Lösung kann auf die für die außergerichtlichen Kosten geschaffene Regelung über die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in einem Spruchverfahren zurückgegriffen werden, bei der die mandatierten Rechtsanwälte nicht aus dem Gesamtgeschäftswert abrechnen können. In dieser Situation kann gerade bei einer geringen Aktienzahl aus einem Wert von Euro 5.000,-- abgerechnet werden. Dieser Gedanke ist nach Einschätzung der Kammer auch auf die hier gegebene Sondersituation zu übertragen.
LG München I:
Beschluss v. 29.03.2010
Az: 38 O 22024/09
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