Landesarbeitsgericht Hamm:
Urteil vom 10. September 2015
Aktenzeichen: 11 Sa 113/15
(LAG Hamm: Urteil v. 10.09.2015, Az.: 11 Sa 113/15)
Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der Deutschen Steinkohle AG nach Gesamtsozialplan 2003 (insoweit: Parallelverfahren zu 11 Sa 1507/14 [Leitsatz]) - zusätzlich: keine Verjährung nach § 204 Abs. 2 BGB
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 03.12.2014 - 5 Ca 485/10 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan.
Der Kläger wurde am 01. September 1971 auf der damaligen Schachtanlage C angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Zuletzt war der Kläger als Aufsichtshauer (Elektrobetrieb) im Untertagebereichs des Bergwerks B in der Lohngruppe 13 Tätig.
Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Herne geregelt. In diesem Plan heißt es u. a. wörtlich:
3 Grubenwehrmitgliedschaft
1.1. Aufnahme in die Grubenwehr
Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In die Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die
- Mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind,
- Unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben,
- nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind (Abschnitt 3.3),
- gem. Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden.
Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den "Pflichten der Grubenwehrmitglieder" (Kap. 5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung.
Nach Aufnahme werden den Grubenwehrmitgliedern Mitgliederausweise ausgehändigt, in denen das Eintrittsdatum bescheinigt ist.
1.2. Ausscheiden aus der Grubenwehr
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- wenn der Arzt bescheinigt, dass ein Mitglied dauernd für den Dienst in der Grubenwehr nicht mehr geeignet ist,
- für Oberführer, Truppführer und Wehrmänner mit Vollendung des 50. Lebensjahres, für Sachverständige der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen mit Vollendung des 55. Lebensjahres,
- durch Ausschluss,
- durch Tod.
Der Ausschluss eines Grubenwehrmitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Ausschließung wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss wird dem Betroffenen durch den Oberführer schriftlich mitgeteilt.
...
5 Pflichten der Grubenwehrmitglieder
5.1. Grubenwehrmitglieder
Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr (Punkt 3.3) untersuchen zu lassen.
Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen - jedoch mindestens zweimal im Jahr - hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (Wertzahl mindestens75 beim Dynavittrainer).
Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge. Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapital 4) planmäßig teil.
Das Anlegen der Geräte hat nach den Anlegevorschriften (Anlage 2) zu erfolgen.
Werden als Atemanschluss Mundstück und Nasenklemme eingesetzt, so gilt ein striktes Sprechverbot. Bemerkt ein Mitglied der Grubenwehr bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Unregelmäßigkeiten im eigenen Befinden oder am Atemschutzgerät, so ist die für den Ablauf des Einsatzes oder der Übung verantwortliche Person darauf hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Anzeichen einer Wärmestauung (Abschnitt 7.3.1).
Grubenwehrmitglieder, die direkt oder auf andere Weise alarmiert worden sind, begeben sich unverzüglich zur Grubenrettungsstelle (bzw. zu der bei der Alarmierung angegebenen Stelle) und halten sich für den Einsatz bereit.
..."
Der Kläger war Mitglied der Grubenwehr. In dem Zeitraum von Oktober 2004 bis einschließlich Oktober 2005 nahm er mehrfach an Übungen der Grubenwehr außerhalb seiner Arbeitszeit teil. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt Zahlungen nach einer Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 in Höhe von insgesamt 7.835,00 € brutto, die in den Entgeltabrechnungen unter der Lohn- und Gehaltsart "1015 Grubenwehr - Übung außerhalb" ausgewiesen waren. Wegen des Inhalts der Vorstandsrichtlinie wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (364 - 369 GA).
Zum 30. September 2006 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seit dem 01. Oktober 2006 Anpassungsgeld nach den gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Zusätzlich zahlte die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG (GSP) vom 25.06.2003. In diesem Sozialplan heißt es u. a. wörtlich:
"...
§ 2 Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden
...
7. Zuschuss zum Anpassungsgeld
(1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ... das Garantieeinkommen nicht erreicht.
...
(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
..."
Die Beklagte ließ bei der Berechnung des an den Kläger zu zahlenden Zuschusses die vom Kläger bezogenen Zulagen für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Zulagen würde sich der an den Kläger zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld um monatlich 390,02 € brutto erhöhen (Bl. 77, 78, 84-87, 142 GA).
Mit seiner am 09. Februar 2010 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Nachzahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld für den Zeitraum von zuletzt Januar 2007 bis September 2011, wobei der Kläger anfänglich eine Nachzahlung ab dem 01.10.2006 eingeforderte hatte und von einem höheren nachzuzahlenden Zuschuss in Höhe von 873,58 € ausgegangen war und erst nachfolgend seine Forderung auf die Zeit ab Januar 2007 beschränkt hat und den von der Beklagten ermittelten Monatsdifferenzbetrag von 390,02 € unstreitig gestellt hat (Bl. 148 GA).
Am 27.05.2010 unterzeichneten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003. Dort ist ausgeführt, dass die Vertragsparteien übereinstimmten, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Nr. 7 Absatz 3 GSP 2003 die in der Anlage aufgeführten Lohn- und Gehaltsbestandteile nicht zu berücksichtigen seien. In der Anlage finden sich u.a. Bezüge für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Protokollnotiz nebst Anlage Bezug genommen (Bl. 136 - 140 GA).
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.07.2010 mitgeteilt, die Klägerseite sei "mit dem gerichtlichen Vorsachlag einverstanden, das v.g. Verfahren 1 Ca 1892/09 zunächst als Musterverfahren zu führen" (Bl. 142 GA). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.07.2010 mitgeteilt, "dass Einverständnis besteht, das Verfahren 1 Ca 1892/09 zunächst als Musterverfahren zu führen" (Bl. 144 GA). Mit Schriftsatz vom 05.08.2010 hat der Kläger seinen Klageantrag auf den nunmehr unstreitigen Monatsbetrag von 390,02 € umgestellt (s.o.). Mit gerichtlichem Schreiben vom 11.08.2010 hat das Arbeitsgericht bei den Parteien angefragt, "ob auch das vorliegende Verfahren im Hinblick auf die Entscheidung der 1. Kammer zunächst terminlos bleiben kann" (Bl. 151 GA). Die Beklagte hat unter dem 17.08.2010 geantwortet, bezüglich einer fortgesetzten Terminlosstellung des vorliegenden Verfahrens bestünden keine Einwände (Bl. 153 GA). Wegen der darauf erfolgten Antworten des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 24.01.2011 und 15.06.2011 Bezug genommen (Bl. 155, 157 GA). Mit Schriftsatz vom 11.07.2011 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie mit einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 1 Ca 1892/09 einverstanden sei (Bl. 157 GA). Nachfolgend hat der Kläger jeweils mit Schriftsätzen an das Arbeitsgericht vom 16.11.2011, 18.04.2012, 19.09.2012, 19.02.2013 und 02.07.2013 mitgeteilt, das Musterverfahren 1 Ca 1892/09 sei noch im Berufungsrechtszug bzw. im Revisionsverfahren anhängig, und dann mit Schriftsatz vom 07.08.2013 erklärt, Termin in der Revisionsinstanz sei nun auf den 15.10.2013 anberaumt worden. Nach dem Termin der mündlichen Verhandlung vor dem BAG hat der Kläger das hiesige Verfahren mit Schriftsatz vom 23.10.2013 wieder aufgerufen und die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, welcher nicht vor Februar 2014 bestimmt werden solle, weil vorbereitende Stellungnahmen erst nach Eingang der Urteilsgründe des BAG erfolgen könnten. Die Beklagte hat am 06.11.2013 mitgeteilt, dass Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung erst nach Vorliegen der Urteilsgründe des BAG erfolgen solle (Bl. 169 GA). Dem Kläger ist durch Beschluss des Gerichts vom 22.11.2013 aufgegeben worden, die Klageforderung bis zum 11.01.2014 nachvollziehbar der Höhe nach zu begründen, Kammertemin werde nach Fristablauf von Amts wegen bestimmt. Nach zwei Stellungnahmen des Klägers vom 20.12.2013 hat die Beklagte unter dem 10.01.2014 "um Verständnis dafür" gebeten, "dass sie erst nach Vorliegen der Urteilsgründe zum geänderten Klageantrag und der Sache selbst insgesamt" werde "Stellung nehmen können" (Bl. 178 GA). Nach gerichtlichen Sachstandsanfragen an die Parteien vom 15.01.2014, 04.03.2014, 15.04.2014 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.07.2014 die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt (Bl. 182 GA). Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.08.2014 die mündliche Verhandlung für den 03.12.2014 anberaumt. Die Beklagte hat dann mit Schriftsatz vom 20.11.2014 ergänzend vorgetragen.
Mit Schriftsatz vom 23.07.2015 hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme zur Berufungserwiderung des Klägers "für einen Teil der Klageforderung" die Verjährungseinrede erhoben im Hinblick darauf, dass das Verfahren vom 11.08.2010 bis zum 23.10.2013 und von Januar 2014 bis zum 31.07.2014 nicht mehr betrieben worden sei und der Kläger das Verfahren (erst) mit Schriftsatz vom 31.07.2014 wieder aufgerufen habe (Bl. 456, 457 GA).
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld auch die ihm gezahlte Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. § 2 Ziffer 7 des Gesamtsozialplanes folge dem Enumerationsprinzip; was nicht ausdrücklich als von der Berechnung auszunehmend benannt sei, sei einzubeziehen. Diese träfe für die "Grubenwehr- und Gasschutzwehrzulage" zu, denn diese sei komplett sozialversicherungspflichtig gewesen, eine Zulage und keine Mehrarbeitsvergütung sowie keine Einmalzahlung sondern eine tarifdynamische wiederkehrende Gehaltsleistung.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.231,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 390,02 €, erstmals ab dem 01. Februar 2007, letztmalig ab dem 01. März 2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, Vergütungsbestandteile für die Teilnahme an Grubenwehrübungen seien bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Grubenwehr gewesen. Dies bedeute, dass der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei ihr arbeitsvertraglich nicht die Tätigkeit eines Grubenwehrmitglieds geschuldet habe. Die Vergütung, die sie für Übungen außerhalb der Arbeitszeit im Hinblick auf die Teilnahme an Grubenwehrübungen geleistet habe, könne deshalb denklogisch nicht Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung sein. Es sei nicht ihre Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, ob und wie die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr ihre Übungen organisieren. Insofern käme ihr kein Direktions- oder Weisungsrecht zu, wonach die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr arbeitsvertraglich ihrerseits dazu verpflichtet werden könnten, Übungen durchzuführen. Sie habe auch keine Sanktionsmöglichkeiten gehabt, wenn ein Mitglied der Grubenwehr nicht an einer Übung außerhalb der Arbeitszeit teilgenommen habe. Damit sei die Grubenwehrzulage keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.12.2014 - bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung - stattgegeben. Der Anspruch sei begründet nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 2 GSP (Gesamtsozialplan vom 25.06.2003). Wortlaut, Regelungszusammenhang und Regelungszweck des GSP ergäben, dass bei der Bemessung des Zuschusses die Grubenwehrzulage einzubeziehen sei. Die Protokollnotiz vom 27.05.2010 stehe dieser Auslegung des Gesamtsozialplans nicht entgegen.
Das Urteil ist der Beklagten am 23.12.2014 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 20.01.2015 Berufung eingelegt und die Berufung am 18.02.2015 begründet.
Die Beklagte wendet ein, unzutreffend habe das Arbeitsgericht entschieden, dass die gewährte Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld zugunsten des Klägers zu berücksichtigen sei. Die Entscheidung des BAG vom 15.10.2013 - 1 AZR 544/12 - betreffe den Fall eines hauptamtlichen Hauptgerätewarts und sei deshalb für den Fall des Klägers nicht einschlägig. Die Beklagte stellt die historische Entwicklung und die gegenwärtigen normativen Vorgaben für das Grubenrettungswesen dar. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. und IV. der Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 228 - 231 GA). Sie halte an ihrer Auffassung fest, dass die für Grubenwehrübungen in der Freizeit gewährten Zulagen bei der Berechnung des Zuschusses nicht zu berücksichtigen seien. Dies folge entweder aus einer authentischen Auslegung des Gesamtsozialplans unter Berücksichtigung der Protokollnotiz oder aus der - im Übrigen eindeutig - dem Wortlaut der Protokollnotiz zu entnehmenden, auch für diese gewollten normativen Wirkung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages nicht verpflichtet gewesen, Mitglied der Grubenwehr zu werden oder Tätigkeiten eines Mitglieds der Grubenwehr zu erbringen. Zu der vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung habe es unstreitig nicht gehört, die Arbeiten eines Mitglieds der Grubenwehr zu verrichten. Der bloße Antrag auf Mitgliedschaft in der Grubenwehr sei ebenso wie die bloße Aufnahme einer Tätigkeit als freiwilliges Grubenwehrmitglied oder umgekehrt das bloße Dulden einer solchen Tätigkeit durch sie, die Beklagte, kein Austausch von Erklärungen mit Rechtsbindungswillen, die auf den Abschluss eines besonderen zusätzlichen Arbeitsvertrages oder die Erweiterung der Pflichten eines bestehenden Arbeitsvertrages gerichtet seien. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bewirke die "offizielle" Aufnahme als Mitglied der Grubenwehr keinen Arbeitsvertragsabschluss und keine Änderung bestehender arbeitsvertraglicher Verpflichtungen. Bei der Mitgliedschaft in der Grubenwehr handele es sich um ein Rechtsverhältnis sui generis, um ein ehrenamtliches Engagement, das gerade außerhalb etwaig bestehender anderweitiger arbeitsvertraglicher Verpflichtungen ausgeübt werde. Nachdem der Grubenrettungsplan Teil des von der Bergaufsicht zu genehmigenden allgemeinen Betriebsplans sei, sei auch die Organisation der Grubenwehr Teil dieses aufsichtsrechtlichen und damit öffentlichrechtlichen Verfahrens zur Genehmigung eines Betriebs. Die Bereiche, die der Regulation der Bergaufsicht unterlägen, seien dadurch gekennzeichnet, dass die dort tätigen sogenannten "verantwortlichen Personen" nur eingeschränkt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterlägen. Über den Plan werde aufsichtsrechtlich eine besondere Freiheit der Grubenwehren abgesichert. Die ehrenamtliche Mitgliedschaft in der Grubenwehr begründe insoweit ein Rechtsverhältnis sui generis, das kein Arbeitsvertrag sei. Sie, die Beklagte, habe kein Direktionsrecht für freiwillige Mitglieder der Grubenwehr. Betrachte man das Zusammenspiel von Grubenrettungsplan, Betriebsplan und den aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Übrigen, so ergebe sich gerade im Gegenteil, dass das Direktionsrecht aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen gegenüber den Grubenwehren und deren Mitgliedern tatsächlich eingeschränkt sei. Sie könne keinen Einfluss darauf nehmen, welcher Arbeitnehmer zum Mitglied einer Grubenwehr ernannt werde, selbst wenn sie es wollte. Umgekehrt könne sie auch keinem Arbeitnehmer vorschreiben, dass er Mitglied der Grubenwehr werde oder als Mitglied austreten solle oder was er konkret als Mitglied der Grubenwehr aktuell an Aufgaben erledigen solle. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei rechtswidrig, weil das Urteil ihr, der Beklagten, ein Direktionsrecht zuschreibe, das sie nicht habe. Die Zahlung einer Vergütung sei kein Indiz für einen Arbeitsvertrag. Die Tatsache, dass die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehren für ihre Tätigkeit in der Freizeit Zahlungen erhielten, spreche nicht dafür, dass es sich damit automatisch um Leistungen handele, wie sie im Rahmen und als Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten erbracht würden. Wie das Beispiel der freiwilligen Feuerwehren zeige, gebe es auch andere freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen sehr wohl Aufwandsentschädigungen gezahlt würden bzw. pauschale Zahlungen die Freiwilligen motivieren sollten. Die Tatsache, dass die Vergütungen sozialversicherungsrechtlich verbeitragt werden müssten, sei kein Indiz für einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auch dann, wenn man für die Auslegung des Gesamtsozialplans der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgen wolle und die Protokollnotiz der Betriebspartner für wirkungslos erachte, die Klage abzuweisen sei. Die Tätigkeit des Klägers als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr in seiner Freizeit sei weder Teil seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen noch Teil eines zweiten neben seinem Hauptarbeitsvertrag abgeschlossenen Nebenarbeitsverhältnisses. Der Kläger erbringe diese Tätigkeiten im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements als freiwilligem Mitglied der Grubenwehr, was sie mit Zahlung der streitbefangenen Zulage honoriere. Da der Gesamtsozialplan als Berechnungsgrundlage für den betrieblichen Zuschuss nur auf das Entgelt abstelle, das im synallagmatischen Zusammenhang des Arbeitsvertrages stehe, seien Zahlungen für die Grubenwehrübungen für die Berechnung des Zuschusses nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 03.12.2014 - 5 Ca 485/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Auch bei Arbeitnehmern, die nicht als Hauptgerätewart tätig seien, seien die Vergütungen für Grubenwehrtätigkeiten Entgelt i.S.v. § 2 Ziff. 7 Abs. 3 GSP. Die Grubenwehr sei als fester Bestandteil des Bergwerkbetriebs organisiert. Bei seiner Tätigkeit für die Grubenwehr habe er einer geschlossenen Weisungskette unterlegen (ausgehend vom Vorstand der Beklagten über den Direktor des Bergwerks, den Oberführer der Grubenwehr, den Truppführern und Hauptgerätewarten bis hin zu den Wehrmännern und den Gerätewarten). In ihrer Vorstandsrichtlinie 2/07 betrachte die Beklagte selbst die Tätigkeit in der Grubenwehr als Teil des Arbeitsverhältnisses, für welche ihr die Regelungskompetenz zukomme. Von jeher habe die Beklagte die Grubenwehrtätigkeit innerhalb der Schichtarbeitszeit als Arbeit zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung anerkannt. Seine Tätigkeit für die Grubenwehr gehöre nach eigener Praxis der Beklagten zum vertraglichen Synallagma. So habe die Beklagte etwa für die Grubenwehrtätigkeit innerhalb der Schicht die gleiche Stundenvergütung wie sonst bezahlt und die entsprechenden Entgelte auch in das Garantieeinkommen nach GSP einbezogen. Die Tätigkeit für die Grubenwehr sei als Teil eines ungeteilten Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung verbeitragt worden. Es sei unzulässig, nun einzelne Lohnarten für die Grubenwehrtätigkeit aus der Berechnung des Garantieeinkommens ausschließen zu wollen. Es handele sich nicht um einen der nach dem GSP ausdrücklich ausgenommenen Bezüge, weder um Mehrarbeitsgrundvergütung noch um eine Einmalzahlung noch um sozialversicherungsfreies Entgelt. Die Tatsache, dass überhaupt Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit stattgefunden hätten, sei durch die Anweisung der Beklagten begründet, zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten keine Leute aus der Produktion "herauszuziehen". Diese Einteilung sei durch den jeweiligen Hauptgerätewart einer Grubenwehr erfolgt, der seinerseits dem Weisungsrecht seines Vorgesetzten unterstanden habe. Auch bei Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit habe ein Weisungsrecht bestanden. Die Tätigkeit der Grubenwehr sei auch von der Revision der Beklagten überprüft worden. Die jährlichen Tauglichkeitsuntersuchungen für die Grubenwehr führe der Werksarzt der Beklagten durch. Die Bezahlung sei auch bei Grubenwehrtätigkeiten für Tätigkeiten erfolgt, welche der Arbeitnehmer für die Arbeitgeberin erbringe. Typologisch vergleichbar seien freiwillig erbrachte Mehrarbeit, Tätigkeiten in Betriebsräten, Schwerbehindertenvertretungen oder sonstigen Gremien oder Tätigkeiten aufgrund gesetzlicher Vorgaben etwa als betrieblicher Datenschutzbeauftragter nach dem BDSG, als betrieblicher Beauftragter für Explosionsschutz, als Betriebsabfallbeauftragter, als Immissionsschutzbeauftragter usw. (weitere Beispiele: S. 9, 10 der Berufungserwiderung, Bl. 352, 353 GA). Eine Grubenwehr vorzuhalten sei alleinige Aufgabe der Beklagten. Die Beklagte habe die Grubenwehr in weiterer Weise in ihre Betriebsorganisation eingebunden. Auf mehreren Zechen habe sie Grubenwehrreviere eingerichtet, welche insbesondere bei Personalknappheit auch zu Tätigkeiten herangezogen worden seien, welche der Produktion dienten. Auch hätten Bergwerksdirektoren die Grubenwehren mitunter als eine Art "schnelle Eingreiftruppe oder technischen Sonderdienst" eingesetzt. Zudem habe die Mitarbeit in der Grubenwehr den Unter-Tage-Status des Mitarbeiters gesichert, was für die Möglichkeit eines um 7 Jahre früheren Rentenbezugs bedeutsam sei. Die Grubenwehrtätigkeit erfolge nicht in einem zweiten Arbeitsverhältnis oder auf freiberuflicher Basis sondern als Teil eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses. Wegen der Ausführungen des Klägers zur Rechtsnatur und zur Geschichte der Grubenwehren wird auf S. 18, 19 der Berufungsbeantwortung verwiesen (Bl. 361, 362 GA). Gegenüber dem Einwand der Verjährung führt der Kläger aus, zwischen den Parteien habe die Vereinbarung bestanden, dass das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens 1 Ca 1892/09 nicht weiter betrieben werden solle und er, der Kläger, dadurch keine Nachteile haben solle und eine an sich mögliche Einrede der Verjährung nicht erhoben werden solle. Dies habe sein Anwalt mit Herrn Assessor N als Vertreter der Beklagten so besprochen. Am 16.06.2010 sei in der Hauptverwaltung der Beklagten ein Gespräch geführt worden mit dem Ziel eine Verständigung über den Rechenweg zu finden. In dieser Besprechung habe man abgestimmt, alle laufenden und noch zu erwartenden Verfahren - wie bereits nach dem Güteterminen der 1. Kammer am 26.02.2010 abgestimmt - ohne Nachteile für die Kläger nicht weiter zu betreiben, bis das Musterverfahren entschieden worden sei. Diese Abstimmung habe insbesondere auch im Interesse der Beklagten gelegen, die nach eigenen Angaben erhebliche Kapazitätsprobleme gesehen habe, die steigende Fallzahl zu bewältigen. Entsprechend dieser Vereinbarung habe man dies am 06.07.2010 und am 20.07.2010 auf die Anfrage der 1. Kammer mitgeteilt. Entsprechend sei dann verfahren worden. Noch unter dem 20.11.2014 (Bl. 187 - 190 GA) habe die Beklagte die soeben dargelegte Vereinbarung bestätigt, wonach sie sich nicht gegen bei Klageerhebung noch nicht verjährte Forderungen wenden wolle. In weiteren Gesprächen der Parteien am 01.08.2014 und am 12.08.2014 seien dann auch ganz selbstverständlich die Forderungen des Klägers für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 erörtert worden. Im Ergebnis dieses Gespräches habe sein Anwalt dann mit Schriftsatz vom 27.11.2014 die Klage für die verjährten Monate im Jahr 2006 zurückgenommen (Bl. 191 GA).
Die Beklagte repliziert, die Grubenwehr werde entgegen der Darstellung des Klägers nicht außerhalb ihrer besonderen Aufgaben in der Produktion eingesetzt. Einen technischen Sonderdienst gebe es nicht. Richtig sei, dass die Mitglieder der zentralen Grubenwehr zur Hauptstelle für das Grubenrettungswesen gehörten und als freiwillige Grubenwehrmitglieder dem Weisungsrecht des Leiters der Hauptstelle unterstünden. Das sei aber keine arbeitstechnische Organisationseinheit. Die Wehrmänner seien nur außerhalb ihrer vertraglichen Arbeitsaufgaben für die Grubenwehr tätig. In ihrer ehrenamtlichen Funktion unterstünden sie nicht ihrem - der Beklagten - arbeitsvertraglichen Weisungsrecht. Nicht richtig sei, dass die Bergwerksdirektoren es den Hauptgerätewarten untersagt hätten, Mitarbeiter während der regulären Arbeitszeit heranzuziehen. Die Einsätze und Übungen erfolgten nach der Entscheidung des Oberführers und nach Maßgabe des Grubenrettungsplans. Der Verweis auf ein Tätigwerden des Werksarztes sei im gegebenen Kontext nicht aussagekräftig. Es könne jeder andere Arbeitsmediziner aufgesucht werden. Die Behauptung, es seien eigene Grubenreviere mit Grubenwehrmitgliedern eingerichtet, sei falsch. Abschließend hat die Beklagte "für einen Teil der Klageforderung" die Verjährungseinrede erhoben im Hinblick darauf, dass das Verfahren vom 11.08.2010 bis zum 23.10.2013 und von Januar 2014 bis zum 31.07.2014 nicht mehr betrieben worden sei und der Kläger das Verfahren (erst) mit Schriftsatz vom 31.07.2014 wieder aufgerufen habe (Bl. 456, 457 GA / s.o.). In Erwiderung auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26.08.2015 hat die Beklagte im Termin am 10.09.2015 zu Protokoll erklärt: "Es konnte beklagtenseits bislang nicht mit Sicherheit abgeklärt werden, ob es im Zusammenhang mit dem Nichtbetreiben des Verfahrens eine Abrede gegeben hat, wie sie der Klägervertreter schriftsätzlich darstellt. Deshalb wird gebeten, eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen." (Bl. 472 R GA)
Wegen des weiteren Vorbringens und weiterer Details der rechtlichen Argumente der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
II. In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wie er sich bei der Einbeziehung der Zahlungen für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit in das Garantieeinkommen errechnet. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.07.2015 erhobene Verjährungseinrede steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen.
1. Der Anspruch hat seine Grundlage in § 2 Nr. 7 Gesamtsozialplan. Danach hat die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wenn das Anpassungsgeld das Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen beträgt dabei 60 % des Bruttoeinkommens, maximal 60 % der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens ist das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate zugrundezulegen. Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Bei zutreffender Berechnung nach Maßgabe dieser Regelung schuldet die Beklagte dem Kläger für die Monate Januar 2007 bis eine weitere Zahlung im ausgeurteilten Umfang.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind in das maßgebliche Garantieeinkommen die Bruttozahlungen einzubeziehen, die sie dem Kläger für Grubenwehrübungen außerhalb der regulären Schichtzeit gezahlt hat. Diesem Ergebnis steht die Protokollnotiz vom 27.05.2010 nicht entgegen.
Die erkennende Kammer hatte in einem Urteil vom 22.03.2012 den gegenteiligen Standpunkt eingenommen (LAG Hamm 22.03.2012 - 11 Sa 1634/10 -). Die Kammer hatte argumentiert, aus dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 i.V.m. der Protokollnotiz vom 27.05.2010 folge, dass die Bezüge für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit nicht in das Garantieeinkommen einzurechnen seien. Ausweislich der Protokollnotiz sei dies bei Verabschiedung des Gesamtsozialplans das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien gewesen. Es habe eine Fallgestaltung vorgelegen, in der Unklarheiten und Regelungslücken in einer Betriebsvereinbarung auch rückwirkend durch eine authentische Interpretation der Betriebsparteien durch eine Protokollnotiz hätten beseitigt werden können. Die dafür erforderlichen Unklarheiten seien darin begründet, dass die Betriebsparteien die Mehrarbeitsgrundvergütung und damit sozialversicherungspflichtige Bezüge, die ebenfalls für Leistungen "außerhalb der Schichtzeit" gezahlt würden, ausdrücklich aus dem Garantieeinkommen ausgenommen hätten.
Dieser Argumentation ist das Bundesarbeitsgericht entgegengetreten (BAG 15.10.2013 - 1 AZR 544/12 - AP BetrVG § 112 Nr. 223 LS [voller Wortlaut nur in AP Online-Fassung]). Es hat entschieden, dass die einem hauptamtlichen Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage (außerhalb der Schichtzeit) bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25. Juni 2003 zu berücksichtigen ist. Nach der Regelungssystematik des Gesamtsozialplans, so das BAG (aaO), ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist. Sie ist sozialversicherungspflichtiges Entgelt, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt. Dieses Ergebnis entspricht, so das BAG weiter, auch dem Regelungszweck des Sozialplans, den in den Regelungen festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat. Die Protokollnotiz vom 27. Mai 2010 steht diesem Ergebnis nicht entgegen (BAG aaO). Bei der Protokollnotiz handelt es sich nicht um eine eigenständige normative Regelung sondern lediglich um eine Auslegungshilfe (BAG aaO). Das in der Protokollnotiz zum Ausdruck gebrachte abweichende Verständnis der Betriebsparteien hat im Gesamtsozialplan keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb bei dessen Auslegung nicht berücksichtigt werden (BAG aaO). Betriebsvereinbarungen sind objektiv auszulegen. Entscheidend ist, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben. Der subjektive Regelungswillen der Betriebsparteien kann nur Berücksichtigung finden, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Daran fehlt es hier.
Die Kammer folgt nunmehr diesem Auslegungsergebnis des BAG.
b) Dem so begründeten Anspruch steht nicht entgegen, dass der hiesige Kläger anders als der Kläger der Entscheidung des BAG nicht hauptamtlicher Gerätewart für die Grubenwehr war. Denn sowohl bei der "hauptamtlichen" Übertragung als auch bei der "freiwilligen" Übernahme von Grubenwehrtätigkeiten handelt es sich um die Übernahme einer Tätigkeit, zu der die Beklagte aufgrund gesetzlicher Regelung verpflichtet ist (LAG Düsseldorf 01.06.2015 - 9 Sa 1146/14 - unter 2. b) [zweites 2.b)/Gliederungspunkt doppelt vergeben]). Die Beklagte hat sich entschieden, die Verpflichtung zur Grubenwehr mit eigenem Personal auszuführen und übt ihre Befugnisse durch einige hauptamtlich zur Grubenwehr bestellte Mitglieder aus (LAG Düsseldorf aaO). Durch die Vorgaben im Plan für das Grubenrettungswesen und die Regelungen zur Bezahlung bei Einsätzen in der Grubenwehr nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 und die entsprechende tatsächliche Handhabung sind die Parteien dieses Rechtsstreits durch schlüssiges Verhalten übereingekommen, dass der Kläger mit Tätigwerden für die Grubenwehr eine Tätigkeit ausübt, die für die Zeit ihrer Verrichtung an die Stelle der sonstigen vertraglichen Arbeitstätigkeit tritt. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, dass der Eintritt in die Grubenwehr auf einem freien Willensentschluss des Klägers beruht. Dies ist auch bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Arbeitsvertrages so, ohne dass deshalb der Bezahlung für die anschließend verrichtete weisungsgebundene Tätigkeit die Qualifikation als Arbeitsentgelt abzusprechen wäre. Bei der Tätigkeit für die Grubenwehr war es auch nicht so, dass der Kläger insoweit weisungsungebunden tätig geworden wäre. In 3.1 des von der Beklagten aufgestellten Plans für das Grubenrettungswesens ist ausdrücklich festgelegt, dass die unter der Überschrift "Pflichten der Grubenwehrmitglieder" (Kap. 5) festgelegten Regeln als verbindliche Dienstanweisung zu verstehen sind ("Aus den "Pflichten der Grubenwehrmitglieder" (Kap.5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung"). Entsprechend den benannten Vorgaben ist dem Kläger über die Jahre seiner Zugehörigkeit zur Grubenwehr für Grubenwehrtätigkeiten innerhalb der Schicht undifferenziert das reguläre vertragliche Entgelt durchgezahlt worden. Die so deutlich gewordene einvernehmliche Qualifizierung der Grubenwehrtätigkeit als Erfüllung der Arbeitsvertragspflicht kann einem Teil der Grubenwehrtätigkeiten dann nicht allein deshalb wieder abgesprochen werden, weil sie gelegentlich auch außerhalb der regulären Schichtzeit absolviert worden ist. Die von den Grubenwehrmitgliedern außerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen der Beklagten sind ebenso wie die innerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen Teil des bisherigen sozialen Besitzstandes des Arbeitnehmers, der durch die Garantiezahlung nach dem GSP abgesichert werden soll. Dies gilt für alle Mitglieder der Grubenwehr in gleicher Weise und unabhängig davon, ob sie in ihrer sonstigen vertraglichen Tätigkeit etwa als Hauer, Aufsichtshauer, Kolonnenführer im Maschinenbetrieb, Elektroanlageninstallateur o. a. tätig waren oder als Gerätewart für die Grubenwehr. Nachdem die Bezahlung der Grubenwehrübungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich wie geschehen praktiziert worden ist, kann die Beklagte wegen der Treuwidrigkeit widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) auch nicht mit dem Einwand gehört werden, anlässlich der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr sei eine schriftliche Vertragsänderung vorzunehmen gewesen. Ob durch die Förmlichkeiten der Aufnahme in die Grubenwehr die Schriftform gewahrt ist, kann dahingestellt bleiben.
2. Die Höhe der geschuldeten Nachzahlung ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat sich im Verlaufe des Rechtsstreits der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung angeschlossen und diese in seinen zuletzt gestellten Klageantrag übernommen. Die ausgurteilte Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge schuldet die Beklagte nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB.
3. Der im Verlauf des Rechtsstreits auf die Monate ab Januar 2007 beschränkte Nachzahlungsanspruch ist nicht verjährt.
Das folgt aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der Beklagten war deshalb keine Frist für eine Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.08.2015 einzuräumen.
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche der hier gegebenen Art mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung.
Bei Einreichung und Zustellung der Klage im Februar 2010 war die Verjährungsfrist für die streitgegenständlichen Ansprüche für die Monate ab Januar 2007 gewahrt.
Eine Verjährung ist nicht nachfolgend dadurch eingetreten, dass im vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf den Rechtsstreit ArbG Herne 1 Ca 1892/09 über einen längeren Zeitraum kein Termin anberaumt worden ist (ArbG Herne 1 Ca 1892/09 - Urteil 28.07.2010 = LAG Hamm 11 Sa 1634/10 Urteil 22.03.2012 = BAG 1 AZR 544/12 Urteil 15.10.2013).
Richtig ist, dass auch nach einer rechtzeitigen Klageerhebung im weiteren Verlauf die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gemäß der Vorgaben des § 204 Abs. 2 BGB enden kann. Zum einen endet die hemmende Wirkung der Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Zum anderen tritt nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst befassten Stelle, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Ratio legis des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist, dass in die Auseinandersetzung der Parteien "kein Schlendrian einkehren soll" (Staudinger-Habermann, BGB Neubearbeitung 2014, § 204 BGB Rn. 122). Eine Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Nichtbetreibens des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht, wenn für das Untätigbleiben des Berechtigten (=klagende Partei) ein triftiger und für den anderen Teil erkennbarer Grund vorliegt (BGH 16.03.2009 - II ZR 32/08 - NJW 2009,1598 Rn. 27). Ein solcher triftiger und für die Beklagte erkennbarer Grund ist hier gegeben. Ausweislich der im Tatbestand wiedergegebenen Korrespondenz der Parteien haben sich beide Parteien im Juli 2010 mit der gerichtlichen Anregung einverstanden erklärt, das Verfahren ArbG Herne 1 Ca 1829/09 zunächst als Musterverfahren zu führen und im vorliegenden Rechtsstreit zunächst keinen Termin anzuberaumen. Es ging den Parteien darum eine grundlegende Entscheidung zu der zwischen ihnen umstrittenen Frage zu erhalten, ob Bezüge für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit nach dem Wortlaut des GSP 2003 und in Ansehung der dazu ergangenen Protokollnotiz VII vom 27.05.2010 bei der Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen waren (s.o.). Mit Schriftsatz vom 17.08.2010 hat die Beklagte ein weiteres Mal erklärt, keine Einwände bezüglich einer fortgesetzten Terminlosstellung des Verfahrens zu haben. Nach der Neufassung der Klageanträge auf Basis der nun unstrittigen neuen Berechnungsgrundlage mit Schriftsatz vom 05.08.2010 haben die Parteien wiederholt in Zeitabständen zur Gerichtsakte zum Sachstand des Verfahrens 1 Ca 1829/09 berichtet (Kläger: 24.01.2011 / 15.06.2011 / 16.11.2011 / 18.04.2012 / 19.09.2012 / 19.02.2013 / 02.07.2013 / 07.08.2013 ; Beklagte: 11.07.2011), bis dann der Kläger unter dem 23.10.2013 wenige Tage nach der Verkündung des Urteils des BAG am 15.10.2013 (1 AZR 544/12) Terminsantrag gestellt hat (Bl. 165 GA). In diesem Ablauf sieht die Kammer einen triftigen Grund, der einer Beendigung der Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen steht. Dieser Grund war beiden Teilen bekannt. Er bestand ausweislich der wechselseitigen Korrespondenz der Parteien durchgängig bis zur letztendlichen Terminierung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht auf den 03.12.2014.
Die Verjährungseinrede greift davon unabhängig aber auch dann nicht ein, wenn man einen triftigen Grund verneint. Dann verstößt die Verjährungseinrede gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB und ist deshalb rechtlich unbeachtlich. Es ist anerkannt, dass die Erhebung der Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der Schuldner zuvor den Rechtsschein erweckt hatte, eine anstehende Streitfrage solle durch einen Musterprozess geklärt werden (BAG 29.01.1975 - 5 AZR 86/74 - AP BGB § 242 Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung Nr. 11; BAG 28.05.1964 BGB § 242 Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung Nr. 6; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Auflage 2015 § 72 Rn. 12). Einen entsprechenden Rechtsschein hatte die Beklagte durch ihre zustimmenden Schreiben an das Arbeitsgericht vom 20.07.2010 (Bl. 144 GA) und 17.08.2010 (Bl. 153 GA) erweckt.
III. Die Kostenentscheidung fußt auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels die Partei zu tragen, die es eingelegt hat. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
LAG Hamm:
Urteil v. 10.09.2015
Az: 11 Sa 113/15
Link zum Urteil:
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