Landgericht Köln:
Urteil vom 22. April 2005
Aktenzeichen: 20 O 503/03
(LG Köln: Urteil v. 22.04.2005, Az.: 20 O 503/03)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu je einem Drittel.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Gründe
I. Tatbestand
Die Klägerinnen verlangen die Rückzahlung des Geldes, das sie jeweils im Rahmen einer Herzkreisveranstaltung an die Beklagte zahlten.
Bei den sogenannten Herzkreisen handelt es sich um eine Variante eines Systemsspiels in Pyramidenform. Die Pyramide besteht aus 15 Herzen, die in vier Ebenen dergestalt angeordnet werden, dass sich an der nach unten zeigenden Spitze ein Herz, in der zweiten Ebene zwei Herzen, darüber vier Herzen und in der obersten Ebene acht Herzen befinden. Nach dem Spielkonzept ist derjenige, der sich an der Spitze der nach unten zeigenden Pyramide befindet in der Empfängerposition. Die oberste Ebene ist durch neu hinzutretende Mitwirkende zu besetzen, die alle acht an die Person in der Empfängerposition einen bestimmten Betrag zahlen müssen, der in dem Konzept des Herzkreises als "Schenkung" bezeichnet wird. Nach dem Konzept konnten sich diejenigen, die sich für ein Mitwirken an dem Herzkreis entschieden hatten, im Rahmen einer der regelmäßig bei unterschiedlichen Privatleuten stattfindenden Veranstaltungen für eine "Schenkung" eintragen. Wenn alle acht Positionen mit neuen Interessenten besetzt waren, wurde in der darauffolgenden Veranstaltung die sog. "Schenkung" feierlich durchgeführt und diejenigen, die gezahlt hatten, in den Herzkreis aufgenommen. Nachdem die Person an der Spitze von allen neu Hinzugekommenen das Geld empfangen hatte, schied sie aus. Der Herzkreis teilte sich dann in zwei neue Pyramiden mit je sieben verbliebenen Teilnehmern auf, die dadurch in die nächste Ebene in Richtung auf die Empfängerposition vorrückten. Die oberste Ebene wurde hierdurch erneut frei und war durch acht neu hinzutretende Interessenten aufzufüllen. Es war jedoch auch möglich, dass sich zwei Personen ein Herz teilten, sie also jeweils statt 5.000,00 nur die Hälfte zahlten.
Am 18.12.2002 fand eine Herzkreisveranstaltungen in dem Haus der Zeugin T2 statt, bei der eine sog. Schenkung vorgenommen wurde. Die Klägerinnen "schenkten" jeweils ein halbes Herz für 2.500,00 an die Beklagte, die sich an diesem Tag in der Empfängerposition befand. Die Klägerin zu 1) nahm am 18.12.2002 zum ersten mal an einer Veranstaltung des Herzkreises teil. Die Klägerinnen zu 2) und 3) hatten bereits zuvor an jedenfalls einer Veranstaltungen teilgenommen und sich für eine Schenkung am 18.12.2004 eingetragen. Die Klägerin zu 1) hatte bei einer Geburtstagsveranstaltung von einer Freundin von dem Herzkreis erfahren und wurde auf ihren Wunsch von der Klägerin zu 2) ebenfalls für eine Schenkung an diesem Tag eingetragen. Inwieweit die Klägerinnen vor der Hingabe des Geldes über die Funktionsweise des Herzkreises informiert waren, ist zwischen den Parteien umstritten.
Die Klägerinnen behaupten,
sie hätten vor ihrer Schenkung den Aufbau und die Funktionsweise des Herzkreises nicht gekannt. In der Veranstaltung vom 18.12.2002 sei den Anwesenden die Systematik des streitgegenständlichen Schenkkreises nicht wahrheitsgemäß und umfassend erläutert worden. Insbesondere seien die Klägerinnen nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie selbst neue Mitglieder für die Teilnahme an dem Herzkreis hätten werben müssen, damit dieser funktionierte. Ihnen sei insbesondere nicht bekannt gewesen, dass diese Herzkreise Spielsysteme mit dem Motto "Die letzten beißen die Hunde" seien. Sie seien auch nicht darüber informiert worden, dass das Herzkreissystem sittenwidrig sei. Das hohe Risiko des Herzkreises, sein Geld zu verlieren, sei in keinster Weise herausgestellt worden. Den Klägerinnen seien Unterlagen vorgelegt worden, die herausstellten, dass alles völlig legal sei und gerade nicht den letzten die Hunde beißen würden. Es wird Bezug genommen auf die Anlage K1, Bl. 4 ff. Ah. Den Klägerinnen seien vor der Hingabe des Geldes auch keine publizierten Artikel zu der Problematik von Schenkkreisen bekannt gewesen. Wären die Klägerinnen über sämtliche Umstände wahrheitsgemäß informiert worden, so behaupten sie, wären sie dem Herzkreis nicht beigetreten. Erklärungen der Beklagten oder deren Schwester, der Zeugin T, seien dahingehend gemacht worden, dass es sich um ein Frauennetzwerk handele, in dem sich Frauen gegenseitig unterstützen sollten, nicht nur ideel, sondern auch finanziell.
Die Klägerinnen meinen, dass die Darstellung der optischen Struktur des Herzkreissystems nicht das leichtfertige Verschließen gegen die Einsicht impliziere, dass es sich um ein sittenwidriges System handele.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagten zur Zahlung von 7.500,00 nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2003 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet,
in der Veranstaltung am 18.12.2002 sei, wie in allen vorhergehenden Veranstaltungen auch, die Systematik des Herzkreises wahrheitsgemäß und umfassend erläutert worden. Die Anwesenden seien darauf hingewiesen worden, dass es bei einer Schenkung gleich in welcher Höhe keinerlei Garantie dafür geben würde, dass später eine entsprechende oder höhere Rückschenkung stattfinde. Es sei ferner darüber aufgeklärt worden, dass sich zu irgendeinem Zeitpunkt zwangsläufig die sogenannten Schenkkreise totlaufen müssten. Es sei erläutert worden, dass der Herzkreis nur funktioniere unter der Prämisse, dass die Schenkenden weitere Personen in den Herzkreis einführten, die ebenfalls wieder Teilnehmer suchen müssten. Diese, wie sie finde, einleuchtende Tatsache sei den Klägerinnen ohne Vorbehalt, Verschönerung oder Ausnutzung irgendeiner ohnehin nicht vorhandenen emotionalen Ebene erklärt worden. Insbesondere sei auf die Klägerinnen kein Druck ausgeübt worden. Gesagt worden sei auch, dass die Herzkreise als Pyramidenspiele als ehrenrührig gelten; es sei ein sensibler Umgang in der Öffentlichkeit nötig. Dies führe aber nicht dazu, dass sie illegal seien. In der Veranstaltung am 18.12.2002 habe die Beklagte nicht nur auf einem DIN A 4 Blatt die Herzkreissystematik erläutert, sie habe ferner anhand einer großen herzförmigen Papptafel, an der ein Reißverschluss angebracht war, die Systematik veranschaulicht, um sie für jeden Teilnehmer verständlich darzustellen.
Das Gericht hat die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört, sowie Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen zu der Frage, ob das System des Herzkreises in Anwesenheit der Klägerinnen erklärt worden sei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2004, Bl. 82-85 GA und vom 18.11.2004, Bl. 139-144 GA. Ferner wird hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 18.11.2004, Bl. 144-150 GA.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, auf die Sitzungsprotokolle vom 08.07.2004 und vom 18.11.2004 sowie den gesamten weiteren Akteninhalt.
II. Entscheidungsgründe
Die Klagen der Klägerinnen waren abzuweisen, da sie allesamt unbegründet waren.
Die Klägerinnen haben aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Beträge.
1. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB ist zwar dem Grunde nach gegeben, scheitert jedoch an der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB.
Die von den Klägerinnen vorgenommenen Geldzahlungen an die Beklagte erfolgten ohne Rechtsgrund. Der Geldzahlung lag die konkludent zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zugrunde, im Gegenzug in dem bereits bestehenden Herzkreis erfasst zu werden, mithin an ihm teilnehmen zu können. Die Vereinbarung über die Teilnahme an dem Herzkreis ist jedoch nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB und damit nichtig. Ein Rechtsgeschäft ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (vgl. BGHZ 106, 269 (272); BGH NJW 1995, 1425). Dies ist bei den Vereinbarungen, die ihm Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Herzkreis zwischen den Parteien getroffen wurden, der Fall. Die Sittenwidrigkeit folgt daraus, dass das Herzkreissystem, wie ähnliche Pyramiden- und Schneeballsysteme, zwar den ersten Teilnehmenden einen erheblichen Gewinn verschafft, die Masse späterer Teilnehmer jedoch leer ausgeht, da sich in absehbarer Zeit angesichts des Vervielfältigkeitsfaktors keine weiteren Interessenten mehr finden lassen (vgl. BGH NJW 1997, 2315 m.w.N.) und es damit dem System immanent ist, dass spätere Teilnehmer aufgrund der sog. Marktverengung zwangsläufig einen Schaden erleiden werden. Ein gewichtiges Element, das die Sittenwidrigkeit dieser Variante eines Pyramidensystems begründet, ist, dass es zwingend notwendig ist, dass durch die Teilnehmer neue Mitspieler aquiriert werden müssen, um das System am Laufen zu erhalten, um selbst später Zahlungen zu erhalten. Regelmäßig müssen neue Teilnehmer im engsten Freundes- und Verwandtenkreis gesucht werden, da die Hemmschwelle, potentielle Teilnehmer im privaten Bereich anzusprechen, erfahrungsgemäß geringer ist, als unbekannte Dritte für das System zu aquirieren. Dies führt, wie das OLG Celle in überzeugender Weise ausgeführt hat, zu einer nicht wünschenswerten Kommerzialisierung der Privatsphäre und dadurch zu unerwünschten Belastungen des sozialen Umfelds des Teilnehmers (OLG Celle, NJW 1996, 2660), da es zur Vermeidung von eigenen Verlusten notwendig erscheint, nahestehende Personen ebenfalls in die Gefahr zu bringen, einen Schaden infolge der Marktverengung zu erleiden.
Gleichwohl haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes. Dabei kann dahinstehen, ob § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Vereinbarungen, die auf die Teilnahme an einem Pyramidensystem abzielen, überhaupt anwendbar ist, mithin, ob es sich bei dem Herzkreis um ein Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel handelt, da der dem Grunde nach bestehende Bereicherungsanspruch jedenfalls wegen Eingreifens der Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.
Nach dieser Vorschrift steht dem Leistenden kein Rückforderungsrecht zu, wenn er mit seiner Leistung gleichfalls gegen die guten Sitten verstoßen hat. Zweck dieser Vorschrift ist es, dass derjenige keinen Rechtsschutz erhalten soll, der sich selbst außerhalb der Sitten- und Rechtsordnung gestellt hat (Palandt, BGB, § 817 Rn. 14). Die Klägerinnen trifft durch die Zahlung des Geldes, die sich letztlich als Art "Einsatz" dafür darstellt, an dem sittenwidrigen Pyramidensystem teilnehmen zu dürfen, ebenfalls der Vorwurf des Sittenverstoßes. Dies folgt daraus, dass hierdurch das Weiterbestehen solcher sittenwidriger Systeme gefördert wird, die dann schließlich zur Schädigung künftiger Teilnehmer oder auch zur Schädigung des jeweils Leistenden selbst führen. Obwohl nach dem Wortlaut der Vorschrift bereits der objekte Sittenverstoß ausreichend ist, wird ganz herrschend zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse eine Einschränkung des § 817 Satz 2 BGB dahingehend vorgenommen, dass ein subjektives Element verlangt wird. Es bestehen unterschiedliche Rechtsmeinungen dazu, wie dieses beschaffen sein muss. Die überzeugende höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, verlangt keinen Vorsatz in dem Sinne, dass der Leistende positive Kenntnis der Sittenwidrigkeit seines Handelns gehabt haben muss. Für die Anwendbarkeit des Rückforderungsausschlusses ist es vielmehr ausreichend, dass sich der Leistende leichtfertig der Einsicht der Sittenwidrigkeit seines Tuns verschlossen hat (BGH NJW 1992, 310 (311); NJW 1993, 1420 (1423); OLG Celle NJW 1996, 2660). Es ist mithin ausreichend, wenn die Klägerinnen die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände gekannt haben und sich ihnen das Sittenanstößige, das Verwerfliche geradezu aufdrängen musste. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sie hierbei juristisch korrekt den Sachverhalt unter das Tatbestandsmerkmal "sittenwidrig" subsumiert haben bzw. die Rechtsprechung zu den sogenannten Schneeballsystemen kannten. Ausreichend ist, dass es sich den Klägerinnen aus ihrer Laiensicht aufdrängen musste, dass sie durch ihre Leistung ein System unterstützten, aus dem schließlich nur die Initiatoren und anfänglichen Teilnehmer Gewinn zu erzielen vermögen, dass das Konzept des Systems es erforderlich macht, immer weitere Personen größtenteils aus dem Freundes- und Verwandtenkreis hineinzuziehen und diese aufgrund der unweigerlich irgendwann eintretenden Marktverengung in die Gefahr eines Schadens zu bringen.
Nach diesen Maßstäben geht das Gericht davon aus, dass sich die Klägerinnen der Erkenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände jedenfalls leichtfertig verschlossen haben. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass jeder der Klägerinnen das Konzept des Herzkreises bekannt war. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerinnen in der Veranstaltung am 18.12.2002 über die Systematik des Herzkreises aufgeklärt wurden. Ferner, dass ihnen erklärt worden ist, dass es zum Funktionieren des Herzkreises notwendig sei, dass von den Teilnehmerinnen neue Personen in den Kreis eingebracht werden müssen und dass dem Ganzen etwas Unseriöses anhafte.
Die Zeugin T hat insoweit bekundet, dass vor der Schenkung am 18.12.2002 das Konzept des Herzkreises vorgestellt worden sei. Am Anfang der Veranstaltung sei ein Stapel DIN A 4 Blätter mit einer Darstellung des Herzkreises in der aktuellen Besetzung herumgereicht worden, so dass sich jeder ein Blatt nehmen konnte. Auf einem von der Zeugin überreichten Exemplar dieses Blattes, Bl. 51 Ah, befinden sich 15 Herzen, die mit der Spitze nach unten in der bereits dargestellten Pyramidenform angeordnet sind. In der obersten Reihe mit acht Herzen sind jeweils unter anderem auch die Namen der Klägerinnen eingetragen. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, dass ihre Schwester, die Beklagte, das System anhand einer großen Pappe in DIN A 0, die mit einem Reißverschluss versehen gewesen sei, vorgestellt habe. Bevor jemand ein Herz schenke, trage er sich dafür ein, dass er bei der nächsten Veranstaltung eine Schenkung vornehmen wolle. Die Klägerinnen hätten sich am 27.11.2002 für die Schenkung am 18.12.2002 eingetragen, wobei die Klägerin zu 2) die Klägerin zu 1), die vorher nicht bei einer Veranstaltung war, ungewöhnlicher Weise miteingetragen habe. Das System sei bei jeder Veranstaltung erklärt worden, worauf ein Großteil der Zeit entfallen sei. Es habe Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen, wovon ausgiebig Gebrauch gemacht worden sei. Es sei bei den Veranstaltungen darauf aufmerksam gemacht worden, dass das System nur funktioniere, wenn neue Frauen mitmachten, da die Leerpositionen besetzt werden müssten. Die Zeugin bekundete ferner, dass eine der anwesenden Frauen erzählt habe, sie habe in Frankfurt von einem Juristen gehört, dass die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung nicht verboten sei, es sei aber sittenwidrig. Diese Frau sei auch am 18.12.2002 anwesend gewesen und habe das erzählt, als sie sich in der Gruppe vorstellte. Die Zeugin T hat ausgesagt, dass sie sich sicher sei, dass die Klägerinnen zu 1) und 2) bereits in der Vorstellungsrunde im Stuhlkreis saßen. Bei der Beklagten zu 3) könne sie dies nicht sicher sagen. Die Beklagte zu 3) hat daraufhin zugegeben, dass auch sie in der Vorstellungsrunde saß, Bl. 147 GA. Auf die Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, ob im Rahmen der Veranstaltungen gesagt worden sei, dass diese die Gelegenheit böten, viele nette Frauen zu treffen und diese sich dann gegenseitig helfen würden, bekundete die Zeugin, dass zwar gesagt worden sei, dass sich viele nette Frauen treffen würden, der eigentliche Gedanke aber gewesen sei, dass Geld zu mehren. Der vorwiegende Gedanke sei die Verachtfachung des eingesetzten Betrages gewesen.
Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Die Zeugin hat in nachvollziehbarer Weise bekundet, dass das Konzept des Herzkreises bei jeder Veranstaltung erklärt worden sei und die Darstellung insoweit im Mittelpunkt stand, als etwa ¾ der Zeit hierfür aufgewandt worden sei. Sie hat schlüssig und ohne Widersprüche erklärt, dass es der Hauptzweck der Veranstaltung gewesen sei, dass die Teilnehmer ihre jeweils gezahlten Einsätze vermehren wollten und nicht etwa, wie die Klägerinnen dies bei ihrer persönlichen Anhörung alle in etwa gleichen Worten ausdrückten, das Geld vorwiegend gezahlt worden sei, um in die Gruppe von netten Frauen aufgenommen zu werden, um dann bei eigener Bedürftigkeit ebenfalls etwas Geld zurückzuerhalten. Die Klägerinnen vermochten die aufgrund der Aussage der Zeugin T gebildete Überzeugung des Gerichts davon, dass ihnen das Konzept des Herzkreises erklärt wurde, nicht zu erschüttern. Insbesondere war die Erklärung der Klägerin zu 1) insofern widersprüchlich, als sie bei ihrer ersten Anhörung am 08.07.2004 erklärte, dass sie gedacht habe, es würde sich um eine nette Geldanlage handeln, während sie am 18.11.2004 erklärte, dass sie damals nicht gedacht habe, dass es sich um eine Geldanlage in irgendeiner Form handele, sondern dass sie an einen dynamischen Fluss gedacht habe, der dazu führe, dass sie das Geld eventuell zurückbekomme, wenn sie selbst finanzieller Unterstützung bedürfe. Die Klägerinnen bestritten zwar allesamt, die Systematik des Herzkreises gekannt zu haben, vermochten aber nicht in nachvollziehbarer Weise zu erklären, welche Vorstellung sie überhaupt von dem Konzept des Herzkreises hatten. Die Klägerinnen zu 2) und 3) gaben an, sich damals in einer schwierigen finanziellen Lage befunden zu haben. Dann erscheint es nicht überzeugend, dass die Klägerinnen einen nicht unbedeutenden Betrag von 2.500,00 hingegeben haben, ohne überhaupt zu wissen, auf welche Weise sie selbst ebenfalls einen Geldbetrag erhalten sollten. Wenn die Klägerinnen stattdessen übereinstimmend angeben, dass sie dachten, sie würden durch die Hingabe des Geldes in eine Gemeinschaft von Frauen aufgenommen, die bei Problemen für sie da seien und sie bei eigener Bedürftigkeit unterstützen würden, so vermag dies nicht zu erklären, warum sie dann allesamt das Geld an die Beklagte gaben, die jedenfalls nach Angabe der Klägerin zu 1) nicht den Eindruck finanzieller Bedürftigkeit vermittelte. Es ist insoweit wenig glaubhaft, dass die Klägerinnen nichts von Struktur des Herzkreises gewußt haben wollen, in der sich einer der Teilnehmenden in der Empfängerposition befindet. Gerade hieraus erklärte sich doch, dass an dem Abend die Beklagte, die die Position innehatte, von den neu eintretenden Teilnehmern beschenkt wurde und eben nicht Frauen, die gerade finanziell bedürftig waren.
Auch die Aussage der Zeugin T3 vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerinnen über das Konzept des Herzkreissystems nicht aufgeklärt waren und dass ihnen nicht bewußt war, dass das Funktionieren des Systems davon abhing, dass weitere Personen dazu bewegt werden können, an dem System teilzunehmen. Die Zeugin T3 wich der Beantwortung der Beweisfrage zunächst aus. Sie wurde mehrfach durch das Gericht danach gefragt, ob das System am Abend des 18.12.2004 erklärt worden sei. Auf diese Fragen gab die Zeugin zunächst keine Antwort, sondern verlieh stattdessen stockend ihrer Enttäuschung über den eigenen Verlust Ausdruck. Nach einigen Versuchen, die Zeugin zu einer Beantwortung der Beweisfrage zu bringen, verneinte sie diese kurz und bekundete, dass nur eine Schenkung stattgefunden habe. Auf weitere Nachfrage des Gerichts, ob sie an dem Abend ein Pappherz wahrgenommen habe, bekundete sie ebenfalls knapp, dass dieses sich in der Mitte des Stuhlkreises befunden habe. Der Frage, ob das Konzept hieran erläutert worden sei, wich sie ebenfalls zunächst aus und erklärte auf Nachfrage, dass gesagt worden sei, es komme alles so von Herzen. Auf erneute Nachfrage, ob die Funktion des Herzkreises anhand des Herzens erläutert worden sei, gab sie an, dass dies erst danach bei einem Treffen der Fall gewesen sei. Auf wiederholte Frage danach, ob das System denn mal erläutert worden sei, bekundete die Zeugin schließlich, dass dies erst im Januar der Fall gewesen sei und sie davor mit anderen Dingen beschäftigt gewesen sei. Sie hätte das alles auch nicht verstanden und ihre Fragen seien von der Beklagten ins Lächerliche gezogen worden. Die Aussage der Zeugin ist nicht glaubhaft. Dem Verhalten und der Aussage der Zeugin ließ sich entnehmen, dass sie durch das Thema aufgrund der eigenen Betroffenheit und Enttäuschung stark emotional berührt war. Die Zeugin antwortete einsilbig und wich der Beantwortung der Beweisfrage erkennbar aus. Erst aufgrund mehrfacher Nachfrage antwortete sie knapp und ohne nähere Ausführungen zu machen, dass an dem Abend des 18.12. nur eine Schenkung vorgenommen worden sei. Die Anworten der Zeugin waren ohne jegliche Details und wurden nur sehr zögerlich geäußert. Sie wich ebenfalls der Frage aus, ob das Konzept anhand des Pappherzens erklärt worden sei. Auch hier beantworte sie die Frage erst, nachdem diese ihr mehrfach gestellt worden war und gab auch hierzu keine Details dazu an, was ihr wann genau zu dem Herzen gesagt worden sei.
Da den Klägerinnen das Konzept des Herzkreises am 18.12.2004 erklärt worden und insbesondere von der Beklagten erläutert worden war, dass das System nur funktionieren würde, wenn die Teilnehmer ihrerseits wieder neue Interessenten aquirierten, haben sich die Klägerinnen jedenfalls leichtfertig der Einsicht der Sittenwidrigkeit ihres Handelns verschlossen. Es für jeden durchschnittlich intelligenten Menschen erkennbar, dass das Konzept dazu führen musste, dass eine immer größere Anzahl von Personen sich an dem Herzkreissystem beteiligen musste, damit das System überhaupt würde weiterlaufen können. Ferner bedurfte es auch keiner besonderen mathematischen Fähigkeiten, um zu erkennen, dass sich nach jeder Teilung eines Herzkreises wieder 16 neu zu besetzende Positionen auftaten, dass je erfolgreicher das System sein würde, umso mehr Teilungen somit stattfinden würden, sich die Anzahl der Leerpositionen in kürzester Zeit dergestalt vervielfachen würde, dass aufgrund der Marktverengung das System zwangsläufig irgendwann zum Stillstand kommen musste, womit sich für neu einsteigende Teilnehmer die Gefahr realisieren würde, ihr eingesetztes Geld zu verlieren. Darüber hinaus hat die Zeugin von T2 auch bekundet, dass eine der Frauen, die an der Vorstellungsrunde teilnahm, in Gegenwart der Klägerinnen zu 1) und 2) erzählt hat, dass ein Jurist ihr erklärt habe, das Spiel sei sittenwidrig. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Aussage der Zeugin T zu zweifeln. Diese hat nachvollziehbar angegeben, dass immer auch bei den Veranstaltungen die Frage aufgekommen sei, ob das, was die Teilnehmer taten, verboten sei. Insoweit ist der Vortrag schlüssig, dass eine der Frauen, die bei den Treffen anwesend war, sich bei ihrem Mann und dem Kollegen des Mannes nach der Legalität der Veranstaltungen erkundigt hat, so über die rechtliche Problematik der Sache aufgeklärt wurde und dies an die Teilnehmer weiter gab. Die Klägerin zu 3) hat selbst eingeräumt, auch in der Vorstellungsrunde gesessen zu haben, in der die Frau von der Sittenwidrigkeit sprach.
Die Klägerinnen befanden sich auch an dem Abend, an dem sie die Schenkung vornahmen nicht in einer Streßsituation, die es ausschließen würde, dass sie die Sittenwidrigkeit des Herzkreissystems nicht erkennen konnten. Eine derartige Streßsituation wäre nur dann anzunehmen, wenn sie sich etwa bei einer vorangegangenen Informationsveranstaltung verbindlich unter Verweisung auf die Einmaligkeit der Teilnahmemöglichkeit u.U. in Verbindung mit einer Vertragsstrafenandrohung und zugleich unter dem Eindruck aggressiver Kundenwirkung für eine sofortige Teilnahme hätten entscheiden müssen. In diesem Fall hätten sie unter einem Entscheidungsdruck gestanden, der ihnen die Möglichkeit genommen hätte, in Ruhe die Chancen und Risiken einer Teilnahme abzuwägen und sich über die Unbedenklichkeit des Systems Klarheit zu verschaffen. Eine solche Drucksituation bestand hier nicht. Die Klägerinnen zu 2) und 3) waren bereits vorher bei einer Veranstaltung des Herzkreises anwesend. Wie die Zeugin T glaubhaft bekundet hat, wurde das Konzept des Herzkreises bei jeder Veranstaltung erläutert, wobei dies den Hauptteil einer solchen Veranstaltung darstellte. Die Klägerinnen zu 2) und 3) trugen sich bereits etwas über drei Wochen vor dem 18.12.2002 für die Schenkung ein. Wie die Zeugin von T bekundete, konnte man nach einer solchen Eintragung noch bis kurz vor der Veranstaltung Bescheid geben, dass man doch keine Schenkung zu erbringen gedenke. Die Klägerinnen hatten somit ausreichend Zeit, ihre Entscheidung nochmals zu überdenken, Rat bei Dritten einzuholen und ihre Eintragung rückgängig zu machen. Sie handelten an dem Abend des 18.12.2002 nicht in einer Streßsituation, die ihnen die Sinne vernebelte. Die Klägerin zu 1), die an diesem Tag das erste Mal eine Veranstaltung des Herzkreises besuchte, und sich bereits über drei Wochen zuvor eintragen ließ, handelte ebenfalls nicht in einer Streßsituation. Sie hatte die Möglichkeit, nachdem sie auf dem Geburtstagskaffee von dem Herzkreis erfahren hatte, sich die Veranstaltung zunächst einmal in Ruhe anzusehen, ehe sie sich entschied. Dass sie dies nicht nutzte, sondern sich spontan dazu entschied, teilzunehmen, liegt in ihrem Risikobereich, führt jedoch ebenfalls nicht dazu, dass sie am Abend des 18.12.2002 in einer Drucksituation handelte. Soweit die Klägerinnen angaben, dass sie von der Atmosphäre in dem Haus der Frau T2 und den netten Leuten um sie herum so vernebelt waren, dass sie nicht mehr in der Lage waren, klar zu denken, so vermag auch das nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Die Klägerinnen zu 2) und 3) hatten zwischen den Veranstaltungen genug Bedenkzeit, um von dieser angeblich ausgeübten psychologischen Beeinflussung Abstand zu gewinnen und über den Herzkreis und ihren Entschluss daran teilzunehmen, nachzudenken. Die Klägerin zu 1) gab zwar im Rahmen ihrer Anhörung an, dass ihr das Konzept des Herzkreises bei ihrer "Schenkung" nicht bekannt gewesen sei, diese Erklärung hält das Gericht nicht für glaubhaft, nachdem die Zeugin von T2 in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ausgesagt hat, dass das Konzept immer erklärt worden sei, das diese Erläuterungen des Konzepts geradezu im Mittelpunkt der Veranstaltung standen und die Teilnehmer hierzu auch immer sehr viele Fragen hatten. Es ist schlüssig und nachvollziehbar, dass Personen nicht 2.500,00 bis 5.000,00 hingeben, wenn sie nicht die entfernteste Ahnung haben, was mit dem Geld passieren soll und wie es kommen soll, dass man später ein Vielfaches des Betrages zurückerhält. Die Aussage der Klägerin zu 1) wirkte insoweit angepasst, als sie stets betonte, sie habe sich keine Gedanken gemacht, sie habe ihr Hirn ausgeschaltet. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Klägerin zu 1) bei dem Geburtstagskaffee das Konzept des Herzkreises bereits soweit erklärt wurde, dass auch diese genug Gelegenheit hatte, sich zu informieren und nicht von der Atmosphäre des Hauses T2 so psychisch benebelt war, dass sie nicht mehr frei über ihren Willen entscheiden konnte.
Auch die bei den Veranstaltungen ausliegenden Broschüren führen hier nicht zu einer Täuschung der Klägerinnen über die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Soweit die Klägerinnen auf eine Informationsschrift verweisen, in der erklärt wird, dass der Spruch "Die letzten beißen die Hunde" nicht auf den Herzkreis zutreffe, findet sich auf der selben Seite im letzten Absatz bereits ein Hinweis darauf, dass immer neue Frauen für das System aquiriert werden müssen, Bl. 4 Ah. Insgesamt sind auch diese Ausführungen in den Broschüren nicht geeignet, das Sittenwidrige zu vernebeln. Indessen kann dies hier auch dahinstehen, da die Klägerinnen selbst vorgetragen haben, dass ihnen Unterlagen erst nach der "Schenkung" ausgeteilt worden seien und sie die ausliegenden nicht gelesen hätten.
Eine weitere Einschränkung des § 817 Satz 2 BGB durch die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist hier nicht geboten. Zwar hat die Rechtsprechung für einzelne Fallgruppen angenommen, dass § 817 Satz 2 BGB eine Vermögensverschiebung nicht als entgültig sanktionieren soll, die als unbillig angesehen werden müsste, weil ein von der Rechtsordnung nicht gebilligter Zustand durch den Ausschluss eines Rückforderungsrechts nicht legalisiert werden darf (vgl. Palandt, BGB, § 817 Rn. 20). Eine solcher der Rechtsordnung entgegenstehender Zustand, wird vorliegend jedoch nicht durch § 817 Satz 2 BGB perpetuiert. Es ist zum Schutz von Personen, die ein Risiko eingehen mit dem Ziel, ihren Einsatz zu mehren, nicht geboten, die Kondiktionssperre ausnahmsweise nicht anzuwenden. Diese Wertung lässt sich bereits § 762 Satz 2 BGB entnehmen. Wie bereits erörtert, geht das Gericht davon aus, dass dieses Risiko auch jedem durchschnittlich intelligenten Menschen erkennbar war, da sich bereits aus dem Konzept selbst ergab, dass das System nur funktionieren würde, wenn sich immer jemand Neues finden würde, der in die Geberpositionen einrückt und dass somit ab irgendeinem Zeitpunkt das Spiel totläuft, da aufgrund der Marktverengung nicht mehr genug Geber gefunden werden können.
2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Normen des Strafgesetzbuches besteht nicht.
Die Veranstaltung des Herzkreises ist kein Glücksspiel gemäß §§ 284, 286 StGB. Die Teilnehmer zahlen keinen Spieleinsatz, sondern einen in jedem Fall verlorenen Betrag, der die Teilnahmeberechtigung gewährt. Um diesen Betrag wird nicht gespielt, sondern er fließt dem jeweils in der Empfängerposition befindlichen Teilnehmer zu. Die Gewinnhoffnung besteht mithin nicht darin, den Einsatz oder ein Vielfaches aufgrund eines Zufallselementes zurückzuerhalten. Der Gewinn kann vielmehr nur dann realisiert werden, wenn der einzahlende Mitspieler selbst aufgrund eigener Bemühungen neue Teilnehmer aquiriert, die verlorene Zahlungen leisten (OLG Celle, NJW 1996, 2660 (2661) m.w.N.).
Die Klägerinnen haben auch die Voraussetzungen eines Betruges durch die Beklagte nicht dargetan. Das Konzept des Spieles ist ihnen erklärt worden. Sie hatten die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Dass sie dies taten und ihnen falsche Antworten gegeben wurden, haben sie nicht behauptet.
3. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 c UWG scheidet aus, da der gesetzgeberische Zweck der rein wettbewerbsrechtlichen Strafbestimmung darin liegt, unredlichen Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu unterbinden. Bei einem Pyramidenspiel, wie dem Herzkreis, gibt es aber weder einen schützenswerten Mitbewerber oder noch einen schützenswerten Wettbewerb. Zudem unterliegt der Herzkreis auch nach seinem Konzept, nachdem das System in Gang gesetzt worden ist, keiner von außen kommenden Steuerung oder Organisation. Da er sich durch die ständigen Teilungen selbständig fortsetzt, findet sich auch kein übergeordneter verantwortlicher Veranstalter.
4. Ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB scheitert daran, dass bereits kein besonders verwerfliches Handeln gegenüber der Klägerin feststellbar ist. Daraus, dass der Herzkreis sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist, folgt noch nicht, dass zwingend ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB besteht, da beide Vorschriften sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterscheiden (OLG Celle, NJW 1996, 2660 (2661)). An einem verwerflichen Handeln gegenüber den Klägerinnen fehlt es, da diese über die Systematik des Herzkreises aufgeklärt worden waren. Auch wenn den Klägerinnen nicht ausdrücklich das Risiko vor Augen geführt worden ist, dass sich in Folge der Marktverengung vielleicht keine neuen Mitspieler mehr finden lassen, so dass sie ggf. leer ausgehen, so würde dies nur dann zur Annahme eines Sittenverstoßes führen, wenn die Beklagte eine erkennbare geistige Schwäche der Klägerinnen und deren geschäftliche Unerfahrenheit rücksichtslos ausgenutzt hätte. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin T2 war an dem Abend des 18.12.2002 aber auch die Rede davon, dass jede Frau neue Teilnehmer mitbringen müsse, da sonst das Spiel nicht funktioniere. Dass die Klägerinnen es aufgrund ihrer geistigen Konstitution nicht vermochten, hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Gefahr bestand, dass nicht genug neue Frauen gefunden werden könnten, die dann Geld an sie zahlen würden, haben die Klägerinnen nicht ausreichend dargelegt. Der pauschale Vortrag, dass ihre Unerfahrenheit ausgenutzt worden sei, reicht hierfür nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
LG Köln:
Urteil v. 22.04.2005
Az: 20 O 503/03
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