Landgericht Duisburg:
Urteil vom 1. Februar 2007
Aktenzeichen: 21 O 489/06
(LG Duisburg: Urteil v. 01.02.2007, Az.: 21 O 489/06)
Tenor
Die Beschlussverfügung vom 13. Dezember 2006 wird bestätigt. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Tatbestand
Der Antragsteller hat die Beschlussverfügung des Vorsitzenden vom 13. Dezember 2006 erwirkt, durch die den Antragsgegnern bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist
dem Antragsgegner zu 1), im Cafè Duisburg, oder einem anderen Ort außerhalb seiner Anwaltskanzlei regelmäßig Rechtsberatungen inklusive durch eine Gastronomie zubereitetem und serviertem Kaffee für eine Pauschalgebühr, insbesondere eine solche von 20,00 €, anzubieten und vorzunehmen sowie erstberatene Mandanten an einen anderen Rechtsanwalt/eine andere Rechtsanwältin zur weiteren anwaltlichen Betreuung gegen eine an die Antragsgegnerin zu entrichtende Zahlung eines Betrages, insbesondere eines solchen von 50,00 €, zu vermitteln;
der Antragsgegnerin zu 2), sich mit dem Antragsgegner zu 1) oder anderen Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen zur Vornahme von Handlungen im Sinne von Ziff. 1. des Tenors zu verbinden oder den Antragsgegner zu 1) oder andere Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen zu solchen Handlungen zu veranlassen oder ihnen bei der Vornahme solcher Handlungen behilflich zu sein, sowie für jeden an einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin vermittelten Mandanten einen Betrag, insbesondere einen solchen von 50,00 €, zu fordern und zu vereinnahmen;
den Antragsgegnern, für eine Rechtsberatung im Cafè Duisburg, oder einem anderen Ort mit einem Plakat oder mit einem Flyer wie in der der Beschlussverfügung beigefügten Anlage zu werben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der von den Antragsgegnern erhobene Widerspruch.
Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar in Duisburg, der Antragsgegner zu 1) ist ebenfalls als Rechtsanwalt in Duisburg niedergelassen. Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine Gesellschaft, die sich u.a. mit der Beratung von Rechtsanwaltskanzleien befasst. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aktion "Coffee and Law", mit der gemäß einer in der Lokalpresse veröffentlichten Ankündigung ab dem 8. Dezember 2006 jeweils freitags zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr im Café gegen eine Pauschalgebühr von 20,00 € Rechtsberatung durch den Antragsgegner zu 1) nebst einer Tasse Kaffee angeboten wurde. Für die Aktion wurde mit Flyer und Plakaten mit dem Inhalt und der Ausgestaltung geworben, wie sie aus den der Beschlussverfügung beigefügten Anlagen ersichtlich sind, auf die Bezug genommen wird. Die Aktion fand erstmals am Freitag, dem 8. Dezember 2006 in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr im Café Duisburg statt. Anwesend waren der Antragsgegner zu 1) und seine Mitarbeiterin , die Namen und Daten der interessierten Ratsuchenden aufnahm. Die Raterteilung fand an Tischen in dem Caféraum statt.
Der Antragsteller bringt vor:
Sein Mitarbeiter Rechtsanwalt sei bei der Aktion am 8. Dezember 2006 im Café anwesend gewesen. Er habe festgestellt, dass der Antragsgegner zu 1) in der genannten Zeit ca. 12 Mandanten beraten und diesen in mindestens 7 Fällen empfohlen habe, anschließend einen der beteiligten Rechtsanwälte zur weiteren Raterteilung aufzusuchen. In Informationsgesprächen mit dem Antragsgegner zu 1) und seiner Mitarbeiterin habe Rechtsanwalt erfahren, dass dann, wenn nach der vom Antragsgegner zu 1) durchgeführten Erstberatung sich herausstelle, dass die Sache Erfolg verspreche bzw. weiterer Beratungsbedarf bestehe, eine Empfehlung für einen für den Fall fachkundigen Rechtsanwalt ausgesprochen werde, der für die Vermittlung des Mandats 50,00 € an die Antragsgegnerin zu 2) zahle, während der Antragsgegner zu 1) die von dem Ratsuchenden für die Erstberatung und den Kaffee zu zahlende Gebühr von 20,00 € erhalte.
Die Aktion "Coffee and Law" sei unter verschiedenen Aspekten wettbewerbswidrig, so wegen Verstoß gegen das Verbot, auswärtige Sprechtage abzuhalten, § 28 BRAO, gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, § 43 a Abs. 2 BRAO, gegen das Verbot der unsachlichen Werbung, § 43 b BRAO, gegen das Verbot, eine Vermittlungsgebühr zu entrichten oder zu nehmen, § 49 b Abs. 3 BRAO und wegen Verstoß gegen das RBerG.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschlussverfügung vom 13. Dezember 2006 zu bestätigen.
Die Antragsgegner beantragen,
die Beschlussverfügung vom 13. Dezember 2006 aufzuheben und den auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner bringen vor:
Mit dem Angebot "Coffee and Law" gehe es darum, Rechtsuchenden die Schwellenangst vor dem Gang zum Rechtsanwalt zu nehmen. Richtig sei, dass für die Teilnahme ein Beitrag von 20,00 € zu entrichten sei, wofür als Gegenleistung eine Tasse Kaffee oder Tee sowie ein Gespräch mit dem Antragsgegner zu 1) angeboten werde. In dem Gespräch werde eine klare Empfehlung gegeben, in dem vorgetragenen Fall einen Rechtsanwalt zur weiteren Beratung aufzusuchen oder aber die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen. Nur dann, wenn die Rechtsuchenden auf diese Empfehlung hin zusätzlich ausdrücklich die Empfehlung eines bestimmten Rechtsanwalts wünschten, werde eine solche Empfehlung ausgesprochen. Bei dem Gespräch im Café handele es sich nicht um eine Rechtsberatung.
Es treffe nicht zu, dass die Antragsgegnerin zu 2) für jedes Mandat, das durch die Empfehlung des Antragsgegners zu 1) zustande komme, von dem Anwalt, an den das Mandat vermittelt worden sei, eine Pauschale in Höhe von 50,00 € erhalte. Davon sei bei dem Gespräch mit Rechtsanwalt am 8. Dezember 2006 nicht die Rede gewesen. Vielmehr habe die Antragsgegnerin zu 2) in Zusammenarbeit mit den beteiligten Anwälten einen Fragenkatalog zu Qualitätskontrolle und Kundenzufriedenheitsanalyse als wesentlichen Bestandteil von "Coffee and Law" erarbeitet; in diesem Rahmen sei von dem dann tätig werdenden Anwalt und in dem Fall, dass der vorbereitete Fragebogen von dem betreffenden Mandanten freiwillig ausgefüllt werde, für Auswertung, Aufbereitung und Veröffentlichung im Rahmen der Qualitätskontrolle der Betrag von 50,00 € an die Antragsgegnerin zu 2) zu zahlen. Es handele sich nicht um die Vergütung für die Vermittlung eines Mandats.
Ein Verstoß gegen § 28 BRAO liege nicht vor. Mit Inkrafttreten des durch Bundestagsbeschluss vom 14. Dezember 2006 verabschiedeten Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft werde diese Vorschrift ersatzlos gestrichen. Die Vorschrift verstoße im Übrigen gegen das Grundgesetz.
Es liege kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vor. Jeder Rechtsuchende könne sich bei Betreten des Cafés von der Situation überzeugen und sich eine Meinung bilden, ob er in dieser Situation als Rechtsuchender auftreten oder auf die Dienste verzichten wolle.
Die Werbung sei weder unsachlich noch auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet.
Wie dargestellt, handele es sich bei dem Betrag von 50,00 €, den der sogenannte Empfehlungsempfänger gegebenenfalls erhalte, nicht um eine Vermittlungsgebühr; deshalb liege auch kein Verstoß gegen § 49 b Abs. 3 BRAO vor. Im Übrigen müsse die Regelung in § 49 b Abs. 3 Satz 2 BRAO umso mehr für Nicht-Anwälte für tatsächlich erbrachte andere Leistungen gelten.
Schließlich bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 2).
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auch die überreichten Unterlagen, verwiesen.
Gründe
Die Beschlussverfügung vom 13. Dezember 2006, gegen die sich der Widerspruch der Antragsgegner richtet, ist zu Recht ergangen, so dass sie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu bestätigen war.
Werbung und Durchführung der Aktion "Coffee and Law" der Antragsgegner verstößt in mehreren Hinsichten gegen das anwaltliche Berufsrecht und das Rechtsberatungsgesetz und ist damit wettbewerbswidrig.
Die Art und Weise der Werbung und der Durchführung dieser Aktion ist im Wesentlichen unstreitig, allerdings abgesehen davon, unter welchen Voraussetzungen die Antragsgegnerin zu 2) von dem sogenannten Empfehlungsempfänger, also dem Rechtsanwalt, an den der Rechtsuchende unter bestimmten Voraussetzungen von dem Antragsgegner zu 1) nach dem Erstgespräch zur weiteren Beratung verwiesen wird, die Gebühr von 50,00 € erhält, und welche Erklärungen im Zusammenhang damit gegenüber dem von dem Antragsteller benannten Zeugen Rechtsanwalt abgegeben worden sind.
1.
Es liegt ein Verstoß gegen § 43 b BRAO vor, wonach Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Nach dieser Grundregelung ist dem Rechtsanwalt grundsätzlich Werbung erlaubt. Er darf über berufsbezogene Umstände informieren. Bei der Bewertung eines anwaltlichen Werbeverhaltens als sachlich oder unsachlich ist auf den Zweck der Werbebegrenzung abzuheben. Mit dem Kriterium der Sachlichkeit soll den Bedürfnissen der Rechtsuchenden nach Transparenz der Dienstleistungen Rechnung getragen werden. Damit soll der Gefahr begegnet werden, dass das rechtsuchende Publikum durch Qualitätswerbung irregeführt wird und unrichtige Vorstellungen über die Leistungsfähigkeit eines Rechtsanwalts gewinnt. Der Inhalt der Werbeaussage muss sachlich unterrichten. Bloße Werturteile über die eigene Dienstleistung, deren Berechtigung nicht beurteilt werden kann, weil sie weitgehend von subjektiven Einschätzungen abhängen, sind regelmäßig nicht mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 43 b Rn. 9, 10, 22).
Gegen diese Anforderungen wird mit der Werbung für die von den Antragsgegnern durchgeführte Aktion "Coffee and Law" verstoßen.
Dass die Antragsgegner diese Aktion gemeinsam vorbereitet haben und durchführen, kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, aufgrund des Akteninhalts und aufgrund der von dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2) im Termin vom 1. Februar 2007 abgegebenen Erklärungen nach Ansicht der Kammer nicht zweifelhaft sein.
Dieser hat bei seiner Anhörung klargestellt, dass im Rahmen der Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 2), der Beratung von Rechtsanwaltskanzleien, die Qualitätskontrolle eine wichtige Rolle spiele. Vor diesem Hintergrund sei die Befragung der Rechtsuchenden von Bedeutung, die nach dem Erstgespräch mit dem Antragsgegner zu 1) den sogenannten Empfehlungsempfänger, also den gegebenenfalls nach dem Antragsgegner zu 1) tätigen Anwalt, zur Raterteilung aufsuchen, was bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen dazu führe, dass dieser die Gebühr von 50,00 € an die Antragsgegnerin zu 2) als Aufwandsentschädigung für die Qualitätskontrolle zu zahlen habe. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2) hat ergänzt, dass die Aktion jedenfalls auch durchgeführt werde, um für eine Studie über die Zufriedenheit von Mandanten nach Beratung durch Rechtsanwälte Datenmaterial zu erlangen, um sodann die Studie und ihre Ergebnisse auf dem Markt zu verwerten.
Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 2) vom 22. Dezember 2006 verwiesen, aus dem sich aufgrund des Hinweises, dass ihr durch die Blockade des Projekts erheblicher Schaden entstehe, deutlich wird, dass sie - zusammen mit dem Antragsgegner zu 1) - Veranstalterin der Aktion "Coffee and Law" ist. Abgesehen davon stellen die Antragsgegner auch nicht in Abrede, dass Werbung und Durchführung der Aktion ein von ihnen gemeinsam veranstaltetes Projekt darstellt.
Die Werbung in der Form des Flyers "Coffee and Law - günstiger Rat" verlässt den Bereich der sachlichen Unterrichtung. Es werden zwei Frauen, die Rechtsrat suchen, dargestellt und mit ihren Gedanken und Aussagen zitiert. Dabei werden in unsachlicher Form insbesondere folgende Alternativen einander gegenübergestellt:
Mangelndes Verständnis der juristischen Fachausdrücke/richtiges Verständnis in der eigenen Sprache
Verschlechterung des Kenntnisstandes nach der Beratung/klare Empfehlung, was zu tun sei
umständliche Beratung/Wahrnehmung der Aktion "Coffee and Law".
Im Vordergrund steht, was die Merkmale von "Coffee and Law" angeht, eine bloße Qualitätsanpreisung ohne sachlichen und tatsächlichen Inhalt, die nicht objektiv nachvollzogen werden kann.
Die Kammer sieht auch schon in der Anlage der Aktion, bei der der Ratsuchende in einer öffentlichen Gaststätte in einem allgemein zugänglichen Raum einen Rechtsanwalt um Rat fragt, und zwar gegebenenfalls während unbeteiligte Personen an den Nachbartischen sitzen und zumindest im Prinzip mitbekommen können, dass Rechtsrat erteilt wird, eine unsachliche Werbung, die den Bereich verlässt, in dem anwaltliche Beratung stattfinden sollte.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Methoden der gewerblichen Wirtschaft in der anwaltlichen Werbung nicht verboten sind (vgl. Feuerich/Weyland, a.a.O., Rn. 16). Es ist aber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich eingebürgert hat, dort, wo Dienstleistungen an Schaltern angeboten werden, z.B. bei der Post oder bei Banken und Sparkassen, darauf zu achten, dass die anderen Kunden einen gewissen Abstand zu demjenigen halten können, der gerade bedient wird. Der Umstand, dass dieser "Diskretionsabstand" bei der Aktion "Coffee and Law" nicht berücksichtigt wird, spricht gegen eine sachbezogene Unterrichtung. Dabei geht es nicht um einen Verstoß gegen die in § 43 a Abs. 2 BRAO, § 2 Abs. 1 BORA niedergelegte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, auf die noch eingegangen werden wird.
2.
Es liegt ferner ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 3 BRAO vor, wonach die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten, gleich welcher Art, unzulässig ist.
Dabei reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt dem Vermittler irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil zukommen lässt. In welcher Weise die Honorierung erfolgt, spielt keine Rolle. Die Vorschrift soll den Rechtsanwalt daran hindern, sich bei der Einschaltung von Kollegen von eigenen wirtschaftlichen Interessen auf Kosten des Mandanten leiten zu lassen (vgl. Feuerich/Weyland, a.a.O., § 49 b Rn. 34).
Die Kammer legt die Darstellung der Antragsgegner zugrunde, bei dem Betrag von 50,00 €, den der so genannte Empfehlungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen an die Antragsgegnerin zu 2) zu zahlen habe, handele es sich nicht um eine Vermittlungsgebühr, sondern um eine Aufwandsentschädigung dafür, dass die Antragsgegnerin insbesondere im Interesse der Rechtsuchenden, aber auch der beteiligten Rechtsanwälte eine Qualitätskontrolle mit den in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 2) vom 1. Februar 2007 dargestellten Fragen durchführt.
Auf die Vernehmung der von den Parteien im Termin zu dieser Frage gestellten Zeugen und auf den Inhalt der von einem Teil dieser Zeugen zu diesem Thema abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen kommt es deshalb nicht an.
Die Kammer sieht auch in dieser Handhabung eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 49 b Abs. 3 BRAO. Denn die Antragsgegnerin zu 2) erhält mit dieser Handhabung von demjenigen Rechtsanwalt, an den der Rechtsuchende nach dem Erstgespräch mit dem Antragsgegner zu 1) unter den von den Antragsgegnern dargestellten Voraussetzungen zur weiteren Beratung verwiesen wird, für die Vermittlung dieses Auftrags einen sonstigen geldwerten Vorteil.
Das ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Antragsgegner und den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 2) im Termin vom 1. Februar 2007.
In der Widerspruchsschrift der Antragsgegnerin zu 2), deren Inhalt sich der Antragsgegner zu 1) zu eigen gemacht hat, wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Antragsgegnerin zu 2) den Betrag von 50,00 € erhält. Daraus ergibt sich, dass die Zahlung in engem Zusammenhang mit der Vermittlung des sogenannten Empfehlungsempfängers folgt, also desjenigen Rechtsanwalts, der letztlich den Betrag von 50,00 € an die Antragsgegnerin zu 2) zu zahlen hat. Es handelt sich der Sache nach somit doch um eine Vermittlungsgebühr, mag die Zahlung auch dann erst fällig werden, wenn der Rechtsuchende bereit ist, die Fragen aus dem Qualitätskontrollfragebogen zu beantworten. Bereits in dem Quittungsformblatt, mit dem der Rechtsuchende sich die Zahlung des Betrages von 20,00 € für die Beratung und den Kaffee quittieren lässt, kann er sich entscheiden, ob er sich an der Qualitätskontrollaktion beteiligt oder nicht.
Der entscheidende Vorteil, der belegt, dass es sich der Sache nach um eine Vermittlungsgebühr handelt, liegt, wie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung festzustellen ist, auf Seiten der Antragsgegnerin zu 2), die die Aktion "Coffee and Law" maßgeblich auch dazu nutzt, Daten über die Zufriedenheit von Rechtsuchenden nach anwaltlichen Beratungsgesprächen zu erlangen. Dass mit diesen Zahlungen auch Aufwendungen der Antragsgegnerin für die Durchführung der Qualitätskontrolle ausgeglichen werden, spielt demgegenüber keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Vorteil in erster Linie der Antragsgegnerin zu 2) zugute kommt.
3.
Es liegt auf Seiten der Antragsgegnerin zu 2) auch ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vor, wonach die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden darf, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
Unstreitig verfügt die Antragsgegnerin zu 2) nicht über die erforderliche Erlaubnis.
Grundsätzlich ist jede geschäftsmäßig betriebene Art der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung erlaubnispflichtig, gleichviel welches Rechtsgebiet sie betrifft. Unter Rechtsberatung ist die Unterrichtung des Ratsuchenden über die Rechtslage eines Einzelfalles sowie die zu ergreifenden Maßnahmen und die Hilfeleistung bei der Sammlung von Unterlagen zu verstehen. Es handelt sich also um eine Tätigkeit, die nur dem Ratsuchenden gegenüber entfaltet wird, ohne dass der Beratende nach außen hin einem Dritten oder einer Behörde gegenüber auftritt. Sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Der Rat muss sich auf einen ganz bestimmten Einzelfall beziehen. Entscheidend ist, dass jemand einen Rechtsrat sucht, d.h. eine rechtliche Aufklärung über einen bestimmten, ihn unmittelbar oder mittelbar interessierenden Einzelfall anstrebt, und dass ihm diese Aufklärung in irgendeiner, sei es speziellen, sei es generellen Form zuteil wird (vgl. Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl., Art. 1 § 1, Rnrn. 20, 36, 37).
Wie bereits ausgeführt worden ist, ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 2) - zusammen mit dem Antragsgegner zu 1) - die Aktion "Coffee and Law" durchführt und für sie wirbt.
Wie der Werbung, aber auch der insoweit unstreitigen Darstellung der Parteien über Art und Weise der Durchführung der Aktion entnommen werden kann, handelt es sich um Rechtsberatung im dargestellten Sinn. Das ergibt sich bereits aus der Werbung selbst. So wird in dem Flyer dargestellt, dass die rechts abgebildete Person - "Tanja aus Duisburg" - "auf ihre Frage eine Antwort" bekommt, ferner "eine klare Empfehlung, ob und was zu tun ist". Unter dem Begriff "Coffee and Law" wird in dem Flyer ferner darauf hingewiesen, dass "günstiger Rat" erhältlich sei. In dem Anmeldungsformular und dem Quittungsformular ist ebenfalls davon die Rede, dass der Antragsgegner zu 1) mit der betreffenden Person über dessen Anliegen spricht, seine Einschätzung mitteilt, eine klare Empfehlung gibt, ob und was zu tun ist, und, bei entsprechendem Wunsch, eine Empfehlung für einen geeigneten Anwalt mitgibt. Die Person wird in diesen Formularen als "Ratsuchender" bezeichnet.
Nichts anderes ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners zu 1) vom 15. Januar 2007. Danach hat er an dem sogenannten ersten Projekttag mit insgesamt 12 Ratsuchenden Gespräche geführt und in 9 Fällen die Empfehlung ausgesprochen, einen Anwalt aus der Liste aufzusuchen.
Daraus wird nach Ansicht der Kammer zweifelsfrei deutlich, dass es sich um Rechtsberatung handelt.
4.
Dagegen vermag die Kammer in der Werbung und der Durchführung der Aktion "Coffee and Law" keinen Verstoß gegen das in § 28 BRAO niedergelegte Verbot der Abhaltung auswärtiger Sprechtage durch Rechtsanwälte und gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, § 43 a Abs. 2 BRAO, § 2 Abs. 1 BORA, festzustellen.
Es ist unstreitig, dass der Bundestag mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft die Vorschrift des § 28 BRAO gestrichen hat, dass aber mangels bisheriger Entscheidung durch den Bundesrat die Aufhebung noch nicht wirksam ist.
Die Kammer geht davon aus, dass die Aufhebung der Vorschrift wirksam wird und sieht deshalb davon ab, die Untersagungsverfügung auch auf die Verletzung dieser Vorschrift zu stützen.
Wie bereits dargelegt worden ist, sieht die Kammer die Durchführung der Beratungsgespräche in einem öffentlich zugänglichen Lokal aus anderen Gründen als wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht als einen Verstoß gegen die Vorschriften der BRAO an. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht lässt sich auch bei Zugrundelegung der Darstellung des Antragstellers und der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt nicht zuverlässig feststellen. Die Kammer vermag nicht auszuschließen, dass die Gespräche der Ratsuchenden mit dem Antragsgegner zu 1) so leise durchgeführt werden können, dass Personen an Nebentischen das Gespräch und seinen Inhalt nicht mitverfolgen können.
5.
Mit der beworbenen und durchgeführten Aktion "Coffee and Law" verstoßen die Antragsgegner somit gegen Wettbewerbsrecht, indem sie dafür in ihrer konkreten Ausgestaltung in unsachlicher Form Werbung für die Beratungsdienste von Rechtsanwälten betreiben und dabei in unzulässiger Weise auf die Zahlung einer Vermittlungsgebühr für anwaltliche Beratungsdienste abzielen, wobei sie sich durch die Berufsrechts- und Wettbewerbsverstöße gegenüber anwaltlichen Mitbewerbern in rechtlich erheblicher Weise Wettbewerbsvorteile verschaffen, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Die Vorschriften des RBerG und der BRAO bezwecken, die Qualität der Rechtsberatung als Dienstleistung in rechtlicher Hinsicht zu sichern, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu erhalten und die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege zu gewährleisten (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., UWG § 4 Rn. 11.63, 11.85).
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung ist ohne gesonderten Ausspruch ohne weiteres vorläufig vollstreckbar.
LG Duisburg:
Urteil v. 01.02.2007
Az: 21 O 489/06
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