Verwaltungsgericht Lüneburg:
Urteil vom 28. August 2002
Aktenzeichen: 5 A 44/01
(VG Lüneburg: Urteil v. 28.08.2002, Az.: 5 A 44/01)
1. Zur Erlaubnispflicht nach dem RBerG für den geschäftsmäßigen Forderungserwerb zum Zewcke der Einziehung auf eigene Rechnung durch eine Stiftung.
2. Verwirklicht eine Stiftung ihren satzungsgemäßen Zweck der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes u.a. durch den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zu dem Zweck, diese ausschließlich durch Rechtsanwälte einziehen zu lassen, so liegen darin keine besonderen Umstände, die für diese Rechtsform der Betriebsführung sprechen, auch wenn die Stiftung gegenüber den Schuldnern auf die Erstattung der bei dem Forderungseinzug entstehenden Rechtsanwaltsgebühren verzichtet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine von der Bezirksregierung Lüneburg im Juli 2000 genehmigte Stiftung. Zweck der Stiftung ist nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung die Verbraucherberatung und der Verbraucherschutz. Nach Abs. 2 b wird der Zweck verwirklicht u.a. durch die Übernahme von Forderungen zu dem Zweck, diese ausschließlich durch Rechtsanwälte einziehen zu lassen.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2000 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Feststellung, dass der Forderungsankauf durch sie keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf. Die Klägerin wies darauf hin, dass sie gemäß ihrer Satzung zwar Forderungen übernehmen könne, diese aber nicht eigenständig einziehe. Mit der Einziehung beauftrage sie Rechtsanwälte. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege werde durch ihr Wirken in keiner Weise beeinträchtigt. Hilfsweise beantragte sie die Erteilung einer Rechtsberatungserlaubnis für den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung. Ihr Stiftungsziel sei die Missbrauchsbekämpfung im Rahmen der Forderungsbeitreibung. Als Misstand sei es insbesondere anzusehen, wenn Gläubiger durch eigene, meist als Inkassofirmen getarnte Tochterunternehmen das Verbot umgehen könnten, Kosten eigener Mühewaltung auf den Schuldner abzuwälzen. Dem wolle sie dadurch entgegen treten, dass sie Forderungen erwerbe und ausschließlich durch Rechtsanwälte beitreiben lasse. Durch die gewählte Rechtsform einer Stiftung werde jede Möglichkeit eines Gebührenrückflusses ausgeschlossen. Darüber hinaus verzichte sie auf den Gebührenerstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner. Alleiniger Vorstand der Stiftung sei Frau {D.}, die die Funktion hauptberuflich erfülle und keine Nebentätigkeiten ausübe. Die Rechtsform der Stiftung stehe der Erlaubniserteilung nicht entgegen. Sie werde nicht rechtsberatend im eigentlichen Sinne tätig, so dass es auf ein besonderes Vertrauensverhältnis ihr gegenüber nicht ankomme. Als rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen sei eine Stiftung auch besser als jede andere Rechtsform oder natürliche Person geeignet, den mit dem Forderungsankauf angestrebten Zweck zu gewährleisten, einen Gebührenrückfluss durch eine gebührenrelevante eigene Beitreibung des Gläubigers zu verhindern.
Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 14. März 2001 ab. Zur Begründung führte er an, dass der Forderungserwerb durch die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 der 5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtig sei. Auf den Beweggrund der Übernahme des Forderungseinzugs komme es nicht an. Die Erlaubnispflicht entfalle nicht dadurch, dass die Klägerin Rechtsanwälte mit dem Forderungseinzug beauftrage. Die hilfsweise Beantragung der Erlaubnis könne der Klägerin als einer juristischen Person nicht erteilt werden, weil keine besonderen Umstände für diese Rechtsform der Betriebsführung sprächen, wie es in § 10 der 1. AVO zum Rechtsberatungsgesetz verlangt werde. Der Verordnungsgeber habe bei der Erlaubniserteilung nur an solche Unternehmen gedacht, die der gewerblichen Wirtschaft zuzurechnen seien. Die Erlaubniserteilung an eine gemeinnützige Stiftung komme nicht in Betracht. Im Übrigen sei es widersprüchlich, wenn die Stiftung selbst Gläubigerin von Forderungen sei, sie andererseits aber Schuldner betreue.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, den die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2001 unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück wies. Die Klägerin betreibe im großen Stil geschäftsmäßig den Erwerb von Forderungen. So habe die von ihr mit Generalvollmacht bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei angekündigt, im Jahr 2001 20.000 Mahnverfahren durchführen zu wollen, um Altverfahren der {E.} abzuschließen. Die Klägerin sei ein auf Wirtschaftsinteressen abzielendes Unternehmen, was ihrem auf Gemeinnützigkeit angelegten Stiftungszweck widerspreche. Besondere Umstände, die für die Betriebsführung als Stiftung sprächen, lägen deshalb nicht vor.
Die Klägerin hat am 29. Juni 2001 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass der angefochtene Bescheid sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verletze. Der satzungsgemäße Erwerb von Forderungen bedürfe keiner Rechtsberatungserlaubnis. Die Regelung in § 1 der 5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz sei im Lichte der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts auf Berufsfreiheit, eng auszulegen. Ihrem Hilfsbegehren sei jedenfalls stattzugeben. § 10 Abs. 1 der 1. AVO zum Rechtsberatungsgesetz stehe der Erlaubniserteilung nicht entgegen. Vielmehr sprächen besondere Umstände im Sinne dieser Regelung für die Erlaubnis. Sie sei gemeinnützig, habe eine hinreichende Kapitalausstattung und werde nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Ihr Vermögen sei zweckgebunden. Durch die Rechtsform einer Stiftung verdiene sie besonderes Vertrauen, weil sie sich als Stiftungszweck gesetzt habe, den Schuldner vor nicht anwaltlichen Beitreibungsmethoden zu schützen. Die Versagung der Erlaubnis sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil sie gegenüber Rechtsanwaltsgesellschaften, die nach § 59 c Bundesrechtsanwaltsordnung zulässig seien, benachteiligt werde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass der Erwerb von Forderungen durch die Klägerin keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, ihr die beantragte Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz für den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Forderungserwerb der Klägerin erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig sei.
Während des Klageverfahrens hat die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, ihr Begehren vorläufig durchzusetzen. Die Kammer hat den Eilantrag mit Beschluss vom 29. November 2001 abgelehnt (5 B 52/01). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Januar 2002 (8 MA 4171/01) abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 A 44/01 und 5 B 52/01 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (1.) als auch mit dem Hilfsantrag (2.) unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 2001 ist rechtmäßig.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Ankauf von Forderungen zum Zwecke der Einziehung durch Rechtsanwälte gemäß ihrer Satzung keiner Rechtsberatungserlaubnis bedarf. Der Forderungserwerb ist vielmehr erlaubnispflichtig.
Nach Art. 1 § 1 Abs.1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bedarf die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen der Erlaubnis der zuständige Behörde. Die Erlaubnispflicht nach dieser Vorschrift erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 1 der 5. VO zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (5. AVO) auch auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung.
In dem gerichtlichen Eilverfahren 5 B 52/01 hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. November 2001 zur Erlaubnispflicht des Forderungsankaufs der Klägerin wie folgt ausgeführt:
"Der Forderungserwerb durch die Antragstellerin erfüllt aller Voraussicht nach den Tatbestand dieser Regelung. Er erfolgt geschäftsmäßig. Geschäftsmäßigkeit im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und § 1 Abs. 1 5. AVO liegt vor bei einer selbständigen, mit Wiederholungsabsicht erfolgenden Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (Caliebe in Seitz, Inkassohandbuch, 3. Aufl., Rdnrn. 1055 ff; Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rdnr. 39 m.w.N.). Sie verlangt keine Gewerbsmäßigkeit und setzt auch keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Der von der Antragstellerin beabsichtigte Ankauf von Forderungen gehört zu ihrem satzungsmäßigen Zweck. Er soll nicht nur gelegentlich, sondern in einer Vielzahl von Fällen und auch im Rahmen einer weisungsfreien, mithin selbständigen Tätigkeit der Antragstellerin stattfinden."
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Januar 2002 (8 MA 4171/01) hierzu ergänzend ausgeführt:
21"Die Annahme der Antragstellerin, dass § 1 Abs. 1 der 5. AVO auf den von ihr beabsichtigten Forderungserwerb nicht anzuwenden sei, weil es an der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fehle, überzeugt nicht. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, nur von Personen geschäftsmäßig betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Ergänzend dazu bestimmt § 1 Abs.1 Satz 1 der 5. AVO, dass auch der rechtsgeschäftliche Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG bedarf. Damit erweitert diese Bestimmung die gesetzliche Erlaubnispflicht auf den Forderungserwerb (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.8.1977 - 1 C 23/69 - NJW 1978, S. 234; BGH, Urt. v. 3.5.1972 - VIII ZR 170/01 - NJW 1972, S. 1715). Folglich kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Übernahme von Forderungen zum Zwecke der Einziehung den Tatbestand des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erfüllt. Maßgebend ist vielmehr, ob ein geschäftsmäßiger Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 5. AVO vorliegt, was vom Verwaltungsgericht mit nachvollziehbarer Begründung bejaht worden ist. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie mit der Übernahme der Forderungen nach § 2 Abs. 1 a, Abs. 2 b ihrer Satzung den Schutz der Schuldner bezwecke. Dieser Umstand berechtigt nämlich nicht zu der Annahme, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 der 5. AVO auf den von ihr beabsichtigten Forderungskauf nicht anwendbar ist, weil diese Bestimmung nur darauf abstellt, dass der rechtsgeschäftliche Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung erfolgt, und weitere Beweggründe unberücksichtigt lässt. Die Antragstellerin kann ebenfalls nicht erfolgreich einwenden, dass der Forderungskauf, den sie vornehmen will, nicht anders als der Forderungserwerb und -einzug im Rahmen des Factoring, der erlaubnisfrei sei, behandelt werden dürfe. Der Antragstellerin ist zwar einzuräumen, dass der Erwerb und der Einzug von Forderungen beim Factoring keiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG und § 1 Abs.1 Satz 1 der 5. AVO bedürfen (BGH, Urt. v. 23.1.1980 - VIII ZR 91/79 - NJW 1980, S 1394, m.w.N.; Urt. v. 3.5.1972, a.a.O.). Das ist jedoch darauf zurückzuführen, dass diese Vorschriften unter dem Vorbehalt des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG stehen (BGH, Urt. v. 23.1.1980, a.a.O.). Diese Bestimmung erlaubt, dass gewerbliche Unternehmen für ihre Kunden solche Rechtsangelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Einen derartigen Zusammenhang hat die höchstrichterliche Rechtsprechung für das Factoring-Geschäft von Banken bejaht (BGH, Urt. v. 23.1.1980, a.a.O.). Der Forderungserwerb, den die Antragstellerin plant, wird von Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG hingegen nicht erfasst. Daher kann aus dem Umstand, dass der Erwerb und die Einziehung einer Forderung im Rahmen des Factoring keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedürfen, nicht geschlossen werden, dass der Forderungskauf durch die Antragstellerin erlaubnisfrei sei."
22Die Kammer hält an diesen Ausführungen nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest bzw. schließt sich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts an. Das weitere Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, das Merkmal der (eigenständigen) Einziehung von Forderungen sei bei ihr nicht gegeben, weil mit dem Forderungseinzug ausschließlich Rechtsanwälte beauftragt würden, folgt die Kammer dem nicht. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin Forderungen auf der Grundlage von Vollabtretungen erwirbt, die bei ihr zu einer vollständigen Gläubigerstellung führen und dass der Forderungseinzug in ihrem Namen erfolgt, auch wenn sie hiermit Rechtsanwälte beauftragt. Insoweit unterscheidet sich die Klägerin nicht wesentlich von anderen Inkassounternehmen, die sich bei der Einziehung von Forderungen, insbesondere der gerichtlichen Geltendmachung, ebenfalls anwaltlicher Hilfe bedienen oder zur anwaltlichen Vertretung sogar verpflichtet sind (vgl. dazu Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., § 1 5. AVO Rdnrn. 11 f).
Die Erweiterung der Erlaubnispflicht durch § 1 Abs. 1 der 5 AVO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, war die Erweiterung durch die Ermächtigung in Art. 5 Abs. 1 RBerG gedeckt. Die vorkonstitutionelle Ermächtigung nach dessen Satz 2 zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen ist nach Art. 129 Abs. 3 GG zwar erloschen, die Wirksamkeit der auf ihr beruhenden Verordnungen bleibt davon jedoch unberührt (BVerwG, Urteil v. 16.8.1977, NJW 1978, 234; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss v. 29.1.2002, a.a.O.). Die Erweiterung nach § 1 Abs. 1 der 5. AVO stellt einen verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Zweck der Regelung ist es zu verhindern, dass der Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG durch besondere bürgerlich-rechtliche Ausgestaltungen des Forderungserwerbs, nämlich durch den nicht unter Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG fallenden Forderungskauf oder die Abtretung an Erfüllungs Statt, umgangen wird (BVerwG, Urteil v. 16.8.1977, a.a.O.; Rennen/Caliebe, a.a.O., § 1 5. AVO Rdnr. 1; Caliebe in Seitz, Inkassohandbuch, 3. Aufl. Rdnr. 1076). Die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG dient einerseits dem Schutz des Rechtsuchenden vor der Gefahr der Überlassung seiner Rechtsangelegenheiten an sachunkundige Personen und andererseits der reibungslosen Abwicklung des Geschäftsverkehrs (vgl. Caliebe in Seitz, a.a.O., Rdnr. 1026 m.w.N.). Dabei handelt es sich um wichtige Belange des Gemeinwohls, die im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG unbedenklich sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 25.2.1976, NJW 1976, 1349; BVerwG, Urteil v. 3.8.1960, GewArch 1963, 18; Rennen/Caliebe, a.a.O., Art. 1 § 1 RBerG Rdnr. 11).
Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts Bremen (Urteil v. 13.6.1996, NJW 1997, 604), das die Vorschrift des § 1 Abs.1 der 5. AVO insbesondere wegen ihrer zweifelhaften Legitimationsherleitung aus dem sog. Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 und aus materiellen Gründen für gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstoßend und damit für verfassungswidrig erachtet hat. Soweit ersichtlich, ist die vom Verwaltungsgericht Bremen vertretene Rechtsauffassung vereinzelt geblieben, sie entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Geltungskraft nationalsozialistischer Gesetzgebung (vgl. Beschluss v. 19.2.1957, NJW 1957, 579) und der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 16.8.1977, a.a.O.). In seinem Beschluss vom 20. Februar 2002 (GewArch 2002, 197) hat das Bundesverfassungsgericht zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung erneut Stellung genommen und ausgeführt, dass dessen Einbeziehung in den Erlaubnisvorbehalt nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG dazu diene, Umgehungsgeschäfte zu verhindern. Auf diese Weise flankiere der Erlaubnisvorbehalt für Inkassounternehmer denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Gesetzes einzubeziehen. Gegen den Erlaubnisvorbehalt hat das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert. Dem schließt sich die Kammer an. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich als Stiftung gleichermaßen wie eine natürliche Person oder andere juristische Personen auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Nach den zuvor gemachten Ausführungen kann die Grundrechtsfähigkeit der Klägerin auch im Hinblick auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit unterstellt werden. An der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Falles ändert sich dadurch im Ergebnis - auch nachfolgend -nichts.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 5. AVO für den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne von §§ 80 ff BGB und folglich eine juristische Person. Aus § 3 der 1. VO zur Ausführung des RBerG (1. AVO) ergibt sich, dass die Erlaubnis auch juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften und ähnlichen Vereinigungen erteilt werden kann. Nach § 10 Abs. 1 der 1. AVO soll sie juristischen Personen, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, nur erteilt werden, wenn besondere Umstände für diese Rechtsform der Betriebsform sprechen. Der grundsätzliche Ausschluss der juristischen Personen von der Rechtsberatung beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass die rechtsberatende Tätigkeit in der Regel ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Ratgeber und Ratsuchenden erfordert, das regelmäßig nur zwischen natürlichen Personen bestehen kann. Die in der Regelung geforderten besonderen Umstände sollen den Mangel an persönlichem Vertrauen ausgleichen, d.h. juristische Personen sollen nur als Rechtsberater tätig werden, wenn das Fehlen des persönlichen Vertrauensverhältnisses durch andere, für das Tätigwerden gerade einer juristischen Person sprechenden Umstände aufgewogen wird. Im Inkassobereich ist zu berücksichtigen, dass sich das Vertrauen des Ratsuchenden nicht auf bestimmte Personen, sondern auf den Ruf und die Zuverlässigkeit des Unternehmens sowie insbesondere auf dessen Haftungskapital gründet. Genießt ein Unternehmen, das das Inkassogeschäft betreibt oder betreiben will, bereits derartiges Ansehen und Vertrauen, bzw. sind keine Tatsachen bekannt, die dem Ansehen und dem Ruf der Gesellschaft abträglich sind, und verfügt es über eine Kapitalausstattung, die als Grundlage dieses Vertrauens dient, sollen darin besondere Umstände im Sinne des § 10 Abs. 1 der 1. AVO zu sehen sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 6.8.1959, NJW 1959, 1986, u. Beschluss v. 29.10.1984, Rechtsbeistand 1984, 211; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.8.1986, Rechtsbeistand 1986, 181; Rennen/Caliebe, a.a.O., § 10 1. AVO Rdnrn. 2 ff; Caliebe in Seitz, a.a.O., Rdnrn. 1267 ff).
Das grundsätzliche Verbot nach § 10 Abs. 1 der 1. AVO RBerG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Vorschrift stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung dar, weil ihr die sachgerechte und vernünftige Erwägung des Verordnungsgebers zugrunde liegt, geschäftsmäßige Rechtsbesorgung ohne ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Ratsuchendem und Raterteilendem auszuschließen (BVerfG, Beschluss v. 2.11.1995, Rbeistand 1986, 6; BVerwG, a.a.O.; zweifelnd: Rennen/Caliebe, a.a.O., Rdnr. 8, und Caliebe in Seitz, a.a.O.). Aus dem Eingriffscharakter der Norm folgt zugleich, dass das Verbot im Einzelfall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen muss. Deshalb dürfen an den Begriff der besonderen Umstände keine überzogenen Anforderungen gestellt werden etwa dergestalt, dass sich die Betriebsführung in der Rechtsform einer bestimmten juristischen Person geradezu aufdrängt oder zwingend erscheint. Eine derartige Bedingung würde faktisch zu einem Leerlaufen des § 3 Abs. 1 der 1. AVO RBerG führen, was nicht gewollt sein kann, und wäre mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Recht des Einzelnen, sich die Rechtsform seiner wirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich frei wählen zu können, nicht zu vereinbaren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 6.8.1959, a.a.O.) genannte Merkmal einer ausreichenden Kapitalausstattung, das sich konkret auf ein Inkassounternehmen in der Rechtsform einer GmbH und nicht auf eine Stiftung bezogen hat, nicht überbewertet werden darf. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall, die zum Ergebnis führen muss, dass im Hinblick auf den Schutz der Rechtsuchenden vor einer unsachgemäßen Rechtsberatung und das Schutzgut der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege keine Bedenken gegen die Erlaubniserteilung an die juristische Person sprechen.
28Der Hilfsantrag der Klägerin bleibt danach ohne Erfolg. Es sprechen keine besonderen Umstände dafür, dass sie den Forderungserwerb in der Rechtsform einer Stiftung, noch dazu als gemeinnützige Stiftung, durchführen muss. Dass sie mit einem Stiftungskapital von (ehemals) 1 Mio. DM ausgestattet ist, als Stiftung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig und ihr Vermögen zweckgebunden ist, stellen keine Besonderheiten dar, die die Erlaubniserteilung rechtfertigen. Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 29. November 2001 ausgeführt, dass der Forderungsankauf der Klägerin zu einer vollständigen wirtschaftlichen und rechtlichen Gläubigerstellung gegenüber den Schuldnern führt und dass dies auf eine eher privatnützige und gewerblich ausgerichtete Teilnahme am Wirtschaftsleben hindeutet und deshalb nichts für die Erforderlichkeit der Rechtsform einer (gemeinnützigen) Stiftung spricht. Weiterhin hat die Kammer ausgeführt, dass auch der satzungsgemäße Verzicht auf die Geltendmachung von Anwaltskosten gegenüber den Schuldnern keine Besonderheit darstellt, die eine Geschäftstätigkeit als Stiftung nahe legt, weil ein solcher Verzicht auch bei einem Forderungseinzug in anderer Rechtsform oder durch eine natürliche Person denkbar und möglich ist. An der in dem Beschluss vom 29. November 2001 geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer fest. Soweit die Klägerin ergänzend auf ihren Stiftungszweck nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung hingewiesen hat, der auf die Verbraucherberatung und den Verbraucherschutz gerichtet ist, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Sowohl der Verzicht auf die anwaltlichen Gebühren gegenüber den Schuldnern als auch der Stiftungszweck betreffen das Verhältnis zum Schuldner, nicht aber den Vorgang des Forderungserwerbs, auf den die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 der 5. AVO abstellt. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Forderungseinzug auf eigene Rechnung durch eine Stiftung nicht nahe liegt und eher problematisch erscheint, wenn die Stiftung zugleich die Verbraucherberatung und den Verbraucherschutz bezweckt.
Gegen das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 10 Abs. 1 der 1. AVO spricht weiterhin, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin in einer Art und Weise organisiert ist, die das von der Rechtsordnung erwartete Vertrauen in die juristische Person nicht rechtfertigt. Der Beklagte hat zu Recht bezweifelt, dass die personelle Ausstattung der Klägerin in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang ihrer Geschäftstätigkeit steht. Eigenem Vorbringen nach hat die Klägerin bisher neben dem Vorstand nicht mehr als drei Mitarbeiter beschäftigt, inzwischen soll nur noch der Vorstand für sie tätig sein, d.h. Frau {F.}, die auch als die Ausübungsberechtigte i.S.v. §§ 3, 10 Abs. 2 der 1. AVO in Betracht kommt. Demgegenüber steht ein erheblicher Geschäftsumfang mit einem erheblichen Geschäftsvolumen. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass die von ihr mit Generalvollmacht ausgestatteten Rechtsanwälte {G.} und Partner allein im Jahr 2001 beim Amtsgericht Hannover 20.000 Mahnverfahren einzureichen beabsichtigten, die sich auf Altforderungen der {E.} bezogen haben sollen. In der mündlichen Verhandlung hat sie diese Zahl nochmals bestätigt und ergänzend angemerkt, dass die Anzahl der erworbenen Forderungen noch weitaus größer sei. Im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht, dass der Erwerb des ersten "Aktenpaketes" durch sie zu einer Entlastung der betroffenen Schuldner über einen Betrag von 103 Mio DM geführt habe. Wie eine Geschäftstätigkeit in diesem Umfang nur mit dem aus einer Person bestehenden Vorstand sachgerecht abgewickelt werden soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Vorstand noch mit den weiteren satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung befasst ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 20.2.2002, a.a.O.) setzt die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers auch dessen Eignung und Sachkunde voraus. Der Antragsteller muss über profunde Rechtskenntnisse in den ersten drei Büchern des BGB und über Kenntnisse u.a. im Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht sowie im Vollstreckungs- und Kostenrecht verfügen. Durch die Anforderungen an den Erlaubnisinhaber wird unterstrichen, dass die außergerichtliche Einziehung von Forderungen sich nicht in der Besorgung von Wirtschaftsangelegenheiten, also von kaufmännischen Tätigkeiten, erschöpft. Inkassounternehmer haben nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit. Vielmehr übernehmen sie die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen, wozu auch die Rechtsberatung der Rechtsuchenden, d.h. der Zedenten, gehört. Soweit die Klägerin die in diesem Sinne zu verstehende Rechtsbesorgung allein durch ihren Vorstand Frau {F.} gewährleisten will, lässt das schon im Hinblick auf den Umfang des Forderungsankaufs einerseits und der weiteren Aufgabenbereiche der Frau {F.} als Vorstand andererseits durchgreifende Zweifel an der sachgerechten Aufgabenerfüllung im Bereich der erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung entstehen. Die weiteren Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung haben diesen Eindruck bestätigt. Zur Geschäftsabwicklung durch den Vorstand haben die Vertreter der Klägerin ausgeführt, dass die von ihr mit Generalinkassovollmacht ausgestatteten Rechtsanwälte eigenständig die Mandate wahrnähmen und sie sich auf die aktenmäßige Betreuung von wenigen an sie gerichteten Niederschlagungsbegehren oder ähnlichen Anliegen von Schuldnern und auf eine Plausibilitätskontrolle bei der Abrechnung der Rechtsanwälte beschränke. Soweit die Klägerin sich danach im Wesentlichen auf ein "Durchreichen" der Forderungen an die bevollmächtigten Rechtsanwälte beschränkt, wird sie ihrer umfassenden Gläubigerstellung, die mit der Beauftragung ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte nicht endet, nicht gerecht. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auch nach Befragen in der mündlichen Verhandlung ebenso nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die Erlöse aus den Einziehungsgeschäften jeweils verbucht und verwendet werden sollen. Soweit mit ihnen derzeit ausschließlich Kredite bedient und Rechtsanwaltsgebühren abgegolten werden sollen, ändert das jedenfalls nichts daran, dass es sich um die Abwicklung einer großen Anzahl von einzelnen Geschäftsvorgängen handelt, die über einer bloßen Plausibilitätskontrolle hinaus einer sachgerechten Bearbeitung und Kontrolle bedürfen. Die betriebliche Organisation, insbesondere die personelle Ausstattung der Klägerin, bietet deshalb nicht die Gewähr dafür, dass diese Bearbeitung und Kontrolle im Verhältnis zum Geschäftsumfang sachgerecht durchgeführt werden kann.
Nicht hinreichend klar gestellt ist in der Satzung der Klägerin weiter, in welchem Maße der Stiftungsbeirat Einfluss auf den Vorstand und damit auf die Ausübungsberechtigte im Sinne von §§ 3, 10 Abs. 2 der 1. AVO nehmen kann. Der Beirat besteht nach § 7 Abs. 1 der Satzung aus den Mitgliedern des Beirats der AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG. Nach § 7 Abs. 2 der Satzung übt der Beirat die Aufsicht über den Vorstand aus. Er kann ihn u.a. berufen und abberufen. Nach § 6 Abs. 6 muss der Vorstand bei bestimmten, in der Regelung näher dargelegten Angelegenheiten die vorherige Zustimmung des Beirats einholen. In welchem Maße der Beirat auch Einfluss auf die Rechtsberatung nehmen kann, ist nach diesen Bestimmungen unklar. Erforderlich ist aber, dass der Ausübungsberechtigte im Bereich der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nach dem Rechtsberatungsgesetz weisungsunabhängig ist (Rennen/Caliebe, a.a.O., § 10 1. AVO Rdnrn. 15 f). Dies ist in der Satzung der Klägerin nicht hinreichend sicher gestellt.
Besondere Umstände im Sinne von § 10 der 1. AVO, die für eine Erlaubniserteilung an die Klägerin sprechen, liegen nach alledem nicht vor. Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin auf die inzwischen geschaffene Möglichkeit der Zulassung einer Rechtsanwalts-GmbH nichts. In seinem Beschluss vom 29. Januar 2002 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (a.a.O.) zu diesem Gesichtspunkt Stellung genommen und ausgeführt, dass in §§ 59 c ff BRAO einerseits und § 10 Abs. 1 1. AVO andererseits unterschiedliche Sachverhalte geregelt werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege deshalb nicht vor, soweit in § 10 Abs.1 der 1. AVO für die Zulassung von anderen juristischen Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten besorgen wollen, besondere Umstände verlangt werden. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, an. Aus den zuvor gemachten Ausführungen folgt zugleich, dass die Klägerin wegen ihrer strukturellen Mängel nicht die nach Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG i.V.m. § 8 1. AVO erforderliche Eignung (vgl. dazu Rennen/Caliebe, a.a.O., § 8 1. AVO Rdnrn. 8 ff) besitzt.
Ob die Erteilung der beantragten Erlaubnis schließlich entsprechend dem Vortrag des Beklagten auch wegen fehlender Zuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG i.V.m. § 6 1. AVO zu versagen wäre, kann dahin stehen. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist das Hauptziel des Rechtsberatungsgesetzes maßgebend, die Bevölkerung vor Schädigungen durch Rechtsberater zu schützen, die ihren beruflichen Aufgaben nicht gewachsen sind oder sonst keine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bieten (Rennen/Caliebe, § 6 1. AVO, Rdnr. 1; Caliebe in Seitz, a.a.O., Rdnr. 1195). Gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin spricht, dass sie sich während des laufenden Klageverfahrens nicht rechtstreu verhalten hat. Nach dem Ausgang des gerichtlichen Eilverfahrens, d.h. zumindest seit Zustellung des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2002, muss ihr bewusst sein, dass sie für ihren Forderungsankauf einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 5. AVO bedarf. Gleichwohl hat sie den Forderungsankauf und den Einzug von Forderungen auch nach diesem Zeitpunkt weiter betrieben, wie sich aus dem weiteren Schriftsatzwechsel der Beteiligten mit Hinweis auf das wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz geführte Ordnungswidrigkeitsverfahren ergibt. Durch ihr Verhalten hat die Klägerin gezeigt, dass sie nicht bereit ist, die sich aus dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2002 ergebenden Konsequenzen zu ziehen, d.h. ihre erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit erst dann aufzunehmen bzw. fortzusetzen, wenn ihr die Erlaubnis erteilt worden ist. Ob sich bereits daraus eine Unzuverlässigkeit der Klägerin ergibt, kann letztlich offen bleiben, weil ihr Begehren schon aus den zuvor genannten Gründen keinen Erfolg hat.
VG Lüneburg:
Urteil v. 28.08.2002
Az: 5 A 44/01
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