Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. September 2008
Aktenzeichen: 12 O 621/07
(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.09.2008, Az.: 12 O 621/07)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist einer der führenden deutschen Tonträgerhersteller. Nach ihrem insoweit bestrittenem Vortrag gehören die streitgegenständlichen Musikstücke des Künstlers Sasha zu ihrem geschützten Repertoire; sie habe insbesondere die ausschließlichen Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG inne.
Die Beklagte zu 1) betreibt unter dem Hostnamen "X" und einer festen IP-Adresse im Internet einen sogenannten eDonkey-Server, welcher Bestandteil des Filesharing-Systems eDonkey 2000 ist. Der Beklagte zu 2) ist als administrativer und technischer Verantwortlicher eingetragen.
Diese auch "Tauschbörse" genannte Einrichtung funktioniert auf folgende Weise: Das eDonkey 2000-Protokoll kann über verschiedene Programme (sog. Client-Software), z.B. eMule oder eDonkey 2000, genutzt werden. Der Nutzer meldet sich hierüber bei einem der zahlreichen eDonkey-Server an; die Software übermittelt anschließend eine Liste von allen Dateien, welche der Nutzer auf seinem Rechner zur Verbreitung freigegeben hat, an diesen Server. Dort wird eine Auflistung aller angemeldeten Teilnehmer mit den jeweils zur Verfügung stehenden Dateien verwaltet. Jeder Nutzer kann über die Software an einen eDonkey-Server eine Suchanfrage richten; hierbei kann er auswählen, ob nur am selben Server oder vielmehr an sämtlichen Servern nach einer aufgelisteten Datei gesucht werden soll. Wird eine den Suchbegriffen entsprechende Datei in der Auflistung gefunden, meldet der entsprechende Server zurück, welcher andere Teilnehmer diese zum Herunterladen freigegeben hat. Die Dateiübertragung selbst erfolgt dann nicht mehr über den Server, sondern unmittelbar zwischen den beiden beteiligten Teilnehmern ("Peer2Peer"). Die entsprechenden Dateien befinden sich also zu keinem Zeitpunkt auf dem eDonkey-Server.
Mit Schreiben vom 19.06.2007 (Anl. K 6, Bl. 42 ff. GA) wurde den Beklagten mitgeteilt, über ihren Server seien unter anderem die streitgegenständlichen Musikstücke des Interpreten X, an denen die Klägerin die ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung innehabe, für den Download auffindbar. Sie wurden zur entsprechenden Unterlassung der Zugänglichmachung sowie Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die entsprechenden geschützten Werke wurden dabei von der Klägerin wie folgt bezeichnet:
Eine Reaktion seitens der Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, der Künstler X habe seine Leistungsschutzrechte auf die Firma X, X, bzw. die X übertragen, welche die Aufnahmen hergestellt hätten. Aufgrund von Bandübernahmeverträgen vom 10.07.1998 und 30.09.2005 seien die Rechte auf die X, Rechtsvorgängerin der Klägerin, übertragen worden. Weiter behauptet sie, Mitarbeiter der Firma X hätten am 18.06.2007 die über den Server der Beklagten vermittelten Angebote überprüft. Eine Mitarbeiterin habe Probedownloads der streitgegenständlichen Musikaufnahmen vornehmen können. Unter dem 23.07.2007 (nach Zugang der Abmahnung) habe die Mitarbeiterin erneut Probedownloads dieser Aufnahmen vornehmen können. Ihrer Ansicht nach haften die Beklagten als Störer einer Verletzung des Urheberrechts aus § 19a UrhG auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen, die auf dem Albumtonträger "C" enthaltenen Musikaufnahmen
(es folgt eine Aufzählung von 10 Musiktiteln)
des Künstlers "X" über den Dienst der Beklagten mittels eines eDonkey-Servers öffentlich zugänglich zu machen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten zunächst die Ordnungsgemäßheit der von der Firma X durchgeführten Ermittlungen. Es sei nicht klar, ob die durchgeführten Probedownloads überhaupt unter Nutzung des Beklagtenservers erfolgt seien oder ob die Suche nach den Musikstücken auf sämtliche eDonkey-Server ausgedehnt gewesen sei. Ferner bestreiten sie, dass es sich bei den heruntergeladenen Dateien um funktionsfähige Kopien der Musikstücke handele. Nach Ansicht der Beklagten scheide neben der Täter-/Teilnehmerhaftung auch eine Verantwortlichkeit als Störer aus, da es bereits an einem kausalen Beitrag zum öffentlichen Zugänglichmachen nach § 19a UrhG fehle, ansonsten aber auch die bloße Erleichterung des Zugangs zu einem geschützten Werk keinen Störerzustand schaffe. Zuletzt behaupten die Beklagten, sie hätten unmittelbar nach Abmahnung durch die Klägerin umfangreiche Filter installiert; es sei nunmehr unmöglich, die streitgegenständlichen Musikstücke über den Server der Beklagten aufzufinden.
Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung aus § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG.
1. Bei den streitgegenständlichen aufgezählten Musikstücken handelt es sich um Werke der Musik im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Außer Streit steht, dass diese jeweils schutzfähig im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG sind.
2. Dahinstehen kann, ob die Klägerin Inhaberin des Rechtes zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG an den streitgegenständlichen Werken ist.
3. Die Beklagten trifft nämlich im vorliegenden Fall keine Haftung für eine Verletzung dieser Rechte durch Zurverfügungstellen der Musikstücke innerhalb des Peer2Peer-Netzwerkes eDonkey.
a) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zeugin X von der Firma X im Auftrag der Klägerin am 18.06.2007 festgestellt hat, dass über den konkreten Server der Beklagten die streitgegenständlichen Werke aufgefunden werden konnten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass das vorgenannte Datei-Archiv mit den streitgegenständlichen Werken von der Ermittlerin auch noch am 23.07.2007 und damit nach Zugang der Abmahnung vom 19.06.2007 über den Server der Beklagten aufgerufen werden konnte.
b) Selbst wenn die Verletzung über den Server der Beklagten hätte nachgewiesen werden können, würde es nämlich an einer Störerhaftung der Beklagten fehlen.
aa) Zunächst ist festzuhalten, dass die Nutzer, welche sich mit ihrem Client an einem eDonkey-Server anmelden, die von ihnen zum Download freigegebenen Dateien öffentlich zugänglich machen im Sinne des § 19a UrhG. Im konkreten Fall gilt dies also auch für die streitgegenständlichen Musikstücke des Künstlers X, welche in der jeweils heruntergeladenen Archivdatei enthalten waren.
bb) Für diese Rechtsverletzung trifft die Beklagten aber keine rechtliche Verantwortung in Form der Störerhaftung.
aaa) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, der kann grundsätzlich als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers unter anderem auf Unterlassung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01 m.w.N.). Entscheidend sind mithin die Umstände des Einzelfalles, wobei die betroffenen Rechtsgüter, der zu betreibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende Abwägung eingestellt werden müssen. Dabei kann sich der Diensteanbieter nicht von vornherein auf den erheblichen Aufwand angesichts des massenhaften Datenverkehrs berufen noch kann jede Rechtsgutverletzung einen immensen Kontrollaufwand erfordern. Es ist vielmehr danach zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2006, 15 U 21/06).
Eine Besonderheit ergibt sich dann, wenn der Störer ausdrücklich von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden ist. Er hat dann unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Wiederholung dieser Verletzung zu verhindern.
bbb) Es kann vorliegend dahinstehen, ob eine von einem Nutzer der entsprechenden Client-Software freigegebene Datei auch ohne Zutun eines eDonkey-Servers aufgefunden werden kann, indem sich die verschiedenen Clients über das KAD-Netzwerk serverlos untereinander vernetzen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte keine ihr aufgrund der konkreten Mitteilung seitens der Klägerin über Urheberrechtsverletzungen vom 19.06.2007 erwachsenen Prüfungspflichten verletzt, durch deren Einhaltung der (vermeintliche) erneute Urheberrechtsverstoß vom 23.07.2007 verhindert worden wäre.
(1) Grundsätzlich ist die Einrichtung eines Wortfilters eine geeignete und zumutbare Methode, um im vorliegenden Fall Urheberrechtsverstöße zu verhindern. Beim eDonkey-Protokoll ergibt sich die Besonderheit, dass sich der Beitrag der Beklagten darauf beschränkt, ein Auffinden bestimmter Dateien zu ermöglichen. Auch kann ein bestimmtes Werk regelmäßig nur dann über die Suchfunktion aufgefunden werden, wenn der Dateiname oder die weiteren Dateiinformationen die wesentlichen Angaben zu dem Lied enthalten. Hierzu gehören insbesondere der Name des/der Interpreten sowie der Songtitel, gegebenenfalls auch die Bezeichnung des Albums, auf dem sich das Lied befindet. Nur wenn diese Angaben vom "Anbieter" der Datei möglichst exakt gemacht werden, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Werk von anderen Nutzern überhaupt aufgefunden wird. Dementsprechend besteht jedoch auch die Möglichkeit, mit automatisierten Suchroutinen die wahrscheinlichen Kombinationen von Suchbegriffen, welche zu den Werken führen, zu erfassen und entsprechende Treffer auszusortieren. Dem Vortrag der Beklagten bereits im Verfügungsverfahren war zu entnehmen, dass sie mit Hilfe solcher Filter das Auffinden des streitgegenständlichen Werks "X" zumindest als Einzeltitel erfolgreich verhindern konnten.
(2) Den Beklagten war aber nicht zuzumuten, einen Wortfilter dahingehend einzurichten, dass die streitgegenständliche Archivdatei unter dem Namen "X" geblockt worden wäre.
Unstreitig beinhaltete das Schreiben vom 19.06.2007, mit dem erstmals auf die Auffindbarkeit der streitgegenständlichen Musikstücke über den Beklagten-Server hingewiesen wurde, nur eine Auflistung der einzelnen Lieder unter Nennung von Interpret, Titel und Rechteinhaber. Der Name des Albums, nämlich "X", auf dem sämtliche dieser Stücke zu finden sind, wurde nicht erwähnt. Unabhängig davon, ob die Beklagte unmittelbar nach Zugang des ersten Schreibens sämtliche dieser Begriffe gesperrt hat oder nicht, wäre der Abruf der Lieder am 23.07.2007 immer noch möglich gewesen. Die einzelnen Musikwerke befanden sich die in einer einzigen Archiv-Datei mit dem Namen "X". Die konkrete Archiv-Datei wäre demnach von einer Blockade der Begriffe, welche in den einzelnen Songtiteln enthalten sind, gerade nicht betroffen. Insbesondere enthält der Dateiname nicht sämtliche vom Beklagtenvertreter im Rahmen des Verfügungsverfahrens überprüften Begriffe "X". Insofern ist nachvollziehbar, dass die streitgegenständlichen Werke selbst bei Aktivierung eines Wortfilters im von den Beklagten geschilderten Umfang weiterhin auffindbar gewesen wären.
Die Beklagten hätten die Blockade von Suchergebnissen auch nicht alleine auf den Begriff "X" oder - nach eigenen Nachforschungen - in Verbindung mit dem Titel des entsprechenden Albums erstrecken müssen.
Es ist zwar offensichtlich, dass ein Musikwerk nicht nur als Einzeldatei, sondern auch im Rahmen eines Archivs unter dem Namen eines Albums angeboten werden kann. Ob und in welchem Umfang der Dienstanbieter, der von einer konkreten Urheberrechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, verpflichtet ist, den Wortfilter auch auf den Namen des Albums des Künstlers oder eines Samplers, auf dem sich das Werk befindet, zu erstrecken, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Unter anderem kommt es darauf an, ob er auch Kenntnis von diesen Namen hat oder welchen zusätzlichen Aufwand eine Suche nach solchen alternativen Benennungsmöglichkeiten erfordert.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung, die genau zu dem hier vorliegenden Einzelfall ergangen ist, ist den Beklagten eine aktive Suche nach dem oder den Namen von Alben und Samplern nicht zumutbar gewesen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2008, Az. I-20 U 196/07). Demnach konnte von ihnen nicht erwartet werden, dass sie aus eigener Veranlassung verhindern, dass auch der Tonträger "X" nicht mehr in den Nachweislisten des Servers erscheint. Die Eingabe lediglich des allgemeinen Suchbegriffs "X" ohne weitere Einschränkungen hätte auch legale Inhalte gefiltert; eine händische Durchsuchung von knapp 300 Treffern hätte einen unzumutbaren Prüfungsaufwand zur Folge gehabt. Vielmehr hätte die Klägerin selbst mit nur geringem Aufwand im Rahmen der Mitteilung des ersten Verstoßes den ihr ohne weiteres bekannten Albumtitel mitteilen können (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Eine solche Mitteilung hätte sich zudem in diesem Falle aus einem weiteren Grund angeboten. Ausweislich der Anlage K 4, mit welcher die Klägerin den ersten Download der streitgegenständlichen Musikwerke dokumentiert haben will, wurden bereits damals nicht etwa mehrere Dateien mit jeweils einem Stück, sondern eine einzelne Archivdatei mit dem Namen des Albums heruntergeladen. Damit war der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Werke auch unter einer Sammelbezeichnung auffindbar waren. Dennoch wurde diese Bezeichnung, also der Albumtitel, im Schreiben vom 19.06.2007 nicht erwähnt.
Eine abweichende Betrachtung wäre auch nicht auf Grund des - bestrittenen - Umstandes geboten, dass die Beklagten bereits anlässlich früherer Abmahnungen gegenüber der X von weiteren Urheberrechtsverletzungen, die mit Hilfe ihres Dienstes begangen wurden, Kenntnis erlangt hatten. Der vorgenannten Entscheidung des OLG Düsseldorf lag bereits die Tatsache zu Grunde, dass die Beklagten zumindest von der konkreten Urheberrechtsverletzung Kenntnis hatten; dennoch sind die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht so weit ausgedehnt worden, dass eine Haftung gegeben wäre. Dem ist die Wertung zu entnehmen, dass selbst die Kenntnis davon, dass der angebotene Dienst für illegale Zwecke genutzt wird, nicht zu einer solchen Verschärfung der Haftung führt, dass diese eine Gefährdung des von der Rechtsordnung an sich gebilligten Geschäftmodells zur Folge hat. Dass das Geschäftsmodell an sich möglicherweise nicht billigenswert ist, kann dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden.
ccc) Auch nachträglich ist keine Haftung der Beklagten begründet worden. Die Klägerin trägt in der Klageschrift selbst vor, dass die Suche mit dem Suchbegriff "X" mittlerweile keinerlei Treffer mehr liefert.
II.
Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 10.09.2008 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Zunächst ist die Erledigungserklärung prozessual unbeachtlich. Sie ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, was nicht zulässig ist (Zöller/Vollkommer, § 91a Rn. 37 f.).
Auch aus anderen Gesichtspunkten führt das Vorbringen nicht dazu, dass die vorstehende Entscheidung nicht ergehen konnte. Insbesondere hat die Beklagte zu 1) alleine durch die Löschung nicht ihre Parteifähigkeit verloren. Jedenfalls bis zur vollständigen Beendigung der Liquidation ist sie als aktiv und passiv parteifähig anzusehen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.08.2007, Az. 13 U 1097/07; Krömker/Otte, Die gelöschte Limited..., BB 2008, 964 m.w.N.). Ob die Liquidation tatsächlich abgeschlossen ist, wurde nicht vorgebracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.
IV.
Streitwert: 180.000,- € (120.000,- € bezüglich der Beklagten zu 1) und 60.000,- € bezüglich des Beklagten zu 2) )
LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.09.2008
Az: 12 O 621/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3f6f5022350b/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_12-September-2008_Az_12-O-621-07