Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 28. Juli 2008
Aktenzeichen: 7 U 3004/08
(OLG München: Beschluss v. 28.07.2008, Az.: 7 U 3004/08)
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 25.8.2008.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtsstreit weist keine grundsätzliche Bedeutung auf und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erforderlich.
Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung des Erstgerichts kann Bezug genommen werden. Zu dem Berufungsvorbringen ist ergänzend Folgendes anzumerken:
1. Die Berufung stützt sich im Kern darauf, dass die Regelung in § 18 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Übertragung eines Kommanditanteils der Zustimmung der Beklagten zu 1) bedarf, gegen das von der Rechtsprechung für Publikumsgesellschaften entwickelte Sonderrecht verstoße und damit unzulässig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für Publikums-Personengesellschaften besondere Grundsätze gelten, die sich zu einzelnen Fragen an die gesetzliche Regelungen für Kapitalgesellschaften anlehnen, wenn das Recht der Personengesellschaften hierzu keine oder keine geeigneten Vorschriften enthält. Auch ist richtig, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften in gewissem (aber eher engem) Umfang einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB unterliegen. Aus diesem €Sonderrecht€ für Publikums-Personengesellschaften folgt indes nicht, dass eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, nach der ein Kommanditist seinen Anteil nur mit Zustimmung der Komplementärin übertragen kann, wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam wäre.
Es ist schon nicht davon auszugehen, dass die für eine €normale€ Kommanditgesellschaft geltende Rechtslage, wonach die Übertragung eines Gesellschaftsanteils als Grundlagengeschäft der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf, für eine Publikums-Personengesellschaft stets unpassend wäre. Denn auch bei Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl erst noch zu werbender Gesellschafter angelegt sind, die sich nur kapitalistisch beteiligen und mehr oder weniger zufällig zusammengeführt werden, stellt es noch keine unangemessene Benachteiligung eines Gesellschafters dar, wenn die Möglichkeit einer Verfügung über seinen Anteil für die vorgesehene Beteiligungsdauer wesentlich eingeschränkt oder sogar aufgehoben ist. Das Interesse der Gesellschaft oder einzelner Gesellschafter daran, mitbestimmen zu können, wer sich an der Gesellschaft beteiligt, muss auch bei einer körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaft nicht zwingend hinter dem Interesse des einzelnen Gesellschafters an der Fungibilität seines Anteils zurücktreten. Zudem würde man selbst bei entsprechender Anwendung einschlägiger Bestimmungen des Rechts der Kapitalgesellschaften nicht zu einer freien Übertragbarkeit des Anteils gelangen. Auch bei der GmbH kann nach § 15 Abs. 5 GmbHG die Übertragung eines Gesellschaftsanteils ausgeschlossen oder z. B. von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig gemacht werden (s. z. B. Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 15 Rdnr. 44 ff.), bei der Aktiengesellschaft sieht § 68 AktG die Möglichkeit vinkulierter Namensaktien vor, die nur mit Zustimmung des Vorstands übertragen werden können, und bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten über § 278 Abs. 3 AktG die Vorschriften des § 68 AktG entsprechend, wobei hier, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist, die Entscheidung über die Zustimmung zur Anteilsübertragung bei der Komplementärin der KGaA liegt und damit eine gesellschaftsrechtliche Konstellation gegeben ist, die der sich vorliegend aus § 18 des Gesellschaftsvertrags ergebenden durchaus vergleichbar ist.
5Wenn es hiernach auch bei einer Publikumsgesellschaft nicht unzulässig ist, dass die Übertragung eines Kommanditanteils wie bei einer €normalen€ Kommanditgesellschaft die Zustimmung der anderen Gesellschaft voraussetzt (so im Ergebnis auch Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Anhang zu § 177a Rdnr. 47), so begegnet es auch keinen Bedenken, für die Übertragung nur die Zustimmung der Komplementärin zu fordern. Der Kläger ist hierdurch gegenüber der Rechtslage, wie sie ohne diese Regelung in § 18 des Gesellschaftsvertrags gegeben wäre, nicht benachteiligt; denn auch dann, wenn - wie ansonsten bei einer Kommanditgesellschaft - das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter bestünde, könnte die Komplementärin durch die Verweigerung ihrer Zustimmung den Gesellschafterwechsel verhindern. Die Regelung in § 18 des Gesellschaftsvertrags ist daher wirksam. Dass es - wie in der Berufungsbegründung vorgetragen wird - auch andere gesellschaftsvertragliche Möglichkeiten gäbe, eine kontrollierte Fungibilität der Kommanditanteile herbeizuführen, ändert daran nichts. Selbst wenn die vom Berufungsführer aufgezeigten anderweitigen Möglichkeiten den Interessen der Gesellschafter besser gerecht würden, ergäbe sich hieraus nicht die Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit der hier getroffenen Regelung.
Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen überein mit der vom Kläger mehrfach zitierten Entscheidung des OLG Bremen vom 7.6.2007 (NZG 2008, 225). Das Oberlandesgericht Bremen führte aus, dass in einem Fall, in dem die Komplementärin nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet ist, der Übertragung eines Kommanditanteils zuzustimmen, €wenn nicht wichtige Gründe [...] für die Versagung der Zustimmung sprechen€, die Verweigerung der Zustimmung in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Daraus, dass das Gericht die Notwendigkeit sah, das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu prüfen, ergibt sich inzident, dass es die gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach die Übertragung des Gesellschaftsanteils der Zustimmung der Komplementärin bedurfte, als zulässig erachtet hat.
72. Der Kläger dringt mit seiner Berufung auch nicht durch, soweit er in erster Instanz beantragt hat, die Beklagte zu 1) zur Abgabe der Zustimmung zu der von ihm damals beabsichtigten Übertragung seines Kommanditanteils zu verurteilen. Mit Recht ging das Landgericht davon aus, dass sich eine derartige Verpflichtung zur Zustimmung allenfalls aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben könnte, die ihrerseits insbesondere aus den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleiten ist. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebietet es, bei der Ausübung eigener Gesellschafterrechte auf die berechtigten Interessen der Gesellschaft und anderer Gesellschafter Rücksicht zu nehmen. Dass die Verweigerung der Zustimmung diese Rücksichtnahmepflicht verletzt und sich daher als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dargestellt hätte, ist jedoch nicht feststellbar. Ein solcher Treueverstoß wäre insbesondere dann denkbar, wenn die Verweigerung der Zustimmung berechtigte Interessen des betroffenen Anlegers unverhältnismäßig beeinträchtigt. Dies könnte namentlich dann der Fall sein, wenn dem Kommanditisten die Veräußerung seiner Beteiligung auf längere Dauer faktisch unmöglich gemacht wird, indem etwa mehrfach die Zustimmung zur Übertragung im Hinblick auf verschiedene Erwerber verweigert wird. Vorliegend wurde von Seiten der Beklagten hingegen vorgetragen, dass es dem Kläger unter der angebotenen Mithilfe der Beklagten kurzfristig möglich sei, seinen Anteil an einen anderen Interessenten zu veräußern, und dass er dabei zudem einen deutlich höheren Verkaufserlös erzielen könne, weil der Marktwert der Beteiligung den dem Kläger im streitgegenständlichen Kaufvertrag angebotenen Kaufpreis bei weitem übersteige. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht konkret entgegengetreten. Tatsächlich hat der Kläger seinen Anteil zwischenzeitlich mit Zustimmung der Beklagten zu 1) bereits veräußert. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass berechtigte Interessen des Klägers in erheblichem Maße missachtet worden wären. Auf die Belange des potentiellen Erwerbers des Kommanditanteils kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass sich die Beklagte zu 1) bei der Verweigerung ihrer Zustimmung von rechtsmissbräuchlichen Motiven hätte leiten lassen. Eines wichtigen Grundes bedurfte die Verweigerung zur Zustimmung anders als in dem vom OLG Bremen am 7.6.2007 entschiedenen Fall, in dem der Gesellschaftsvertrag die Versagung der Zustimmung vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig machte, vorliegend nicht. Auch kommt es für die Frage eines Rechtsmissbrauchs nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1) die Versagung ihrer Zustimmung gegenüber dem Kläger begründete. Eine solche Begründungspflicht sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Eine Begründung wurde vom Kläger - soweit ersichtlich - auch nicht verlangt. Maßgeblich ist allein, ob die Würdigung des beiderseitigen Vorbringens im vorliegenden Rechtsstreit die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Versagung der Zustimmung rechtfertigt. Dass die Beklagte zu 1) als Mitglied der €C...-Unternehmensgruppe€ zu verhindern versucht, dass eine €konkurrierende€ Unternehmensgruppe (N.CAPITAL) in Unternehmen der C.-Gruppe bzw. auf dem €C.-Zweitmarkt€ wirtschaftlich Einfluss gewinnt, stellt noch kein gegen Treu und Glauben verstoßendes Handeln dar. Der Umstand, dass - wie in der Berufungsbegründung vorgetragen wird - zwischen dem vorgesehenen Erwerber des Anteils des Klägers, der N.capital Schiffsportfolio 2 GmbH & Co.KG, und der Beklagten zu 2) kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass es der Beklagten zu 1) als Gesellschafterin generell verwehrt wäre, eigene Interessen bzw. solche ihrer Gesellschafter zu verfolgen.
Hinzu kommt, dass das Berufungsbegehren des Klägers, die Beklagte zu 1) zu verpflichten, der streitgegenständlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils zuzustimmen, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Kläger zwischenzeitlich seinen Anteil anderweitig veräußert hat. Auch § 265 ZPO hilft hier nicht weiter; denn von der Beklagten zu 1) kann materiell-rechtlich nicht die Zustimmung zu einer Übertragung verlangt werden, welche dem Kläger überhaupt nicht mehr möglich ist und von ihm auch nicht mehr beabsichtigt wird.
3. Soweit der Kläger auf Darlegungen im Verkaufsprospekt zur Fungibilität der Anteile verweist, kann hieraus weder auf eine Unwirksamkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelung noch auf einen Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung des Anteils geschlossen werden. Aus unrichtigen Darstellungen im Prospekt könnten sich nach den Grundsätzen der Prospekthaftung allenfalls Schadensersatzansprüche ergeben. Insoweit haben die Beklagten jedoch mit Erfolg die Verjährungseinrede erhoben. Die Prospekthaftung verjährt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, analog § 46 BörsenG ohne Rücksicht auf Kenntnis des Geschädigten in drei Jahren seit dessen Beitritt zu der Fonds- oder zu der zwischengeschalteten Treuhandgesellschaft (s. z. B. BGHZ 83, 222; BGH NJW 2004, 3420/3421).
4. Aus den oben genannten Gründen stehen dem Kläger auch keine Schadensersatzansprüche aus der Verweigerung der Zustimmung zur Anteilsübertragung zu, womit das Urteil des Landgerichts auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
5. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung angekündigten neuen Anträge hindern eine Sachbehandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht, weil ansonsten ein Berufungsführer entgegen der Intension des § 522 Abs. 2 ZPO stets eine mündliche Verhandlung erzwingen könnte. Mit Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wird die Klageerweiterung/-änderung vielmehr wirkungslos. Allein diese Auffassung entspricht dem Anliegen der ZPO-Reform, die Berufung im Wesentlichen als Instrument der Fehlerkontrolle auszugestalten. Diesem Gesetzeszweck entsprechend ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zwingend. Eine Ausnahme für den Fall einer zulässigen Klageerweiterung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Für den vergleichbaren Fall der Anschlussberufung löst § 524 Abs. 4 ZPO den Konflikt dahin, dass das Berufungsgericht nicht gehindert ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, womit die Anschlussberufung, auch wenn sie Erfolgsaussicht hat, ihre Wirkung verliert. Diese Regelung will vermeiden, dass das Berufungsgericht trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO mündlich verhandelt. Diese Gesichtspunkte gelten entsprechend für die Klageerweiterung und -änderung (OLG Rostock, NJW 2003, 3211; Zöller/Heßler, ZPO, 26. Auflage, § 522 Rn. 37 m.w.N.).
Es wird daher angeregt, die Berufung zur Meidung weiterer Kosten zurückzunehmen.
OLG München:
Beschluss v. 28.07.2008
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