Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. November 2006
Aktenzeichen: 12 O 638/05
(LG Düsseldorf: Urteil v. 22.11.2006, Az.: 12 O 638/05)
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen im Wettbewerb handelnd im Zusammenhang mit der Anbahnung und dem Abschluss von Lieferverträgen gegenüber privaten Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich im geschäftlichen Verkehr auf diese Klausel zu berufen:
„Ich bin damit einverstanden, dass mir die Verlagsgruppe Handelsblatt und deren Partnerfirmen Werbung zu interessanten Produkten per E-Mail zu-kommen lässt.“
2.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Die Beklagte ist ein Zeitungsverlag, der im Bereich der Wirtschaftspresse tätig ist. Die Beklagte verwendete im Rahmen der Werbung für die von ihr herausgegebene Zeitung "Handelsblatt" das im Folgenden wiedergegebene Schreiben (Anlage K 1), das den streitgegenständliche Passus enthält.
Die Klägerin hat die Beklagte unter dem 12.08.2005 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage K 2). Eine entsprechende Unterlassungserklärung wurde durch die Beklagte hinsichtlich einer Werbung per Telefon, nicht jedoch hinsichtlich der E-Mail-Werbung abgegeben (Anlage K 3).
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 3 Abs. 1 Nr. 2 UklG klagebefugt.
2.
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 305 Abs. 2 Nr. 2, 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu.
§§ 305 ff. BGB sind anwendbar. Insbesondere handelt es sich bei der streitgegenständlichen Einwilligung um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Zwar sind in § 305 Abs. 1 BGB nur vorformulierte Vertragsbedingungen genannt, die von einem Verwender bei Abschluss des Vertrags dem Kunden gestellt werden. Mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Gesetzes ist es jedoch geboten, auch die vom Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen den Regelungen des Gesetzes zu unterstellen, sofern sie nur im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehen, ohne deren rechtlicher Bestandteil zu sein (BGH, NJW 1999, 1864 m.w.N. zu § 1 AGBGB).
Die Klausel benachteiligt die Verbraucher unangemessen ist gemäß §§ 305 Abs. 2 Nr. 2, 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.
Die Klausel enthält bei einer auch im Verbandsklageverfahren gebotenen generalisierenden und die beiderseitigen Interessen abwägenden Betrachtung (vgl. BGH, NJW 1999, 1864 m.w.N.) eine unangemessene Benachteiligung des Kunden wegen eines Verstoßes gegen das in §§ 305 Abs. 2 Nr. 2, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot. Der Verbraucher erteilt aufgrund einer intransparenten Klausel die Einwilligung zu einer Werbung per E-Mail, die aufgrund der in §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG verankerten Regelung ohne Einwilligung des Verbrauchers unlauter ist.
Es bleibt offen, ob eine vorformulierte Einwilligung eines Verbrauchers in künftige Werbung per E-Mail generell eine unangemessen Benachteiligung des Verbrauchers darstellt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Einwilligung, wie in dem streitgegenständlichen Schreiben, versteckt in der Mitte eines vorformulierten Textes in kleinen Buchstaben gedruckt untergebracht ist (vgl. hinsichtlich Telefonwerbung: OLG Hamm, Urt. v. 15.08.2006 - 4 U 78/06 m.N., zit. nach juris; vgl. zusammenfassend zu Einwilligungserklärung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich E-Mail-Werbung: Splittgerber, WRP 2006, 178, 179 f).
Einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher steht nicht die Regelung des § 7 Abs. 3 UWG entgegen, wonach bei Werbungen per E-Mail unter bestimmten Voraussetzungen eine Einwilligung entbehrlich ist. § 7 Abs. 3 UWG ist vorliegend nicht einschlägig. Die Beklagte bedarf hinsichtlich der Werbung per E-Mail in dem von der streitgegenständlichen Klausel erfassten Umfang gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG einer Einwilligung durch die Verbraucher. Es kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sie gegenüber den Verbrauchern nur in dem nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 UWG zulässigen Umfang wirbt. Jedenfalls erfasst die streitgegenständliche Klausel auch die Weitergabe der Kontaktdaten an Partnerfirmen, während § 7 Abs. 3 UWG nur auf das werbende Unternehmen selbst, also die Beklagte, bezogen ist.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: € 15.000,00
LG Düsseldorf:
Urteil v. 22.11.2006
Az: 12 O 638/05
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