ArbG Lörrach:
Urteil vom 19. August 2009
Aktenzeichen: 5 Ca 258/09
(ArbG Lörrach: Urteil v. 19.08.2009, Az.: 5 Ca 258/09)
1. Der dringende Verdacht gegen eine Mitarbeiterin, diese habe sich gemeinsam mit einer Bekannten den Lottogewinn eines Kunden des Arbeitgebers ausbezahlen lassen, ist geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
2. Der Arbeitgeber darf auf die Objektivität und Richtigkeit polizeilicher Ermittlungsergebnisse vertrauen, wenn er keine konkreten abweichenden Kenntnisse hat.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 6.258,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Die am 0.0.1961 geborene, verheiratete Klägerin ist seit 0.0.2002 bei der Beklagten in der von ihr betriebenen Bahnhofsbuchhandlung in R. als Verkäuferin beschäftigt. Die Klägerin erzielt derzeit eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.086,00 EUR brutto. Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 0.0.2003 (Aktenblatt 7 ff.) zugrunde.
In der von der Beklagten betriebenen Bahnhofsbuchhandlung in R. befindet sich eine Lottoannahmestelle, welche die Beklagte im Auftrag der staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg betreibt. Die staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg räumt der Beklagten unter anderem das Recht ein, die Lottoscheinannahme sowie begrenzte Gewinnauszahlungen vorzunehmen. Nach den Vereinbarungen mit der staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg werden Gewinnauszahlungen nur bis zur Höhe von 1.000,00 EUR in den Filialen vorgenommen. Darüber hinausgehende Gewinne werden nur von der Zentrale der staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg ausbezahlt. Die Beklagte und ihre Angestellten sind dazu angehalten, den Kunden in diesen Fällen vorgefertigte Anforderungsformulare auszuhändigen.
Mit der original Gewinnspielquittung und dem ausgefüllten Gewinnanforderungsformular kann sodann der Gewinn direkt bei der Lottozentrale zur Überweisung angefordert werden.
Am 08.04.2009 hat die Beklagte durch die Ermittlungspolizei mitgeteilt bekommen, dass gegen die Klägerin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Klägerin werde verdächtigt, anlässlich ihrer Arbeitstätigkeit bei der Beklagten einen 71-jährigen Kunden der Filiale der Beklagten in R. um seinen Lottogewinn von ca. 3.000,00 EUR betrogen zu haben. Der betroffene Kunde solle im Mai 2008 seine original Spielquittung bei der Klägerin in der Filiale der Beklagten in R. vorgelegt haben, um sich hiermit seinen Gewinn auszahlen zu lassen. Da der Gewinn über 3.000,00 EUR gelegen habe, habe dieser nicht direkt ausbezahlt werden können, sondern nach Erfassung im EDV-System bei der Lottozentrale mittels der zentralen Gewinnanforderung geltend gemacht werden müssen. Die Klägerin solle dem Kunden dann zwar das entsprechende Anforderungsformular ausgehändigt, die original Spielquittung jedoch pflichtwidrig einbehalten haben. Da eine Gewinnanforderung nur mit samt der original Spielquittung möglich sei, habe sich der Kunde den Gewinn in der Folgezeit nicht überweisen lassen können. Nach den Ermittlungen der Polizei sei der gesamte Gewinn von ca. 3.000,00 EUR mit der original Spielquittung Ende Mai 2008 bei einer anderen Lottoannahmestelle in S. eingelöst und einer 21-jährigen Frau aus V. ausbezahlt worden. Bei dieser 21-jährigen Frau solle es sich um die Lebensgefährtin des Sohnes der Klägerin handeln. Aufgrund des Verdachts, dass die Klägerin die original Spielquittung pflichtwidrig einbehalten habe, sei das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet worden. Nach Auffassung der Polizei habe die Klägerin die Spielquittung an ihren Sohn oder dessen Lebensgefährtin weitergegeben, um den Gewinn zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil von Dritten über Umwege einzulösen.
Die polizeilichen Ermittlungen waren am 07.04.2009 auch Gegenstand von Presseberichten. Die Regionalzeitung S. berichtete unter dem Titel Lottoverkäuferin kassiert heimlich Gewinn (Aktenblatt 27). Der Radiosender R. berichtete unter dem Titel Lottoverkäuferin prellt Kunden um Gewinn (Aktenblatt 28).
Die Beklagte hatte unstreitig noch keine Kenntnisse von den gegen die Klägerin durchgeführten polizeilichen Ermittlungen und Vorgängen rund um den Lottogewinn eines Kunden, bis sie am 08.04.2009 durch die Polizei hierüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 09.04.2009 (Aktenblatt 29 ff.) über ihre Erkenntnisse informiert und gebeten, bis 16.04.2009 zum Betrugsvorwurf zum Nachteil eines Kunden Stellung zu nehmen und den geschilderten Sachverhalt aus eigener Sicht darzulegen.
Die Klägerin hat über ihren Prozessbevollmächtigten um Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 23.04.2009 gebeten. Die Fristverlängerung wurde gewährt.
Am 23.04.2009 hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Stellung genommen. Die Klägerin bestätigt, dass im Mai 2008 von einem Kunden in der R. Filiale eine Spielquittung zur Gewinnüberprüfung vorgelegt worden sei und von ihr entgegengenommen worden sei. Da die Überprüfung ergeben habe, dass ein Zentralgewinn vorliege, sei entsprechend der Verfahrensweise in einem solchen Fall seitens der Klägerin dem Kunden das Zentralgewinnanforderungsformular nebst der Spielquittung übergeben worden. Der Kunde sei gebeten worden, dass Zentralgewinnanforderungsformular vollständig auszufüllen. Der Kunde habe dies jedoch nicht vor Ort erledigen wollen und stattdessen mit der Spielquittung und der Zentralgewinnanforderung das Ladengeschäft verlassen. Die Klägerin habe einer Kollegin am darauffolgenden Tag vom Vorgang erzählt, da es sich um ihren ersten Zentralgewinn gehandelt habe und um sich zu vergewissern, ob sie alles richtig gemacht habe. Die Klägerin könne sich zudem an eine Begebenheit von Anfang des Jahres erinnern. Frau K., die Filialleiterin, habe Besuch von der Polizei bekommen. In dem Gespräch sei der Name L. gefallen und die Filialleiterin habe erklärt, dass vor Jahren einmal eine Frau L. in der R. Filiale gearbeitet habe. Zu einem späteren Zeitpunkt sei dann der Rückruf von der Polizei gekommen, dass es sich nicht um diese Person handeln würde. Über eine polizeiliche Befragung im März habe die Klägerin erst erfahren, was sie angeblich getan haben solle. Sie habe mit der ganzen Angelegenheit rein gar nichts zu tun. Wegen der übrigen Inhalte des Schreibens vom 23.04.2009 wird auf Aktenblatt 31 Bezug genommen.
Die Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 24.04.2009 (Aktenblatt 6) außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich, zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Das Kündigungsschreiben ist der Klägerin unstreitig am 27.04.2009 zugegangen.
Die Klägerin hält die streitgegenständliche Kündigung für unwirksam und beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.04.2009, der Klägerin zugegangen per Boten am 27.04.2009, noch durch die im selben Schreiben hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung aufgelöst wird, bzw. aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 24.04.2009 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Verkäuferin mit einer Vergütung von 2.086,00 EUR brutto/Monat mit einer Arbeitszeit von 37,5 Stunden/Woche zu im übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich zur Begründung der streitgegenständlichen Kündigung auf den gegen die Klägerin entstandenen dringenden Verdacht, die Klägerin habe gemeinsam mit der Lebensgefährtin ihres Sohnes zum Nachteil eines Kunden der Beklagten strafbare Handlungen begangen. Die Verdachtsmomente gegen die Klägerin ergäben sich aus der persönlichen Verbindung zwischen der den Gewinn einlösenden Frau L. und der Klägerin, welche nach eigenen Angaben die Spielquittung vom Kunden entgegen genommen hatte. Die Stellungnahme der Klägerin vom 23.04.2009 habe diese Verdachtsmomente nicht ausräumen können. Die Klägerin habe sich lediglich darauf beschränkt zu behaupten, die Gewinnspielquittung sei wieder an den Kunden übergeben worden. Mit keinem Wort sei sie auf die spätere Gewinnanforderung durch ihren Sohn, bzw. dessen Lebensgefährtin zu sprechen gekommen.
Die von der Klägerin behauptete Rückgabe der Spielquittung an den Kunden sei durch Zeugen nicht nachweisbar da zum fraglichen Zeitpunkt keine Arbeitskolleginnen der Klägerin anwesend waren. Es sei realistisch betrachtet so gut wie ausgeschlossen, dass die Lebensgefährtin des Sohnes der Klägerin die original Gewinnspielquittung nicht über die Klägerin erhalten habe. Die Beweislage sei erdrückend.
Die Beklagte behauptet, dass aufgrund der entstandenen Irritationen sowie der Presseberichte die staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg an die Beklagte herangetreten sei und weitere Konsequenzen zum Nachteil der Beklagten in Aussicht gestellt habe. Diese könnten bis zum Entzug der Vertriebsrechte der Lottogewinnspiele für alle Filialen der Beklagten reichen. Neben einem massiven Imageverlust für das Unternehmen der Beklagten könne dies auch massive finanzielle Schäden bei der Beklagten verursachen.
Die Klägerin lässt vortragen, dem von der Beklagten geschilderten Verdacht lägen keine objektiven Tatsachen zugrunde. Die Beklagte stütze sich alleine auf Vermutungen von Presse, Rundfunk und Polizei. Dies sei nicht ausreichend. Die Polizei habe nach ihrem Ermittlungsergebnis lediglich unbewiesene Vermutungen zu Lasten der Klägerin bilanziert, nicht jedoch Tatsachen ermittelt. Die Polizei habe beispielsweise lediglich die Stellungnahme des Betreuers des 71-jährigen Kunden der Beklagten bewertet, nicht jedoch den Kunden selbst befragt. Der Verdacht der Beklagten, die Klägerin habe die Gewinnquittung entgegen genommen und dem Kunden nicht wieder ausgehändigt, sei bloße Vermutung.
Frau L. habe die Spielquittung in Bahnhofsnähe in R. gefunden und selbst eingelöst. Dies habe sie durch Schreiben vom 04.07.2009 der Staatsanwaltschaft Konstanz mitgeteilt. Die Klägerin habe, da sie mit den Vorwürfen nicht zu tun habe, in ihrer Stellungnahme vom 23.04.2009 nichts zu den Vorwürfen gegen Frau L. oder ihren Sohn sagen können.
Die Klägerin lässt zudem die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich nicht mit ihrem Entlastungsvorbringen ausreichend auseinandergesetzt. Insbesondere hätte die Beklagte durch Nachfrage ermitteln müssen, dass der betroffene Kunde von der Polizei nicht persönlich vernommen worden sei. Auch hätte die Beklagte an Frau L. und den Sohn der Klägerin herantreten müssen um den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Die Klägerin sei bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und habe als Einzige der Beschäftigten in der Filiale R. Testkäufe der staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg seit 01.01.2008 bestanden.
Die Beklagte habe schließlich auch keine Interessenabwägung durchgeführt.
Wegen des sonstigen Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.06. und 19.08.2009 Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit ohne Durchführung einer Beweisaufnahme am 19.08.2009 entschieden.
Gründe
I.
Das Arbeitsgericht Lörrach - Kammern Radolfzell - war für die Entscheidung des Rechtsstreits im Rechtsweg wie auch örtlich zuständig, §§ 2 Abs. 1 Nr. 3b, 48 Abs. 1a ArbGG.
Die Klage war nach §§ 4,7 KSchG zulässig.
II.
Die zulässige Klage war jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis hat durch Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 24.04.2009 zum 27.04.2009 geendet. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin besteht daher nicht.
Aufgrund der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 27.04.2009 vorhandenen objektiven Erkenntnisse war die Beklagte berechtigt, eine sogenannte Verdachtskündigung als außerordentliche Kündigung gegenüber der Klägerin auszusprechen.
Im Einzelnen:
1. Nach der ständigen und von der überwiegenden arbeitsrechtlichen Literatur wie auch der erkennenden Kammer für zutreffend befundenen Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur eine erwiesene Pflichtverletzung sondern bereits der Verdacht einer strafbaren Handlung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder einer erheblichen Vertragsverletzung geeignet sein, im Einzelfall eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. z. B. BAG 27.11.2008, 2 AZR 98/07 unter B II 2 der Gründe m.w.N.; von Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, § 1 Rn 436 ff. m.w.N.).
Der Verdacht einer derartigen Handlung stellt gegenüber dem Tatvorwurf selbst einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Der Verdacht selbst ist rechtssystematisch ein personenbedingter und nicht ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund, denn das vorgeworfene Verhalten ist gerade nicht erwiesen (von Hoyningen-Huene/Linck aaO Rn 438). Aus diesem Grund werden an die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung strenge Anforderungen gestellt. Die Verdachtsmomente müssen so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht zugemutet werden kann, er also eine außerordentliche Kündigung aussprechen könnte. Zwar ist eine Verdachtskündigung auch unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Der Verdacht muss jedoch so gravierend sein, dass er eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen könnte, obwohl der Arbeitgeber im Einzelfall lediglich eine ordentliche Kündigung ausspricht (von Hoyningen-Huene/Linck aaO Rn 443 m.w.N.; ebenso BAG 27.11.2008, 2 AZR 98/07 unter B II 4. am Ende.)
Diese Voraussetzungen sind nur dann erfüllt, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung das Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Weiter muss der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG aaO unter B II 2 m.w.N.). Dringend ist ein Verdacht dann, wenn eine große Wahrscheinlichkeit für die Pflichtwidrigkeit des gekündigten Arbeitsnehmers besteht. Hierbei müssen die Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen beruhen. Subjektive Wertungen des Arbeitgebers sind nicht entscheidend (von Hoyningen-Huene/Linck aaO, Rn 444). Zur Wirksamkeit der Verdachtskündigung ist schließlich erforderlich, dass der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan hat. Dies setzt regelmäßig die Anhörung des Arbeitnehmers voraus. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit gehabt haben, sich zum Verdachtsvorwurf und den ihn tragenden Verdachtsmomenten substantiiert zu äußern. Der Arbeitgeber muss daher dem Arbeitnehmer alle relevanten Umstände mitteilen, aus denen er den Verdacht ableitet (von Hoyningen-Huene/Linck, aaO, Rn 447 m.w.N.).
Wird die Verdachtskündigung als außerordentliche Kündigung erklärt, sind schließlich die allgemeinen Voraussetzungen des § 626 BGB zu beachten. Dies setzt zum einen voraus, dass der entstandene Verdacht einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellt, was nach dem oben Dargelegten im Falle einer wirksamen Verdachtskündigung regelmäßig der Fall ist. Weiter muss die Interessenabwägung im Einzelfall ergeben, dass der Ausspruch der Kündigung nicht unverhältnismäßig war. Schließlich ist nach § 626 Abs. 2 BGB die Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Diese Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Diese Grundsätze gelten auch für die Verdachtskündigung. Entscheidend ist hier, zu welchem Zeitpunkt der Kündigungsberechtigte Gewissheit über die dem Verdacht zugrundeliegenden Tatsachen hatte und weitere zumutbare Sachverhaltsaufklärung nicht stattfinden konnte. Da bei der Verdachtskündigung oftmals durch Zeitabläufe neue Erkenntnisse auftreten, ist dem Kündigungsberechtigten ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Der Kündigungsberechtigte kann objektiv vorliegende Verdachtsmomente und das Fehlen weiterer Aufklärungsmöglichkeiten zum Anlass für den Ausspruch der Kündigung nehmen, aber auch aus sachlichen Gründen noch abwarten, beispielsweise ob eine öffentliche Klage durch die Staatsanwaltschaft gegen den Arbeitnehmer erhoben wird (BAG 5.6.2008, 2 AZR 234/07; BAG 17.03.2005, 2 AZR 245/04).
2. Nach Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist von der Wirksamkeit der hier ausgesprochenen Verdachtskündigung gegen die Klägerin auszugehen.
Entgegen der Ausführungen der Klägerseite lagen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 27.04.2009 auf objektive Tatsachen gegründete starke Verdachtsmomente gegen die Klägerin vor. Der Verdacht bezog sich auf eine erhebliche Pflichtwidrigkeit im Arbeitsverhältnis in Form der Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Straftat zu Lasten eines Kunden. Aufgrund der objektiven und zwischen den Parteien unstreitigen Umstände war der Tatverdacht gegen die Klägerin auch dringend.
a) Unstreitig hat die Klägerin im Mai 2008 die Anfrage eines 71-jährigen, unter Betreuung stehenden Kunden der Beklagten in der Filiale in R. bearbeitet und hierbei die original Spielquittung zum Einlesen in die EDV vom Kunden erhalten. Unstreitig ist der Klägerin hierbei bekannt geworden, dass der Kunde einen Gewinn von ca. 3.000,00 EUR erzielt hat und dieser Gewinn nicht unmittelbar zur Auszahlung kommen kann, sondern über die Zentrale der Toto-Lotto Gesellschaft angefordert werden muss. Ebenfalls unstreitig wurde dem Kunden zu diesem Zweck ein Gewinnanforderungsformular übergeben. Ob der Kunde sodann das Gewinnanforderungsformular nebst seiner original Spielquittung bei der Klägerin zur Durchführung der Gewinnanforderung eingereicht hat, wie er über seinen Betreuer im Ermittlungsverfahren laut der beigezogenen Ermittlungsakte behauptet hat, oder von der Klägerin nur das Anforderungsformular zur Mitnahme erhalten hat, wovon die Beklagte im Rahmen des Verdachts bislang ausging, oder von der Klägerin sowohl das Gewinnanforderungsformular wie auch die Spielquittung im Original zur Mitnahme erhielt, wie die Klägerin selbst behauptet, ist unklar. Unstreitig wurde jedoch durch Vorlage der original Spielquittung zu einem späteren Zeitpunkt an einer Lottoannahmestelle in S. der Gewinn durch die Lebensgefährtin des Sohnes der Beklagten angefordert. Der Sohn der Klägerin lebt mit seiner Lebensgefährtin unstreitig gemeinsam in V.
Die ermittelnde Polizei hat aus diesen von ihr ermittelten objektiven Umständen den Schluss gezogen, die Klägerin und die Lebensgefährtin ihres Sohnes sowie gegebenenfalls der Sohn der Klägerin hätten gemeinschaftlich eine Straftat zu Lasten des Kunden der Beklagten begangen. Diese Annahme ist weder fernliegend noch ausschließlich auf Vermutungen begründet, wie die Klägerseite meint behaupten zu müssen. Selbstverständlich ist die Tatsache der strafbaren Einlösung einer fremden Spielquittung durch die Lebensgefährtin des Sohnes der Klägerin kein absolut zwingender Nachweis für die
Tatbeteiligung der Klägerin selbst, welche die Spielquittung zuvor selbst in den Händen hielt und den Kunden über seinen Gewinn informiert hat. Denklogisch verbleiben auch andere Möglichkeiten, wie beispielsweise der von der Klägerin behauptete zufällige Fund der Spielquittung durch Frau L. am Bahnhof in R. Dieser oder andere denklogisch mögliche Abläufe, wie Frau L. ohne Beteiligung der Klägerin in Besitz der Spielquittung gekommen ist, vermögen jedoch bei objektiver Betrachtung den entstandenen Verdacht gegen die Klägerin nicht ernsthaft zu erschüttern. Es bedarf vielmehr einer starken Häufung von Zufälligkeiten und ungewöhnlichen Geschehensabläufen, um einen anderen Ablauf als den einer unterstellten Tatbeteiligung der Klägerin annehmen zu können. So mag zwar noch hingenommen werden können, dass Frau L. die Spielquittung vermeintlich zufällig nicht an ihrem Wohnort sondern in R. am Bahnhof fand. Ungewöhnlich erscheint aber, dass Frau L. die Quittung nicht in R. und auch nicht an ihrem Wohnort, sondern in S. an einer Annahmestelle eingelöst hat. Zumindest hätte hier wohl nahegelegen, wenn Frau L. bei Auffinden der Spielquittung tatsächlich von der Möglichkeit eines Gewinns ausgegangen wäre, dies in der dem vermeintlichen Fundort unmittelbar gegenüber liegenden Annahmestelle der Beklagten überprüfen zu lassen, wo zudem noch die mit Frau L. unstreitig persönlich bekannte Klägerin arbeitete. Wenn Frau L. dagegen nicht von einem Gewinn ausgegangen wäre, hätte sie die Quittung weder aufgehoben noch in einer Annahmestelle einlesen lassen müssen. Der vermeintliche Fundort auf den Bahnhofstreppen liegt nur wenige Meter von der früheren Arbeitsstelle der Klägerin entfernt, wie die Kammer vom Fenster des Dienstzimmers des Vorsitzenden aus ersehen kann. Die Unwahrscheinlichkeit eines Zufallsfundes der Spielquittung durch die Lebensgefährtin des Sohnes der Klägerin wird somit durch eine weitere Unwahrscheinlichkeit gesteigert: Obwohl Frau L. mit der Klägerin gut bekannt ist und diese nach den Erkenntnissen in der Ermittlungsakte schon mehrfach in der Buchhandlung besucht hat, trifft sie den Entschluss, die Quittung (von deren Wert sie angeblich noch nichts ahnt) in einer anderen Annahmestelle in S. überprüfen zu lassen. Dieser unterstellte Geschehensablauf bewegt sich nicht mehr innerhalb der Grenzen der Plausibilität und kann den Verdacht gegen die Klägerin nicht erschüttern.
Die hohe Wahrscheinlichkeit einer Tatbeteiligung der Klägerin am Gewinneinzug durch Frau L. konnte deshalb auch durch die grundsätzliche Möglichkeit des Fundes der Spielquittung nicht erschüttert werden. Dass Frau L. ohne Mithilfe der Klägerin in den Besitz der Spielquittung gelangt ist kann zwar nicht endgültig ausgeschlossen werden, ist jedoch äußerst unwahrscheinlich. Der dringende Tatverdacht gegen die Klägerin ließ sich daher aus den objektiv gegebenen Tatsachen ableiten.
b) Zudem ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte nach der erstmaligen Konfrontation mit den Geschehnissen im April 2009 berechtigter Weise auf die Schlüssigkeit und Objektivität der durchgeführten polizeilichen Ermittlungen verlassen durfte. Der von Klägerseite erhobene Vorwurf der Schlampigkeit der Polizeiermittlungen ist - unabhängig davon, ob er berechtigt aufgestellt wurde oder nicht - jedenfalls vorliegend unerheblich. Strafverfolgungsbehörden und damit auch die ermittelnde Polizei haben - wie die Klägerseite insoweit zurecht ausführt - sowohl be- wie auch entlastende Umstände verdächtigter Personen zu berücksichtigen und zu ermitteln. Solange aber keine konkreten Erkenntnisse beim Arbeitgeber bestehen, dass die ermittelnde Polizei diesem Auftrag im Einzelfall nicht gerecht geworden ist, muss der Arbeitgeber dies nicht anzweifeln. Er darf vielmehr davon ausgehen, dass die Ermittlungspolizei ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommend den Sachverhalt objektiv und neutral ausermittelt.
Vorliegend konnte auch die Beklagte darauf vertrauen, dass die ermittelnde Polizei ihr das objektive und unter Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustande gekommene Ermittlungsergebnis gegen die Klägerin und den daraus abgeleiteten Tatverdacht gegen die Klägerin mitgeteilt hat. Es bestanden aus Sicht der Beklagten jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass die Polizei entscheidende Umstände im Rahmen ihrer Ermittlungen unberücksichtigt gelassen hat.
c) Die Beklagte hat auch alles ihr Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan. Die Beklagte war hierbei (nur) verpflichtet, die Klägerin zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen und entstandenen Verdachtsmomenten anzuhören.
aa) Die Beklagte hat durch Schreiben vom 09.04.2009 - in mustergültiger Weise - sachlich, neutral und umfassend ihre Erkenntnisse über die Vorgänge und die dadurch entstandenen Verdachtsmomente geschildert und um Stellungnahme gebeten. Die sodann eingereichte Stellungnahme der Klägerin vom 23.04.2009 vermochte die objektiv bestehenden dringenden Verdachtsmomente gegen die Klägerin jedoch nicht nennenswert zu erschüttern. Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vor allem erklärt, dem Kunden die original Spielquittung zurückgegeben zu haben. Zu den im Anhörungsschreiben ebenfalls ausführlich dargelegten familiären Beziehungen zwischen Frau L. und der Klägerin nimmt die Klägerin dagegen im Anhörungsschreiben nur insoweit Stellung, als sie ein Gespräch mit der Polizei über eine frühere Beschäftigte namens S. L. aufgreift. Die Klägerin teilt weder mit, ob es sich bei der von der Beklagten benannten 21-jährigen Frau tatsächlich um die Lebensgefährtin ihres Sohnes handelt noch inwieweit sie eine Erklärung für die unwahrscheinliche Zufälligkeit hat, dass Frau L. ohne ihr Zutun die Spielquittung eines Kunden einlöst, die die Klägerin bereits selbst in den Händen hatte.
Zwar ist die Klägerin selbstredend nicht verpflichtet gewesen, sie oder Frau L. belastende Angaben im Rahmen der Anhörung zu machen. So hat auch die Klägerin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Angaben gemacht (Aktenblatt 115 der beigezogenen Ermittlungsakte). Gleichwohl konnte die Beklagte die gegen die Klägerin vor der Anhörung entstandenen objektiv begründeten und dringenden Verdachtsmomente ohne entsprechende plausible Entlastungsargumente der Klägerin nicht zerstreuen. Gerade die bewusste Nichteingehung auf sämtliche Umstände im Zusammenhang mit der Lebensgefährtin ihres Sohnes im Anhörungsschreiben war nach Auffassung des Gerichts sogar geeignet, den bestehenden Verdacht der Beklagten weiter zu verstärken.
bb) Die Beklagte war, entgegen den Ausführungen der Klägerseite, nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen nach Anhörung der Klägerin durchzuführen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen der Beklagten insoweit von Klägerseite abverlangt werden. Zwar muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung alles ihm Zumutbare zur Sachverhaltsaufklärung leisten. Unmögliches oder Unzumutbares wird jedoch nicht verlangt.
Vorliegend hat die Klägerseite die Auffassung vertreten, die Beklagte habe vor Ausspruch der Kündigung das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen durch Nachfragen anzweifeln müssen und Frau L. und den Sohn der Klägerin befragen müssen. Wie bereits ausgeführt, ist der Arbeitgeber ohne andere Anhaltspunkte grundsätzlich berechtigt, darauf zu vertrauen, dass polizeiliche Ermittlungsergebnisse ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Anlass zu konkreten Zweifeln hieran bestanden aus Sicht der Beklagten nicht, sodass auch keine Obliegenheit dahingehend bestand, die Ermittlungsergebnisse der Polizei in Frage zu stellen und eigene Ermittlungen durchzuführen. Zudem hat die Beklagte - worauf sie auch zutreffend hingewiesen hat - keine staatlichen Befugnisse zur Durchführung von Ermittlungen. Die Beklagte betreibt Buchhandlungen und keine Privatermittlungen. Aus gutem Grund haben lediglich staatlich Organe wie Polizei und Staatsanwaltschaft Eingriffsbefugnisse im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden hatten, wie die Ermittlungsakte ergibt, zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung alle verdächtigten Beteiligten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es kann nicht ersehen werden, auf welchen Wegen die Beklagte daneben selbst zu anderen Sachverhaltsinformationen und wenn ja, zu welchen, hätte gelangen können.
d) Nachträgliche Entwicklungen seit dem 27.04.2009, die insbesondere aus der beigezogenen Ermittlungsakte ersehen werden könnten, ändern nichts an der dargestellten Verdachtslage. Für die Wirksamkeit der Verdachtskündigung kommt es entsprechend den allgemeinen Grundsätzen allein auf die objektiven Tatsachen an, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits vorgelegen haben. Später etwaig aufgedeckte Tatsachen ändern nichts daran, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung aufgrund des Verdachts kein Vertrauen mehr in den Arbeitnehmer hatte (von Hoyningen-Huene/Linck aaO Rn 453 m.w.N. auch zur Gegenansicht).
Zudem ist nicht davon auszugehen, dass sich nach Ausspruch der Kündigung an der Verdachtslage gegen die Klägerin nennenswert etwas geändert hat. Im Gegenteil wird aus der beigezogenen und nunmehr auch der Beklagten bekannten Ermittlungsakte deutlich, dass die Klägerin beispielsweise auf Nachfragen des ermittelnden Polizeibeamten ob sie eine Frau L. in V. kenne, dies mehrfach verneint hatte (Aktenblatt 119 und 157 der beigezogenen Ermittlungsakte). Diese markante Erinnerungslücke ist geeignet, den Verdacht gegen die Klägerin zu verstärken, nicht ihn zu verringern. Aber auch die mittlerweile zur Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft gereichte Erklärung von Frau L. selbst (Aktenblatt 193 der Gerichtsakte) in der Frau L. die Tat eingesteht, kann den Verdacht gegen die Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht nachträglich abmildern. Die Stellungnahme scheint zumindest auch vor dem Hintergrund des hiesigen Rechtsstreits und diesbezüglich auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, welcher die Strafverteidigung für Frau L. übernommen hat, eingereicht worden zu sein (Aktenblatt 209). Auf etwaige Bedenken nach § 43a Abs. 4 BRAO soll nicht vertieft eingegangen werden. Das Geständnis von Frau L. ist aber vor allem vor dem Hintergrund formuliert, als eine mögliche Tatbeteiligung der Klägerin abgestritten werden soll. Frau L. selbst war eine Tatbeteiligung durch die Gewinnanforderung auf ihr eigenes Konto bereits zuvor nachgewiesen. Ob das Geständnis für glaubwürdig befunden wird und im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin berücksichtigt wird, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Geständnis von Frau L. in der Lage ist, nachträglich den entstandenen Tatverdacht gegenüber der Klägerin, welcher zum Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung geführt hat, auszuräumen. Hierfür sind die dort geschilderten Geschehensabläufe - wie oben dargelegt - zu unglaubwürdig.
e) Da der gegen die Klägerin entstandene dringende Verdacht auf die Begehung einer Straftat anlässlich der Arbeitsleistung zu Lasten eines Kunden der Beklagten gerichtet war, führte der dringende Tatverdacht auch dazu, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte am 27.04.2009 nicht mehr zumutbar war. Das für die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in die persönliche Integrität der Klägerin war bei der Beklagten aufgrund der objektiven dringenden Verdachtmomente und des durchgeführten Anhörungsverfahrens, welches den Verdacht nicht zerstreuen konnte, nicht mehr gegeben.
Die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung war auch verhältnismäßig. Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit mit Vermögenswerten der Beklagten von nicht unerheblichem Ausmaß betraut und war auch alleine im Geschäft eingesetzt. Aufgrund der Position der Klägerin führte daher der Vertrauensverlust der Beklagten zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Zugunsten der Klägerin konnte zwar berücksichtigt werden, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung offensichtlich unbelastet geführt wurde und hierbei eine Betriebszugehörigkeitszeit von sieben Jahren erreicht wurde. Diese Umstände haben jedoch kein dem massiven Vertrauensverlust des Arbeitgebers durch den entstandenen Tatverdacht überwiegendes Gewicht. Die außerordentliche Kündigung war daher verhältnismäßig.
f) Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist eingehalten. Die Klägerseite hat dies nicht konkret in Zweifel gezogen, sondern vielmehr darauf verwiesen, dass es ihres Erachtens zumutbar gewesen sei, weitere Schritte im Ermittlungsverfahren abzuwarten. Wie oben dargelegt, hat der Arbeitgeber im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB bei der Verdachtskündigung einen Beurteilungsspielraum. Einen zwingenden Zeitpunkt, zu dem eine Verdachtskündigung ausgesprochen werden muss, gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist nach § 626 Abs. 2 BGB lediglich verpflichtet, ab dem Zeitpunkt, zudem sich für ihn ein bestimmtes Ausmaß des Verdachts nach Anhörung des Arbeitnehmers konkretisiert hat, innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu kündigen um die Frist nicht zu versäumen. Eine später zu einem willkürlichen Zeitpunkt erklärte Kündigung wäre nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Vorliegend war nach Durchführung der Anhörung der Klägerin ab dem 24.04.2009 die objektive Verdachtslage gegenüber der Klägerin hinreichend dringend, dass die Beklagte berechtigt war das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen (s. o.). Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist daher durch die drei Tage später ausgesprochene Kündigung gewahrt gewesen.
III.
Die Kostenentscheidung ist nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangen. Hiernach hatte die Klägerin als unterlegene Partei des Rechtsstreits die Kosten zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wurde nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Höhe wurde nach § 42 Abs. 4 Satz GKG bemessen.
ArbG Lörrach:
Urteil v. 19.08.2009
Az: 5 Ca 258/09
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