Verwaltungsgericht Ansbach:
Beschluss vom 26. August 2009
Aktenzeichen: AN 1 M 09.01358
(VG Ansbach: Beschluss v. 26.08.2009, Az.: AN 1 M 09.01358)
Tenor
1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
3. Der Streitwert wird auf 1.487,20 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Berichterstatters vom 16. Januar 2009 (AN 1 K 07.00510) wurde aufgrund übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden, wie außergerichtlich zwischen den Beteiligten vereinbart, dem Erinnerungsgegner auferlegt.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2009 (4 C 09.526) setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 300.000,00 EUR fest.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juli 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts auf Antrag der Erinnerungsführerin die vom Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführerin im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 3.795,20 EUR zuzüglich Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 20. Mai 2009 fest.
Mit einem am 4. August 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten beantragte die Erinnerungsführerin die Entscheidung des Gerichts wegen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20. Juli. 2009.
Ferner beantragte sie, anstelle der dort festgesetzten Aufwendungen den Betrag von 5.282,40 EUR festzusetzen.
Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen folgendes vortragen:
Zutreffend habe die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die außergerichtlichen Kosten nicht als erstattungsfähig angesehen. Gleichzeitig sei - offenbar auf der Grundlage neuerer Rechtsprechung des BGH - eine Anrechnung dieser nicht erstattungsfähigen 0,65 Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr von 1,3 erfolgt. Dies möge rechtlich nachvollziehbar sein, da aufgrund neuer Rechtsprechung des BGH außergerichtliche Kosten der rechtlichen Vertretung im Vorfeld gerichtlicher Verfahren meist als Schadensersatz geltend gemacht werden könnten. Sie seien dann nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Im Verwaltungsverfahren bestehe diese Möglichkeit in aller Regel - wie auch hier - nicht. Dies habe zur Folge, dass der unterlegenen Partei zugute komme, dass sich die obsiegende Partei im Vorfeld des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe vertreten lassen. Ohne eine entsprechende rechtliche Vertretung wäre sie verpflichtet, 1,3 Verfahrensgebühr zu entrichten. Die Frage, ob eine nicht erstattungsfähige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei, sei in der Rechtsprechung offensichtlich umstritten. Die Erinnerungsführerin schließe sich der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, dass eine Anrechnung in diesem Fall unzulässig sei.
Daraus ergebe sich, dass folgende Aufwendungen notwendig und angemessen seien:
1,3 Verfahrensgebühr 2.974,40 EUR1,0 Erledigungsgebühr 2.288,00 EUREntgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 EURErstattungsfähige Aufwendungen insgesamt 5.282,40 EURDie Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung der Klägerin nicht ab und legte die Erinnerung dem Gericht zur Entscheidung vor.
Zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung führte sie mit Schreiben vom 4. August 2008 im Wesentlichen folgendes aus:
Die Auffassung, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr möglicherweise nur in zivilrechtlichen Verfahren möglich sei, übersehe, dass es hinsichtlich der gebührenrechtlichen Anrechnungsregelung gerade keine unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften für das verwaltungsgerichtliche und zivilgerichtliche Verfahren gebe, da Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG i.V.m. § 2 Abs. 2 RVG ausdrücklich neben bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auch solche der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten umfasse.
Eine Kostenfestsetzung ohne anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr hätte zur Folge, dass der im Kostenpunkt unterlegene Beteiligte entweder dem im Verwaltungsverfahren vorbefassten Rechtsanwalt mit dem überschießenden Betrag ein vom Gesetz nicht vorgesehenes €Erfolgshonorar€ verschaffe oder entgegen der gesetzlichen Regelung die vom obsiegenden Beteiligten allein zu tragende Geschäftsgebühr anteilig erstatte. Das Kostenrecht sei von dem Grundsatz beherrscht, dass keinesfalls höhere Kosten festgesetzt werden dürften, als dem Berechtigten tatsächlich entstanden seien. Diesem Grundsatz würde es widersprechen, wenn der Kläger Kosten erhielte, die er seinen Prozessbevollmächtigten gar nicht schulde. Notwendige Kosten i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO könnten nur aufgewendete Kosten sein. Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Anrechnungsproblematik seien überwiegend vor den klarstellenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen.
Laut Veröffentlichung vom 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt 2009 Teil I Nr. 50 trete Artikel 7, in dem die Neuregelung des § 15 a RVG enthalten sei am Tage nach der Verkündung in Kraft. Eine Rückwirkung der Neuregelung auf zuvor erteilte Aufträge habe der Gesetzgeber nicht angeordnet. Im vorliegenden Verfahren habe die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss und bei der Erinnerungsnichtabhilfe nach bisheriger Rechtslage entschieden, da zum Zeitpunkt des Erlasses die Änderung der Anrechnungsregelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz noch nicht in Kraft getreten sei. Ansonsten sei § 60 Abs. 1 RVG anzuwenden, der auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung abstelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Juli 2009 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (sog. €Erinnerung€) ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO).
Über die Erinnerung war durch den Berichterstatter zu entscheiden, da das Kostenfestsetzungsverfahren ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt. Hat, wie vorliegend, der Berichterstatter (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2009, AN 1 K 07.00510) die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen, so ist er auch für die Entscheidung im Kostenerinnerungsverfahren zuständig (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 15. Aufl. RdNr. 3 zu § 165).
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Mit ihrem Antrag wendet sich die Erinnerungsführerin gegen die Anrechnung der Hälfte der entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.
Die im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juli 2009 vorgenommene Anrechnung einer halben Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV-RVG gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder die Ausführungen der Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin noch die Auswertung der mittlerweile vorliegenden aktuellen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009, BVerwG 9 KSt 4.08 (BVerwG 9 A 3.06)) zu der Frage der Anrechnung geben Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Auffassung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juli 2009 eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG auf die Verfahrensgebühr zu Unrecht vorgenommen worden ist. Nach der genannten Vorschrift wird eine Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 bis 2303, soweit sie wegen desselben Gegenstandes entstanden ist, zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührenansatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig und keiner anderen Auslegung zugänglich. Aus ihr ergibt sich unmissverständlich, dass die Verfahrensgebühr zu kürzen ist und nicht etwa die Geschäftsgebühr. Der Gesetzgeber hat diese Kürzung auch willentlich in Kauf genommen und begründet sie in den Gesetzesmaterialien ausführlich (BT-Drs. 15/1971, Seite 209) mit systematischen Gründen. Es soll damit berücksichtigt werden, dass die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts weniger aufwendig ist, wenn er bereits in einem vorgeschalteten behördlichen Verfahren mit gleichem Gegenstand tätig gewesen war. Dies ist hier unstreitig der Fall, wie sich u.a. aus dem Schreiben der Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin an die Bevollmächtigten des Erinnerungsgegners vom 20. Oktober 2006 ergibt. Der Gesetzgeber wollte außerdem auch ein rein gebührenrechtliches Interesse an der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens durch den Rechtsanwalt vermindern, da dieses Interesse zwangsläufig mit dem, dem RVG zugrunde liegenden Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergütung kollidiert. Die bisherige Rechtslage nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, die eine Anrechnung ausschloss, sollte also bewusst geändert werden (vgl. dazu BayVGH vom 3.11.2005, 10 C 05.1131 und: BT-Drs. 15/1971, Seite 209). Der Kläger hat somit eine eventuell entstandene Geschäftsgebühr im Behördenverfahren, außerhalb eines Vorverfahrens, selbst zu tragen und muss sich nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes eine Kürzung der gerichtlichen Verfahrensgebühr durch die entstandene Geschäftsgebühr gefallen lassen. Der Gesetzgeber hat also mit Blick auf einen erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand des schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür nach Nrn. 2300 ff. VV-RVG vergüteten Prozessbevollmächtigten dessen gerichtliche Verfahrensgebühr bereits in ihrer Entstehung um den in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG beschriebenen Teil der vorprozessual verdienten Gebühren kürzen wollen. Der Gesetzeswortlaut ist auch nicht auslegungsfähig oder auslegungsbedürftig. Es ist zwar zutreffend, dass sich aus den Regelungen in §§ 162 Abs. 1 und 164 VwGO ergibt, dass die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle grundsätzlich nur die im gerichtlichen Verfahren angefallenen Kosten einschließlich der Anwaltskosten umfasst. Aufwendungen für außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bleiben dabei außer Betracht, es sei denn, ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO liege vor (so BayVGH im Beschluss vom 16.1.2008 - 14 C 07.1808 -). Diese Tatsache lässt sich jedoch nicht als Argument gegen eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr verwenden, da der Gesetzeswortlaut einerseits eindeutig ist, andererseits sich die Kostenfestsetzung auch unter Berücksichtigung der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG nicht auf eine Geschäftsgebühr erstreckt, die im behördlichen Verfahren, außerhalb eines Vorverfahrens, angefallen ist. Diese bereits verdiente Geschäftsgebühr wird lediglich (rechnerisch) zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet und wird nicht zum Gegenstand der Kostenfestsetzung. Soweit in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2008 (a.a.O.) postuliert wird, dass wegen der Systematik des § 162 VwGO die Anrechnung einer Geschäftsgebühr ausgeschlossen sei, handelt es sich hier um eine gesetzeskorrigierende Interpretation, zu der das Gericht keinen Anlass sieht. Auch die Auffassung, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr möglicherweise nur im zivilrechtlichen Verfahren möglich sei (unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.3.2004 in NJW 2007, 2049; neuerdings auch Beschluss des BGH vom 22.1.2008 - VIII ZB 57/07) übersieht, dass es gerade keine unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften für das verwaltungsgerichtliche und zivilrechtliche Verfahren gibt, vielmehr Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG ausdrücklich neben bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auch solche der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten umfasst.
Auch praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Feststellung des Anfalls einer verdienten Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren stellen die eindeutige gesetzliche Regelung nicht in Frage. Denn es lässt sich - wie im vorliegenden Fall - häufig schon aus den Gerichtsakten ein vorprozessuales Tätigwerden des Bevollmächtigten erkennen (wie im vorliegenden Fall, AN 1 K 07.00510) andererseits ist das Kostenfestsetzungsverfahren auch in anderen Sachfragen darauf angelegt einen streitigen Vortrag zu klären und entscheiden.
Der Gesetzgeber hat daher ausdrücklich und gewollt in Kauf genommen im Vergleich zur bisherigen Regelung den unterlegenen Prozessgegner zu bevorzugen und den obsiegenden Kläger zu belasten, da es nicht zu rechtfertigen sei, dass der Rechtsanwalt, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhalte, mit dem anderen Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig gewesen sei unter dem Blickpunkt einer aufwandsbezogenen Vergütung, gleichbehandelt wird. Mit Blick auf einen erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand des schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür mit der Geschäftsgebühr belohnten Prozessbevollmächtigten hat sich daher der Gesetzgeber bewusst entschlossen, die gerichtliche Verfahrensgebühr des bereits vorprozessual tätigen Prozessbevollmächtigten um einen Teil der vorprozessual verdienten Gebühren zu kürzen. Eine Korrektur dieses explizit dargelegten gesetzgeberischen Willens durch das Gericht ist daher unzulässig (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 22.7.2008, AN 14 M 08.30264).
Die oben dargelegte Rechtslage wird auch durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2009 (BVerwG 9 KSt 4.08 (BVerwG 9 A 3.06)) eindeutig bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht führt im Wesentlichen folgendes aus:
€...ist die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Dass eine solche Anrechnung nach der vorgenannten Regelung auch im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen die unterlegene Prozesspartei vorzunehmen ist, entspricht der in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Auffassung. Soweit dieser Meinung vereinzelt entgegengehalten wird, die Anrechnungsregelung finde nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, nicht hingegen auch im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem kostenpflichtigen Prozessgegner Anwendung, kann dem nicht gefolgt werden. Gegen eine derartige Differenzierung sprechen vor allem der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes. Nach dem Text der Vorbemerkung ist die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verhandlungsgebühr zwingend vorgeschrieben. Die Regelung gilt zwar in erster Linie im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber. Indem § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die gesetzlichen Gebühren für erstattungsfähig erklärt, knüpft er aber für das Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar an die gebührenrechtlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes selbst und damit auch an dessen Anrechnungsregelung an. Die Anknüpfung unterliegt nach dem klaren Gesetzeswortlaut keinen Einschränkungen mit der Folge, dass sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten als auch im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem Streitgegner die Verfahrensgebühr nur in einer nach Maßgabe der Anrechnung verminderten Höhe entsteht.
Dieses Auslegungsergebnis steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wie er in den Gesetzesmaterialien seinen Niederschlag gefunden hat. Nach der Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 15/1971 S. 209) sollte die Anrechnung zum einen dem Umstand Rechnung tragen, dass der Umfang der durch die Verfahrensgebühr abgedeckten anwaltlichen Tätigkeit im Prozess davon beeinflusst wird, ob der Rechtsanwalt durch eine vorherige Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war; mit Rücksicht auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungsaufwand des schon vorprozessual befassten Rechtsanwalts sollte also dessen Verfahrensgebühr bereits in ihrer Entstehung gekürzt werden. Zum anderen wurde die Anrechnung als erforderlich angesehen, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern, die durch ein gebührenrechtliches Interesse des Rechtsanwalts an einem gerichtlichen Verfahren erschwert werden könnte. Beiden Zielsetzungen wird die Berücksichtigung der Anrechnung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren nach § 164 VwGO gerecht.
Der Einwand der Gegenmeinung, die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung solcher unterlegenen Prozessgegner, die bereits im Verwaltungsverfahren einen Rechtsanwalt eingeschaltet haben, gegenüber solchen, die sich erst im gerichtlichen Verfahren anwaltlicher Hilfe bedient haben, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts des in § 162 Abs. 1 und 2 VwGO zum Ausdruck gekommenen Willens, die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich auf die im Prozess entstandenen Gebühren zu beschränken, stellt es eine sachlich begründete und daher auch vor dem Gleichheitssatz zu rechtfertigende gesetzgeberische Entscheidung dar, durch die Anrechnung die Erstattungsfähigkeit auf den Gebührensatz zu beschränken, der auf den Aufwand des Rechtsanwalts im Prozess zugeschnitten ist. Rechtspolitisch lassen sich Sachgründe freilich auch für eine abweichende Lösung anführen. Um ihnen Geltung zu verschaffen, bedarf es aber eine Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. hierzu den Entwurf eines § 15 a RVG, BT-Drs. 16/12717 S. 55, 67 ff.).€
Wie die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend dargelegt hat, war die durch die Einfügung eines §15 a veranlasste Änderung der Anrechnungsregelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20. Juli 2009 noch nicht in Kraft getreten. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen im Vorlageschreiben der Urkundsbeamtin vom 4. August 2009 und im Übrigen analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die rechtsfehlerfreien, umfassenden und detaillierten Feststellungen des streitgegenständlichen Kostenfeststellungsbeschlusses vom 20. Juli 2009 Bezug genommen werden.
Nach alledem ist die Erinnerung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
VG Ansbach:
Beschluss v. 26.08.2009
Az: AN 1 M 09.01358
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