Landgericht Köln:
Urteil vom 23. April 2009
Aktenzeichen: 26 O 29/07
(LG Köln: Urteil v. 23.04.2009, Az.: 26 O 29/07)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Reiseleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:
(1.1)
Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung mit Zugang verbindlich, d.h. der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach dem Reiseprospekt und der schriftlichen Reiseanmeldung von Reisen.
(2.1.1)
Geht der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung ein, und wird auch nach Anforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist A- Reisen berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren.
(2.1.3)
Bei kurzfristigen Buchungen - wenn zwischen Buchungdatum und Reisetermin weniger als 28 Tage liegen - ist der Reisepreis in voller Höhe spätestens 10 Tage vor Reisetermin an A- Reisen zu zahlen (Feststellung des Zahlungseingangs).
(4.2)
Von Leistungsänderungen wird A-Reisen den Reiseteilnehmer unverzüglich unterrichten und ihm mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen alternativ kostenlos Umbuchungen oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind.
(4.4)
Aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene Leistungen können zu Teilerstattungen führen, sofern und soweit der Leistungsträger eine entsprechende Gutschrift erteilt und hierüber eine Gemeinsame Niederschrift bei der Reiseleitung gefertigt wurde.
(11.2)
(Das Reisebüro tritt ausschließlich als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf.) Es ist nicht zur Entgegennahme von Anspruchs-anmeldungen bzgl. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen befugt.
(14.9)
Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.3.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 3/10 der Kläger und zu 7/10 die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 24 Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die beim BundesverwaCngsamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine bundesweit tätige Reiseveranstalterin, die im Juni 2006 von C Touristik GmbH in B Touristik GmbH umfirmiert hat, auf die Unterlassung der Verwendung von aus dem Klageantrag ersichtlichen Klauseln, die im Internet Verwendung finden, in Anspruch. Die B Touristik GmbH bietet Verbrauchern einen Teledienst im Internet und darin den Abschluß von Reiseverträgen an. Bei Abschluß dieser Verträge verwendet sie im Internet hinterlegte Reisebedingungen (Fotokopie Bl. 18 f. d.A.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 13.11.2006 (Bl. 20 ff. d.A.) von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, deren Abgabe die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2006 (Bl. 31 ff. d.A.) ablehnte.
Der Kläger trägt vor, die mit der Klage beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien aus den von ihm dargelegten Gründen unwirksam.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Reiseleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:
(1.1)
Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung mit Zugang verbindlich, d.h. der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach dem Reiseprospekt und der schriftlichen Reiseanmeldung von A-Reisen.
2.
(2.1.1)
Geht der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung ein, und wird auch nach Anforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist ITS Reisen berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren.
3.
(2.1.3)
Bei kurzfristigen Buchungen - wenn zwischen Buchungsdatum und Reisetermin wendiger als 28 Tage liegen - ist der Reisepreis in voller Höhe spätestens 10 Tage vor Reisetermin an ITS Reisen zu zahlen
(Feststellung des Zahlungseingans).
4.
(4.1)
Spätere Änderungen werden gem. Ziffer 5 berechnet.
5.
(4.2.)
Von Leistungsänderungen wird A-Reisen den Reiseteilnehmer unverzüglich unterrichten und ihm mit einer Erkärungsfrist von 10 Tagen alternativ kostenlos Umbuchungen oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind.
6.
(4.4)
Aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene Leistungen können zu Teilerstattungen führen, sofern und soweit der Leistungsträger eine entsprechende Gutschrift erteilt und hierüber eine Gemeinsame Niederschrift bei der Reiseleitung gefertigt wurde.
7.
(11.2)
(Das Reisebüro tritt ausschließlich als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf.) Es ist nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bzgl. Gewährleistungs- und Schadensersatzanspruchen befugt.
8.
(13.3)
Abtretungsverbot - Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen A Reisen an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
9.
(14.6) Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen A Reisen zur Anfechtung des Reisevertrages.-
10.
(14.9)
Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.
die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 200,00 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 3.3.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers zur geltend gemachten Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln aus im einzelnen dargelegten Gründen entgegen.
Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und in dem zugesprochenen Umfang begründet und im übrigen unbegründet.
Der gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger kann gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, daß sie die Verwendung der aus dem Tenor ersichtlichen oder von diesen inhaltsgleichen (vgl. § 9 Nr. 3 UklaG) Klauseln unterlässt.
Dabei gilt für die streitgegenständlichen Klauseln im einzelnen Folgendes:
Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 1 in der berichtigten Fassung des Schriftsatzes vom 25.4.2007, S. 1 (Bl. 69 d.A.) ist wegen Verstoßes gegen § 307 in Verbindung mit §§ 651 c ff. BGB unwirksam.
Dadurch, dass in dieser streitgegenständlichen Klausel u.a. festgelegt wird, dass sich der Inhalt des Reisevertrages nach dem Reiseprospekt und der schriftlichen Anmeldung von Reisen bestimmt, sollen unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verbandsklageverfahrens geltenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel die Angaben in einem Reiseprospekt als für die vertraglichen Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien auch maßgeblich erklärt und die tatsächlich maßgebenden Angaben in der Internetbeschreibung, die aufgrund der Buchung Grundlage des Reisevertrages gewesen ist, abbedungen werden, was gegen § 307 BGB verstößt.
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kann auch eine im vorliegenden Verbandsklageverfahren grundsätzlich mögliche Auslegung der Klausel im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die streitgegenständliche Klausel kann nämlich nicht etwa eindeutig nur so verstanden werden, dass nicht der Buchung zugrundeliegende Angaben in einem Reiseprospekt nicht Vertragsinhalt werden sollen, und zwar bereits deshalb nicht, weil es überhaupt keinen Reiseprospekt mehr geben kann. Zwar mag entsprechend dem Vorbringen der Beklagten davon auszugehen sein, dass es bei einer entsprechenden Buchung der Reise über das Internet derzeit im Regelfall keinen gesonderten Reiseprospekt gibt. Sicher ausgeschlossen werden kann das Gegenteil jedoch nicht, so dass dies unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung dann jedoch vorliegend zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist.
Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 2 ist wegen Verstoßes gegen § 307 in Verbindung mit §§ 323, 286 BGB unwirksam.
Dies ist bereits deshalb der Fall, weil die in der beanstandeten Klausel dem Kunden gesetzte Zahlungsfrist von 10 Tagen allein nicht als angemessene Frist im Sinne von § 323 BGB festgelegt worden ist. Die Gründe dafür hat der Kläger in der Klageschrift, S. 8 (Bl. 8 d.A.) im einzelnen zutreffend ausgeführt, worauf Bezug genommen wird. Dies bedarf für die vorliegende Entscheidung aber auch keiner weiteren Vertiefung.
Jedenfalls greift hier für die Annahme einer Unwirksamkeit der Klausel nämlich durch, dass bei Abfassung dieser Klausel § 323 Abs. 6 BGB nicht hinreichend berücksichtigt worden ist. Der Rücktritt ist nach der beanstandeten Klausel jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung auch dann erlaubt, wenn die Zahlungsverzögerung nicht von dem Kunden oder allein oder weit überwiegend von der Beklagten zu vertreten ist.
Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 3 ist gemäß § 307 in Verbindung mit § 651 k BGB, nämlich wegen Fälligkeit des Reisepreises trotz möglicherweise fehlender Aushändigung des Sicherungsscheins, unwirksam.
Insbesondere kann die beanstandete Klausel gemäß Ziff. 2.3 der Reisebedingungen im vorliegenden Verbandsklageverfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes kundenfeindlichster Auslegung nicht so ausgelegt werden, dass Ziff. 2.1 der Reisebedingungen, wonach die Zahlung erst nach Übermittlung des Sicherungsscheins zu erfolgen hat, auch im Falle der angegriffenen Klausel über die kurzfristige Buchung der Reise und Zahlung des Reisepreises gelten soll. Dazu geben die fraglichen Klauseln der Beklagten keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte.
Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 5 verstößt gegen § 307 in Verbindung mit § 308 Nr. 4 BGB.
Nach § 308 Nr. 4 BGB sind Änderungsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur zulässig, wenn die vorgesehene Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Kunden zumutbar ist. Dass die Änderung für den Kunden auch zumutbar sein muss, ist in der streitgegenständlichen Klausel jedoch nicht festgelegt worden. Die in der beanstandeten Klausel festgelegten Alternativen können zwar im Einzelfall zu einer für den Kunden zumutbaren Lösung führen. Sicher ist dies bei genereller Betrachtung jedoch nicht und das nach § 308 Nr. 4 BGB verbindliche Erfordernis der Zumutbarkeit für den Kunden ergibt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung auch nicht aus der Klausel Ziff. 4.2. der Reisebedingungen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten berücksichtigen nicht hinreichend, dass es sich vorliegend um ein Verbandsklageverfahren handelt.
Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 6 verstößt gegen § 307 in Verbindung mit § 651 e BGB.
Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel wäre selbst im Falle einer Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden wegen Mängeln der Reiseleistung eine Teilerstattung des Reisepreises davon abhängig, dass die Beklagte dem Kunden eine Gutschrift erteilt.
Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 7 ist gemäß §§ 307, 651 c ff. BGB unwirksam.
Durch die beanstandete Klausel gemäß Ziff. 11.2 der Reisebedingungen soll generell eine Haftung der Beklagten für das Handeln eines Reisebüros ausgeschlossen werden. Damit betrifft diese Klausel jedoch auch Fälle, bei denen der Kunde aufgrund des Auftretens des Reisebüros berechtigerweise davon ausgehen durfte, dass das Reisebüro auch zum Auftreten für die Beklagte berechtigt sein soll. Damit schränkt die konkrete streitgegenständliche Klausel der Beklagten die Rechte des Kunden zu weitgehend ein. Eine geltungserhaltende Reduktion ist im vorliegenden Verbandsklageverfahren auch von vornherein ausgeschlossen, so dass es für die vorliegende Entscheidung auch keiner weiteren Ausführungen dazu bedarf, wie eine solche Klausel möglicherweise gefasst werden könnte, damit sie nicht zu beanstanden wäre.
Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 10 ist aus den von dem Kläger z.B. in der Klageschrift, S. 15 (Bl. 15 d.A.) dargestellten Gründen, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, wegen Verstoßes gegen § 307 BGB in Verbindung mit § 651 a BGB unwirksam.
Maßgebend für das Vertragsverhältnis des Kunden zu der Beklagten ist die vertragliche Abrede, wie auch aus § 651 a BGB folgt. Die der Beklagten mit der beanstandeten Klausel gemäß Ziff. 14.9 der Reisebedingungen möglichen Einwände gegen den verbindlichen Reisevertrag aus den in der beanstandeten Klausel generell genannten Gründen benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Die Wiederholungsgefahr bezüglich des streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens des Klägers folgt bereits daraus, daß die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat und ihr diesbezügliches Klauselwerk auch im vorliegenden Rechtsstreit verteidigt.
Die Androhung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.
Der Kläger kann weiter gemäß § 5 UklaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 286 ff. BGB die Zahlung von 200,00 € verlangen.
Die Beklagte hat die Entstehung und Höhe der insoweit vom Kläger geltend gemachten Kostenpauschale in Höhe von 200,00 € nicht konkret bestritten.
Dagegen ist die weitergehende Klage unbegründet.
Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 4 ist nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.
Durch den Verweis in Ziff. 4.2 der Reisebedingungen auf Ziff. 5 der Reisebedingungen wird lediglich auf die dortige Berechnungsgrundlage verwiesen. Dies ist unbedenklich. Auch bei kundenfeindlichster Auslegung der streitgegenständlichen Klausel wird jedoch der bloße Änderungswunsch eines Kunden nicht bereits als formaler Rücktritt vom Reisevertrag gewertet.
Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 8 verstößt nicht gegen § 307 BGB.
Die streitgegenständliche Klausel ist, wie die Beklagte mit Recht geltend macht, anders zu beurteilen als die Klausel, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 89, 2750 zugrunde gelegen hat, und ist nicht als unwirksam anzusehen.
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung in NJW 89, 2750 u.a. ausgeführt, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, mit der der Verwender die Abtretung gegen ihn gerichteter Forderungen ausschließt, grundsätzlich wirksam ist. Der Abtretungsausschluß führt danach an sich zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schützt er die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann deshalb grundsätzlich nicht verwehrt werden, durch Vereinbarung eines Verbots oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlich zu gestalten und damit zu verhindern, daß ihm eine im voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt. Eine solche Klausel ist jedoch unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluß nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen. In dem durch das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall war das in den dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abtretungsverbot nicht isoliert zu betrachten, vielmehr im Zusammenhang mit der in der dortigen Klausel geregelten Beschränkung zu verstehen, wonach ausschließlich der Anmelder berechtigt sein soll, Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend zu machen. Fallen die formale Befugnis, die Ansprüche geltend zu machen und die materiellrechtliche Stellung als Anspruchsinhaber auseinander, führt das in der Klausel enthaltene Abtretungsverbot zu unbilligen Ergebnissen und benachteiligt es auch den Reisenden unangemessen. Bei dieser Fallgestaltung hat der Bundesgerichtshof danach aus den in der fraglichen Entscheidung im einzelnen dargestellten Gründen die dort streitgegenständliche Klausel betreffend das Abtretungsverbot als unwirksam angesehen. Um eine derartige Fallgestaltung geht es im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht, bei der nur eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers und die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen ausgeschlossen werden soll. Insoweit überwiegt dann jedoch das berechtigte Interesse der Beklagten an dem streitgegenständlichen Abtretungsverbot und liegt insoweit auch keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor.
Bezüglich der Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 9, wonach offensichtliche Druck- und Rechenfehler A-Reisen zur Anfechtung des Reisevertrages berechtigen, liegt kein Verstoß gegen § 307 BGB vor.
Mit dieser Klausel wird unmittelbar nur die Gesetzeslage wiedergegeben. Insbesondere soll dadurch auch nicht etwa bestimmt werden, dass weitere Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung nicht bestehen sollen und die Anfechtungserklärung auch keinesfalls zu Ansprüchen des Kunden z.B. aufgrund von § 122 BGB führen kann, d.h. derartige Ansprüche des Kunden sollen durch die streitgegenständliche Klausel nicht abbedungen werden.
Darüber hinaus besteht aber auch keine Verpflichtung der Beklagten, in dieser Klausel den Kunden noch ausdrücklich über die Rechtsfolgen z.B. des § 122 BGB zu belehren, um von der Wirksamkeit dieser Klausel ausgehen zu können.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 30.200,00 €
LG Köln:
Urteil v. 23.04.2009
Az: 26 O 29/07
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