Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. Juli 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 42/07

(BGH: Beschluss v. 22.07.2008, Az.: AnwZ (B) 42/07)

Tenor

Zur Entscheidung über die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz wird die Sache an den Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshof verwiesen.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 hat der Antragsteller beantragt, ihn gemäß § 209 BRAO in die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 abgelehnt. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 2008 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 hat der Antragsteller Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt.

II.

Wegen der Erinnerung war die Sache an den Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshof zu verweisen. Über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof (§ 203 Abs. 1 BRAO). Das gilt auch dann, wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat (BGH, Beschl. v. 14. September 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 41).

Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Hauger Wosgien Martini Vorinstanz:

AGH Schleswig, Entscheidung vom 12. April 2007 - 1 AGH 7/06 -






BGH:
Beschluss v. 22.07.2008
Az: AnwZ (B) 42/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4009fda4d8a0/BGH_Beschluss_vom_22-Juli-2008_Az_AnwZ-B-42-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share