VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 20. Februar 2003
Aktenzeichen: 95/02
(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 20.02.2003, Az.: 95/02)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist beim Landgericht Berlin zugelassene Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht. Sie wurde am 17. Oktober 2001 einem inhaftierten Angeschuldigten in einem Strafverfahren vor dem erweiterten Schöffengericht gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidigerin beigeordnet; im vorbereitenden Verfahren war sie nicht tätig gewesen.
Dem Mandanten der Beschwerdeführerin wurden in zwei Anklageschriften 173 bzw. 56 Betrugstaten zur Last gelegt. Die Anklagen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Am 17. Dezember 2001 wurde der Mandant der Beschwerdeführerin in einer vierstündigen Hauptverhandlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 31. Januar 2002 gegenüber der Landeskasse Berlin einen Gesamtbetrag von 449,16 EURO geltend gemacht hatte, beantragte sie am 5. Februar 2002 die Festsetzung einer Pauschgebühr gemäß § 99 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) und begründete dies mit dem besonderen Umfang des Verfahrens angesichts zweier Anklageschriften, 650 Seiten Akten und der zahlreichen angeklagten Handlungen.
Ihre intensive Verfahrensvorbereitung habe überdies dazu geführt, eine besonders effektive zeit- und kostensparende Bearbeitung der Angelegenheit zu befördern.
Nach ausführlicher Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Kammergericht lehnte
dieses unter Bezugnahme auf die Stellungnahme die Bewilligung einer Pauschvergütung durch den angegriffenen Beschluss vom 3. Juni 2002 ab. Der Bezirksrevisor hatte einen für § 99 BRAGO gefordertenbesonderenUmfang des Verfahrens verneint und sich insoweit auf die kurze Verfahrensdauer und darauf berufen, dass eine intensive Verfahrensvorbereitung, auf die die Beschwerdeführerin hingewiesen habe, zu den originären Pflichten eines Verteidigers gehöre.
Gründe für eine besondere Schwierigkeit der Strafsache hätten sich aus den vorliegenden Strafakten nicht ergeben und würden auch von der Verteidigerin nicht geltend gemacht. Dem etwas über das Übliche hinausgehenden Umfang der Sache stünde gegenüber, dass keine Schriftsätze der Verteidigerin zu fertigen gewesen seien und das Verfahren sich auch nur über einen Zeitraum von zwei Monaten hingezogen habe.
Durch den angefochtenen Beschluss sieht sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus den Artikeln 6, 7, 9, 10, 15, 17 und 18 der Verfassung von Berlin (VvB) verletzt und rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde ausdrücklich einen Verstoß gegen ihr allgemeines Berufsausübungsrecht, ihr Recht auf allgemeine Persönlichkeitsentfaltung sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Sie habe ihre Tätigkeit in ihrem Pauschgebührenantrag umfassend erläutert. Die Einrichtung der Pflichtverteidigervergütung garantiere die verfassungsmäßigen Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 VvB sowie die Rechte des Beschuldigten aus Art. 15 VvB. Dagegen verstoße es, dass die Pflichtverteidigergebühren deutlich niedriger seien als die der Wahlverteidiger. Die Vergütung der in § 97 BRAGO festgeschriebenen Sätze sei nicht ausreichend, wenn ein erheblicher Mehraufwand ersichtlich sei. Der hier geltend gemachte Mehraufwand werde grundsätzlich durch andere Oberlandesgerichte gewährt. Durch die Ungleichbehandlung des Pflichtverteidigers zum Wahlverteidiger gerate der zu Pflichtverteidigungen bereite Anwalt in eine wirtschaftliche Schieflage. Diese Handhabung stelle außerdem einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin dar.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit eine Verletzung der Artikel 6, 7, 9, 15, 17 und 18 VvB gerügt wird, genügt der Vortrag schon nicht den Anforderungen an die Substantiierungspflicht des § 50 VerfGHG, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist.
Es ist nichts dafür dargetan, warum die Nichtgewährung einer Pauschgebühr im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin zum bloßen Objekt degradieren und ihre Subjektqualität prinzipiell in Frage stellen könnte (Art. 6 VvB). Ebensowenig berührt die angefochtene Entscheidung die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin, zumal ein Verstoß gegen Art. 7 VvB nur in Betracht kommt, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen (speziellen) Freiheitsrechts eingreift.
Art. 9 VvB schützt das Recht des Beschuldigten, einen Verteidiger zu wählen, welches durch die Ablehnung einer Pauschgebühr für Pflichtverteidiger nicht berührt wird. Zu den Artikeln 15 und 17 VvB beschränkt sich die Verfassungsbeschwerde auf abstrakten Vortrag, zu Art. 18 VvB auf dessen Benennung.
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
a) Soweit ausführlich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wegen der unterschiedlichen Verdienstmöglichkeiten von Wahl- und Pflichtverteidigern gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Ungleichbehandlung in § 97 BRAGO ausdrücklich festgelegt wird und auf sachlichen Gründen beruht. Soweit sie im Einzelfall wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeiten einer Strafsache zu Unzuträglichkeiten für den Pflichtverteidiger führen kann, sieht das Gesetz in § 99 BRAGO ausdrücklich eine Ausnahme von § 97 BRAGO vor. Damit ist dem Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Strafverteidiger ausreichend Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Bestellung zum Pflichtverteidiger und der dafür geltenden Gebührenregelung vgl. BVerfG AnwBl. 1987, 1994). Die Auslegung und Anwendung von § 99 BRAGO, um die es hier dementsprechend allein geht, kann vom Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang nur unter dem Gesichtspunkt des Verbots willkürlicher Rechtsanwendung im Einzelfall geprüft werden, wenn er € wie vorliegend € hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift als solcher keine Bedenken hat.
b) Eine Verletzung von Art. 10 VvB unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots liegt nicht vor.
Soweit gerichtliche Entscheidungen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st. Rspr.). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen und das ihnen zugrundeliegende Verfahren - ähnlich wie eine Revisionsinstanz - in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle einer Verletzung des Gleichheitssatzes durch Gerichtsentscheidungen greift daher nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein. Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluss vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 <24>; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 87, 273 <279>; 89, 1 <14>). Das ist an Hand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht eingehend mit der Rechtslage beschäftigt hat und seine Schlussfolgerungen nicht jedes sachlichen Grundes entbehren (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; 89, 1 <14>; 96, 189 <303>).
Gemessen an diesen Grundsätzen überschreitet der angegriffene Beschluss nicht die Grenze zur Willkür und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann offenbleiben, ob die Rechtsausführungen des Bezirksrevisors, dem sich das Kammergericht anschließt, mehr oder weniger überzeugen können. Darauf kommt es nicht an. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass diese Rechtsauffassung jeder rechtlichen Grundlage entbehre, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar sei und deshalb als willkürlich qualifiziert werden müsse.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss v. 20.02.2003
Az: 95/02
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