Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 24. Mai 2011
Aktenzeichen: 6 W 71/09

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 24.05.2011, Az.: 6 W 71/09)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2008 - 17 O 379/06 - teilweise dahin abgeändert, dass der Beklagte an Kosten über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 374,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.8.2008 an den Kläger zu erstatten hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 11,5 % und der Beklagte zu 88,5 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 14 % und der Beklagte zu 86 % zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien beendeten den Rechtsstreit durch einen Vergleich. Darin vereinbarten sie, dass von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches der Kläger 20 % und der Beklagte 80 % tragen.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 25.8.2008 die Ausgleichung der Kosten. Er meldete seine Kosten an, darunter Reisekosten seiner vorsteuerabzugsberechtigten Prozessbevollmächtigten einschließlich Umsatzsteuer unter Vorlage von Belegen wie folgt:

1. für das Beweisverfahren und das Verfahren I. Instanz:- Termin 20.1.2006 Amtsgericht München Bahnfahrt 133,00 € Taxikosten 6,20 €- Termin 30.3.2007 Landgericht Frankfurt (Oder) Flugkosten inkl. Umbuchungen 565,93 € Mietwagen 106,08 € Benzin 15,70 €2. für das Verfahren zweiter Instanz: Flugkosten inkl. Umbuchungen 505,19 € Mietwagen 102,40 € Benzin 21,00 € Übernachtung 85,00 €Der Kläger erklärte, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Er hat auf die Reisekosten in der geltend gemachten Höhe Umsatzsteuer in Höhe des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes gemäß Nr. 7008 VV RVG beansprucht.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 18.12.2008 die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 14.984,13 € festgesetzt. Die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat es erst nach Berechnung der Umsatzsteuer auf die übrigen Kosten berücksichtigt, weil in den geltend gemachten Reisekosten die Umsatzsteuer bereits enthalten sei. Außerdem hat es die Hälfte der Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 50.000 € auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens erster Instanz angerechnet. Das Landgericht hat außerdem hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens eine Umsatzsteuer in Höhe von 16 % statt der vom Kläger geltend gemachten 19 % berücksichtigt, weil das selbständige Beweisverfahren vor Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 19 % beendet gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien.

Der Kläger hat sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das Landgericht zu seinen Lasten Kosten abgesetzt hat. Er hat die Beschwerde zurückgenommen, soweit das Landgericht hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Umsatzsteuer in Höhe von 16 % statt der beantragten 19 % berücksichtigt hat.

Der Beklagte wendet sich gegen die Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Reise- und Nebenkosten € für das Verfahren erster Instanz teilweise, für das Verfahren zweiter Instanz vollständig. Er begehrt außerdem auf Seiten des Klägers die Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO in voller Höhe von 7,5/10.

Durch Beschluss vom 22.4.2009 hat das Landgericht den sofortigen Beschwerden der Parteien nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er eine Beschwer in Höhe von zunächst 672,25 € geltend gemacht hat, nach teilweiser Beschwerderücknahme eine solche in Höhe von noch 607,57 € geltend macht, ist teilweise in Höhe von 374,86 € begründet, im Übrigen unbegründet.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er eine Beschwer in Höhe von 1.421,50 € geltend macht, ist unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie sich gegen die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Verfahren erster Instanz im Betrage von 392,25 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 74,53 € wendet. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist demgegenüber unbegründet, als mit ihr die vollständige Anrechnung der Geschäftsgebühr erreicht werden soll.

Die den Prozessbevollmächtigen des Klägers vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist nicht, auch nicht zur Hälfte, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG anzurechnen. Die Verfahrensgebühr ist deshalb in voller Höhe zu berücksichtigen.

Der Senat hat sich durch Beschluss vom 11.2.2011 der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung der Senate des BGH angeschlossen, nach der § 15a RVG die Gesetzeslage lediglich klargestellt hat und somit auch anzuwenden ist, wenn der Erstattungsberechtigte seinen Prozessbevollmächtigten den Auftrag zur Vertretung vor dem 5.8.2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift, erteilt hat (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 10.8.2010, VIII ZB 15/10; vom 13.9.2010, IV ZB 42/09; vom 15.9.2010, IV ZB 3/08; vom 28.9.2010, XI ZB 7/10). Seine gegenteilige im Beschluss vom 6.9.2010, 6 W 158/09 vertretene Auffassung hat der Senat aufgegeben.

Die - das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt betreffende - Anrechnung nach § 15a RVG wirkt sich deshalb auch in den €Altfällen€ grundsätzlich nicht aus. Ein Ausnahmefall des § 15a Abs. 2 RVG ist nicht ersichtlich.

Zugunsten des Klägers sind deshalb weitere 0,375 Geschäftsgebühr in Höhe von 392,25 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 74,53 €, insgesamt 466,78 € zu berücksichtigen, von denen er 80 %, also 373,42 € erstattet verlangen kann.

2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet, soweit er sich gegen die Berücksichtigung eines Teils der für die erste Instanz geltend gemachten Reisekosten und Nebenkosten sowie gegen die Berücksichtigung von Reisekosten für die zweite Instanz insgesamt wendet.

a) Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich das bequemste und zeitsparendste Reisemittel wählen. An- und Abreise mit dem Pkw zum Verhandlungstermin in erster Instanz wären bei einer Fahrtzeit für eine einfache Fahrt von mindestens acht Stunden an einem Tag ohnehin nicht möglich und jedenfalls nicht zumutbar gewesen, so dass noch Übernachtungskoten angefallen wären. Gleiches gilt für die An- und Abreise mit der Bahn. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Flugzeug als Reisemittel unter Vermeidung von Übernachtungskosten gewählt hat.

b) Der Kläger durfte auch seine Prozessbevollmächtigten erster Instanz mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragen mit der Folge, dass die im Berufungsverfahren angefallenen Reisekosten seiner Prozessbevollmächtigten ebenfalls bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen sind.

3. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist lediglich im Umfang von 1,44 € begründet, soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG nicht auf die von ihm angemeldeten Reisekosten einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer berücksichtigt worden ist, im Übrigen ist sie unbegründet.

21a) Anlässlich einer Geschäftsreise der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Nr. 7004 VV RVG entstandene Fahrtkosten sowie Übernachtungskosten nach Nr. 7006 VV RVG unterliegen als Auslagen und mithin Teil der Vergütung der Rechtsanwälte nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG gemäß Nr. 7008 VV RVG der zum Zeitpunkt der Kostengrundentscheidung maßgeblichen Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagen bei Anfall einem niedrigeren oder keinem Umsatzsteuersatz unterlagen (Göttlich/Mümmler, RVG, 3. A., Stichwort €Reisekosten€, Rn. 8.4 Umsatzsteuer; OLG Dresden, JurBüro 2008, 372).

22b) Bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers bleibt die Umsatzsteuer nicht unerhoben nach § 19 UStG. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG auf ihre Vergütung erheben. Damit sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers auch vorsteuerabzugsberechtigt. Soweit aber der zum Vorsteuerabzug berechtigte Rechtsanwalt - wie hier die Prozessbevollmächtigten des Klägers - Kosten für die Benutzung anderer Verkehrsmittel wie Taxi, Bahn oder Flugzeug oder für die Übernachtung abrechnet, in denen Umsatzsteuer enthalten ist, dürfen jedoch zunächst nur die Nettobeträge angesetzt werden, auf die dann nach Nr. 7008 VV RVG die Umsatzsteuer zu berechnen ist (N. Schneider in: Schneider/Wolf, RVG, 5. A., Rn. 44 zu VV 7003-7006). Das ergibt sich aus folgendem:

Auslagen dienen dem Ersatz tatsächlicher Aufwendungen (Hartmann, Kostengesetze, 40. A., Einl. II A, Rn. 15). Tatsächliche Aufwendungen für Geschäftsreisen hat der Rechtsanwalt jedoch nur insoweit, als er nachhaltig aus seinem Vermögen für anlässlich einer Geschäftsreise anfallende Unkosten aufkommen muss. Dass ist bei dem vorsteuerabzugsberechtigten Rechtsanwalt hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer auf das Beförderungs- bzw. Übernachtungsentgelt bzw. den Benzinpreis nicht der Fall, weil er die Vorsteuer abziehen kann. Der Senat folgt deshalb nicht der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts (Beschluss vom 29.1.1987, IV VL 37/85, MDR 1987, 467), nach der in die Berechnung der dem Rechtsanwalt zu erstattenden Umsatzsteuer auch die mit seinen Reisekosten (Eisenbahnfahrkarten, Taxikosten) verauslagte Umsatzsteuer unabhängig davon einzubeziehen ist, ob er sie als Vorsteuer abziehen kann. Der vorsteuerabzugsberechtigte Rechtsanwalt mag zwar gesetzlich nicht verpflichtet sein, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Er ist jedoch kostenerstattungsrechtlich gehalten, den Vorsteuerabzug geltend zu machen, weil es sich anderenfalls nicht um notwendige zu erstattende Kosten handelt. Dem steht nicht entgegen, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO zu erstatten sind. Das gilt bereits nur insoweit, als die einzelne Maßnahme des Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Führung des Rechtsstreits notwendig war. Ebenso steht dieser Satz unter dem Vorbehalt, dass die Gebühren und Auslagen notwendig und nachhaltig angefallen sind. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Rechtsanwalt im Wege des Vorsteuerabzugs einen Teil der Auslagen in Form der zunächst verauslagten Umsatzsteuer von den Finanzbehörden erstatten lassen kann.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist danach auch in diesem Punkt weit überwiegend unbegründet, weil auf das Nettoentgelt für die von den Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommenen Leistungen Umsatzsteuer berechnet und in dieser Höhe auch in der Kostenausgleichung des Landgerichts berücksichtigt worden ist.

Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers grundsätzlich nach Nr. 7008 VV RVG auch auf Reisekosten als Auslagen und mithin Teil ihrer Vergütung Umsatzsteuer zu erheben haben, sind wegen der unterschiedlichen Steuersätze (z.B. Taxifahrt 7 %) von Umsatzsteuer beinhaltenden Reisekosten zunächst nur die Nettobeträge anzusetzen. Auf diese ist dann nach Nr. 7008 VV RVG zusammen mit der weiteren Vergütung Umsatzsteuer zu berechnen (N. Schneider in: Schneider/Wolf, RVG, 5. A., Rn. 43 f. zu Nr. 7003 € 7006 VV RVG). Danach sind hier zunächst die Nettobeträge der Reisekosten wie folgt anzusetzen:

Termin 20.1.2006 AG München

Bahnfahrkarte 101,72 €Reservierung 12.93 €Die Reservierung unterliegt als Nebenleistung demselben Umsatzsteuersatz wie die Hauptleistung, so dass, obwohl auf der Reservierung nicht ausgewiesen, 16 % Umsatzsteuer aus dem Reservierungspreis von 15 € herauszurechnen sind (Heidner in: Bunjes/Geist, UstG, 9. A., Rn. 19 zu § 12 II Nr. 10).

Taxikosten 5,79 €Gesamt120,44 €Termin 30.3.2007 LG Frankfurt (Oder)

Flugkosten433,55 €Umbuchungskosten 43,10 €Abzusetzen ist die im Umbuchungspreis von 50 € enthaltene Umsatzsteuer in der auf dem Umbuchungsschein ausgewiesenen Höhe von 16 %.

Mietwagen 89,14 €Benzin 13,19 €Gesamt578,98 €Termin 8.7.2008 OLG Brandenburg

Flugkosten372,51 €Umbuchungskosten 52,02 €Mietwagen 86,05 €Benzin 17,65 €Übernachtung 71,43 €Gesamt599,66 €Auf diese Nettobeträge ist gemäß Nr. 7008 VV RVG Umsatzsteuer nach dem jeweils gültigen Steuersatz zu berücksichtigen.

Das sind 16 % von 120,44 € = 19,27 €,19 % von 578,98 € =110,01 €,19 % von 599,66 € =113,94 €,Gesamt243,22 €.Danach sind in der Kostenausgleichung des Landgerichts Reisekosten des Klägers in Höhe von 1,80 € zu Unrecht noch nicht berücksichtigt. Davon kann der Kläger 80 %, das sind 1,44 € erstattet verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Sie ergibt sich hinsichtlich außergerichtlichen Kosten daraus, dass der Kläger im Umfang von 672,25 € Beschwerde eingelegt hat, der Beklagte im Umfang von 1.421,50 €. Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 2.093,75 €. Der Kläger obsiegte im Umfang von 1.796,36 € und unterlag im Umfang von 297,39 € - teils durch Beschwerderücknahme. Hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich die ausgeworfene Quote daraus, dass die Beschwerdeentscheidung nach der teilweisen Beschwerderücknahme noch hinsichtlich eines Beschwerdewertes von 2.029,07 € erging sowie der Kläger in Bezug darauf im Umfang von 1.796,36 obsiegte sowie im Umfang von 232,71 € unterlag.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts vom 29.1.1987 (IV VL 37/85 - zitiert nach juris) zur Frage der auf Reisekosten des Rechtsanwalts zu erstattenden Umsatzsteuer zugelassen.






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 24.05.2011
Az: 6 W 71/09


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