Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. November 2000
Aktenzeichen: 2 Ni 43/99
(BPatG: Beschluss v. 21.11.2000, Az.: 2 Ni 43/99)
Tenor
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 43/99 (EU) gewährt.
Gründe Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 43/99 (EU) ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keine der beiden Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat.
Die Antragsgegnerin zu II hat der beantragten Akteneinsicht zugestimmt.
Die Antragsgegnerin zu I hat dem Antrag mit der Begründung widersprochen, daß die Antragstellerin gemeinsam mit der Firma M... Nichtigkeitsklage ge- gen das Klagepatent eingereicht habe (2 Ni 13/99 EU). Diese Klage sei wegen unzulässiger Rechtsausübung durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 29. Juni 2000 zurückgewiesen worden, wodurch überzeugend festgestellt sei, daß die dortigen Klägerinnen nicht berechtigt seien, die Validität des Klagepatents anzugreifen. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an einer Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren bestehe daher nicht, vielmehr sei zu befürchten, daß die Antragstellerin nunmehr die Klägerin unterstützen wolle, um auf diesem Wege "hinten herum" das Klagepatent - entgegen dem Urteil des Bundespatentgerichts - anzugreifen. Dies würde eine Umgehung dieses Urteils bedeuten.
Die Antragstellerin hat hierauf erwidert, daß sie nach § 99 Abs 3 Satz 3 PatG kein eigenes berechtigtes Interesse vortragen müsse, daß die Antragsgegnerin jedoch ein der beantragten Einsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargelegt habe, obwohl nach § 99 Abs 3 Satz 3 PatG hierzu ein substantiierter Vortrag zwingend erforderlich sei, weswegen die Verweigerung des Einverständnisses zur Akteneinsicht unbeachtlich sei. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, daß sich ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin ohne weiteres daraus ergebe, daß diese von der Antragsgegnerin zu I vor dem LG Düsseldorf wegen angeblicher Verletzung des in dem Nichtigkeitsverfahren befangenen Patents angegriffen und erstinstanzlich verurteilt worden sei. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf habe die Antragstellerin hilfsweise beantragt, die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 13/99 (EU) auszusetzen. Eine derartige Aussetzung sei auch im Hinblick auf die von einem Dritten erhobene Nichtigkeitsklage gerechtfertigt.
Auch der Senat ist der Auffassung, daß der Antragstellerin infolge des Patentverletzungsverfahrens ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs 2 ZPO an einer Akteneinsicht zuzubilligen wäre. Um so weniger kann ihr die "freie" Akteneinsicht im Sinne des § 31 Abs 2 PatG verweigert werden, auf den § 99 Abs 3 Satz 1 PatG verweist. Der Auffassung der Antragsgegnerin I, durch Erhebung einer unzulässigen Nichtigkeitsklage im Verfahren 2 Ni 13/99 (EU) habe die Antragstellerin ein Akteneinsichtsrecht für das vorliegende Verfahren "verwirkt", kann nicht beigetreten werden. Nachdem kein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse der Patentinhaberin besteht, war dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben.
Kurbel Dr. Gottschalk Gutermuth Pr/prö
BPatG:
Beschluss v. 21.11.2000
Az: 2 Ni 43/99
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