Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 13. November 2009
Aktenzeichen: 7 W 125/09

(OLG Hamburg: Beschluss v. 13.11.2009, Az.: 7 W 125/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2009, Az. 325 O 190/09, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 10.000,00.

Gründe

Die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Unterlassung seiner Bezeichnung als Mörder weiterverfolgt, ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Das Landgericht ist hinsichtlich der in dem ursprünglichen Klagentwurf gerügten Verletzungshandlungen zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zusteht, weil eine der Antragsgegnerin zurechenbare Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers nicht gegeben war. Die von der Antragsgegnerin betriebene € personenbezogene € Suchmaschine hat zwar bei Eingabe des Namens des Antragstellers Internetauftritte nachgewiesen, in denen der Antragsteller unter Nennung seines Namens als Mörder bezeichnet worden ist; für eine darin liegende Verletzung wäre die Antragsgegnerin als Betreiberin der Suchmaschine nach den hierfür inzwischen entwickelten allgemeinen Kriterien jedoch nur dann als Störer verantwortlich, wenn sie Prüfpflichten verletzt hätte. Ein Anlass zur Überprüfung ihres Angebots hatte sich für die Antragsgegnerin aber erst mit Erhalt der Abmahnung des Antragstellers ergeben. Nachdem sie aufgrund der Abmahnung die beanstandeten Nachweise aus ihrem Internetangebot gelöscht hatte, lag eine von ihr zu vertretende Beeinträchtigung, die nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog einen Unterlassungsanspruch hätte auslösen können, nicht vor. Soweit der Antragsteller rügt, dass das Internetangebot der Antragsgegnerin einige Zeit nach Zugang der Abmahnung wiederum den Nachweis eines Internetauftritts enthielt, auf den der Nutzer durch Eingeben des Namens des Antragstellers gelangte, hat das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass dies ebenfalls keine Verletzungshandlung darstellt, für die die Antragsgegnerin verantwortlich wäre. Denn auch den Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen rechtswidrigen Inhalt haben (s. schon den Beschluss des Senats vom 23. 10. 2009, Az. 7 W 119/09). Dies würde das die Störerhaftung begrenzende Kriterium der Zumutbarkeit überschreiten, weil die von dem Betroffenen im Kern beanstandete, in der Einstellung einer rechtswidrigen Äußerung in das Internet liegende Verletzung von Rechten ohne jede Mitwirkung des Betreibers der Suchmaschine stattfindet, so dass ihm nicht aufgegeben werden kann, von sich aus beständig jeder bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter nachzugehen, um eine eigene Haftung als Störer durch Mitwirkung an der Verbreitung zu entgehen (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 17. 7. 2003, GRUR 2003, S. 958 ff., 961 zum Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG). Daher traf die Antragsgegnerin auch hinsichtlich des weiteren Internetbeitrags keine Prüfpflicht, deren Verletzung eine Störerhaftung hätte begründen können; denn auch hinsichtlich dieses Beitrags konnte die Antragsgegnerin nicht anhand der Domainbezeichnung oder des generierten Kurztextes erkennen, dass der Antragsteller darin namentlich als Mörder bezeichnet wurde. Die Antragsgegnerin war auch nicht etwa gehalten, schlechthin jeden Nachweis von Fundstellen zu unterlassen, die Vor- und Nachnamen des Antragstellers enthalten, denn es gibt, wie die von dem Antragsteller vorgelegten Belege zeigen, Personen, die den gleichen Namen tragen wie der Antragsteller, und auf diese bezogene Internetauftritte darf die Antragsgegnerin grundsätzlich auch weiterhin nachweisen; denn ein Verbot des Nachweises von solchen Internetinhalten, die keinen rechtswidrigen Inhalt haben, kommt nicht in Betracht (s. Beschuss des Senats vom 21. 11. 2008, Az. 7 W 141/08).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Insbesondere steht dem Antragsteller weder aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BDSG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (OLG Hamm, Urt. v. 4. 4. 1995, NJW 1996, S. 131 f., 131; Sprau in Palandt., BGB, 68. Aufl., § 823 Rdnr. 62 m.w.N.) noch aus § 35 Abs. 2 BDSG (ein Fall des § 35 Abs. 1 BDSG ist nicht gegeben) ein Anspruch auf völlige Sperrung seines Namens in dem Internetangebot der Antragsgegnerin zu. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beschränken sich nach § 4 Abs. 1 BDSG auf eine Regelung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Um personenbezogene Daten handelt es sich nach § 3 Abs. 1 BDSG auch bei dem Sammeln von Informationen über Sachverhalte, an denen eine bestimmte Person beteiligt war (Gola / Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 3 Rdnr. 7). Das Verarbeiten von Daten setzt nach § 3 Abs. 4 BDSG aber ausdrücklich das Speichern der Daten voraus; dies geschieht bei der von der Antragsgegnerin betriebenen Suchmaschine € nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin € nicht. Ob in der Tätigkeit der Antragsgegnerin ein Erheben, d.h. nach § 3 Abs. 3 BDSG ein Beschaffen von Daten oder ein Nutzen von Daten, d.h. nach § 3 Abs. 5 BDSG eine jede sonstige Art der Verwendung von Daten liegt, erscheint ebenfalls zweifelhaft. Denn auch diese Formen des Umgangs mit Daten setzen voraus, dass diese in die Verfügungsmacht des Verpflichteten gelangen (vgl. Gola / Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 3 Rdnrn. 24, 42); die von der Suchmaschine der Antragsgegnerin im Internet gefundenen Daten gelangen aber nicht in die Verfügungsmacht der Antragsgegnerin, wenn zwar ihre Existenz von der Suchmaschine nachgewiesen, die Daten selbst bei ihr aber nicht gespeichert werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. 7. 2003, GRUR 2003, S. 958 ff., 961 zur Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts beim Betrieb einer Suchmaschine). Insbesondere setzt die Anwendung von § 35 BDSG voraus, dass der Schuldner selbst über die Daten in diesem Sinne verfügen kann (vgl. Dix in Simitis, BDSG, 6. Aufl., § 35 Rdnr. 8). Selbst dann aber, wenn im Rahmen des Auffindens und Nachweisens der einzelnen Fundstellen im Internet eine jedenfalls kurzfristige Speicherung von Daten durch die Suchmaschine der Antragsgegnerin erfolgen sollte, wäre die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, den Namen des Antragstellers aus ihrem Suchangebot zu entfernen; denn die Tätigkeit der Antragsgegnerin wäre dann nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Danach ist das geschäftsmäßige Erheben personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden und nicht ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung offensichtlich überwiegt. Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die allgemein zugänglichen Inhalte des Internets (Ehmann in Simitis, BDSG, 6. Aufl., § 29 Rdnr. 198). Bei der gesetzlich angeordneten Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten ist einerseits das Interesse des Betreibers der Suchmaschine daran, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu erleichtern, wenn nicht gar erst zu ermöglichen, zu berücksichtigen, andererseits das Interesse des Betroffenen, gänzlich davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende rechtswidrige Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Diese Abwägung hat, wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, anhand der Grundsätze zu erfolgen, die für die Zulässigkeit der Verbreitung von Äußerungen entwickelt worden sind, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 23. 6. 2009, NJW 2009, S. 2888 ff., 2891; OLG Hamm, Urt. v. 4. 4. 1995, NJW 1996, S. 131 f., 131).

Sie kann aus den eingangs genannten Gründen daher ebenfalls nicht dazu führen, dass der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet wäre, den Namen einer Person gänzlich aus ihrem Suchangebot zu entfernen, sondern sie kann vielmehr nur dahin gehen, dass der Betreiber der Suchmaschine zwar verpflichtet ist, das Nachweisen einzelner Fundstellen zu unterlassen, wenn diese rechtswidrige Äußerungen enthalten, diese Verpflichtung aber erst dann entsteht, wenn er eine ihn insoweit treffende Prüfpflicht verletzt, was in der Regel voraussetzt, dass er von dem Inhalt des jeweiligen Internetauftritts konkrete Kenntnis erlangt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.






OLG Hamburg:
Beschluss v. 13.11.2009
Az: 7 W 125/09


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