Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 26. Juni 2009
Aktenzeichen: 6 U 199/08

(OLG Köln: Urteil v. 26.06.2009, Az.: 6 U 199/08)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.09.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 530/05 - teilweise dahin abgeändert, dass die Urteilsformel zu Nr. I 1 wie folgt lautet:

I. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

Kaminmodelle, insbesondere in schwarzer Lackierung oder Edelstahloptik, zu vervielfältigen und/oder anzubieten oder in den Verkehr zu bringen,

wie nachstehend in Schwarzweißkopie - im Urteil des Landgerichts in Farbkopie - abgebildet:

(Abbildungen entfernt)

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 € (Unterlassung), 20.000 € (Auskunft) oder 10.000,00 € (Vernichtung) abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung des gegnerischen Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin vertreibt das von ihr aus Stahl hergestellte Kaminofenmodell "Eurofocus", dessen 1992 publizierter Prototyp (Katalog Anlage ROP 1, Nr. 8) von E J entworfen wurde. Als dessen Lizenznehmerin nimmt sie die Beklagte, die das in der Urteilsformel abgebildete Kaminofenmodell "Vulcano" in mehreren Varianten anbietet, auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung sowie auf Feststellung ihrer Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr und von Schadensersatz in Anspruch; sie meint, bei den "Vulcano"-Kaminöfen handele es sich um unfreie Nachbildungen des urheberrechtlich geschützten "Eurofocus" und um unlautere Nachahmungen ihres über wettbewerbliche Eigenart verfügenden Erzeugnisses.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, hat die Beklagte nach der Erhebung von Sachverständigenbeweis antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Berufung erstrebt sie weiterhin Klageabweisung. Sie spricht dem Kaminmodell der Klägerin unter näherer Darlegung eine für die Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung hinreichende Gestaltungshöhe ab und rügt die Beweisaufnahme des Landgerichts als fehlerhaft. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Im Verhandlungstermin vom 13.05.2009 hat der Senat die streitbefangenen Kaminofenmodelle der Beklagten und das mit dem Prototyp des "Eurofocus" bis auf die Ursprungsgröße (Frontbreite 1200 mm) übereinstimmende Modell der Klägerin aus dem Jahr 1994 (Frontbreite 950 mm) in Augenschein genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache überwiegend ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin (§ 97 Abs. 1 UrhG) im Ergebnis zu Recht bejaht. Nach der Augenscheinseinnahme steht für den Senat fest, dass es sich bei dem nach dem Entwurf von E J produzierten Kaminofen "Eurofocus" um ein geschütztes Werk der angewandten bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) handelt und die streitbefangenen Kaminmodelle der Beklagten als unfreie Bearbeitungen dieses Werks (§ 23 UrhG) in den Schutzumfang des ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts (§§ 16, 17, 31 UrhG) der Klägerin eingreifen.

a) Nach der vom Senat - wie vom Landgericht und den Parteien - geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (BVerfG, GRUR 2005, 410 - Laufendes Auge), unterliegt die urheberrechtliche Schutzfähigkeit (§ 2 Abs. 2 UrhG) im Bereich der angewandten Kunst allerdings höheren Anforderungen als im Bereich der zweckfreien bildenden Kunst; sie erfordert, da sich schon die geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben muss, einen noch weiteren Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung (vgl. nur BGH, GRUR 1995, 581 [582] - Silberdistel; BGHZ 138, 143 [147] = GRUR 1998, 30 - Les-Paul-Gitarren; GRUR 2004, 941 [942] - Metallbett). Der Urheberrechtsfähigkeit eines Einrichtungs- oder sonstigen Gebrauchsgegenstandes steht sein praktischer Zweck freilich nicht entgegen; vielmehr kommt es darauf an, ob sich in ihm auf Grund seines den Formensinn ansprechenden Gehalts eine Gestaltungshöhe offenbart, die es nach den im Leben herrschenden Anschauungen rechtfertigt, von Kunst zu sprechen (vgl. BGH, GRUR 1987, 903 [904] - Le-Corbusier-Möbel). Maßgeblich sind die Anschauungen zur Zeit der ersten Formgestaltung, wobei es Sache des Anspruchsgegners ist, durch konkrete Entgegenhaltungen darzulegen, dass die Schutzfähigkeit nicht gegeben oder der Schutzumfang eingeschränkt sei, weil der Gestalter auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe (vgl. BGH, GRUR 1981, 820 [822] - Stahlrohrstuhl II; GRUR 2008, 984 [985] - St. Gottfried m.w.N.).

Die sinnlich wahrnehmbare Form des 1992 entworfenen "Eurofocus"-Kaminofens, wie sie der Katalogabbildung (Anlage ROP 1), aber auch dem in der Berufungsverhandlung präsentierten, unstreitig mit dem Ursprungsmodell bis auf die Maße übereinstimmenden Modell aus dem Jahr 1994 entnommen werden kann, stellt sich als eine diesen Anforderungen genügende persönliche geistige Schöpfung dar. Zutreffend hat das - sachverständig beratene - Landgericht ausgeführt, dass der ästhetische Überschuss des Kaminofens gegenüber dem alltäglichen, lediglich handwerklichen Schaffen so erheblich ist, dass ihm der beanspruchte urheberrechtliche Schutz nicht versagt werden kann. Von den bekannten - durchaus auch extravaganten - Formen auf dem Gebiet des Kaminofendesigns, die von der Klägerin durch Ausgaben des Fachmagazins "D" aus den Jahren 1992 und 1993 (Anlage ROP 9 und 10) und eine Buchpublikation aus dem Jahr 1995 (Anlage ROP 8) belegt worden sind, hebt sich der "Eurofocus" deutlich ab. Die durch Designpreise (Anlagen ROP 4-6) anerkannte ästhetische Originalität des Modells und die künstlerischkreative Kraft seines Urhebers kommen (unabhängig von dessen Persönlichkeit und Werdegang) nicht zuletzt in der konsequenten Umsetzung der prägenden Gestaltungsidee zum Ausdruck, die von den Sachverständigen (Gutachten S. 3 = Bl. 319) überzeugend als "Wechselspiel von Zwei- und Dreidimensionalität" zur "Inszenierung des Feuers mit Assoziationen … medialer Darstellungen" beschrieben worden ist, wobei die "die Sichtseite zum Bildträger für Feuer" wird.

Wie sich aus der Katalogabbildung ergibt und die Mitglieder des Senats bei Einnahme des Augenscheins selbst feststellen konnten, entfaltet das Ofenmodell seine besondere Wirkung nämlich vor allem in der Vorderansicht: Da aus dieser Perspektive weder der rückwärtige Teil noch die obere, untere und seitliche Außenfläche der Brennkammer sichtbar sind, nimmt der Betrachter lediglich zwei geometrische Grundformen - den scheinbar durchgängig gestalteten Zylinder der Rauchgasrohrverkleidung und des Fußteils sowie das große Rechteck der Frontfläche - wahr. Auf diese Weise entsteht der Eindruck einer an der zylindrischen Längsachse aufgehängten, ja gewissermaßen frei davor schwebenden großen rechteckigen Bildfläche, die durch einen metallischen Doppel-Rahmen eingefasst wird und ihrerseits wie der besonders große "Flachbildschirm" eines Fernseh- oder Filmvorführgerätes anmutet (vgl. die Bildunterschrift "l’écran total" im Katalog Anlage ROP 1), wodurch sich (im Gebrauchszustand) dem "Zuschauer" das Spiel des Feuers wie ein in den Wohnraum übertragenes "mediales Ereignis" darbietet. Durch die Art der "Aufhängung" gewinnt der Kaminofen zugleich - ungeachtet der außergewöhnlich großformatigen Vorderseite der Brennkammer - eine dem traditionellen Bild einer häuslichen Feuerstelle durchaus nicht immanente Leichtigkeit und Eleganz.

Der Berufung ist einzuräumen, dass diese charakteristische, das ästhetische Empfinden unmittelbar ansprechende und in ihren klaren Formen nicht anders denn als kunstvoll zu bezeichnende Gestaltung von der mit der Klageschrift vorgelegten Merkmalsanalyse (Anlage ROP 3) nur unvollkommen erfasst wird. Vor allem die ersten fünf der von der Klägerin wörtlich in den verbalen Teil ihres Klageantrags übernommenen "Kombinationsmerkmale" sind so weit und abstrakt formuliert, dass sie außer zur Beschreibung des "Eurofocus" ebenso zur Beschreibung anderer Kaminöfen, namentlich des unstreitig vorbekannten "Handöl"-Modells (Anlagen B 2a/b, 3, 4 = Bl. 110 f., 143 ff., 447 d.A.) dienen könnten.

Tatsächlich finden sich die dort genannten, beim "Eurofocus" wiederkehrenden Elemente schon bei dem "Handöl"-Kamin. Das gilt auch für das unter Punkt 6 der Merkmalsanalyse genannte Element der aus Rauchgasverkleidung und Fußteil gebildeten zylindrischen Längsachse mit einem vorgelagerten rechteckigen Sichtfenster. Dennoch ergibt sich - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - bei dem von E J entwickelten Modell ein entscheidend anderer Gesamteindruck aus der erheblich vergrößerten, im Verhältnis zu dem senkrechten Rohrzylinder optisch verselbständigten und auf diese Weise zum "frei schwebenden medialen Flachbildschirm" stilisierten Frontseite. Das "Handöl"-Modell mit seinen im Frontbereich deutlich abweichenden Proportionen und der ins Auge fallenden, eher an traditionelle Formen einer Feuerstelle erinnernden schrägen Ober- und Unterseite (für den Rauchabzug und den "bodenverbundenen" Unterbau der Brennkammer) weckt keinerlei vergleichbare Assoziationen und scheidet schon deshalb als ein dem eigenschöpferischen Gehalt des "Eurofocus" entgegenstehendes Vorbild aus, selbst wenn die "Handöl"-Produkte bei dessen Gestaltung als Anregung gedient haben sollten.

b) Anders verhält es sich dagegen beim Vergleich der beiden angegriffenen "Vulcano"-Kaminöfen der Beklagten mit dem "Eurofocus". Bei der Augenscheinseinnahme ist deutlich geworden, dass zwischen den Modellen zwar gewisse Unterschiede bestehen, diese den Gesamteindruck jedoch nicht prägen, so dass sich die Modelle der Beklagten als abhängige Bearbeitungen und nicht nur als freie Benutzung des von E J entworfenen Kaminofens darstellen.

Die für die freie Benutzung eines älteren geschützten Werks erforderliche Selbständigkeit des neuen Werks setzt voraus, dass dieses einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks hält, was nur dann der Fall ist, wenn angesichts der Individualität und Eigenart des neuen Werks die Züge des benutzten Werks verblassen (BGHZ 122, 53 [60] = GRUR 1994, 206 - Alcolix; BGHZ 141, 267 [280] = GRUR 1999, 984 - Laras Tochter; BGHZ 154, 260 = GRUR 2003, 956 [958] = WRP 2003, 1235 - Gies-Adler; BGH, GRUR 2009, 403 [406] = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall). So liegt es hier nicht:

Vielmehr übernimmt das Modell "Vulcano 1" - um damit zu beginnen - gerade die charakteristischen, den eigenpersönlichen Gehalt des "Eurofocus" ausmachenden Elemente. Die in der Vorderansicht auffällige Reduzierung auf Zylinder- und Rechteckform mit dem Kontrast von Zwei- und Dreidimensionalität und die ungewöhnlich große verglaste Vorderseite der Brennkammer mit der Anmutung eines einerseits sehr großen, andererseits leichtschwebenden Flachbildschirms, durch den das brennende Feuer wie in einer medialen Darstellung in Szene gesetzt wird, finden sich auch hier.

Die - jedenfalls bei den aktuellen Modellen - vorhandenen Unterschiede erscheinen daneben letztlich marginal. Dass die Proportionen der Rahmenprofile geringfügig von dem "Eurofocus" abweichen, insofern die Breite der beiden Teile des Doppelrahmens - über den auch der "Vulcano" verfügt -vollständig gleich ist, fällt selbst bei aufmerksamer Betrachtung nicht sofort auf und prägt den Gesamteindruck nicht. Nichts anderes gilt im Ergebnis für das bei dem "Eurofocus" vorhandene Querprofil, durch das die den oberen Teil abdeckende Glasplatte eingefasst, gegenüber dem unteren, offenen (oder mit einem Funkenfluggitter zu versehenden) Teil der Brennkammer abgegrenzt und die großzügige Rechteckform der Frontfläche in gewisser Weise unterbrochen wird (vgl. aus Anlage ROP 17 die Abbildungen Bl. 240 ff. d. A. sowie Anlage ROP 19, Bl. 284 ff. d.A.). Der Betrachter versteht dieses Element nämlich im Wesentlichen als technisch bedingt; die Kaminöfen ohne Querstrebe mögen gegenüber dieser Gestaltung vielleicht noch eine Spur eleganter wirken, ein entscheidender Unterschied im ästhetischen Gesamteindruck ergibt sich daraus aber nicht. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass die Beklagte - wie schon in der Klageschrift (S. 18 f. = Bl. 42 f. d.A.) vorgetragen wurde und unbestritten geblieben ist - in älteren Katalogen für ein "Modell: Vulcano - Design: E J" geworben hat, das ebenfalls die Querstrebe des "Eurofocus"-Ofens aufwies.

Soweit die "Vulcano"-Öfen auch in einer Edelstahl-Version angeboten werden, stellt die unterschiedliche Oberflächengestaltung und Materialbehandlung keine eigenschöpferische Fortentwicklung gegenüber dem "Eurofocus" dar, durch die ein ausreichender Abstand zu dem älteren Werk hergestellt werden könnte. Erst recht gilt dies für zwar die Funktionalität, aber nicht die Ästhetik betreffenden Merkmale wie die Drehbarkeit der Brennkammer bei den Kaminmodellen der Beklagten.

Bei dem Modell "Vulcano 2" kommt hinzu, dass die Vorderfront statt der Form eines Rechtecks, dessen - vertikal angeordnete - Längsseiten etwa um die Hälfte länger sein mögen als die - waagerecht angeordneten - Schmalseiten, die Form eines Quadrats zeigt. Hierdurch und durch die damit einhergehende Verkleinerung der Fläche hält das Modell einen etwas größeren Abstand zu dem "Eurofocus" als das Modell "Vulcano 1". Der Vergleich der Kaminmodelle im Rahmen der Augenscheinseinnahme hat jedoch ergeben, dass diese Veränderung nicht nur geometrisch geringfügig ist (auch das Quadrat ist ein - gleichseitiges - Rechteck), sondern auch ästhetisch keinen so entscheidenden Unterschied ausmacht, dass bei "Vulcano 2" bereits von einem selbständigen Kunstwerk gesprochen werden könnte, gegenüber dessen individuellen Zügen die Eigenart des ursprünglichen Werks, nämlich des "Eurofocus"-Kaminofens, verblasst. Die oben genannten, den künstlerischen Gehalt dieses Kaminofens prägenden Merkmale - einschließlich der Anmutung eines großen, schwebenden Flachbildschirms - sind nämlich auch bei dem Modell "Vulcano 2" weiterhin vorhanden, das im Übrigen von der Beklagten selbst nicht etwa als eigenständiges Modell, sondern als Teil der "Vulcano"-Produktfamilie und insofern als bloße Variante von "Vulcano 1" angesehen und beworben wird.

c) Die Entscheidung des Landgerichts war nach alledem zu bestätigen, soweit sie sich auf das Verbot der konkreten Verletzungsform bezieht, wie sie im Klageantrag mit der Einleitung "insbesondere" - also beispielhaft - durch die eingeblendeten Abbildungen der Verletzermodelle zum Ausdruck gebracht worden ist. Nicht aufrechterhalten werden konnte dagegen die Verurteilung der Beklagten entsprechend dem vorangestellten verbalisierten Teil des Unterlassungsbegehrens; denn die Fassung der dort angeführten "Kombinationsmerkmale" ist - wie oben zu lit. a erörtet - in den Punkten 1 bis 5 und teilweise auch in Punkt 6 so weit, dass sie über das vom Schutzumfang des "Eurofocus" gedeckte berechtigte Unterlassungsverlangen der Klägerin hinausgehen. Soweit unter Punkt 6 auch noch der visuelle Eindruck eines optisch im Raum "schwebenden" Sichtfenster angesprochen ist, das sich bei dem "Handöl"-Kamin so nicht wiederfindet, fehlt es an einer hinreichenden Bestimmtheit dieses - letztlich subjektiven - Eindrucks im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, was zu einer Verlagerung der Entscheidung über den Verbotsumfang in das Vollstreckungsverfahren führen müsste.

2. Da der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch der Klägerin im vorgenannten Umfang zu bejahen war, erweisen sich die mit der Berufung nicht besonders angegriffenen Annexansprüche mit den dazu angestellten Erwägungen des Landgerichts ebenfalls als begründet.

Auf die mit der Klage in zweiter Linie geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche, zu deren Voraussetzungen es an substantiiertem Vorbringen fehlt, kommt es danach nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die den abstraktverbalisierten Teil des Klageantrags zu Nr. I 1 betreffende Teilabweisung und Reduzierung des Urteilsausspruchs auf die konkrete Verletzungsform zwar nicht besonders schwer wiegt, angesichts der weiten Fassung der im Antrag vorangestellten "Kombinationsmerkmale" aber auch keine nur redaktionelle Klarstellung oder bloße Korrektur einer verhältnismäßig geringen Zuvielforderung im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darstellt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beruht auf der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher Vorschriften und anerkannter Rechtsgrundsätze im Einzelfall, so dass nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO kein Grund bestand, die Revision zuzulassen.






OLG Köln:
Urteil v. 26.06.2009
Az: 6 U 199/08


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