Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Oktober 2003
Aktenzeichen: 23 W (pat) 25/02
(BPatG: Beschluss v. 21.10.2003, Az.: 23 W (pat) 25/02)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2001 insoweit aufgehoben, als dort in Ziffer 1 des Tenors die Teilung gemäß Schriftsatz vom 18. Juni 1999 für unwirksam erklärt wurde.
2. Die Beschwerden der beiden Einsprechenden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Patent mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 19 unter Streichung von Anspruch 20 aufrechterhalten bleibt.
Gründe
I Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die am 2. März 1991 eingereichte Patentanmeldung, für die eine innere Priorität vom 12. März 1990 (Aktenzeichen DE 90 03 013.3) in Anspruch genommen ist, das am 5. Dezember 1996 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Elektrischer Steckverbinder mit zwei in Richtung seiner Längsmittelachse lösbar zusammensteckbar und miteinander verrastbaren Steckerteilen" (Streitpatent) erteilt.
Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dieses Patent nach Prüfung zweier am 4. März 1997 bzw. 5. März 1997 eingegangener, für zulässig befundener Einsprüche mit Beschluß vom 6. Dezember 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten und zugleich die von der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 18. Juni 1999 erklärte Teilung des Patents für unwirksam befunden.
Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem von den Einsprechenden geltend gemachten Stand der Technik - europäische Patentschrift 0 091 770 (Druckschrift 1)
- europäische Offenlegungsschrift 0 306 635 (Druckschrift 2)
- deutsche Offenlegungsschrift 36 33 358 (Druckschrift 3 )
- US-Patentschrift 4 390 231 (Druckschrift 4)
- US-Patentschrift 4 772 229 (Druckschrift 5)
- europäische Offenlegungsschrift 0 277 822 (Druckschrift 6)
- europäische Offenlegungsschrift 0 330 436 (Druckschrift 7)
neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Teilungserklärung sei unwirksam, weil darin nicht erklärt worden sei, in welchem Umfang das Streitpatent als Stammpatent vermindert werden solle.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Beschwerden der beiden Einsprechenden und der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin trägt vor, es sei im Beschluß verkannt worden, daß sie bereits mit der Eingabe vom 26. Januar 1999 zum vorliegenden Einspruchsverfahren neue Unterlagen eingereicht habe, in denen der erteilte Anspruch 20 des Streitpatents gestrichen worden sei. Im Hinblick auf diese Verminderung des Stammpatents müsse auch die Teilungserklärung gemäß Schriftsatz vom 18. Juni 1999 als wirksam angesehen werden.
Die Patentinhaberin beantragt, den Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2001 insoweit aufzuheben, als dort in Ziffer 1 des Tenors die Teilung gemäß Schriftsatz vom 18. Juni 1999 für unwirksam erklärt wurde.
Die Einsprechenden haben sich zu diesem Beschwerdeantrag der Patentinhaberin schriftsätzlich nicht geäußert und im übrigen insoweit auch keine förmlichen Anträge gestellt. In der mündlichen Verhandlung haben sie in diesem Zusammenhang nur auf die Gefahr der Doppelpatentierung hingewiesen.
Die Patentinhaberin verteidigt das Streitpatent in der mündlichen Verhandlung im Umfang der erteilten Patentansprüche 1 bis 19 unter Streichung des erteilten Patentanspruchs 20.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Elektrischer Steckverbinder mit zwei in Richtung seiner Längsmittelachse lösbar zusammensteckbaren und miteinander verrastbaren Steckerteilen, von denen das eine Steckerteil ein Gehäuse ist, in dem Kammern für Kontaktelemente und sich von den Kammern nach hinten erstreckende Kabeldurchführungslöcher angeordnet sind, und von denen das andere Steckerteil ein topfförmiges Aufnahmegehäuse ist, das Kammern für Gegenkontaktelemente aufweist, und in das das Gehäuse beim Zusammenstecken der Steckerteile eingeschoben wird, wobei in der Stirnwand des Gehäuses und der Bodenwand des Aufnahmegehäuses Stecklöcher für die miteinander korrespondierenden Kontaktelemente vorgesehen sind, wobei im zwischen der Umfangsfläche des Gehäuses und der Innenumfangsfläche des Aufnahmegehäuses gebildeten Ringraum eine ringförmige elastische Dichtung angeordnet ist, die zwischen einer Schulterfläche am Gehäuse und einer dieser vorgeordneten Begrenzungswand positioniert ist, und wobei die Kontaktelemente in ihren Kammern durch einen quer zur Längsmittelachse von außen in Kanäle des Gehäuses einschiebbaren Schieber gesichert sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Schieber (5) in den Ringraum (30) ragt und mit seiner der Schulterfläche zugewandten Seitenfläche die Begrenzungswand (25) bildet."
Wegen der geltenden erteilten Unteransprüche 2 bis 19 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Einsprechenden halten den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik für nicht erfinderisch und verweisen hierzu in der mündlichen Verhandlung nur noch auf die vorgenannten Druckschriften 1 und 2 (Einsprechende 1) bzw. auf die erst im Beschwerdeverfahren genannte - US-Patentschrift 4 826 452 (Druckschrift 8) (Einsprechende 2).
Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend, den Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2001 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den weiteren Antrag, die Beschwerden der Einsprechenden mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das Patent mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 19 unter Streichung von Anspruch 20 aufrechterhalten bleibt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet.
Die Feststellung im angefochtenen Beschluß vom 6. Dezember 2001, daß die Teilung vom 16. Juni 1999 unwirksam sei, bezieht sich offensichtlich auf die Teilungserklärung der Patentinhaberin gemäß Schriftsatz vom 18. Juni 1999, eingegangen am 19. Juni 1999 (Beschluß S 5 II. 1). Bei der Datumsangabe im angefochtenen Beschluß handelt es sich lediglich um einen Schreibfehler in der Ausführung des Beschlusses, der diesbezüglich in der Urschrift lautet: "1. Die Teilungserklärung vom 19. Juni 1999 ist unwirksam."
Die Teilungserklärung ist im angefochtenen Beschluß im Hinblick auf die frühere BGH-Rechtsprechung als unwirksam beurteilt werden, weil das erteilte Stammpatent hinsichtlich seines in den Patentansprüchen formulierten Gegenstandes nicht um den abgetrennten Teil vermindert worden sei (BGH Mitt 1999, 154, Leitsatz 2 - "Kupplungsvorrichtung"). Soweit die Patentinhaberin demgegenüber geltend macht, daß sie das Streitpatent bereits im Einspruchsverfahren vor dem Patentamt durch eine Erklärung gegenüber dem Patentamt in Form der Streichung des erteilten Patentanspruchs 20 beschränkt habe - was sich aus dem Akteninhalt zum vorliegenden Verfahren nicht ergibt -, braucht dem insofern nicht nachgegangen zu werden, als nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH Mitt 2002, 526, Leitsatz iVm Abschnitt II.3.c - "Sammelhefter", bestätigt durch BGH GRUR 2003, 781 - "Basisstation") - in Abkehr von den früheren Entscheidungen "Informationssignal" und "Kupplungsvorrichtung" - die wirksame Teilung eines Patents nicht voraussetzt, daß bereits durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird, der von diesem abgetrennt wird. Die abschließende Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche der Trennanmeldung steht danach nämlich nicht am Anfang, sondern am Ende des Erteilungsverfahrens, weshalb der Gegenstand des in dem jeweiligen Verfahren erstrebten Patentschutzes erst zu diesem Zeitpunkt und nicht schon bei Abgabe der Teilungserklärung feststehen kann und muß (vgl BGH Mitt 2002, 526 ff, 529 li Sp Abs 2 - "Sammelhefter"). Soweit im vorliegenden Fall mit der Teilungserklärung gleichwohl Patentansprüche für die Trennanmeldung vorgelegt worden sind, handelt es sich hierbei um einen - dem Prüfungsverfahren zunächst zugrundezulegenden - unverbindlichen Formulierungsversuch, zumal nach Teilung eines Patents im Einspruchsverfahren gemäß § 60 Abs 1 PatG mit der Trennanmeldung der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen des Stammpatents - auch über den zunächst abgetrennten Gegenstand hinaus - ausgeschöpft werden kann (BGH Mitt 1991, 239, Leitsatz - "Straßenkehrmaschine"). Im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit der Teilungserklärung spielen demnach Fragen einer Doppelpatentierung durch die abgeteilte Anmeldung oder einer unzulässigen Erweiterung in der abgeteilten Anmeldung grundsätzlich keine Rolle. Da die abschließende Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche - wie dargelegt - nicht am Anfang, sondern am Ende des Erteilungsverfahrens steht, können und müssen diese Fragen erst zu diesem Zeitpunkt und nicht bereits bei der Abgabe der Teilungserklärung entschieden werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind keine Gründe mehr ersichtlich, aus denen sich die Unwirksamkeit der Teilung gemäß Schriftsatz der Patentinhaberin vom 18. Juni 1999 ergeben könnte.
III Die form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden der beiden Einsprechenden sind zulässig, jedoch nicht begründet; denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 als patentfähig.
1. Soweit die Patentinhaberin die Zulässigkeit der Beschwerde der Einsprechenden 1 schriftsätzlich in Abrede gestellt hat, weil die Beschwerde nicht rechtzeitig begründet worden sei, kann dieser - von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung im übrigen nicht aufgegriffenen - Auffassung nicht gefolgt werden. Anders als beim Einspruch selbst, dessen Zulässigkeit nicht nur davon abhängt, daß er gemäß § 59 Abs 1 Satz 2 PatG begründet wird, sondern bei dem gemäß § 59 Abs 1 Satz 4 PatG sogar qualifizierte Anforderungen an die Begründung gestellt werden, ist für die Beschwerde nach § 73 PatG eine Begründung nicht vorgeschrieben. Demzufolge kann ein entsprechendes Zulässigkeitserfordernis nicht bejaht werden (vgl dazu Schulte PatG 6. Aufl § 73 Rdn 73).
2. Gegen die - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH GRUR 1997, 740 li Sp le Abs - "Tabakdose" mwNachw) auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfende - Zulässigkeit der Einsprüche bestehen keine Bedenken, da beide Einsprechende mit ihren Einspruchsschriftsätzen innerhalb der Einspruchsfrist den erforderlichen Zusammenhang zwischen der - gesamten - Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und dem nachgewiesenen Stand der Technik im einzelnen hergestellt haben. Soweit die Patentinhaberin (Schriftsatz vom 2. Februar 1998, S 2, Abs 2) bezüglich des Einspruchs der Einsprechenden 2 darauf verweist, daß der Fachmann mit den Elementen der Druckschrift 3 zwar eventuell in der Lage wäre, eine ausgehend von der Druckschrift 1 formulierte Aufgabe zu lösen, dies aber nicht auf die durch das Streitpatent gelehrte Art und Weise tun würde und daher nicht zu dem erfindungsgemäßen Ergebnis käme, wird hierdurch allenfalls die Schlüssigkeit der Einspruchsbegründung, dh nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Einspruchs in Frage gestellt (BGH BlPMZ 1987, 203 - "Streichgarn"; BlPMZ 1985, 142 - "Sicherheitsvorrichtung"; BlPMZ 1988, 185 - "Alkyldiarylphosphin"; BlPMZ 1988, 289 - "Meßdatenregistrierung"). Ob die vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist nämlich nicht bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Einspruchs zu prüfen (Schulte PatG 6. Aufl § 59 Rdn 71).
3. Gegen die Zulässigkeit der geltenden erteilten Patentansprüche 1 bis 19 existieren ebenfalls keine Bedenken, da diese inhaltlich mit den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 19 übereinstimmen.
4. Im Oberbegriff des geltenden erteilten Patentanspruchs 1 wird nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Sp 1, Abs 1 und 2) von einem elektrischen Steckverbinder ausgegangen, wie er aus der europäische Patentschrift 0 091 770 (Druckschrift 1) bekannt ist (vgl dort das Gehäuse (first housing 1) mit Kammern (through cavities 3) für Kontaktelemente (female contacts 20) und Durchführungslöchern (ohne Bezugszeichen) für Kabel (insulated conductor 21), das topfförmige Aufnahmegehäuse (second housing 2) mit Kammern (through cavities 7) für Gegenkontaktelemente (male contacts 30), den Ringraum (blind cavity 6, Fig 5) für eine ringförmige Dichtung (resilient sealing gasket 11), die Schulterfläche (Fig 5, ohne Bezugszeichen) des Gehäuses (1) und die dieser vorgeordnete Begrenzungswand (Fig 5, wall 10) des Aufnahmegehäuses (2) sowie den - quer zur Längsmittelachse in das Gehäuse (1) einschiebbaren - Schieber (plate 24) im Anspruch 1 iVm den Fig 1 bis 5 nebst der dazugehörigen Beschreibung in Sp 2, Z 20 bis Sp 4, Abs 1).
Als nachteilig wird von der Patentanmelderin bei diesem bekannten gattungsgemäßen elektrischen Steckverbinder angesehen (Streitpatentschrift, Sp 1, Z 13 bis 37), daß die ringförmige Dichtung dabei sowohl axial als auch radial komprimiert wird, wodurch nicht nur große Steckkräfte beim Zusammenstecken der Steckerteile vorgegeben seien, sondern auch die Werkstoffwahl bei der Dichtung problematisch sei, weil dafür nur solche Werkstoffe geeignet seien, die die große Kompression auf Dauer formbeständig aushalten könnten. Um die Dichtung axial zusammenpressen zu können, müsse das Aufnahmegehäuse zudem mit einer Schulterfläche versehen sein, die eine dickwandige Bauweise des Aufnahmegehäuses bedinge, die nicht nur das Gewicht und den Materialverbrauch des Steckverbinders vergrößere, sondern auch die Gefahr eines Verzugs des Aufnahmegehäuses aufgrund von Materialspannungen mit sich bringe. Auch sei eine der die Kompression auf die Dichtung ausübenden Druckflächen an dem einen Steckerteil und die andere Druckfläche an dem anderen Steckerteil angeordnet, weshalb der Abstand zwischen diesen Druckflächen aufgrund von Maßtoleranzen und Verzugserscheinungen von Fall zu Fall unterschiedlich ausfalle, was sich auf die Kompression der Dichtung auswirke.
Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen Steckverbinder der gattungsgemäßen Art so auszugestalten, daß beide die Dichtung axial begrenzenden Flächen am Gehäuse angeordnet sind (Sp 1, Z 38 bis 41 der Streitpatentschrift).
Diese Aufgabe wird bei einem gattungsgemäßen Steckverbinder mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des Streitpatents gelöst. Denn dadurch, daß der - gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 quer zur Längsmittelachse (6) in das Gehäuse (2) einschiebbare - Schieber (5) in den Ringraum (30) ragt und mit seiner der Schulterfläche (27) des Gehäuses (2) zugewandten Seitenfläche die Begrenzungswand (25) bildet, sind beide die Dichtung (4) axial begrenzenden Flächen - nämlich die Schulterfläche (27) und die Begrenzungswand (25) - jeweils am Gehäuse (2) angeordnet (vgl hierzu auch die Fig 1 und 2 nebst der dazugehörigen Beschreibung).
Gemäß dem erteilten Patentanspruchs 1 kommt dem Quer-Schieber (5) eine Doppelfunktion zu. Dieser dient nämlich einerseits der Sicherung der Kontaktelemente in den dazugehörigen Kammern (12) des Gehäuses (8) (letztes Merkmal nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1) und andererseits der Halterung bzw. Positionierung der Dichtung (4) am Gehäuse (8) mittels der Begrenzungswand (25) (Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1). Zur Erfüllung beider Funktionen kann der Schieber (5) dabei einen L-förmigen Querschnitt aufweisen, wobei ein sich quer zur Längsmittelachse (6) des Gehäuses (8) erstreckender erster Winkelsteg (24, Fig 1) des Schiebers (5) Verriegelungskanten der Kontaktelemente hintergreift, um die Kontaktelemente in axialer Richtung formschlüssig in den Kontaktkammern (12) zu sichern (erteilter Patentanspruch 2, letztes Merkmal iVm Sp 2, le Abs und Sp 4, Z 4 bis 7 zu den Fig 1 und 2 der Streitpatentschrift), während ein sich parallel zur Längsmittelachse (6) des Gehäuses (8) erstreckender weiterer Winkelsteg (23) des Schiebers (5) an seinem freien Ende die Begrenzungswand (25) bildet, wobei deren Abstand (a) zur gegenüberliegenden Schulterfläche (27) des Gehäuses (8) der Breite (b) der Dichtung (4) entspricht, um die Dichtung (4) ohne axiale Kompression zwischen Begrenzungswand (25) und Schulterfläche (27) aufnehmen zu können (erteilter Patenanspruch 3 iVm Sp 2, Z 60 bis Sp 3, Abs 1 und zu den Fig 1 und 2).
5. Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - elektrische Steckverbinder nach dem geltenden erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von elektrischen Steckverbindern befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.
a) Die - von den beiden Einsprechenden nicht in Frage gestellte - Neuheit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik ergibt sich implizit aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.
b) Die europäische Patentschrift 0 091 770 (Druckschrift 1), von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des geltenden erteilten Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, kann dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den eingangs weiter genannten Druckschriften 2 bis 8 den elektrischen Steckverbinder nach dem verteidigten erteilten Patentanspruch 1 nahelegen.
Der im Verfahren befindliche Stand der Technik nach den Druckschriften 1 bis 8 dokumentiert zwei eingefahrene separate Entwicklungsrichtungen von elektrischen Steckverbindern ohne wechselseitigen Austausch, dh ohne eine dazwischenliegende Entwicklungsrichtung, die in sich Merkmale dieser Entwicklungsrichtungen vereinigen würde.
Gemäß der einen Entwicklungsrichtung - belegt durch die Druckschriften 1, 4 bzw. 5 - enthält der elektrische Steckverbinder einen Schieber, der zwar - insoweit entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents - quer zur Längsmittelachse in ein Gehäuse des Steckverbinders einschiebbar ist. Jedoch fehlt in diesen Druckschriften jeglicher Hinweis in Richtung der Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des Streitpatents, wonach der Schieber in einen Ringraum des Gehäuses ragt und dabei mit seiner der Schulterfläche des Gehäuses zugewandten Seitenfläche die Begrenzungswand für die Dichtung im Sinne des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Streitpatents bildet. So enthält gemäß der gattungsbildenden europäischen Patentschrift 0 091 770 (Druckschrift 1) das Gehäuse (first housing 1) des elektrischen Steckverbinders zwar einen Ringraum (blind cavity 6, Fig 5), in dem eine ringförmige Dichtung (resilient sealing gasket 11) aufgenommen ist, jedoch ist der Schieber (plate 24) dabei außerhalb des Ringraums (6) am kabelseitigen Ende des Gehäuses (1) - dh auf der dem Ringraum (6) abgewandten Seite der Schulterfläche des Gehäuses (1) - positioniert (vgl die Fig 1 bis 5 nebst zugehöriger Beschreibung). Auch befindet sich gemäß der US-Patentschrift 4 772 229 (Druckschrift 5) der Schieber (terminal retainer part 25) zwar auf derselben Seite der Schulterfläche des Gehäuses (insulating housing 24) wie der Ringraum mit der Dichtung (sealing gasket 48), jedoch ist der Schieber (25) dabei ebenfalls außerhalb des Ringraums und zudem in derart großem Abstand zu der Schulterfläche des Gehäuses (24) angeordnet, daß er für die Dichtung (48) gleichfalls keine Begrenzungswand im Sinne des erteilten Patentanspruchs 1 bilden könnte (Fig 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung). Bei dem elektrischen Steckverbinder nach der US-Patentschrift 4 390 231 (Druckschrift 4) fehlt sogar ein Ringraum mit darin angeordneter Dichtung. Da der Quer-Schieber nach den Druckschriften 1, 4 bzw. 5 sonach ausschließlich der Sicherung der Kontaktelemente in den Kammern des Gehäuses - ohne jegliche Korrelation mit der im Ringraum angeordneten Dichtung - dient, findet sich in diesen Druckschriften auch keinerlei Hinweis darauf, daß ein solcher Quer-Schieber vorteilhafterweise zusätzlich zur Sicherung der Dichtung im Ringraum des Gehäuses herangezogen werden könnte, wie dies der Lehre des verteidigten erteilten Patentanspruch 1 entspricht.
Gemäß der anderen Entwicklungsrichtung - repräsentiert durch die Druckschriften 2, 3 und 6 bis 8 - enthält der elektrische Steckverbinder jeweils eine in Richtung der Längsmittelachse stirnseitig auf ein Gehäuse des einen Steckverbinderteils aufsteckbare - dh einen stirnseitigen Teil des Gehäuses bildende - Kappe, die der Sicherung von Kontaktelementen in Kammern des Gehäuses dient und zugleich - insoweit entsprechend den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des verteidigten erteilten Patentanspruchs 1 - in einen Ringraum des Gehäuses ragt und dort eine Begrenzungswand für eine Dichtung im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents bildet. So weist gemäß der europäischen Offenlegungsschrift 0 306 635 (Druckschrift 2) die Kappe (cap 14) eine Begrenzungswand (cap flange 20) auf, die - bei auf das Gehäuse (connector housing 1) aufgesteckter Kappe (14) - einem Flansch (flange 4) des Gehäuses (1) gegenübersteht, um in dem Zwischenraum (recess 21) zwischen der Begrenzungswand (20) und dem Gehäuse-Flansch (4) eine ringförmige Dichtung (sealing member 22) aufnehmen zu können, wobei die Mantelwand der Kappe (14) zur Sicherung der Kontaktelemente (electrical terminal 12) im Gehäuse (1) einen biegsamen Gehäuse-Arm (deflectable arm 8) übergreift (vgl den Anspruch 1 iVm den Fig 1 bis 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung, insbes Sp 4, Abs 2 und 3). Ausweislich der US-Patentschrift 4 826 452 (Druckschrift 8) hintergreift eine Kappe (female activating member 12) mit Begrenzungswand (face 30) ebenfalls eine ringförmige Dichtung (seal 14), die auf der gegenüberliegenden Seite durch einen Flansch (ohne Bezugszeichen) des Gehäuses (female housing 10) gesichert ist, wobei ein zentraler axialer Vorsprung (tab 24) der Kappe (12) zugleich Kontaktelemente (electrical sockets 34) im Gehäuse (10) sichert (vgl die Fig 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung). Das gleiche doppelte Sicherungsprinzip basierend auf einer in Richtung der Längsmittelachse auf ein Gehäuse aufsteckbaren Kappe findet sich zudem auch in den Druckschriften 3, 6 und 7 (vgl hierzu die Fig 6 und 7 mit zugehöriger Beschreibung der deutschen Offenlegungsschrift 36 33 358 (Druckschrift 3), die Fig 1 und die zugehörige Beschreibung der europäischen Offenlegungsschrift 0 277 822 (Druckschrift 6) bzw die Fig 5(A) und 5(B) nebst der dazugehörigen Beschreibung der europäischen Offenlegungsschrift 0 330 436 (Druckschrift 7)).
Bei dem bekannten gattungsgemäßen elektrischen Steckverbinder nach der europäischen Patentschrift 0 091 770 (Druckschrift 1) ist die Dichtung (11) - wie dargelegt - zwischen einem Flansch (ohne Bezugszeichen) des Gehäuses (1) und einer Wand (10) des Aufnahmegehäuses (2) angeordnet (vgl die Fig 5). Es ist - wie dargelegt - das Verdienst der Patentinhaberin, erstmals erkannt zu haben, daß diese Art der Festlegung der Dichtung (11) von Nachteil ist. Dh aufgrund des im Verfahren befindlichen Standes der Technik hat der Fachmann schon keinerlei Veranlassung, von dieser Art der Festlegung der Dichtung (11) abzuweichen, zumal in der gattungsbildenden europäischen Patentschrift 0 091 770 (Druckschrift 1) die axiale Kompression der Dichtung (11) zwischen besagtem Flansch des Gehäuses (1) und einer Wand (10) des Aufnahmegehäuses (2) als vorteilhaft herausgestellt ist (Sp 1, vorle Abs bis Sp 2, Abs 1). Möchte der Fachmann aber gleichwohl beide die Dichtung (11) axial begrenzenden Flächen am Gehäuse anordnen - insoweit entsprechend der dem Streitpatentgegenstand zugrundeliegenden Aufgabe -, so könnte er hierzu durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik allenfalls die Anregung erhalten, - nach dem Vorbild der Druckschriften 2, 3 und 6 bis 8 - eine in Richtung der Längsmittelachse stirnseitig auf das Gehäuse (1) aufsteckbare Kappe vorzusehen, die in den Ringraum (6) des Gehäuses (1) ragt und dort mit der dem Gehäuse-Flansch zugewandten Seitenfläche eine Begrenzungswand für die Dichtung bildet. Auch könnte es sich dem Fachmann dann anbieten, einfach die bekannte Doppelfunktion der Kappe als Sicherung für die Kontaktelemente und die Dichtung beizubehalten, dh auf den zur Sicherung der Kontaktelemente dann entbehrlichen Quer-Schieber zu verzichten. All dies führt den Fachmann jedoch nicht in naheliegender Weise zur erfindungswesentlichen Merkmalskombination des verteidigten erteilten Patentanspruchs 1, wonach ein zur Sicherung der Kontaktelemente im Gehäuse vorgesehener Quer-Schieber (5) in den Ringraum (30) ragt und dort mit seiner der Gehäuse-Schulterfläche (27) zugewandten Seitenfläche eine Begrenzungswand (25) für die Dichtung (4) bildet - dh zugleich als Sicherung für die Dichtung (4) dient -, zumal erschwerend hinzukommt, daß gemäß der gattungsbildenden europäischen Patentschrift 0 091 770 (Druckschrift 1) der Quer-Schieber (24) - wie dargelegt - am kabelseitigen Ende des Gehäuses (1) - dh auf der dem Ringraum (6) abgewandten Seite der Schulterfläche des Gehäuses (1) - angeordnet ist. Andererseits ist gemäß der US-Patentschrift 4 772 229 (Druckschrift 5) der Schieber (25) zwar - wie dargelegt - axial auf der "richtigen" Seite der Schulterfläche des Gehäuses (24) angeordnet, jedoch ist der axiale Abstand zwischen dem Schieber (25) und der Gehäuse-Schulterfläche (24) dabei größer als die axiale Erstreckung der Dichtung (48), weshalb der Schieber (25) - selbst nach Erweiterung in radialer Richtung nach außen - nicht ohne weiteres die Funktion einer Begrenzungswand für die Dichtung im Sinne des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents übernehmen könnte (gemäß dem Streitpatent ist dieses Problem - wie dargelegt - durch einen sich axial in Richtung der Schulterfläche (27) des Gehäuses (2) erstreckenden Winkelsteg (23) des Schiebers (5) lösbar, zu dem sich jedoch beim Stand der Technik gleichfalls keinerlei Anregung findet).
Soweit die Einsprechende 2 (Beschwerdebegründung vom 24. Mai 2002, S 4, Abs 4 ff) geltend macht, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach der US-Patentschrift 4 826 452 (Druckschrift 8) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil die Problemlösungen in beiden Fällen äquivalent seien, kann dem insofern nicht beigetreten werden, als Quer-Schieber und axial auf das Gehäuse aufsteckbare Kappen - wie dargelegt - zwei eingefahrenen separaten Entwicklungsrichtungen von elektrischen Steckverbindern ohne Merkmalsaustauch angehören und die durch die Erfindung gelehrte Merkmalskombination - wie dargelegt - bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zugrundezulegen ist, vergleiche hierzu BGH GRUR 1999, 145 Leitsatz 1 und 2 - "Stoßwellen-Lithotripter". Im übrigen gibt es Äquivalente, die der Fachmann erst aufgrund einer erfinderischen Tätigkeit auffindet, weshalb aus dem Vorliegen einer Äquivalenz nicht zwangsläufig auf das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit der gelehrten konkreten konstruktiven Ausgestaltung des Patentgegenstandes geschlossen werden kann.
Der elektrische Steckverbinder nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.
6. Im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 haben die darauf zurückbezogenen erteilten Unteransprüche 2 bis 19, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des elektrischen Steckverbinders nach dem Hauptanspruch betreffen, ebenfalls Bestand.
7. Die Beschreibung gemäß der Streitpatentschrift erfüllt in Verbindung mit der Zeichnung die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und hinsichtlich des beanspruchten elektrischen Steckverbinders.
Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Dr. Häußler ist im Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben Dr. Meinel Be
BPatG:
Beschluss v. 21.10.2003
Az: 23 W (pat) 25/02
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