Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Dezember 2003
Aktenzeichen: 39 O 74/03

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.12.2003, Az.: 39 O 74/03)

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen, die - zum Teil hilfsweise - erhobenen Feststellungsklagen der Klägerin zu 3. als unzulässig.

Die durch die Nebeninterventionen entstandenen Kosten haben die Nebenintervenienten jeweils selbst zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1. und 2. zu 1/3 als Gesamtschuldner, die Klägerin zu 3. zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger waren Aktionäre der Beklagten und sind der Meinung, dass sie auch jetzt noch Aktionäre sind. Am 13. Mai 2003 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt, an der der Kläger zu 1. aus eigenem Recht und als Vertreter der Klägerin zu 2. teilnahm. Er stellte in der Hauptversammlung Fragen, die nach seiner Ansicht durch den Vorstand der Beklagten falsch beantwortet wurden und er ließ durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte Widerspruch zur Niederschrift der Hauptversammlung erklären. Wegen der weiteren Einzelheiten der Hauptversammlung wird auf das Protokoll Anlage B 8 (Bl. 54 ff. GA) verwiesen.

Zum Tagesordnungspunkt 6 fasste die Hauptversammlung folgenden Beschluss:

"Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327 a ff. AktG) gegen eine Barabfindung in Höhe von 16,12 Euro für je eine Stückaktie auf den Hauptaktionär, die Aaaaaaaaaaaaaa übertragen."

Die Klägerin zu 3. wurde bei der Hauptsversammlung durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten Bbbbbbbbbb vertreten. Dieser erklärte zu allen Beschlüssen der Hauptversammlung einen Widerspruch.

Der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 6 wurde am 4. Juni 2003 vom Amtsgericht Düsseldorf in das Handelsregister eingetragen. Die Klagen der Kläger zu 1. und 2. sind am 11. Juni 2003 und die Klage der Klägerin zu 3. ist am 13. Juni 2003 bei Gericht eingegangen.

Unter dem 16. Juni 2003 leitete das Amtsgericht ein Amtslöschungsverfahren betreffend die Eintragung ein. Auf den Widerspruch der Beklagten beschloss das Amtsgericht durch Beschluss vom 19. August 2003 (HRB 827) dass das Verfahren nicht fortgesetzt werde und es führte zur Begründung aus, dass die Amtslöschung nicht zulässig sei (vgl. Bl. 84 ff. der Akten in Band III), weil die Vorschrift des § 142 FGG gemäß § 144 Abs. 2 FGG ausgeschlossen sei. Es seien durch den eingetragenen Beschluss keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verletzt worden und Nichtigkeitsgründe seien nicht erkennbar. Gegen den Beschluss hat die Klägerin zu 3. Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Die Kläger zu 1. und 2. behaupten:

Die zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 6 in der Hauptverhandlung gefassten Beschlüsse seien ungültig, weil die in der Klageschrift im Einzelnen aufgeführten Fragen des Klägers zu 1. zum Tagesordnungspunkt 6 falsch bzw. unzureichend beantwortet worden seien und daher die Beschlüsse der Aktionäre auf Fehlinformationen beruht hätten (vgl. zum Einzelnen die Klageschrift und den Vortrag im Schriftsatz vom 22. September 2003). Wären die Fragen richtig beantwortet worden, sei nicht auszuschließen, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat (TOP 2 und 3) nicht entlastet worden wären. Ausserdem habe das Vorstandsmitglied Ccccccc seine Antworten so schnell geäußert, dass sie kaum zu verstehen geschweige denn den Fragen zuzuordnen gewesen seien.

Den Klägern zu 2. und 3. stehe auch die Klagebefugnis weiterhin zu, weil die Klageschrift bereits am 11. Mai 2003 an das Landgericht gefaxt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Aktien noch nicht ausgebucht gewesen, so dass die Kläger zu 1. und 2. zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch Inhaber der Aktien gewesen seien. Ausserdem könne eine Eintragung des Sqeezeout-Beschlusses durch das Registergericht vor Ablauf der Anfechtungsfrist keine die Klagebefugnis der Aktionäre ausschließende Wirkung entfalten.

Die Klägerin zu 3. behauptet:

Auch wenn der Sqeezout-Beschluss vor Klageerhebung und vor Ablauf der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG bereits im Handelsregister eingetragen worden sei, sei der Kläger zu 3. noch anfechtungsbefugt im Sinne des § 245 Abs. 1 AktG, da die rechtswidrige Eintragung des Übertragungsbeschlusses mit der Folge der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden könne. Außerdem sei ihr die Aktionärseigenschaft gegen ihren Willen entzogen worden. Es bestehe auch der Verdacht, dass der Vorstand der Klägerin die Negativerklärung nach § 319 Abs. 5 Satz 1 AktG wider besseres Wissens abgegeben habe. Auf jeden Fall lägen aber das Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu 3. für die Feststellungsklagen gemäß § 256 ZPO vor.

Die angefochtenen Beschlüsse seien unter gravierender Verletzung des Auskunftsrechts der Aktionäre zustandegekommen und daher nichtig. Die Hauptaktionärin habe in rechtsmissbräuchlicher Weise nicht nur unter Verstoß gegen § 71 a Abs. 1 AktG Vermögen der Gesellschaft zum Erwerb ihrer Aktienmehrheit an der Beklagten eingesetzt, sondern auch durch Zuwendungen an den Vorstand dafür gesorgt, dass dieser aufgrund eigener Vermögensinteressen mit der Hauptaktionären zusammengewirkt habe. Die Mehrheitsaktionärin habe der Beklagten planmäßig Vermögen und Gewinne entzogen, um den Wert des Unternehmens für das Sqeezeout-Verfahren zu mindern (vgl. die Ausführungen im Einzelnen in der Klageschrift vom 12. Juni 2003, Bl. 8 ff. der Akten Band II). Der angegriffene Sqeezeout-Beschluss sei auch unabhängig von der Rechtsmissbräuchlichkeit der wegen der Auskunftsverweigerung in der Hauptversammlung für nicht zu erklären. Die Klägerin zu 3. habe durch ihre Fragen versucht, die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Hauptaktionärin weiter aufzuklären. Auskünfte zu dieser Frage seien rechtswidrig verweigert worden, verschleiert oder sogar unrichtig erteilt worden. Wie sich aus der Niederschrift des Notars Dddddddd ergebe (vgl. im Einzelnen die Ausführungen des Klägers zu 3. in der Klageschrift vom 12. Juni 2003). Es sei auch unklar, ob für die Hauptaktionäre nicht ein Stimmrechtsverbot gemäß den §§ 41 Abs. 2, 28 WpHp bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass die Hauptaktionärin ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei.

Mit der vorliegenden Klage verfolge die Klägerin zu 3. nicht die Erhöhung der angebotenen Barabfindung, sondern die Wiederherstellung der Lage, die sich ohne die planmäßige Abschmelzung des Unternehmenswertes und die rechtswidrige Inanspruchnahme des Gesellschaftsvermögens ergeben würde.

Die Kläger zu 1. und 2. beantragen,

die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Mai 2003, durch die dem Aufsichtsrat und dem Vorstand Entlastung erteilt wurde (Punkt 2 und 3 der Tagesordnung) sowie der Beschluss, nachdem die Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten auf die aaaaaaaa übertragen wurden (Punkt 6 der Tagesordnung) für nichtig zu erklären.

Die Klägerin zu 3. beantragt

1.

der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Mai 2003 zu Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2001/2002 für nichtig zu erklären.

2.

Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Mai 2003 zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 201/2003 für nichtig zu erklären.

3.

Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Mai 2003 zu Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der Eeeeeeee auf die xxxxxxxxxx gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung für nichtig zu erklären.

4.

Festzustellen, dass die ablehnende Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Mai 2003 zu dem vom Bevollmächtigten der Klägerin gestellten Sonderprüfungsantrag rechtswidrig erfolgte und damit nichtig ist

und hilfsweise,

5.

festzustellen, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Mai 2003 zu Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2001/2002 rechtswidrig zustande gekommen und daher nichtig ist.

6.

Festzustellen, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Mai 2003 zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2001/2002 rechtswidrig zustande gekommen und daher nichtig ist.

7.

Festzustellen, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Mai 2003 zu Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der Eeeeeeee auf die xxxxxxxxx gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung rechtswidrig zustande gekommen und daher nichtig ist.

Der Nebenintervenient zu 1. schließt sich den Anträgen der Klägerin zu 3. an und stellt den Antrag,

der Beklagten die Kosten seiner Nebenintervention aufzuerlegen.

Die Nebenintervenientin zu 2. ist dem Verfahren auf Seiten der Klägerin zu 3. beigetreten, ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgetreten und sie hat keinen Antrag gestellt.

Die Nebenintervenientin zu 3. ist dem Verfahren auf Seiten der Kläger beigetreten, hat aber keinen Antrag gestellt und ihre Nebenintervention nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2003 zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet:

Die Kläger seien zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr anfechtungsbefugt im Sinne von § 245 Abs. 1 AktG gewesen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses zu TOP 6 seien gemäß § 327 e) Abs. 3 AktG alle Aktien der Kläger auf die Hauptaktionärin übergegangen. Dass das Amtsgericht den Übertragungsbeschluss vor Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 246 Abs. 1 AktG eingetragen habe, berühre weder die Wirksamkeit der Eintragung noch die Wirksamkeit der Eintragungsfolgen. Die Voraussetzungen einer Amtslöschung lägen nicht vor. Bezüglich der Kläger zu 1. und 2. fehle es auch an einer Anfechtungsbefugnis bezüglich der Beschlüsse zu TOP 2 und 3, da sie nur bezüglich des Sqeezeout-Beschlusses zu TOP 6 Widerspruch zur Niederschrift erklärt hätten. Fragen hätten im Übrigen nur die Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 2. gestellt und es sei nicht nachvollziehbar inwieweit die vom Kläger formulierten Fragen falsch, unzureichend oder unverständlich beantwortet worden sein sollten. Alle erteilten Antworten seien zutreffend gewesen. Soweit der Vortrag der Kläger zu 1. und 2. von der notariellen Niederschrift abweichen würde, werde er bestritten. Alle Antworten seien auch laut und vernehmlich verlesen worden und der Text sei anschließend dem protokollierenden Notar überreicht worden. Das Auskunftsrecht der Kläger sei nicht verletzt worden und die von ihnen gestellten Fragen seien auch nicht zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich gewesen. Die Relevanz der angeblichen Fehler bei der Beantwortung einzelner Fragen sei nicht gegeben.

Auch die Klage der Kläger zu 3. sei unbegründet. Aufgrund der vom Amtsgericht vorschnell vorgenommenen Eintragung des Squeezeout-Beschlusses im Handelsregister vor Ablauf der Anfechtungsfrist sei die Klägerin zu 3. ebenfalls bei Klageerhebung nicht mehr Aktionärin der Beklagten gewesen. Ein etwaiges finanzielles Interesse der Klägerin sei durch die Möglichkeit gewährleistet, die gewährte Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit überprüfen zu lassen. Dass die Beklagte die Anmeldung des Beschlusses zusammen mit der unverzüglichen Einreichung der Hauptversammlungsniederschrift vorgenommen habe, sei üblich. Eine Negativerklärung beziehe sich natürlich nur auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung. Das Eintragungsverfahren könne aber in solchen Fällen bis zum Vorliegen der endgültigen Negativerklärung vom Registergericht vorbereitend bearbeitet werden. Dass das Amtsgericht dann nicht nach § 319 Abs. 5 AktG verfahren, sei für den Vorstand der Beklagten nicht voraussehbar gewesen und könne nicht der Beklagten zum Vorwurf gemacht werden.

Der Vorwurf der Klägerin zu 3. zum Rechtsmissbrauch der Hauptaktionäre und zu einem daraus folgenden Stimmrechtsausschluss sei nicht zu rechtfertigen (vgl. dazu im Einzelnen den Schriftsatz vom 1. August 2003, Seite 8 - 27). Es habe dementsprechend auch kein Stimmrechtsausschluss bei der Hauptaktionärin vorgelegen. Die Entlastungsbeschlüsse zu TOP 2 und 3 seien materiell nicht rechtswidrig, da kein schwerwiegender und eindeutiger Satzungs- oder Gesetzesverstoß vorliege. Auch das Auskunftsrecht der Klägerin zu 3. sei nicht verletzt worden, da der Vorstand der Beklagten sämtliche Fragen der Aktionäre vollumfänglich beantwortet habe. Ein substantiierter Vortrag der Klägerin zu 3. fehle im Übrigen hierzu. Die Klägerin zu 3. habe auch kein Recht auf Beantwortung ihrer Fragen gehabt, weil die Antworten nicht zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich gewesen seien. Selbst wenn insoweit ein Verfahrensverstoß vorgelegen haben sollte, fehle es an einer Kausalität zwischen dem angeblichen Verfahrensverstoß und den gefassten Beschlüssen. Ihrer Meldepflicht nach WpHG sei die Hauptaktionärin nachgekommen, wie sich aus der Anlage K 10 ergebe. Die Feststellungsklage der Klägerin zu 3. zu Ziffer 4 und Hilfsweise zu den Ziffern 5 bis 7 seien als allgemeine Feststellungsklage unzulässig. Für die Nichtigkeitsfeststellungsklage zu Ziffer 4 fehle der Klägerin zu 3. die Klagebefugnis, weil sie nicht mehr Aktionärin sei. Soweit die Klägerin zu 3. ihre Feststellungsklagen zu 4 und hilfsweise zu Ziffer 5 bis 7 als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO behandelt wissen wolle, fehle ihr eine Berechtigung für die erstrebte Feststellung. Sie sei nunmehr eine gesellschaftsfremde Dritte und habe daher kein Feststellungsinteresse. Ein solches Feststellungsurteil wirke nur zwischen den Parteien, so dass ein Feststellungsinteresse nur bejaht werden könne, wenn die Klägerin zu 3. eine Feststellung für spezielle Rechte der Klägerin gegen die Beklagte erreichen wolle. Ein solches anerkennenswertes Interesse habe die Klägerin aber nicht dargelegt und ein solches Interesse bestehe auch grundsätzlich nicht, da es untragbar wäre, wenn ein Beschluss im Verhältnis zu einem einzelnen Verbandsangehörigen als nichtig zu behandeln wäre, zu den anderen aber nicht. Ein Individualanspruch der Klägerin zu 3. gegenüber der Beklagten bestehe nicht.

Die Feststellungsklage sei auch unbegründet. Bezüglich des Antrages zu 4 habe kein Nichtigkeitsgrund vorgelegen und der entsprechende Beschluss sei auch nicht anfechtbar. Jedenfalls sei aber die Ablehnung des Sonderprüfungsantrages rechtmäßig gewesen. Ein Stimmverbot habe für die Hauptverhandlung nicht bestanden. Alle Beschlüsse seien rechtmäßig ergangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage der Kläger zu 1. und 2. sowie die Klagen der Klägerin zu 3. zu den Ziffern 1. bis 4. sind zulässig, aber nicht begründet. Anfechtungsbefugt im Sinne des § 245 Abs. 1 AktG sind nur Aktionäre (vgl. Höfer in Münchener Kommentar Aktiengesetz 2001, § 245 Rdnr. 23; Schmidt in Großkommentar zum Aktiengesetz, 1996, § 245 Rdnr. 17). Diese Rechtsstellung haben die Kläger durch die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am 4. Juni 2003 verloren, §§ 327 a, 327 e Abs. 3 AktG. Einer solchen Eintragung kommt konstituierende Wirkung zu, weil sie den Übergang Kraft Gesetzes vollzieht (vgl. Höffer Aktiengesetz, § 327 e Rdnr. 4). Es ist also ohne Bedeutung, dass das Amtsgericht die Eintragung vor Ablauf der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG vorgenommen hat. Für eine Amtslöschung ist kein Raum, weil der Beschluss keine zwingenden Gesetze verletzt, wie das Amtsgericht im Löschungsverfahren zu Recht ausgeführt hat (vgl. auch OLG Hamm ZIP 2001, 569; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 161, 162; OLG Köln NZG 2003, 75). Da die Klagen der Kläger zu 1. und 2. aber erst am 11. Juni 2003 (nicht am 11. Mai 2003 wie sie behaupten) bei Gericht eingegangen sind, waren die Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anfechtungsberechtigt. Dasselbe gilt bezüglich der Klage der Klägerin zu 3. (Ziffern 1. bis 4.), da diese Klagen erst am 13. Juni 2003 bei Gericht eingegangen sind. Ohne Bedeutung ist, wann die Aktien dann ausgebucht worden sind, ebenso wie der Umstand, dass der Sqeezeout-Beschluss gegen den Willen der Kläger ergangen ist. Da die Kläger am 4. Juni 2003 ihre Anfechtungsbefugnis endgültig verloren hatten, waren auch ihre auf die Aktionärseigenschaft gestützten Klage einschließlich der Nichtigkeitsfeststellungsklage der Klägerin zu 3. zu Ziffer 4. als unbegründet abzuweisen.

Soweit die Klägerin zu 3. ihren Klageantrag zu 4. und ihre Hilfsanträge zu 5. und 7. auch als allgemeine Feststellungsklagen verstanden wissen will, sind diese Klagen mangels Feststellungsinteresses unzulässig, § 256 ZPO. Nach ihrem eigenen Vortrag will die Klägerin zu 3. mit diesen Klagen kein besonderes eigenes Interesse verfolgen und ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin zu 3. für die erstrebte Feststellung ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein Urteil könnte zwischen der Klägerin zu 3. und der Beklagten überhaupt nur Rechtswirkung entfalten, was aber mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht vereinbar wäre (vgl. BGHZ 70, 384, 388, BGH NJW 1966, 1458, 1459; Hüffer in Münchener Kommentar Aktiengesetz, § 249 Rdnr. 6, BGH AG 1999, 180, 181; Schmidt in Großkommentar Aktiengesetz, § 249 Rdnr. 36), abgesehen davon, dass die Klägerin zu 3. nicht einmal mehr Aktionärin der Beklagten ist. Nach alledem waren auch die Feststellungsklagen insoweit als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert für die hilfsweise erhobenen Klagen zu 5. bis 7.: 50.000,-- Euro.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.12.2003
Az: 39 O 74/03


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