Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. März 2004
Aktenzeichen: 27 W (pat) 13/04

(BPatG: Beschluss v. 02.03.2004, Az.: 27 W (pat) 13/04)

Tenor

Der Antrag der Markeninhaberin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markeninhaberin hat für ihre IR-Marke 713 659 in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren "Clothing, footwear and headgear for men and boys, with the exeption of underwear and nightwear" um Schutz nachgesucht. Hiergegen haben die Widersprechende zu 1 aus ihren in der Bundesrepublik Deutschland für Waren der Klasse 25 geschützten IR-Marken 420 111, 501 976 und 535 448 und die Widersprechende zu 2 - beschränkt auf die Waren "clothing" der angegriffenen Marke - aus ihrer für "Unterbekleidungsstücke für Damen" registrierten nationalen Marke 1 021 892 Widerspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 hat die Markenstelle der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs der Widersprechenden zu 2 den Schutz teilweise für die Waren "clothing" versagt und die Widersprüche der Widersprechenden zu 1 zurückgewiesen.

Hiergegen haben die Markeninhaberin und die Widersprechende zu 1 Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2004 hat die Markeninhaberin mitgeteilt, dass die angegriffene Marke antragsgemäß gelöscht wird und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen sollten.

II Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen. Nach § 71 Abs 3 und 4 MarkenG kommt eine solche Entscheidung aus Billigkeitsgründen nur in Betracht, sofern ein Rechtsgrund für die Zahlung der Beschwerdegebühr ausnahmsweise nicht besteht oder weggefallen ist; dies wiederum ist nur anzunehmen, sofern es aufgrund besonderer Umstände - etwa infolge eines von dem Beschwerdeführer nicht zu vertretenen groben Verfahrensmangels - unbillig erschiene, die grundsätzlich bereits durch die Einlegung der Beschwerde verfallene Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 71 Rdn 59). Solche Gründe hat die Markeninhaberin aber weder vorgetragen noch sind sie anderweitig ersichtlich. Allein der Umstand, dass ein Markeninhaber kurz nach Einlegung der Beschwerde auf seine Marke verzichtet, stellt jedenfalls keinen Grund für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr dar.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 02.03.2004
Az: 27 W (pat) 13/04


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