Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Februar 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 88/99

(BPatG: Beschluss v. 22.02.2000, Az.: 27 W (pat) 88/99)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. August 1998 aufgehoben.

Gründe

I Die Bezeichnung "IMRA" soll für "Laser für nichtmedizinische Zwecke; Laser für Messungen/Meßzwecke; Laser für medizinische Zwecke" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende, freizuhaltende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß es sich bei der Buchstabenfolge "IMRA" um eine gebräuchliche Abkürzung für "Infrared Monochromatic Radiation" handle. Sie stelle damit bezüglich der beanspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da sie lediglich auf deren Bestimmungs- bzw Anwendungsbereich hinweise. Der Sinngehalt erschließe sich auch großen Teilen des inländischen Verkehrs, da die Marke nicht abstrakt gesehen werden dürfe, sondern im Zusammenhang mit den speziellen Waren zu betrachten sei. Gerade bei ihnen liege der genannte beschreibende Gehalt besonders nahe, so daß von einer "Vieldeutigkeit" der Abkürzung nicht gesprochen werden könne. Eine derartige (warenbeschreibende) Abkürzung dürfe einerseits nicht monopolisiert werden, andererseits sei sie als individueller betrieblicher Herkunftshinweis nicht geeignet.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat zunächst auf die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts verwiesen, wonach vieldeutige Abkürzungen generell schutzfähig seien, weil ihnen kein eindeutig beschreibender Gehalt entnommen werden könne. Das müsse auch im vorliegenden Fall gelten, da "IMRA" in einem Abkürzungswörterbuch mit 13 verschiedenen Bedeutungen verzeichnet sei. Ein Freihaltungsbedürfnis könne deshalb nicht bestehen. Die Anmeldemarke sei überdies ein aussprechbares Wort, das als Phantasiezeichen wahrgenommen werde und deshalb Unterscheidungskraft besitze.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da der Eintragung der angemeldeten Marke die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 nicht entgegenstehen.

Die Markenstelle ist zwar richtig davon ausgegangen, daß "IMRA" in einigen Abkürzungswörterbüchern mit der Angabe "Infrared Monochromatic Radiation" verzeichnet ist. Es dürfte wohl auch zutreffen, daß dieser Ausdruck ("infrarote monochromatische Strahlung") im Zusammenhang mit Lasern eine beschreibende Angabe sein kann. Dennoch vermochte der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu finden, daß deshalb die angemeldete Abkürzung auch freihaltungsbedürftig wäre.

Einerseits ist es wohl richtig, daß - insbesondere im Abkürzungswörterbuch von Wennrich (Angloamerikanische und deutsche Abkürzungen...., 1977) - diese Buchstabenfolge als Abkürzung für dreizehn verschiedene Begriffe genannt wird. An sich könnte daraus (vgl hierzu BPatG GRUR 1999, 330 "CT") auf eine Vieldeutigkeit geschlossen werden, aufgrund deren eine klare Hauptbedeutung sich vielleicht nicht feststellen läßt. Betrachtet man jedoch die in dem genannten Abkürzungslexikon aufgeführten Begriffe genauer, so stellt man fest, daß im Zusammenhang mit den einschlägigen Waren nur die Bedeutung "Infrared Monochromatic Radiation" Sinn macht, da die weiteren Bedeutungen ganz anderen Gebieten angehören (Sport, Wirtschaft usw). Der vorliegende Fall ist insofern nicht mit den Sachverhalten zu vergleichen, bei denen eine Abkürzung für die betroffene Ware selbst eine Vielzahl von unterschiedlichen beschreibenden Bedeutungen haben konnte (und deshalb schutzfähig war).

Andererseits vermochte der Senat nirgendwo - weder in Fachartikeln über Lasertechnik noch im Internet - die Verwendung der Abkürzung "IMRA" im Sinne von "Infrared Monochromatic Radiation" zu finden. So wird auch in ausführlichen technischen Abhandlungen über Laser (Lasertechnik, Laseranwendung usw) die Abkürzung "IMRA" nicht verwendet (vgl zB Meyers Lexikon der Technik und der exakten Naturwissenschaften, 2. Bd, S 1602 ff; Schriever/Schuh, Enzyklopädie Naturwissenschaft und Technik S 2518 ff; Lexikon der Optik aus dem Spektrum-Verlag, S 391 ff; Kittel, Einführung in die Festkörperphysik, S 558 ff; Bauer, Lasertechnik); es sind nicht einmal Anhaltspunkte dafür zu finden, daß dies wenigstens eine von Fall zu Fall übliche beschreibende Abkürzung sein könnte. Dementsprechend hat auch die Suche im Internet keine anderen Ergebnisse gebracht. Zwar konnte dort die Abkürzung "IMRA" mehrmals gefunden werden. In den meisten Fällen erscheint sie jedoch, und zwar auf einem ganz anderen Gebiet (Multimedia), als Abkürzung für einen anderen Begriff ("Inter-Media-Relationships..."). Im übrigen ist sie zwar im Zusammenhang mit Lasertechnik zu finden, hier jedoch stets als Name einer Firma, nämlich der Anmelderin im vorliegenden Verfahren. Dies spricht mit besonderer Deutlichkeit dagegen, daß diese Abkürzung, die es durchaus so geben mag, für die einschlägigen Verkehrskreise geläufig oder gar notwendig wäre. Insoweit vermag der Senat ein relevantes, die Eintragung hinderndes Freihaltungsbedürfnis selbst dann nicht zu erkennen, wenn er mit der Markenstelle davon ausgeht, daß der Begriff, für den die angemeldete Buchstabenfolge in manchen Lexika als Abkürzung aufgeführt wird, im gegebenen Sachzusammenhang einen beschreibenden Gehalt besitzen kann.

Aufgrund der oben geschilderten Sachlage sprechen ferner überwiegende Gründe dafür, daß der Verkehr - der im Zusammenhang mit Warenkennzeichnungen ohnehin nicht zu analysierenden Betrachtungen neigt - in der angemeldeten Buchstabenfolge regelmäßig nur ein Phantasiewort sieht, wenn er nicht ohnehin schon die gleichnamige Firma kennt; daher kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war sonach der Beschwerde stattzugeben.

Hellebrand Viereck Albert Mr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 22.02.2000
Az: 27 W (pat) 88/99


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