Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Dezember 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 212/02
(BPatG: Beschluss v. 04.12.2002, Az.: 29 W (pat) 212/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wortmarke
"das branchenportal"
ist für die Dienstleistungen "Telekommunikation, online-Dienste" und "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 3. April 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Der Markenbestandteil "portal" bezeichne auf den hier einschlägigen Gebieten der Datenverarbeitung und der Telekommunikation eine stark frequentierte Internet-Site. Das Portal diene zum einen als Eintrittspunkt in das Internet und biete zum anderen einen gebündelten Ausgangspunkt zu anderen Sites. Damit bedeute das Zeichen, dass die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen einen Zugang zu einem Branchenportal ermöglichten oder mit Hilfe eines Branchenportals erbracht würden bzw. dessen Einrichtung dienten. Entsprechend werde der Begriff bereits mehrfach verwendet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass das Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise und ein Freihaltungsbedürfnis nicht bestehe. In der angemeldeten Wortfolge sei, wovon auch die Markenstelle ausgegangen sei, keine warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten. Die dem angefochtenen Beschluss beigefügten Auszüge einer Internetrecherche zeigten, dass die angemeldete Wortmarke im Zusammenhang mit verschiedenen Warenbereichen Verwendung finde, was nach Auffassung des BGH einem Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe. Wie die Markestelle festgestellt habe, beschreibe das Zeichen lediglich eine Eintrittsmöglichkeit in das Internet, es fehle aber eine warenbeschreibende Sachaussage auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren. Der Verkehr verstehe die Wortfolge lediglich als schlagwortartige Aussage, die seine Aufmerksamkeit wecken solle. Im Hinblick darauf, dass ein "Portal" auf dem hier einschlägigen Gebiet eine stark frequentierte Internetsite bezeichne, handle es sich insoweit um ein sprechendes Zeichen, das beim Verbraucher gewisse Vorstellungen über die von der Anmeldung beanspruchten Waren hervorrufe, ohne sie unmittelbar zu beschreiben.
Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da dem angemeldeten Zeichen ein Freihaltebedürfnis entgegensteht und ihm insgesamt jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist hier der Fall, wobei Waren, auf die die Beschwerdebegründung abstellt, nicht beansprucht sind, sondern ausschließlich Dienstleistungen. Das angemeldete Zeichen "das branchenportal" setzt sich aus dem bestimmten Artikel "das" und den weiteren Bestandteilen "branchen" und "portal" zusammen. "Portal" bedeutet, wie auch der Anmelder nicht in Abrede stellt, auf dem hier einschlägigen Dienstleistungssektor allgemein eine Website, die als Einstieg in das Internet dient (z.B. als Suchmaschine) bzw. unmittelbar den Zugang zu einem bestimmten Themengebiet im Internet ermöglicht. Mit dieser Bedeutung hat das Wort "Portal" als Fremdwort bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden (vgl. DUDEN Das Fremdwörterbuch 7. Auflage 2001 Stichwort Portal) und ist daher den hier angesprochenen Verkehrskreisen, die zum einen aus Fachleuten bestehen und zum anderen - da Dienstleistungen aus den Bereichen der Datenverarbeitung und der Telekommunikation beansprucht sind - aus entsprechend überdurchschnittlich interessierten und informierten Endverbrauchern - bekannt. Das Wort "Branche" bedeutet "Geschäfts- oder Wirtschaftszweig" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Aufl. 2001). Demnach bezeichnet das angemeldete Zeichen "das branchenportal" in seiner maßgeblichen Gesamtheit eine Website, die auf den Nutzer, den Kunden zugeschnittene, nach Geschäftszweigen sortierte Dienste im weitesten Sinne, d.h. regelmäßig umfassende Informationen und Angebote zur Verfügung hält. In diesem Sinn wird "das branchenportal" auch von den unterschiedlichsten Unternehmen für Internet-Sites verwendet, wie die Internetrecherche des Senats ergeben hat. Das Zeichen besteht somit ausschließlich aus Angaben, die unmittelbar die Art der beanspruchten Dienstleistungen "Telekommunikation, online-Dienste" bezeichnet sowie bezüglich der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" deren Zweckbestimmung, nämlich die Programmierung von Software für ein Branchenportal.
2. Demgemäss fehlt der Bezeichnung "das branchenportal" für diese Dienstleistungen auch die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn sie besitzt für sie, wie dargestellt, einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK m.w.N.). Daher wird der Verkehr das Zeichen auf Grund seiner eindeutigen und beschreibenden Aussage nur als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis auffassen.
Grabrucker Baumgärtner Pagenberg Na
BPatG:
Beschluss v. 04.12.2002
Az: 29 W (pat) 212/02
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