Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Januar 2009
Aktenzeichen: 27 W (pat) 46/09
(BPatG: Beschluss v. 27.01.2009, Az.: 27 W (pat) 46/09)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Bildmarkehat die Markenstelle mit Beschluss vom 23.4.2008 für
"bespielt Tonund/oder Bildträger und Datenträger, insbesondere CDs, DVDs, Kassetten, Schallplatten, Druckerzeugnisse, insbesondere Kataloge und Broschüren; Betrieb von Museen (Darbietung, Ausstellungen); Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Organisation und Durchführung von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen; Führungen bei kulturellen Veranstaltungen, insbesondere bei Ausstellungen; Veröffentlichungen und Herausgabe von Katalogen und Broschüren zu informativen Zwecken; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; Vermietung von Bildund/oder Tonaufnahmen und/oder anderen Bildund/oder Tonträgern; Vermietung von Geräten zum Abspielen von Bildund/oder Tonträgern; Filmproduktion, Filmverleih"
zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 8.1.2008 hat die Markenstelle auch die dagegen eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Das ist unter Beifügung einiger Berichte über "Live Speaker" damit begründet, das angemeldete Zeichen bezeichne einen real anwesenden Redner bzw. einen thematischen Inhalt. Die einfache Graphik ändere daran nichts. Das Ausrufezeichen sei ein Gag, um Aufmerksamkeit zu finden.
Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 11.1.2008 zugestellt worden.
Die Anmelderin hat am 11.2.2008 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, die Verbindung der graphischen Elemente reiche aus, Markenschutz zu gewähren. Die in den Belegen genannten Live Speaker seien zum Teil Dienstleistungen der Anmelderin.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II.
1) Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Die Anmelderin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt; diese ist nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich. Der Senat musste der Anmelderin den beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung nicht zuvor mitteilen; das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt lediglich, Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Nachdem die Beschwerde vom Februar 2008 datiert, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit.
2) Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, weil jedermann die strittigen Waren und Dienstleistungen kaufen bzw. in Anspruch nehmen kann.
Wortmarken besitzen u. a. dann keine Unterscheidungskraft, wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Einer fremdsprachigen Wortmarke, wie der vorliegenden, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, ihre Bedeutung zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 -Matratzen Concord / Hukla).
Hier ist mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die inländischen Verkehrskreise die englische Begriffskombination "Live Speaker" verstehen werden. Das darin enthaltene "Live" gehört zu den einfachen englischen Grundwörtern. Es wird im inländischen Sprachgebrauch, insbesondere im Zusammenhang mit Berichten im Radio und Fernsehen eingesetzt. "Speaker" ist eine ebenfalls weiten Kreisen bekannte Bezeichnung für "Sprecher".
Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer mehrgliedrigen Marke auf einer Prüfung der Gesamtheit, welche die Bestandteile bilden, beruhen muss. Der Umstand, dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt es nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, 230 Rn. 29 -BioID). Eine schutzfähige Marke liegt aber nur vor, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombination sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 98 -100 -Postkantoor; GRUR 2006, 229 Rn. 34 -37 -BioID; GRUR 2004, 680 681 Rn. 39 -41 -Biomild). Die angemeldete Marke wirkt nach Auffassung des Senats zwar nicht als eine bloß aufzählende Aneinanderreihung der darin enthaltenen -beschreibenden -Wortelemente.
In der Kombination "Live Speaker" entsteht aber kein als Marke schutzfähiger neuer Gesamtbegriff. Beide Bestandteile bleiben in ihrer jeweiligen Bedeutung erhalten und ergänzen sich in dem von der Markenstelle zu Grunde gelegten Sinn, dass ein Sprecher aktuell tätig ist. Damit fehlt dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft. (Vermietbare) Datenträger können Vorträge oder Darbietungen von Sprechern enthalten und werden oft als Live-Mitschnitte angepriesen. In Museen und anderen Ausstellungen können sog. Livespeaker statt eines Audioguides oder Katalogs durch die Exponate führen, wie die Markenstelle belegt hat (Ob dies auf die Anmelderin zurückzuführen ist, ist hier unerheblich, weil jedenfalls auch andere diesen Begriff in diesem Sinn benutzen und er damit eine sachliche Bedeutung erfahren hat.). Auch bei anderen Veranstaltungen, in der Ausbildung und bei Unterhaltungsangeboten können solche Sprecher mitwirken. Druckerzeugnisse, Filme u. ä. können darüber berichten oder live gehaltene Reden wiedergeben.
Die einfache graphische Gestaltungen (reverse Schrift und Kasten), an die sich das Publikum durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, kann die fehlende Unterscheidungskraft nicht aufwiegen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 -Antikalk). Ebenso ist die Beurteilung der Markenstelle richtig, dass das Ausrufezeichen in der angemeldeten Marke ein werbeüblicher Eyecatcher ist. Der vorliegende Fall ist daher nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, den der Bundesgerichtshof in seiner NEW MAN-Entscheidung zu beurteilen hatte (GRUR 1991, 136). Dort war eine fremdsprachige Bezeichnung mit einer raffinierten graphischen Gestaltung (Spiegel-Effekt) kombiniert. Hier dagegen geht es um eine übliche Kastenform, reverse Schrift und das gängige Ausrufe-Zeichen.
Dr. Albrecht Schwarz Kruppa Cl
BPatG:
Beschluss v. 27.01.2009
Az: 27 W (pat) 46/09
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